VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNGSVOLLMACHT (MARINE) LMA3021 BENUTZERHINWEISE. Einführung



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This document is a translation from the English and is provided for information only. This translation is not intended to be used for the purposes of entering into insurance contracts. Lloyd's accepts no responsibility or liability for the accuracy of the translation. You are advised to obtain your own legal advice with regard to the legal effect of the terms of the document(s) in the form they have been translated. Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen und dient nur zu Informationszwecken. Diese Übersetzung ist nicht zur Verwendung zum Zwecke von Versicherungsvertragsabschlüssen gedacht. Lloyd s übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Genauigkeit der Übersetzung. Wir empfehlen Ihnen, hinsichtlich der Rechtswirkung der Bestimmungen der (des) Dokumente(s) in deren übersetzter Form juristischen Rat einzuholen. VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNGSVOLLMACHT (MARINE) LMA3021 BENUTZERHINWEISE APRIL 2010 Einführung 1. Die Erstellung dieser Mustervereinbarung dient dazu, den Underwritern ein umfassendes Pro-forma- Dokument in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Verfahrensvorschriften an die Hand zu geben. Diese Leitlinien und die Mustervereinbarung wurden im Kontext der bestehenden aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen ausgearbeitet. 2. Das Dokument dient lediglich der Veranschaulichung und wird als Hinweis an Mitglieder verteilt, denen es frei steht, abweichende Konditionen zu vereinbaren. 3. Das exakte Format und der exakte Inhalt eines jeden einzelnen Vertrags zur Zeichnungsvollmacht (Binding Authority, BA) hängt von dem mit der Erstellung des Vertrages verbundenen Zweck ab und bietet Raum für Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien. 4. Die vorliegenden Benutzerhinweise sollen den Underwritern und Maklern bei der Verwendung des Mustervertragstextes als Grundlage für die Erarbeitung der maßgeschneiderten Verträge zur Zeichnungsvollmacht Hilfestellung leisten und bilden keinen Bestandteil der Mustervereinbarung oder einer jeden maßgeschneiderten Vereinbarung. 5. Mit dem von der Corporation of Lloyd s mit Wirkung ab dem 2. April 2007 erlassenen Intermediaries Byelaw (Vermittlerstatut - Y4000) zur Regulierung des Zeichnungsvollmachtsgeschäftes bei Lloyd s wurden das Delegated Underwriting Byelaw (Lloyd s Statut zur Übertragung von Zeichnungsvollmacht) (Nr.1 von 2004) und das Lloyd s Broker Byelaw (Lloyd s Broker-Statut) (Nr.7 von 2004) außer Kraft gesetzt. Es wird angeraten, die vorliegenden Benutzerhinweise in Verbindung mit dem Intermediaries Byelaw zu lesen. Der Begriff Zeichnungsvollmacht (Binding Authority) umfasst in seiner Verwendung in diesen Benutzerhinweisen und in der Mustervereinbarung auch eine eingeschränkte Zeichnungsvollmacht (Restricted Binding Authority), jedoch keinen Line-Slip. Verwendung und Anwendung der Mustervereinbarung 6. Die LMA3021 soll bei allen den Coverholdern weltweit gewährten Zeichnungsvollmachtsverträgen verwendet werden. Erstellt wurden eine Broker-/Maklerversion und eine Direktversicherungsversion, gemeinsam mit einem US-Nachtrag [LMA5147] und einem Nachtrag für Großbritannien [LMA5148], die dann zu verwenden sind, wenn der Coverholder seinen Wohnsitz entweder in den USA oder in Großbritannien unterhält*. Vorgesehen ist, dass der Vertragstext für Coverholder in allen Gerichtsständen verwendet wird, jedoch könnten geringfügige Änderungen für bestimmte Gerichtsstände wie z.b. Australien nötig sein, wo zusätzliche, zwingend erforderliche Klauseln für den australischen Coverholdern gewährte Zeichnungsvollmachtsverträge verlangt werden. Die

Underwriter müssen sicherstellen, dass dort, wo die lokale Gesetzgebung bestimmte Zusatzklauseln verlangt, diese durch Verweis in Abschnitt 14 der Vertragsdaten und Anhang der Zusatzklauseln zur Vereinbarung als Bestandteil in den Vertragstext aufgenommen werden. *Bitte beachten Sie, dass bei einem Coverholder mit Wohnsitz in Großbritannien die Situation berücksichtigt wird, wo der Coverholder gleichzeitig der britische Lloyd's Broker ist. Vermittlung und Broker-/Maklerangelegenheiten 7. Bei der Zeichnungsvollmacht handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Underwritern und dem Coverholder. Der Broker/Makler ist keine Vertragspartei (ausgenommen, sofern der Londoner Broker als Coverholder agiert). Deshalb enthält der Vertragstext nur wenig Verweise auf eine Broker-/ Maklerbeteiligung und keine Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Underwritern und dem Broker/Makler oder dem Broker/Makler und dem Coverholder. Vereinbarungen zwischen dem Underwriter und dem Broker/Makler können ggfs. im Market Reform Contract (etwa: Marktreformvertrag für Zeichnungsvollmachten) zur Verwendung in Verbindung mit dem Vertragstext enthalten sein und sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung. Vereinbarungen zwischen dem Broker/Makler und dem Coverholder sind auch Gegenstand einer separaten Vereinbarung und gehören gleichermaßen nicht in den Mustervertragstext. 8. Ein Vertrag zur Zeichnungsvollmacht bei Lloyd s kann im Auftrag eines Coverholders von einem Londoner Broker ausgehandelt werden, der als Agent des Coverholders tätig ist. Die Kommunikation zwischen dem Coverholder und den Underwritern erfolgt traditionell durch diesen Londoner Broker, der als Agent des Coverholders handelt. Jedoch ist direkte Kommunikation zwischen dem Underwriter und seinem Agenten, dem Coverholder, nicht unüblich. Dies kann die Überweisung von Geldern zwischen Coverholder und Underwritern beinhalten. Ersatzweise kann ein Coverholder einen Vertrag zur Zeichnungsvollmacht mit einem Managing Agent aushandeln. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertrag zu 100% von einem von diesem Managing Agent verwalteten Syndikat oder wenn der Vertrag von verschiedenen Syndikaten gezeichnet wird. Im letzteren Fall fungiert der Managing Agent des führenden Syndikates als Anlaufstelle des Coverholders für alle zeichnenden Syndikate. 9. Da es sich bei einer Zeichnungsvollmacht um einen Vertrag ausschließlich zwischen den Underwritern und dem Coverholder handelt, regeln die Bestimmungen der Zeichnungsvollmacht nur die Rollen und Verantwortlichkeiten dieser Parteien. Um Verwirrung zu vermeiden, erscheint das Wort Zertifikate nur im Abschnitt über kombinierte Zertifikate. Im restlichen Vertragstext wird der Begriff Dokument zum Deckungsnachweis verwendet, um alle anderen Varianten zu bedienen. Bezieht sich der Mustervertragstext zum Beispiel auf die Ausstellung eines Dokumentes zum Deckungsnachweis (z.b. in Abschnitt 19), so verweist er nur auf Dokumente, die vom Coverholder auszustellen sind. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verweis auf Dokumente, die unter einer anderen Regelung, wie z.b. unter einer Marine Cargo Open Cover -Deckung ( MCOC ), ausgestellt werden können. Die unter einer MCOC auszustellenden Dokumente sollten in dieser MCOC-Deckung spezifiziert und ihre Ausstellung von der MCOC-Deckung geregelt werden. Wird jedoch eine MCOC- Deckung unter einer Zeichnungsvollmacht gezeichnet, dann erfordert das Dokument zum Nachweis dieser MCOC-Deckung (einschließlich der Klauseln und Bestimmungen der MCOC) die Zustimmung der Underwriter gemäß Abschnitt 21 des Mustervertragstextes. Allgemeine Formulierungsaspekte 10. Bei der neuen Mustervereinbarung handelt es sich um eine geänderte Version der LMA3005, die wo möglich ähnlich wie die im Juli 2006 herausgegebenen Non-Marine-Mustervereinbarungen aufgebaut ist. 11. Die Mustervereinbarung ist so angelegt, dass Zeichnungsvariablen in den Vertragsdaten behandelt werden können, wodurch die Vollständigkeit des Vertragstextes aufrechterhalten wird. 12. Die Verwendung von Textverarbeitungsprogrammen ermöglicht die Anpassung der Vertragsdaten, um so den meisten Situationen gerecht zu werden. Wo dies jedoch praktisch nicht durchführbar ist (wenn z.b. ziemlich große Prämienwegweiser oder vorgedruckte Dokumente eingefügt werden), sollten die Underwriter in den Vertragsdaten Wie vereinbart und hierzu beigefügt eintragen. Dann sollte das Material als solches der Vereinbarung als Anlage beigefügt werden. Formulierungen 2

