Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 04 Dienstag, 01.03.2005 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/61 Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 Amt III/63 Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Bunde Bauleitplanung 20-21 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 21-22 C. Sonstiges Seite
- 20 - Bekanntmachung des Amtes III/61 Herr Eielt Hillrichs hat gemäß 4 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindvieh beantragt. Gegenstand des Antrages sind der Umbau des vorhandenen Stalles, der Anbau eines Liegeboxenlaufstalles, der Einbau eines Melkstandes und die Errichtung von zwei Silageplatten in 26835 Holtland, Heerenstraße 13. Die Vorprüfung nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Leer, 10.02.2005 Landkreis Leer Der Landrat Bekanntmachung des Amtes III/63 Genehmigungspflicht nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz Der Landwirt Ernst Weerts, Schulstraße 42, 26847 Detern beantragt nach 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG*) in Verbindung mit 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV *) und Nr. 7.1 des Anhangs zu dieser Verordnung die Genehmigung zur Erweiterung eines Boxenlaufstalles und den Neubau eines Jungviehstalles auf dem Betriebsgrundstück in 26847 Detern Gemarkung: Detern, Flur: 4, Flurstück: 11/2. Beantragt sind folgende Maßnahmen: Erweiterung eines vorhandenen Boxenlaufstalles Neubau eines Jungviehstalles Nach Abschluss aller Maßnahmen werden insgesamt 566 Tierplätze zur Verfügung stehen. Das beantragte Vorhaben soll unverzüglich nach Genehmigungserteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz * öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die hierzu eingereichten Unterlagen liegen in der Zeit vom (09.03.2005) bis (08.04.2005) zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Bauordnungsamt, Zimmer Nr. 243, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 15:00 Uhr freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr öffentlich aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis 2 Wochen nach Ablauf der vg. Auslegungsfrist (spätestes Eingangsdatum ist der 22.4.2005) schriftlich bei mir als Genehmigungsbehörde geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz *). Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden kann, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Einwendungen werden am 28.04.2005, 10:00 Uhr, im Sitzungszimmer des Rathauses der Samtgemeinde Jümme, Rathausstraße 8-12, 26849 Filsum erörtert. Die form- und fristgerechten Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; das gleiche gilt im Falle der Genehmigung des Vorhabens auch für die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Gesetzestextfundstellen: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I Seite 3830), zuletzt geändert am 22.12.2004 (BGBl. I Seite 3704) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung vom 14.03.1997 (BGBl. I Seite 504), zuletzt geändert am 23.12.2004 (BGBl. I Seite 3758) Leer, 21.02.2005 Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Gemeinde Bunde a) 22. Änderung des Flächennutzungsplans b) 1. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 Verbrauchermarkt Nördlich Neuschanzer Straße, Bunde c) 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 02.19 Börgerland II, Bunde Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Gemeinde Bunde am 11.11.2004 beschlossene 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom 08.02.2005, Az. III/6/61.12-1890/04-saa-du, genehmigt. Der Rat der Gemeinde Bunde hat am 11.11.2004 ferner die oben unter b) und c) genannten Bebauungspläne als Satzungen und die Begründungen beschlossen - 10 (1) Baugesetzbuch -.
- 21 - Die Geltungsbereiche der Bauleitpläne sind im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt: Haushaltssatzung für den Aufgrund der Satzung des Zweckverbandes vom 16.05.1957 - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Verbandsvorstand in seiner Sitzung am 19. Januar 2005 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 425.200,00 in der Ausgabe auf 425.200,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 55.900,00 in der Ausgabe auf 55.900,00 Mit dieser Bekanntmachung wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam und treten die Bebauungspläne in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Darstellungen und Festsetzungen aufgehoben. Die Bauleitpläne einschließlich Erläuterungsbericht und Begründungen liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Bunde in 26831 Bunde, Kirchring 2, Zimmer 14, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bunde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die Entschädigung von durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Bunde, 15.02.2005 Gemeinde Bunde Der Bürgermeister festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0,00 festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000,00 festgesetzt. 5 Die Umlage des Verbandes beträgt 232.500,00 und wird nach Maßgabe des Verteilungsplanes wie folgt festgesetzt: Umlageträger Umlage 1. Gemeinde Rhauderfehn 142.910,94 2. Gemeinde Ostrhauderfehn 89.589,06 Rhauderfehn, 19.01.2005 Verbandsvorsteher Geschäftsführer Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- 22 - Die nach den 6 und 29 des Zweckverbandsgesetzes vom 07.06.1939 in der Fassung der Verordnung vom 11.06.1940 (RGBl. I S. 876; Nds. GVBl.. S. b. II S. 109), geändert durch das Gesetz vom 30.07.1985 (Nds. GVBl. S. 246), in Verbindung mit 13 Abs. 4 der Verbandssatzung in der Fassung vom 05.12.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.05.2002, erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 10. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen 14 sti/hi- erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 6 Zweckverbandsgesetz in Verbindung mit 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 2. bis 10. März 2005 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, 26817 Rhauderfehn, Zimmer 1.03, öffentlich aus. Rhauderfehn, 22.02.2005 Der Geschäftsführer Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26-0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net
Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik Aktuelles - 23 -