24. Europaministerkonferenz der Länder am 2./3. Dezember 1999 in Frankfurt / Main. Beschluß

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Transkript:

TOP 1 Wahlbeteiligung bei der Europawahl Baden-Württemberg 1. Die Europaminister und -senatoren erörtern das Diskussionspapier des Landes Baden- Württemberg zu Fragen der Wahlbeteiligung bei der Europawahl 1999 in Deutschland. 2. Die Europaminister und -senatoren beauftragen die Ständige Arbeitsgruppe, unter Einbeziehung dieses Diskussionspapiers konkrete Vorschläge für Massnahmen zu erarbeiten und ihnen wieder zu berichten. Die Vorschläge sollten sich auf solche Massnahmen erstrecken, die von den Ländern umgesetzt werden können.

TOP 2 Abordnung von Landesbediensteten zur Bundesregierung Rheinland-Pfalz 1. Die Europaminister und -senatoren nehmen den Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Abordnung von Landesbediensteten zur Bundesregierung während der deutschen EU- Präsidentschaft zur Kenntnis. Sie halten die Möglichkeit der Abordnung von Landesbediensteten zur Bundesregierung für einen wertvollen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Europafragen, an dem auch künftig festgehalten werden sollte. Die Europaminister und -senatoren würden es begrüßen, wenn verstärkt auch die Bundesregierung von der Möglichkeit einer zeitlich befristeten Abordnung zu den Ländern Gebrauch machen würde. 2. Die Abordnung zur Bundesregierung ist eine Chance der europapolitischen Qualifizierung von Landesbediensteten. Die Europaminister und -senatoren appellieren an die entsendenden Landesstellen, im Rahmen vorausschauender Personalplanung die Landesbediensteten nach ihrer Abordnung in Bereichen mit europapolitischem Bezug einzusetzen, um die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen für die Länder nutzbar zu machen. 3. Die Europaminister und -senatoren beauftragen das Vorsitzland, kurzfristig Gespräche mit den aufnehmenden Bundesressorts zu führen, um die Modalitäten künftiger Abordnungen von Landesbediensteten eindeutiger als bisher festzulegen. Die Landesbediensteten sollten vor der Abordnung ihren künftigen Arbeitsbereich kennen. Die Regel bei der finanziellen Abwicklung sollte sein, dass die entsendende Stelle die laufenden Bezüge / Vergütungen weiter bezahlt, die aufnehmende Behörde alle zusätzlichen Kosten (wie Umzugskosten, Trennungsgeld, Fahrtkosten für das Vorstellungsgespräch und Heimfahrten usw.) übernimmt. Eindeutige und gleiche Rahmenbedingungen in allen Bundesressorts sind zur Gleichstellung wünschenswert. Sie würden auch die Bereitschaft der Landesbehörden zur Abordnung erhöhen.

TOP 4 Erfahrung mit den Twinning-Projekten Brandenburg, Sachsen 1. Die Europaminister und senatoren der Länder nehmen den Bericht zur Evaluation von Twinning-Projekten der Europäischen Union der Länder Sachsen und Brandenburg zur Kenntnis. 2. Sie bekräftigen die Bereitschaft der Länder, die Eigenanstrengungen der mittel- und osteuropäischen Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter zu unterstützen. Schwerpunkte liegen insbesondere bei der Unterstützung des Verwaltungsaufbaus und bei der Aus- und Weiterbildung von Experten für die Übernahme und Umsetzung des gemeinsamen Besitzstandes, sowie beratende Unterstützung beim Strukturwandel. Hierzu leistet Twinning einen wesentlichen Beitrag. 3. Es liegt auch im Interesse der Länder, dass sich Deutschland verstärkt am Twinning beteiligt. Die Europaminister und senatoren bitten daher die Bundesregierung, ihre bisherigen Anstrengungen der Beteiligung an Twinning-Projekten aufrecht zu erhalten und für eine aktive Einbeziehung der Länder Sorge zu tragen. 4. Die Europaminister und senatoren bitten das Vorsitzland, den vorliegenden Bericht zur Evaluation der Twinning-Projekte mit anliegender Übersicht der Twinning/Beteiligung der Länder, den Vorschlag für ein lokales und regionales PHARE Institution-Building- Programm und die Übersicht der Ansprechpartner der Länder dem National Contact Point (Bundesministerium für Finanzen) zur Kenntnis zu geben. 1

5. Gleichzeitig wird das Bundesministerium für Finanzen durch das Vorsitzland gebeten, gemeinsam mit der Europäischen Kommission Lösungen zu etwaigen Fristverlängerungen für die Einrichtung von Projektvorschlägen seitens der Mitgliedstaaten und zur Optimierung der finanziellen Abwicklungen der Projekte zu finden, zu erreichen, dass auch Vorfinanzierungskosten, die vor Genehmigung der Twinning- Projekte entstanden sind, von der Europäischen Kommission übernommen werden, darauf hin zu wirken, dass die Einrichtung eines neuen PHARE-Twinning-Programms, das auf die regionale und lokale Verwaltungsebene der Beitrittskandidaten abzielt, geprüft und ggf. realisiert wird. 2