wie Wie in den Akten des Coverholders verwahrt sind zu vermeiden. In der Vergangenheit war dieser Punkt generell Auslöser für viele Streitfragen zwischen den Underwritern und den Coverholdern unter Zeichnungsvollmachten. 13. Es ist wichtig festzuhalten, dass der Mustervertragstext zur Verwendung als vollständige Zeichnungsvollmacht oder als eingeschränkte Zeichnungsvollmacht entworfen wurde. Um sie für das verwendbar zu machen, was zurzeit unter der Bezeichnung eingeschränkte Zeichnungsvollmacht bekannt ist und nur eine vorläufig-gedeckt -Übereinkunft beinhaltet, wäre es notwendig, die Klauseln in geeigneter Weise zu ändern, durch die dem Coverholder Vollmacht erteilt wird, als Agent der Underwriter zu handeln. 14. Wenn der Mustervertragstext die Einsetzung einer bestimmten Frist erlaubt, sollten die Underwriter sicherstellen, dass die in den Vertragsdaten eingesetzten Fristen allen ihren aufsichtsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Anm.: Alle für bestimmte Verträge erforderlichen Abänderungen der Standardbedingungen in LMA3021 haben in Unterabschnitt 14.3 der Vertragsdaten zu erfolgen und dürfen nicht durch eine de facto Abänderung auf dem gedruckten Formular vorgenommen werden. USA-Geschäft Für US-Geschäft sind die USA General Cover Conditions (Allgemeine Deckungsbedingungen für die USA) beizufügen und in vom Council of Lloyd s vorgeschriebenen und nicht durch die Underwriter oder Coverholder veränderbaren Fällen durch Verweis als Bestandteil darin aufzunehmen. (siehe Market Circular 64/2000 vom 28. Juli 2000). 15. Die meisten - jedoch nicht alle - US-Bundesstaaten haben Marine-/Transport -Versicherung von der allgemeinen Voraussetzung freigestellt, dass ein Versicherer lizenziert oder Surplus-Lines - berechtigt sein muss, um solche Geschäfte in dem besagten Bundesstaat zu tätigen. Die Definition dafür, was genau als freigestellte Marine-/Transport -Versicherung zu gelten hat, ist von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. Häufig, wenn auch nicht immer, benötigen freigestellte Marine-/Transport -Platzierungen noch immer die Einschaltung eines lizenzierten Brokers/Maklers, der ggfs. auch ein Surplus-Lines-Broker sein muss. Auch können auf solche Platzierungen bundesstaatliche Versicherungssteuern fällig werden, die üblicherweise von dem Versicherten oder ggfs. von dem US-Broker/-Makler entrichtet werden. Es fällt unter die Zuständigkeit des Coverholders festzustellen, ob jedes einzelne Risiko, das unter der Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht (Marine) (Marine Binding Authority Agreement) gezeichnet oder dessen Zeichnung darunter beantragt wird, als ein freigestelltes Marine-/ Transport -Risiko zu gelten hat, und dabei die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze für jedes einzelne dieser Risiken sicherzustellen. Passt das Marine-/Transportrisiko nicht in die einschlägige bundesstaatliche Definition für freigestellte Marine-/Transport -Versicherung, so unterliegt das Risiko den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates für Excess/Surplus Lines. Zeichnet der Coverholder irgendwelche dieser Surplus Lines -Geschäfte unter der Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht (Marine) (Marine Binding Authority Agreement), so hat der Coverholder alle Bestimmungen in den allgemeinen Deckungsbedingungen der USA betreffend Surplus-Lines -Versicherung zu erfüllen, und der Broker und/oder Managing Agent sollte sicherstellen, dass der Coverholder alle einschlägigen Surplus-Lines -Informationen in die Prämien- und Schadensbordereaux aufnimmt. 3

Anmerkungen zu bestimmten Abschnitten Vereinbarungsnummer Bei der Vereinbarungsnummer handelt es sich um die Nummer, durch die die Zeichnungsvollmacht identifiziert werden kann. Die Lloyd s-broker-nummer sollte darin beinhaltet oder ihr vorangestellt sein. Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer) Die Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer), UMR, muss eingefügt werden, selbst wenn das Kernstück der Nummer mit der oben angeführten Vereinbarungsnummer identisch ist. Ändert sich der Handlingsmakler während der Laufzeit einer bestimmten Zeichnungsvollmacht, so muss der neue Makler die alte UMR behalten und weiterverwenden. Wird die Zeichnungsvollmacht erneuert, so ist eine neue UMR zu erteilen. Vereinbarungsnummer Bei der Vereinbarungsnummer handelt es sich um die Nummer, durch die die Zeichnungsvollmacht identifiziert werden kann. Die Lloyd s-broker-nummer sollte darin beinhaltet oder ihr vorangestellt sein. Coverholder/Adresse Name und Adresse müssen genau mit den Angaben übereinstimmen, die gegenüber dem Lloyd s Delegated Authorities Team gemacht wurden. Abschnitt 1 Datum des Inkrafttretens Das gegenwärtige Aufsichtsrechtssystem verlangt, dass der Vertragstext vom Coverholder bewilligt und vereinbart wird. Die Mustervereinbarung wurde in der Absicht erstellt, den Underwritern Schutz zu bieten vor einer Übernahme des Vollmachtsbeginns von Seiten eines Coverholders. Die Zuständigkeiten des Coverholders sollten im Vertrag zwischen den Underwritern und dem Coverholder festgelegt werden. Um einem neuen Coverholder die in einer geplanten Zeichnungsvollmacht enthaltenen Bestimmungen mitzuteilen, wäre es Good-Practice (gute fachliche Praxis), dass der Broker/Makler oder Underwriter dem neuen Coverholder frühzeitig während der Vertragverhandlungen eine Kopie der Mustervereinbarung oder einen Entwurf des vorgesehenen Vertrages zuschickt. Abschnitt 2 Laufzeit Die Laufzeit für die Wirksamkeit der Zeichnungsvollmacht ergibt sich aus Abschnitt 1, sodass bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Annahme durch den Coverholder die dem Coverholder erteilte Vollmacht nicht in Kraft tritt. Es ist also erneut wichtig, dass der Vertragstext von den Parteien schnellstmöglich unterzeichnet wird. Zur Definition der Laufzeit der Vereinbarung heißt es im Standard Market Reform Contract wie folgt: Laufzeit: von [Datum einsetzen] bis [Datum einsetzen], beide Tage einschließlich, jede Zeitzone. Dies ist jedoch nicht zwingend, und es gibt alternativ andere Wege zur Darstellung von Datum und/oder Zeitzone (die nicht durch Unterabschnitt 14.2 geändert werden müssen), nämlich: Nennung eines bestimmten Datums und einer Uhrzeit: - Laufzeit von [Datum und Uhrzeit einsetzen] bis [Datum und Uhrzeit einsetzen], jede Zeitzone. ; 4

