Leitfaden zum Antragsformular Zulassung von Unternehmen zur Teilnahme am Börsenhandel



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Transkript:

Leitfaden zum Antragsformular Zulassung von Unternehmen zur Teilnahme am Börsenhandel Vorbemerkung Zur Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ist gemäß 19 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) i. V. m. 12 Börsenordnung (BörsO) der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse eine Zulassung durch die Geschäftsführung auf schriftlichem Antrag hin erforderlich. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei im EU-Ausland ansässigen Handelsteilnehmern Um im Rahmen der Rechnungsstellung von der Umsatzsteuer befreit zu werden, benötigen wir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Nachweis, dass das Antrag stellende Unternehmen in seinem Heimatland für die Umsatzsteuerveranlagung registriert ist. 1. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gem. 19 BörsG i. V. m. 13 und 16 BörsO 1.1. Beglaubigter Handelsregisterauszug Nach neuestem Stand oder, falls eine Eintragung im Handelsregister ausgeschlossen ist, entsprechende Nachweise, insbesondere durch Vorlage von Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen sowie durch rechtsverbindliche Erklärungen des Unternehmens hinsichtlich der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen. Bei ausländischen Unternehmen entsprechende Urkunden. 1.2. Aktueller, von der Gesellschaft bestätigter Gesellschaftsvertrag oder Satzung 1.3. Nachweis, dass das Unternehmen 1.3.1. den Status eines Kreditinstitutes oder Finanzdienstleistungsunternehmens hat oder 1.3.2. der Antragsteller eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53 b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) ist und zum Betreiben der Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG durch Vorlage des Erlaubnisbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befugt ist oder 1.3.3. dass das Unternehmen über Eigenkapital von mindestens EUR 50.000,00 verfügt, sofern das Unternehmen keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (z. B. Finanzunternehmen mit Berechtigung zum Eigengeschäft), ggf. durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/ Steuerberaters ( 19 Abs. 4 Nr. 3 BörsG, 13 Abs. 2 Nr. 3 BörsO). Als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen. Listing Department: Seite 1 von 5 HT-6 Stand: 12/2015

1.4. Nachweis der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Börsenhandels und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Börsengeschäfte gem. 19 Abs. 4 Nr. 2 BörsG, i. V. m. 13 Abs. 6 und 8 BörsO 1.4.1. Der Nachweis ist erfüllt, wenn das Unternehmen seine Börsengeschäfte über eine nach 1 Abs. 3 Depotgesetz anerkannte Wertpapiersammelbank, nämlich Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M., und eine von dieser anerkannten Kontoverbindung zur Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines EU-Mitgliedstaates mit direkter Anbindung an das Zahlungssystem TARGET2 des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erfüllt. Für die Geschäfte an der Börse Stuttgart muss der Teilnehmer daher eine separate -Börsenteilnehmernummer (KV-Nummer) bei Clearstream Banking AG unterhalten. 1.4.2. Bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im In- oder Ausland erfolgt die Kontoeröffnung in der Regel direkt über die Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M.. Nähere Informationen erhalten Sie dort über die Customer Relations Hotline Inland: +49-(0) 69-211-11177 / E-Mail: csdomestic@clearstream.com bzw. Ausland: +49-(0) 69-211-18320 oder 18340, E-Mail: csfra.int@cleastream.com. Die Kontonummer für die CBF-Abwicklung ist im Zulassungsantrag zu nennen; ferner sind Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des/ der für den Handel (XITARO) über die neue Kontonummer zuständigen Ansprechpartner/s anzugeben. 1.4.3. Sollte der Antragsteller weder Kreditinstitut noch Finanzdienstleistungsinstitut sein, hat er die Möglichkeit, ein renommiertes, an der Börse Stuttgart zugelassenes Kreditinstitut mit Depotbankerfahrung, mit der Übernahme der Abwicklung und Verrechnung seiner künftigen Börsengeschäfte zu beauftragen. Hierzu bedarf es jedoch des Abschlusses einer Abwicklungs- und Verrechnungsbankvereinbarung zwischen der Börse, dem Handelsteilnehmer und dem betreffenden Kreditinstitut. Die notwendigen Unterlagen sind beim Listing Department der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse erhältlich. In diesem Fall wird das Listing Department der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den Antragsteller die Reservierung einer KV-Nummer vornehmen. 1.4.4. Gemäß 13 Abs. 8 Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse hat das Unternehmen die technischen Anforderungen für den Anschluss an das elektronische Handelssystem zu erfüllen. Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn der ordnungsgemäße Börsenhandel und die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte jederzeit sichergestellt sind, insbesondere das Unternehmen mit der Boerse Stuttgart GmbH einen Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer abgeschlossen hat. Für die Teilnahme am Börsenhandel ist grundsätzlich eine Anbindung an das Börsenhandelssystem XITARO notwendig (außer bei Beauftragung eines Kreditinstituts mit der Abwicklung und Verrechnung sämtlicher Börsengeschäfte). Diese Anbindung verursacht eigene Kosten. Details zu XITARO erhalten Sie vom Customer Support der Börse Stuttgart (Tel. Nr. +49-(0)711-222-985-750 / E-Mail-Adresse: xitarohelp@boersestuttgart.de). Der Anschlussvertrag für Handelsteilnehmer einschließlich ggf. weiterer Anlagen ist zu unterzeichnen und mit den übrigen Unterlagen beim Listing Department der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse einzureichen. Damit kommt der Anschlussvertrag ohne weiteres zustande. 1.4.5. Hinweis: Es wird empfohlen, bestimmte Prozesse parallel anzustoßen. Manche Schritte können allerdings nur der Reihe nach umgesetzt werden. Beispielsweise kann ein Anschluss an XITARO nur dann erfolgen und getestet werden, wenn eine Teilnehmernummer (KV- Nummer) bereits vorliegt. Die Einrichtung einer Teilnehmernummer für den Börsenplatz Stuttgart bei Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M., kann ggf. bis zu 4 Wochen in Listing Department: Seite 2 von 5 HT-6 Stand: 12/2015