TOP 5 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Niedersachsen, Sachsen 1. Die Europaminister- und senatoren begrüßen die Initiative des Europäischen Rates von Köln im Juni 1999, durch ein zu diesem Zweck einzurichtendes Gremium eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union erarbeiten zu lassen. Sie würdigen die unmittelbar nach der Beschlussfassung des Europäischen Rates von der Bundesregierung eingeleitete Beteiligung der Länder an den Vorbereitungsarbeiten. Durch die Teilnahme von Vertretern der Länder im Europäischen Grundrechtegremium, das am 17.12.1999 seine Arbeit aufnehmen wird, werden auch die Erfahrungen und Auffassungen der Länder in die Grundrechtearbeit auf europäischer Ebene einfliessen können. 2. Grundrechte stellen die Personen und deren zu schützenden Lebensbereich, insbesondere politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art, in den Mittelpunkt. Mit einer Charta der Grundrechte bekennen sich die Mitgliedstaaten und die beteiligten Organe und Institutionen der Europäischen Union dazu, den europäischen Einigungsprozess auch weiterhin zum Wohle und im Interesse der Bürger zu gestalten und jedes Handeln der Europäischen Union an diesem Wertfundament zu messen. Eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung der europäischen Grundrechte ist daher ein wichtiger Schritt zu einem wirklichen Europa der Bürger. 3. Grundrechte sind Ausdruck grundlegender gemeinsamer Werte- und Rechtsüberzeugungen innerhalb der Europäischen Union. Eine Grundrechtecharta trägt zur weiteren Identitätsbildung der Europäischen Union bei und vermittelt eine klare Orientierung für Beitrittskandidaten. 1

4. Grundrechte der Europäischen Union sollen zuerst ihre eigenen Organe und Institutionen binden. Bei der Umsetzung und Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen haben aber auch die Mitgliedstaaten und ihre Gliederungen die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu berücksichtigen. Eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist geeignet, innerhalb ihres Anwendungsbereichs das einheitliche Verständnis der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht zu fördern. 5. Die Europaminister und senatoren der Länder unterstreichen die ungeschmälerte Wirkung und Bedeutung der in den nationalen Verfassungen verbrieften Grundrechte. Eine Charta soll nicht einer Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten und in den Ländern und Regionen geltenden Grundrechte dienen. Die Europäische Union muß auch in Zukunft die Bedeutung und Traditionen nationaler und internationaler Verbriefungen von Grundrechten mit ihren Besonderheiten achten und respektieren. Insbesondere die Bindung der Mitgliedstaaten an die Europäische Menschenrechtskonvention und der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen unberührt bleiben 6. Die Europäische Grundrechtecharta wird unmittelbare rechtliche Wirkung erst mit einer späteren förmlichen Einbeziehung in das Vertragswerk nach dem Verfahren des Art. 48 EUV erhalten. Die vorgesehene feierliche Erklärung Ende 2000 ist ein förderlicher Schritt hierzu. Die inhaltlichen Beratungen müssen sich deshalb von Anfang an mit allen rechtlichen Auswirkungen einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union befassen. Die Europaminister und senatoren bekräftigen, dass mit Blick auf die angestrebte Integration der Charta in das Vertragswerk nur solche Inhalte aufgenommen werden dürfen, die später auch bindende Wirkung entfalten können. Aus diesem Grund darf es keine Aufnahme von politischen Handlungszielen in die Charta geben. 7. Eine Charta der Grundrechte verstärkt die rechtstaatliche Bindung und Begrenzung der Ausübung öffentlicher Gewalt in der Europäischen Union. Die Europaminister und senatoren betonen, dass mit der Ausformulierung einer europäischen Grundrechtecharta das in Art. 5 EU-Vertrag und Art. 5 Abs. 1 EG-Vertrag verankerte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung unangetastet bleiben muß. Die Aufnahme einer Charta der Grundrechte in das Gemeinschaftsrecht darf nicht den bestehenden Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erweitern. Bei der Gestaltung und Ausformulierung der einzelnen Rechte ist daher strikt darauf zu achten, dass ihnen nicht neue Handlungsermächtigungen für Organe und Institutionen der Europäischen Union zu entnehmen sind. 2

Protokollnotiz von Bayern, Brandenburg und Sachsen: Die Länder Bayern, Brandenburg und Sachsen weisen darauf hin, dass eine präzisere Kompetenzabgrenzung das mit der Grundrechtecharta verbundene Risiko einer Ausdehnung der EU-Zuständigkeiten verringern würde. 8. Die Europaminister und senatoren verbinden mit der auszuarbeitenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union die vorstehenden Eckwerte, die entsprechend dem Arbeitsfortschritt im Grundrechtegremium unter Beteiligung aller betroffenen Fachpolitikbereiche weiterentwickelt und konkretisiert werden sollten. Sie bitten deshalb das Vorsitzland baldmöglichst den Bundesrat auf der Grundlage dieses Beschlusses zu befassen. 3