Nennung einer bestimmten Zeitzone: - Laufzeit von [Datum einsetzen] bis [Datum einsetzen], beide Tage einschließlich, [bestimmte Zeitzone einsetzen] Zeitzone. ; Nennung eines bestimmten Datums, Zeitpunkts und einer bestimmten Zeitzone: - Laufzeit von [Datum und Uhrzeit einsetzen] bis [Datum und Uhrzeit einsetzen], [Zeitzone einsetzen] jede Zeitzone. Eine Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht (Binding Authority Agreement) kann nicht stillschweigend verlängert werden, da es sich um einen Vertrag für die Handhabung von Versicherungen, nicht um einen Versicherungsvertrag handelt. Abschnitt 3 Für Durchführung und Kontrolle zuständige Person(en) Die Übertragung von Zuständigkeiten für die Ausübung der durch die Zeichnungsvollmacht gewährten Befugnisse gilt als Schlüsselkontrolle für das Management der Risiken, denen die Underwriter unter der Zeichnungsvollmacht ausgesetzt sind, wobei der für die Durchführung der Zeichnungsvollmacht zuständige Angestellte/Direktor/Partner sowie ebenfalls die Einzelpersonen mit Vollmacht zur Zeichnung und zum Abschluss von Risiken oder zur Schadenregulierung namentlich genannt werden müssen. Obwohl unter jedem Unterabschnitt der Mustervereinbarung mehr als eine Person genannt werden kann, wird empfohlen, die Vollmacht auf so wenige Personen wie notwendig zu beschränken, um Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen, und dann auch nur auf solche Personen, die von den Underwritern als geeignet für die Ausübung der Vollmacht eingestuft werden. Üblicherweise sollte die in Unterabschnitt 3.1 der Vertragsdaten genannte Person mit allgemeiner Zuständigkeit für die Durchführung der Zeichnungsvollmacht ein hochrangiger Direktor oder Partner des Coverholders sein. Bei den in die Unterabschnitte 3.2 und 3.3 einzutragenden Namen handelt es sich um die zuständigen Angestellten/Direktoren/Partner des Coverholders, selbst wenn die erteilte Vollmacht limitiert oder eingeschränkt ist. Wird dem Coverholder die Schadensvollmacht nicht in Abschnitt 24 erteilt, dann sind die Worte NICHT ANWENDBAR in Unterabschnitt 3.4 einzutragen. Die benannten Personen müssen Angestellte des Coverholders sein. Die Namen der Lloyd s-underwriter und/oder der Londoner Broker sollten nicht in diesem Abschnitt erscheinen, es sei denn, der Coverholder ist der Londoner Broker. Abschnitt 4 Gewährung der Vollmacht Dieser Abschnitt enthält die Bevollmächtigung. Geeignet ist der Vertragstext nur für vollständige Zeichnungsvollmachten und eingeschränkte Zeichnungsvollmachten innerhalb der Definition im Code of Practice (Verfahrensvorschrift) und Vereinbarungen mit Vorabvorlagepflicht (wofür auf den Benutzerhinweis zu Abschnitt 14 verwiesen wird). Er eignet sich nicht für eine Zeichnungsvollmacht, unter der der Coverholder nur eine vorläufig-gedeckt -Vollmacht besitzt. Der Mustervertragstext ist nicht geeignet für die Verwendung bei Line Slips. In Unterabschnitt 4.4 wird bestätigt, dass ein Coverholder nur entsprechend der Bestimmungen des Mustervertragstextes als Agent für die Underwriter tätig ist. Er ist somit kein allgemeiner Agent für die Underwriter. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Coverholder keine Vollmacht zum Abschluss 5

von Rückversicherungen für die Underwriter besitzt, es sei denn, diese Vollmacht wurde speziell in der von den Parteien ausgehandelten Vereinbarung festgelegt. Abschnitt 5 Delegation der Vollmacht Das Intermediaries Byelaw (Vermittlerstatut) verbietet es dem Coverholder, seine Vollmacht zur: verbindlichen Zeichnung von Versicherungen, oder Ausstellung von Dokumenten zum Nachweis gezeichneter Versicherungen durch den Coverholder weiter zu delegieren. Möchten die Underwriter diese Vollmacht jedoch an einen weiteren Rechtsträger delegieren, dann muss dieser Rechtsträger ein zugelassener Coverholder (oder ein eingeschränkten Coverholder nach den Bestimmungen zur eingeschränkten Zeichnungsvollmacht) laut Definition im Intermediaries Byelaw sein. Sobald dieser zusätzliche Rechtsträger ein zugelassener Coverholder ist, muss die Dokumentation zur Zeichnungsvollmacht wie folgt aussehen: ENTWEDER: muss der zusätzliche zugelassene Coverholder auf seinem eigenen Market Reform Vertrag (für Zeichnungsvollmachten) und dem separaten Vertrag zur Zeichnungsvollmacht genannt sein; ODER: wenn der zusätzliche zugelassene Coverholder KEINE VON dem (den) bestehenden Coverholder(n) GETRENNTE RECHTSPERSÖNLICHKEIT ist, wie im Falle einer Niederlassung, kann der zusätzliche zugelassene Coverholder dem bestehenden Zeichnungsvollmachtsvertrag durch Nachtrag, in dem die geltenden Bestimmungen und Bedingungen festgelegt sind und der von dem bestehenden Coverholder unterzeichnet wird, hinzugefügt werden. Im Nachtrag ist jeder geltende Vertragsdatenabschnitt des Market Reform Vertrags (für Zeichnungsvollmachten) zu erwähnen. In beiden Fällen kann der zusätzliche zugelassene Coverholder solange kein Geschäft zeichnen oder Dokumente zum Nachweis gezeichneter Versicherungen ausstellen, bis er die Bestimmungen und Bedingungen der Zeichnungsvollmacht akzeptiert hat (falls notwendig, entsprechend per Nachtrag geändert) und bis diese Akzeptanz vom Underwriter des führenden Syndikats bestätigt wurde. Der Eindeutigkeit halber bedeutet dies, dass die Underwriter, sollte es eine Reihe von Groß- und Mengengeschäftproduzenten in der Kette geben, die Versicherungen zeichnen und/oder Dokumente ausstellen möchten, diesbezüglich mit jeder einzelnen Partei in der Kette einen direkten Vertrag abschließen müssen. Neben der verbindlichen Versicherungszeichnung und der Ausstellung von Dokumenten zum Nachweis von gezeichneten Versicherungen sieht der Code of Practice (Verfahrensvorschrift) vor, dass der Coverholder andere Zuständigkeiten unter der Zeichnungsvollmacht weiterdelegieren kann, z.b. normalerweise Schadensbearbeitung und -regulierung. Jedoch hat jede derartige Subdelegation schriftlich zu erfolgen, und die Underwriter müssen an diesem Subdelegationsvertrag beteiligt sein. Der Code of Practice sieht weitere Richtlinien für die Bestimmungen und Bedingungen vor, die in jeden derartigen Subdelegationsvertrag aufzunehmen sind. Abschnitt 6 Autorisierte Geschäftssparte(n) und Deckung(en) Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit Abschnitt 7 betrachtet werden, die gemeinsam eine flexible Handhabung bei der Definition von Geschäftssparten- und Deckungsumfang vorsehen, die unter der Vereinbarung gezeichnet werden können. 6