Anspruch nehmen. Die Einrichtung der technischen Anschlüsse/ Leitungen für das XITARO-Handelssystem kann zwischen zwei Wochen und acht Wochen dauern. 1.5. Sicherheiten Um die Verpflichtungen aus den Geschäften, die an der Börse oder in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen und über die Börsenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, kann die Geschäftsführung gemäß 20 Abs. 1 BörsG, 17 Abs. 1 BörsO vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung verlangen. 1.6. Geprüfter Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres Soweit vorhanden ist auch ein aktueller Zwischenbericht des laufenden Jahres vorzulegen. 1.7. Angabe der benannten Person Gem. 19 Abs. 4 Satz 1 BörsG und 13 Abs. 2 Nr. 1 BörsO bedarf es zudem der Registrierung mindestens einer sog. Benannten Person der Geschäftsleitung, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zur Vertretung des Unternehmens ermächtigt ist. Die zu registrierende Person muss ihre persönliche Zuverlässigkeit und die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung und Erfahrung nachweisen. Die berufliche Eignung von Personen, die als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes registriert sind, wird als erwiesen angesehen. Da das Fortbestehen der Zulassung von der Registrierung einer Benannten Person abhängig ist, empfiehlt es sich, mindestens zwei Personen aus dem vorbezeichneten Personenkreis registrieren zu lassen. Erfolgt eine Änderung der benannten Person, ist dies dem Listing Department der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse in Schriftform (Antragsformular Benannte Person) mitzuteilen. 1.8. Benennung des Ansprechpartners für Zwangsregulierungen Gemäß 13 Abs. 7 BörsO muss die jederzeitige Erreichbarkeit des Unternehmens zu Zwecken der Zwangsregulierung während der allgemeinen Handelszeit sowie eine halbe Stunde vor Börsenbeginn durch Hinterlegung der jeweils aktuellen Anschrift sowie Telefon-, Fax- und Email-Kontaktdaten sichergestellt werden und die Aktualität der Kontaktdaten für die Dauer der Zulassung gewährleistet sein. Eine Änderung der Kontaktperson und/oder der sonstigen Kontaktdaten ist dem Listing Department der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse unverzüglich per E-Mail (listing@boerse-stuttgart.de) mitzuteilen. 1.9. Nachweise der für den Börsenhandel notwendigen Zuverlässigkeit und beruflichen Eignung der Personen, die gemäß Zulassungsordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse eine Zulassung als Börsenhändler beantragen Jedes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen muss über mindestens einen zugelassenen Börsenhändler verfügen. Alle Personen, die Aufträge direkt in das elektronische Handelssystem der Börse Stuttgart eingeben, müssen als Börsenhändler zugelassen sein. Listing Department: Seite 3 von 5 HT-6 Stand: 12/2015