Alle für die gesamte Vereinbarung geltenden Spartenausschlüsse haben in Abschnitt 7 zu erscheinen. Im Zeichnungsvollmachtsvertrag sollte klar angezeigt sein, ob darin Versicherungsgeschäft oder Rückversicherungsgeschäft oder beides akzeptiert wird (wichtig für territoriale Lizenzen und Coverholder- Zulassung). Abschnitt 7 Ausgeschlossene Geschäftssparten und Deckung(en) In Unterabschnitt 7.1 enthält die Mustervereinbarung einen Ausschluss für die Übernahme von Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken, es sei denn, diese werden schriftlich von den Underwritern genehmigt. Bei den in Unterabschnitt 7.5 aufzuführenden Ausschlüssen handelt es sich um Ausschlüsse für solche unter der Vereinbarung zu zeichnenden Geschäftssparten, die zu denen im Mustervertragstext aufgelisteten hinzukommen, der (außer über Unterabschnitt 14.3) nicht geändert werden kann. Underwriter und Broker sollten beachten, dass Abschnitt 7.5 der Vertragsdaten nicht der geeignete Ort ist, um Ausschlussklauseln für die Deklarationen aufzulisten oder beizufügen. Auf die speziellen Ausschlussklauseln für die Deklarationen sollte in Unterabschnitt 21.1 der Vertragsdaten verwiesen werden. Abschnitt 8 Laufzeit von Versicherungen Traditionell wird die Laufzeit von gezeichneten Versicherungen mit x - Monaten zzgl. geringfügige Überschreitung von nicht mehr als y -Monaten insgesamt ausgedrückt. Der Begriff geringfügige Überschreitung ist nicht definiert. Wichtig hierbei ist also unzweifelhaft die Frage der maximalen Laufzeit, die gezeichnet werden darf, d.h. y -Monate, ungeachtet, ob die geringfügige Überschreitung dabei einbezogen wird oder nicht. Klarheit könnte durch Eintragung der maximal zulässigen Laufzeit, die gezeichnet werden darf, geschaffen werden. Die in Unterabschnitt 8.3 (Vorauszeichnung) aufgeführte Frist sollte nicht die Kündigungsfrist der Vereinbarung in Unterabschnitt 16.1.1 übersteigen. Abschnitt 9 Maximale Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen In diesem Abschnitt der Vertragsdaten sind die maximalen Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen für die vom Coverholder gezeichneten Versicherungen aufzuführen. Haftungsgrenzen, die über denen in der Vereinbarung angezeigten liegen, können vom Coverholder nur nach schriftlicher Zustimmung der Underwriter zur erhöhten Haftungsgrenze akzeptiert werden. Dabei ist das Verfahren für die Verweisung solch spezieller Akzeptanzen aufzuführen. Abschnitt 10 Bruttoprämieneinnahmenlimit Unterabschnitt 10.1 zeigt das Limit für Bruttoprämieneinnahmen, die unter der Vereinbarung gezeichnet werden können (wie in Unterabschnitt 42.4 definiert). Der Coverholder darf dieses Limit keinesfalls ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Underwriter überschreiten. Zusätzlich sieht der Vertragstext vor, dass der Coverholder den Underwritern anzeigt, wenn die Bruttoprämieneinnahmen den in Unterabschnitt 10.2 der Vertragsdaten aufgeführten Prozentsatz des in Unterabschnitt 10.1 aufgeführten Limits übersteigen. Die Frist für die diesbezügliche Benachrichtigung der Underwriter sollte auch in Unterabschnitt 10.2 der Vertragsdaten genannt werden. Abschnitt 11 Geographische Geltungsbereiche In Unterabschnitt 11.1 wird der geographische Standort von unter der Zeichnungsvollmacht annehmbaren Risiken oder Versicherten (wie zutreffend) festgelegt. Dadurch soll das Geschäft, das gezeichnet werden 7

darf, eingeschränkt werden. Hier sind die Territorien aufzuführen, aus denen Risiken akzeptiert werden können. Werden die Territorien, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Underwriter, erweitert, ist dies hier einzutragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dadurch vorher eine Erweiterung der Lloyd s-zulassung für den Coverholder ebenso notwendig werden könnte. Für weitere Leitlinien über Risikostandortdefinitionen gehen Sie bitte zu Crystal : http://www.lloyds.com/crystal/crystal.htm Unterabschnitt 11.2 behandelt den geographischen Geltungsbereich der Versicherungsdeckung, der unter den Deklarationen im Anhang zur Zeichnungsvollmacht gewährt werden kann. Alle speziellen Einschränkungen, z.b. Ausschluss von Transporten nach/aus USA/Kanada sind hier einzutragen. Abschnitt 12 Risikodeklarationsbordereaux und Gesamtrisikopotential Das Fehlen einer angemessenen Überwachung und Kontrolle der Zeichnungsvollmachten hat in der Vergangenheit zu einigen der besonders entscheidenden Streitfälle auf dem Markt geführt. Die Underwriter sollten das unter den Zeichnungsvollmachten gezeichnete Geschäft durch gründliche und regelmäßige Überwachung des gezeichneten Geschäfts wie auch der Aktivitäten des Coverholders kontrollieren. Die Managing Agents sind auch aufsichtsrechtlich verpflichtet, präzise Berichte über das durch oder im Namen des von ihnen gemanagten Syndikats gezeichnete Geschäft bei Lloyd s einzureichen. Die erste und effizienteste sowie kostengünstigste Methode der Überwachung ist die Sicherstellung einer regelmäßigen Berichterstattung durch detaillierte Bordereaux. Durch diesen Abschnitt können die Underwriter vom Coverholder speziell die Erstellung von Risikodeklarationsbordereaux-Berichten sowie Berichten über das durch gezeichnete Risiken entstehende Gesamtrisikopotential verlangen, wobei diese getrennt von Bilanzierung/Bordereaux gezahlter Prämien in Abschnitt 25 stehen. Dieser Abschnitt sollte nicht für die regelmäßigen Berichte anderer entsprechender statistischer Informationen verwendet werden, die durch Unterabschnitt 34.2 gedeckt sind. Für einige Geschäftssparten ist der Versuch, zusammengefasste Informationen zu erstellen, womöglich wenig zweckdienlich. So kann es beispielsweise bei Kaskogeschäft schwierig sein festzustellen, welche Risiken in einem bestimmten Hafen zu einem gegebenen Zeitpunkt existieren. Risikodeklarationsbordereaux In Unterabschnitt 12.1.1 führen die Underwriter die für die Risikodeklarationsbordereaux notwendigen Felder auf. Alternativ, können sie der Vereinbarung eine Kopie des vereinbarten Borderauxformats beifügen. Ein Risikodeklarationsbordereaux sollte mindestens Laufzeit, Höchstgrenzen, Art und Geschäftssparte sowie Territorium/Ursprung aufzeigen. Dadurch können die Underwriter prüfen, ob das gezeichnete Geschäft innerhalb der Grenzen der Vereinbarung liegt. 12.1.3 Die Intervalle, zu denen die Underwriter die Erstellung der Risikodeklarationsbordereaux verlangen, sind hier einzutragen, z.b. monatlich. 12.2 Die Underwriter sollten die Anzahl von Tagen nach Ende eines jeden Zeitintervalls benennen, innerhalb derer sie den Risikodeklarationsbordereaux erhalten möchten. 30 Tage nach Ende eines jeden Monats könnte eine zweckdienliche Frist sein, um Informationen über im vorangegangenen 8

Monat gezeichnete Risiken zu erhalten, z.b. Erhalt des März-Bordereau zum Ende April. Gesamtrisikopotential Unterabschnitt 12.3.1: Die zu überwachenden Gesamtrisikopotentialsarten müssen klar festgelegt sein. Ist diese Information nicht anwendbar, so ist nicht erforderlich oder nicht anwendbar einzutragen. Unterabschnitt 12.3.2: Hier sind die Intervalle für die Berichte über die Gesamtrisiken aufzuführen, wobei diese normalerweise identisch mit den Prämienbordereauxintervallen (Unterabschnitt 25.3) sind. Unterabschnitt 12.3.3: Jedes maximal zulässige Gesamtrisikopotential ist hier einzutragen. Abschnitt 13 Prämien, Selbstbehalte und Eigenanteile Unterabschnitt 13.1 zeigt, wie Prämien für jedes Risiko berechnet werden. Kommt eine Prämientabelle zur Anwendung, kann sie entweder hier eingetragen oder als nummerierter Anhang beigefügt werden, z.b. Als Prämientabelle hierzu mit der Überschrift Anhang 1 beigefügt. Unterabschnitt 13.2. Jeder für gezeichnete Risiken geltende Selbstbehalt/ Eigenanteil ist hier anzugeben. Ist diese Angabe Teil der im Anhang beigefügten Prämientabelle, dann kann Unterabschnitt 13.1 rückverwiesen werden. Ist die Vereinbarung als Übereinkunft zur Vorabvorlage wirksam, dann muss im vorliegenden Abschnitt vermerkt werden, dass alle Risiken den Underwritern zur Prämienquotierung vorzulegen sind. (siehe auch Unterabschnitt 14.1). Abschnitt 14 Andere Bedingungen, Vorschriften und Änderungen der Vereinbarung In Abschnitt 14 können die Underwriter vom Coverholder als ihrem Agenten verlangen, dass er alle angemessenen und von Ihnen vorgegebenen Auflagen erfüllt. Diese können dann beispielsweise eine Anweisung zur Einstellung der Zeichnung bestimmter Risikoarten (z.b. Fracht in ein oder aus einem Land) oder Verwendung einer anderen Prämientabelle enthalten. Zusätzliche Bedingungen können in Unterabschnitt 14.1 der Vertragsdaten eingefügt oder, wenn der Platz nicht ausreicht, als Anlageblatt mit Verweis auf diese Anlage in den Vertragsdaten beigefügt werden. Unterhält der Coverholder seinen Wohnsitz in einer anderen Gerichtsbarkeit können alle vom lokalen Gesetz geforderten Zusatzklauseln für die Zeichnungsvollmacht (nicht die Deklarationen) so als Bestandteil in die Vereinbarung aufgenommen werden. Ist die Vereinbarung als Übereinkunft zur Vorabvorlage wirksam, dann könnte folgender Wortlaut in Unterabschnitt 14.1 verwendet werden: Den Underwritern müssen alle Risiken zwecks Prämienquotierung und verbindlichen Zeichnung vorgelegt werden. Solange nicht jedes einzelne Risiko von den Underwritern quotiert und genehmigt ist, hat der Coverholder keine Vollmacht, die Underwriter zur Zeichnung eines Risikos zu verpflichten oder so zu handeln, dass diese in irgendeiner Weise zur Zeichnung eines Risikos verpflichtet werden.. Alle Abweichungen zum Standardformat des Vertragstextes sind unter Unterabschnitt 14.3 anzugeben, unter dem Änderungsnachträge zum Mustervertragstext für die Zeichnungsvollmacht gemacht werden können (aber nicht für die Deklarationen; siehe Abschnitt 21). 9