Für die Zulassung von Börsenhändlern wird auf die Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse verwiesen. 1.10. Unterschriftenverzeichnis 1.11. Sofern das Antrag stellende Unternehmen seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ergeben sich folgende Besonderheiten 1.11.1. Als Nachweis, dass das Unternehmen in seinem Heimatland einer Banken- oder Börsenaufsicht unterliegt, ist eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde und/ oder eine Kopie des Erlaubnisbescheides der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 1.12.2. Das Antrag stellende Unternehmen muss einem im Inland ansässigen Bevollmächtigten eine Zustellungsvollmacht erteilen, um zu gewährleisten, dass Zustellungsakte, soweit solche an das Unternehmen bzw. an für das Unternehmen zugelassene Personen zu richten sind, rechtswirksam innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besorgt werden können (Postempfangsvollmacht). 2. Besondere Funktionen als Handelsteilnehmer Mit der Zulassung als Handelsteilnehmer können auch verschiedene Funktionen eingenommen werden wie z. B. 2.1. Handelsteilnehmer als Orderflow-Provider Der Orderlieferant ist der klassische Handelsteilnehmer. Er routet die Orders seiner Kunden an die Börse Stuttgart oder wickelt seine Eigenhandelsgeschäfte ab. 2.2. Handelsteilnehmer als Emittent verbriefter Derivate Neben dem klassischen Orderlieferanten kann ein Handelsteilnehmer an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse auch die Funktion eines Emittenten verbriefter Derivate, inklusive Market-Making, übernehmen. Nach dem Regelwerk der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ( 44 ff. Börsenordnung) ist der Emittent verpflichtet, die auf seinen Antrag in das Handelssegment EUWAX aufgenommenen eigenen oder von konzernangehörigen Unternehmen ( 15 ff. AktG) emittierten verbrieften Derivate als Market-Maker zu betreuen. Das heißt, für die von ihm betreuten Wertpapiere muss er laufend verbindliche An- und Verkaufspreise für ein bestimmtes Wertpapier- oder Auftragsvolumen zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Emittenten Vertrags mit der Boerse Stuttgart GmbH. Der Antragsteller kann auch einen Dritten mit dem Market-Making beauftragen. Die in der Börsenordnung und in den Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse bezeichneten Pflichten des Market-Makers treffen in diesem Fall weiterhin den Emittenten. Es bleibt jedoch weitgehend dem Emittenten überlassen, wie er die Erfüllung der Pflichten durch den Dritten sicherstellt. Der von ihm beauftragte Dritte hat mit der Boerse Stuttgart GmbH lediglich eine Zusatzvereinbarung abzuschließen. Nähere Informationen hierzu sind über die Emittentenbetreuung der Börse Stuttgart (emittenten@boerse-stuttgart.de) erhältlich. Listing Department: Seite 4 von 5 HT-6 Stand: 12/2015

3. Gebühren Die Gebühren für die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel setzen sich aus einer einmaligen Aufnahmegebühr ( 8 Gebührenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse) und einer Jahresteilnahmegebühr ( 9 Gebührenordnung) zusammen. Diese beträgt zwischen EUR 1.800,00 und EUR 6.100,00 (ggf. zzgl. Mehrwertsteuer). Für die jeweilige Eingruppierung sind grundsätzlich die Bedeutung des Unternehmens im Wertpapiergeschäft sowie dessen mutmaßliches Interesse an der Börseneinrichtung maßgebend. Die Zulassungsgebühr pro Händler ( 9 Absatz 2 Gebührenordnung) beträgt jährlich EUR 75,00 (ggf. zzgl. Mehrwertsteuer). Listing Department: Seite 5 von 5 HT-6 Stand: 12/2015