Abschnitt 15 Automatische oder stillschweigende Verlängerung/Erneuerung der gezeichneten Versicherungen Auch nach Vorlage der durch Unterabschnitt 15.2 geforderten Informationen hat der Coverholder weiterhin den Verlauf aller betroffenen Versicherungen zu überwachen und zu melden. Die im Bericht gemachten Angaben sind vom Coverholder zu überwachen und Updates dazu sind in den Zeitabständen einzureichen, die in Unterabschnitt 15.3 der Vertragsdaten festzulegen sind. Abschnitt 16 Kündigung und Beendigung Die Kündigungsfrist kann im Rahmen der Mustervereinbarung zum Zeitpunkt der Platzierung ausgehandelt werden. Vorbehaltlich einer Kündigungsfrist ihrer Wahl oder der unter lokalen Gesetzen vorgeschriebenen Frist, kann die Zeichnungsvollmacht von den Underwritern jederzeit gekündigt werden. Die Underwriter müssen beachten, dass im Rahmen lokaler Gesetze eine Kündigungsfrist von mehr als 30 Tagen für eine Zeichnungsvollmacht vorgeschrieben sein kann. Die Underwriter sollten sich nach der Rechtslage erkundigen, bevor sie eine Kündigungsmitteilung zustellen. Unterabschnitt 16.1.1: Geben Sie hier die Anzahl der Tage für die Kündigungsfrist der Zeichnungsvollmacht an. Eine Kündigungsklausel oder Kündigungsklauseln für die Kündigung des Risikos sollte(n) Teil der unter Unterabschnitt 21.1 notierten Bedingungen sein. Abschnitt 17 Wirkung von Nichtverlängerung/ Nichterneuerung, Ablauf, Kündigung oder Beendigung In diesem Abschnitt legt die Zeichnungsvollmacht Bestimmungen zu den Pflichten des Coverholders fest, sobald eine Kündigungsmitteilung ergangen ist. In Unterabschnitt 17.3 umfasst ist auch die Option der Underwriter, die Qualifikation des Coverholders zur Quotierung, Erneuerung oder Zeichnung von Risiken während der Kündigungsfrist aufzuheben. Abschnitt 18 Formulare für Anträge oder Fragebögen Ist ein Fragebogen oder Antrag maßgeblich für die Sparte und trägt eine anerkannte Referenz, so ist er durch Referenznummer in den Vertragsdaten auszuweisen, oder sofern er maßgeschneidert ist, sollte ein Verweis angebracht und er beigefügt und vereinbart werden. Abschnitt 19 Ausgestellte Dokumente Die für die Vorlage von Dokumenten in Kopie geeigneten Verfahren (Unterabschnitt 19.8) sind von Fall zu Fall verschieden. Die Mustervereinbarung kann nicht in einem einzigen Dokument vorhersehen, was in jedem einzelnen Fall angebracht ist. Unterabschnitt 19.8: Geben Sie hier jede Änderung der Vorschrift an, derzufolge der Coverholder eine Kopie aller unter der Vollmacht der Vereinbarung ausgestellten Dokumente an die Underwriter zu schicken hat. Abschnitt 20 Format und Genehmigung von Dokumenten Meist hält sich die Form der Dokumente zum Deckungsnachweis an die von Lloyd s ausgegebenen Vorschriften. Trägt das Dokument eine anerkannte Referenznummer, so ist dies in den Vertragsdaten zur Zeichnungsvollmacht zu vermerken. Ist das Dokument maßgeschneidert, sollte es sich an das Format der entsprechenden Dokumentation in dem jeweiligen Territorium halten und vereinbart und der Zeichnungsvollmacht beigefügt werden. Wird ein alternatives Dokument ausgestellt, sind Format und Inhalt von den Underwritern zu genehmigen. Abschnitt 21 Vertragstexte, Unterabschnitt 21.1: Hier sind vollständige Angaben zu allen für die gezeichneten Risiken geltenden Vertragstexten, Bedingungen, Nachträgen, Gewährleistungen und Ausschlüssen aufzulisten. Die Benennung von 10

Bedingungen, Klauseln etc. Vertragstexten oder Klauseln usw. sollte durch eine unique reference number (einmalige Referenznummer) erfolgen. Werden jedoch maßgeschneiderte Vertragstexte oder Klauseln verwendet, erhalten sie den Zusatz wie hierzu beigefügt, und werden vollständig in Kopie an die Vereinbarung angehängt. Zusätzlich sind hier geltendes Recht und Gerichtsbarkeit für die einzelnen Versicherungen aufzuführen. Unterabschnitt 21.4.1: In der überwiegenden Mehrheit der Verträge erscheint hier erwartungsgemäß der Name des Coverholders. Unterabschnitt 21.5:Hier erscheint der vollständige Text der Klausel zu Individualhaftung (Several Liability Notice), die für die in Abschnitt 6 autorisierte(n) Geschäftssparte(n) gilt. Gilt mehr als eine Version, sollten alle aufgeführt und dabei deren Anwendbarkeit kenntlich gemacht werden. Anwendbare Beschwerdeverfahren werden in die Dokumente zum Deckungsnachweis aufgenommen. Abschnitt 24 Verfahren für die Bearbeitung und Regulierung von Schäden und Verfolgung von Regressen Angesichts der Unterschiede in den Geschäftspraktiken der Underwriter und möglichen Abweichungen im zulässigen Umfang an Bevollmächtigung in verschiedenen Gerichtsbarkeiten wurden hier nur Mindestanforderungen aufgenommen. Es wird berücksichtigt, dass besser geeignete Schadensvollmachten von den Underwritern vereinbart werden können. Ein wichtiger nicht durch Abschnitt 24 gedeckter Bereich ist die Verwendung eines Schadensfonds. Soll der Coverholder einen Schadensfonds managen, wird eine detailliertere Vereinbarung erforderlich. Die Underwriter sollten beachten, dass in Abschnitt 24 die Benennung von Schadensregulierern oder wo angebracht von anderen Drittparteien vorgesehen ist. Die Underwriter sollten berücksichtigen, dass bei Benennung von Dritten eine separate Vereinbarung mit diesen Parteien notwendig ist. Ggfs. möchten die Underwriter sicherstellen, dass ihre eigenen Standardbedingungen für das Mandat verwendet werden. Hierbei ist anzumerken, dass ein Coverholder keine Generalvollmacht zur Ernennung von Drittparteien im Namen von Underwritern besitzt. (Unterabschnitt 4.4). Folgendes ist beim Ausfüllen der Vertragsdaten für Abschnitt 24 zu beachten: Unterabschnitt 24.1.1: Weisen Sie den maximalen Schadensbetrag aus, den der Coverholder ohne Weiterleitung an die Underwriter regulieren darf. Unterabschnitt 24.1.3: Schäden, die den in 24.1.1 ausgewiesenen Betrag übersteigen, müssen den Underwritern umgehend zwecks weiterer Anweisungen innerhalb der hier angezeigten Frist gemeldet werden. Unterabschnitt 24.1.5: Schäden, die aller Wahrscheinlichkeit nach eine Beschwerde bei den Behörden nach sich ziehen, müssen den Underwritern umgehend zwecks weiterer Anweisungen gemeldet werden. Die maximale Frist ist hier aufzuführen. Unterabschnitt 24.1.6: Stimmen die Underwriter zu, dass der Coverholder Schadenregulierer, Gutachter oder andere Experten zur Unterstützung bei Schadensverfahren einschalten darf, dann sollte hier Nein gestrichen werden. Alle bevorzugten Experten können entsprechend aufgelistet oder der Vereinbarung mit wie vom Coverholder benannt angefügt werden. Möchten die Underwriter die Kontrolle über die Benennung von externen Experten behalten, dann ist Ja zu streichen. 11

Unterabschnitt 24.1.7: Der Vertragstext erlaubt dem Coverholder, sofern er dies für notwendig erachtet, die Benennung eines örtlichen Lloyd s Vertreters ohne vorherige Zustimmung der Underwriter. Der Coverholder muss jedoch die Underwriter innerhalb der genannten Frist davon in Kenntnis setzen. Unterabschnitt 24.1 ermöglicht die Einsetzung eines völlig unabhängigen Schadensverfahrens. In diesen Fällen sollte ein separates Schadensverfahren beigefügt und Punkt 24.1.1 der Vertragsdaten mit nicht anwendbar gekennzeichnet werden. Benennt ein Underwriter einen externen Verwalter, dann muss vor dem Inkrafttreten der Zeichnungsvollmacht eine separate Vereinbarung zwischen dem Underwriter und dem externen Verwalter getroffen werden. Abschnitt 25 Bilanzierung, Bordereaux und Schlussrechnungen Häufige/regelmäßige Berichterstattung sowohl über Prämien als auch Schäden ist unerlässlich, damit die Underwriter die Zeichnungsvollmacht wirksam überwachen können. Durch die Bestimmungen im Mustervertragstext können die Underwriter die Intervalle (unter Unterabschnitt 25.3), in denen der Bordereaux erstellt werden muss, sowie das Format des Bordereaux (unter Unterabschnitt 25.2) und somit auch den Inhalt und die Angaben, die gemacht werden müssen, genau bestimmen. Wurde unter Abschnitt 24 keine Schadensbearbeitungsvollmacht erteilt, dann ist bei Format für Schadensbordereaux in 25.4 der Vertragsdaten nicht anwendbar einzutragen. In Unterabschnitt 25.2 sollten die Underwriter entweder alle zu Prämien-/ Schadensbordereaux verlangten Informationsrubriken einsetzen oder Musterbordereaux als Anhänge zum Vertragstext beifügen. In Unterabschnitt 25.6 ist die maximale Anzahl an Tagen am Ende der Bordereauxperiode aufzuführen, in denen die Underwriter den Eingang der Prämien-/Abrechnungsbordereaux erwarten. Dies kann unter Umständen so ausgelegt werden, als seien diese beim Londoner Broker einzureichen. Es ist also klarzustellen, dass es sich hier um die Vorlage bei den Underwritern handelt. In Unterabschnitt 25.7 ist die maximale Anzahl an Tagen am Ende einer jeden Bordereauxperiode aufzuführen, in der Gelder bei den Underwritern, nicht beim Londoner Broker, einzugehen haben. Die Anzahl an Tagen in 25.7 sollte die für 25.6 gewählte Anzahl an Tagen mit einbeziehen, zum Beispiel: 25.6 30 Tage 25.7 45 Tage (unter Berücksichtigung von weiteren 15 Tagen, damit der Londoner Broker den Underwritern Zahlung leisten kann). 25.8 Gebühren, die der Coverholder von der Prämie abzieht, sollten im Bordereaux ausgewiesen und hier aufgeführt werden. Abschnitt 26 Provision(en) und Maklercourtage oder Gebühren In Abschnitt 26 der Vertragsdaten werden die an den Coverholder zu zahlenden Provisionen detailliert aufgelistet. Unterabschnitt 26.1: In diesem Unterabschnitt wird der vom Coverholder einzubehaltende Provisionsbetrag aufgeführt. Unterabschnitt 26.2: Dieser Unterabschnitt dient der Auflistung der dem 12

Coverholder von den Underwritern eingeräumten Gesamtprovisionen und beinhaltet alle gemeinsam genutzten Maklercourtagen oder Gebühren bzw. Provisionen, die vom Coverholder in Verbindung mit der Geschäftsakquise an andere gezahlt werden. Unter vorliegendem Abschnitt 26 wird die Provision/Maklercourtage des Londoner Brokers nicht aufgeführt, da deren Abwicklung in den nicht zu den Vertragsdaten gehörenden Vereinbarungen erfolgt. Jede an den Londoner Broker fällige Maklercourtage ist separat im Abschnitt zu Maklervergütung und Abzügen des Market Reform Contract (für Zeichnungsvollmachten) festzulegen. Unterabschnitt 26.3: Ist mit der vollständigen für die Berechnung einer Gewinnprovision anzusetzenden Formel auszufüllen, einschließlich des Datums (der Daten), an dem (den) berechnet werden soll. Sie gilt für eine an den Coverholder zahlbare Gewinnprovision und ist, wenn nötig, anzupassen, um damit einem dem Broker/Makler eingeräumten Gewinnprovisionsanteil Rechnung zu tragen. Abschnitt 28 Elektronischer Handel und Internethandel Unter dem Mustervertragstext muss ein Coverholder die Zustimmung der Underwriter einholen, wenn er Versicherung durch eine Internetseite oder ein Webportal vertreiben möchte. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vertragsdatenposition, die Zustimmung sollte jedoch unter Unterabschnitt 14.1 dokumentiert werden. Abschnitt 29 Gebühren und Auslagen In der Mustervereinbarung werden anerkannte Verfahrensvorschriften dahingehend unterstützt, dass der Policeninhaber/VN über alle zusätzlich zu der von den Underwritern vereinbarten Prämie vom Coverholder erhobenen Gebühren (einschließlich der vereinbarten Provisionshöhe) informiert sein sollte. In einigen Gerichtsbarkeiten ist es illegal, mehr als die Prämie zu erheben. Wird eine Zusatzprämie ohne Benachrichtigung des Versicherten erhoben, kann dies nach englischem Recht einer unerlaubt ungemeldet einbehaltenen Provision (bzw. Schmiergeld) gleichkommen. Es kann ebenfalls auf eine unerlaubt ungemeldet einbehaltene Provision hinauslaufen, wenn der Coverholder mehr Einnahmen durch das Geschäft erzielt, als mit den Underwritern vereinbart. Mit Abschnitt 29 soll sichergestellt werden, dass alle Parteien Kenntnis über die erhobenen Gebühren und deren Zweck haben, damit potentielle Auseinandersetzungen oder Probleme vermieden werden. Abschnitt 31 Lizenzen und Steuern Eine nicht spezifische Mustervereinbarung kann nicht alle unterschiedlichen Steuergegebenheiten weltweit in den Territorien vorhersehen, in denen die Vereinbarung ggfs. verwendet wird. Deshalb werden in diesem Abschnitt der Mustervereinbarung nur ganz allgemeine Verfahrensweisen für die steuerliche Handhabung vorgestellt. Die Underwriter sollten die Vereinbarung anpassen, wenn sie dies in einem bestimmten Umfeld für notwendig halten. Weitere Richtlinien finden sie in Crystal unter: http://www.lloyds.com/crystal/crystal.htm Abschnitt 33 Separate Bankkonten Sofern der Coverholder nur Gelder zur Weiterleitung abwickelt (d.h. keine Gelder zum Beispiel zur Einrichtung oder Unterhaltung eines Schadensfonds aufbewahrt oder einbehält), müssen solche Gelder auf einem separaten, für Versicherungsgelder (d.h. Prämien, Rückprämien und Schadensgelder) reservierten Bankkonto verbucht werden. Der Eindeutigkeit halber bedeutet dies, dass sie getrennt von den allgemeinen Geschäfts- und Betriebskonten des Coverholders verbucht sein müssen, jedoch vermischt 13

werden können mit Versicherungsgeldern von anderen Versicherern. Wenn der Coverholder im Gegensatz dazu Gelder aufbewahrt oder einbehält (zum Beispiel zur Einrichtung oder Unterhaltung eines Schadensfonds), müssen diese Gelder gemäß dem Lloyd s Premium Trust Deed (Prämientreuhandvertrag von Lloyd s) verwahrt werden. Zwar enthält das Lloyd s Market Bulletin [Y4332] weitere Benutzerhinweise zu Abschnitt 33, insbesondere zur Verwendung von Ersatz-Bankkontoklauseln, die anzuwenden sind, wenn der Coverholder seinen Wohnsitz entweder in Großbritannien oder in den USA unterhält und Kunden- und Versicherergelder vermischt. Es ist wichtig festzuhalten, dass diese Bankkontoklauseln nicht in Verbindung mit der vorliegenden Musterzeichnungsvollmacht* verwendet werden sollten, da der notwendige Wortlaut bereits in die UK- und US- Nachträge zur Marine Zeichnungsvollmacht (Binding Authority) [LMA5148 und LMA5147] aufgenommen wurde, auf die in Benutzung und Anwendung der Mustervereinbarung auf Seite 1 dieser Benutzerhinweise verwiesen wird. *Außer, sofern der Lloyd s Broker als US-Geschäft zeichnender Coverholder tätig ist. In diesem Fall ist das US Binding Authority Endorsement [LMA5147] beizufügen und Abschnitt 33 dieses Nachtrags zu streichen und durch die USA Separate Bank Account Clause [LMA5141] zu ersetzen. Abschnitt 34 Aufzeichnungen, statistische Informationen, Überprüfungen und Audits Anerkanntermaßen kann ein Coverholder unter bestimmten Umständen auch als Agent des Versicherten handeln. Tritt dieser Fall ein, so hat der Coverholder Aufzeichnungen, wie z.b. Platzierungsdatei im Namen des Versicherten (im Gegensatz zur Underwriting-Datei), zu führen. Um Verwechslungen und Problemfälle zu vermeiden, sollten alle von einem Coverholder im Namen eines Versicherten verwahrten Unterlagen getrennt von den für die Underwriter verwahrten Unterlagen aufbewahrt und kenntlich gemacht werden. Benötigen die Underwriter keine statistischen Daten vom Coverholder, so ist in Unterabschnitt 34.2 der Vertragsdaten nicht erforderlich oder nicht anwendbar einzutragen. Unterabschnitt 34.2. In diesem Unterabschnitt sind Angaben zur Weitergabe regelmäßiger Informationen an die Underwriter zu machen, die nirgendwo sonst in der Vereinbarung abgedeckt sind (z.b. Abschnitt 12 sorgt für die Gesamtüberwachung und Risikodeklarationsbordereaux und Abschnitt 25 für die Erstellung von Abrechnungs- und Regulierungsbordereaux). Die Art der einzureichenden Informationen sollte exakt umrissen sein und nicht andere Abschnitte der Vereinbarung kopieren. Abschnitt 35 Werbung und Werbematerial Unterabschnitt 35.1 behandelt speziell die Art und Weise, in der vom Coverholder auf den Namen Lloyd s Bezug genommen werden darf. Unterabschnitt 35.2 beschäftigt sich mit der Verwendung der Namen, Logos etc. der einzelnen beteiligten Underwriter in Verbindung mit der Vereinbarung. Weitere Informationen finden Sie unter Lloyd s Brand Guidelines: http://www.lloyds.com Obwohl zum Ausfüllen dieser Unterabschnitte in den Vertragsdaten nur die Streichung von Ja/Nein an 3 Stellen erforderlich ist, sollten die Underwriter sicherstellten, dass dort, wo Ja anzukreuzen ist, der Coverholder ganz präzise Anweisungen erhält, was hier zulässig ist. Abschnitt 37 Gesetzeskonformität Die Konformitätsklausel verlangt vom Coverholder, dass er sich an alle rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften hält, die für unter der Vereinbarung gezeichnete Versicherungen gelten. 14

Abschnitt 38 Beschwerden oder Verfahren Der Coverholder muss die Underwriter umgehend über jede Angelegenheit informieren, die zu einem Gerichtsverfahren führen oder eine Beschwerde bei einer Aufsichtbehörde nach sich ziehen kann, wobei die Frist für die Meldung einer Angelegenheit in Abschnitt 38 der Vertragsdaten aufzuführen ist. Dieser Abschnitt knüpft an die Bestimmungen in Abschnitt 21.4 an, der sich mit der Meldung von gültigen Beschwerden durch die Versicherten beim Coverholder befasst. Beide wurden eingefügt, damit die durch die FSA vorgegebenen, aufsichtsrechtlichen Obliegenheiten erfüllt werden. Managing Agents haben jeweils unterschiedliche Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden. In einigen Gerichtsbezirken besteht u.u. die zusätzliche Auflage, dass der lokale Bevollmächtigte/Vertreter von Lloyd s über Beschwerden informiert werden muss. Die Underwriter sollten dafür Sorge tragen, dass der Coverholder ihre Beschwerdeverfahren und dass der Coverholder auch alle lokalen Vorschriften kennt. Abschnitt 39 Gerichtsbarkeit und Geltendes Gesetz/Recht Die Mustervereinbarung beinhaltet keine Schlichtungsbestimmung und gibt damit den Underwritern und Coverholdern die Möglichkeit, umgehend eine Streitlösung vor einem ordentlichen Gericht zu erwirken. Angesichts der Art bestimmter Auseinandersetzungen, die unter einer Zeichnungsvollmacht entstehen können, ist ein billigkeitsrechtlicher Anspruch bei Gericht, z.b. eine einstweilige Verfügung, schnell und kann wirksamer sein. Das Fehlen einer Schlichtungsbestimmung beeinträchtigt nicht die Berechtigung von Underwritern oder Coverholdern, ihre Rechte vor dem Gesetz zu verfolgen, obwohl dies bedeutet, dass Auseinandersetzungen eher von einem Gericht als von Branchenexperten beigelegt werden. Es gibt natürlich keine Vorschrift, die Underwriter und Coverholder daran hindern könnte, eine Schlichtungsbestimmung aufzunehmen, wenn sie dies wünschen, oder bei einem Streitfall ein alternatives Streitbeilegungsverfahren zu vereinbaren. Die Rechtswahlklausel sieht die Anwendung englischen Rechts vor. Dadurch können sich die Underwriter bei einem Streitfall mit einem Coverholder ihrer vertraglichen Rechte sicher sein und können sie anwenden, wo immer der Coverholder seinen Sitz hat. Die Gerichtsstandsklausel ist nicht restriktiv (d.h. nicht ausschließlich), sodass Underwriter, falls nötig, ein Verfahren unter der Gerichtsbarkeit anstrengen können, in welcher der Coverholder sein Geschäft unterhält. Dieser Abschnitt SOLLTE NICHT für Recht und Gerichtsstand der einzelnen durch den Coverholder gezeichneten Versicherungen genutzt werden, denn diese sind unter Abschnitt 21 der Zeichnungsvollmacht aufzuführen. 15

Informationen Lloyd s Byelaw Y4000 Intermediaries Byelaw (Vermittlerstatut), Y4000, 2. April 2007 Lloyd s Market Bulletins Binding Authority Registration (Zeichnungsvollmachtsregistrierung) Y3096, 15. Juli 2003 Hinweise zu verschiedenen Binding Authority Clauses (Zeichnungsvollmachtsklauseln) und den aktualisierten Delegated Authority Code of Practice (Verfahrensvorschrift zur delegierten Vollmacht), Y4332, 13. November 2009 Andere Dokument/Ausgaben von Bedeutung UK Endorsement (UK-Nachtrag)LMA5148 USA Endorsement (USA-Nachtrag) LMA5147 USA General Cover Conditions (Allgemeine Deckungsbedingungen für die USA) LMA5058 (A Market Reform Contract (für Binding Authorities) Lloyd s zentrales Steuersystem www.marketreform.co.uk Lloyd s Web Site Lloyd s International Licensing Arrangements und Status (Lloyd s internationale Lizenzvereinbarungen und Status) Lloyd s Web Site 16