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Transkript:

Az.: 6 K 2111/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Steuerberatungsges. gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Einkommensteuer 2000 hat das Finanzgericht München, 6. Senat, durch den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / 92 31-201. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

3 Gründe: I. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2000, ob zu Lasten des Klägers bei der Einkommensteuer eine private Kfz-Nutzung in Höhe der 1%-Regelung zum Ansatz gebracht werden kann. Der Kläger erklärte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom 14. Mai 2002 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 23.698 DM. Der Beklagte (das Finanzamt FA -) wich im Einkommensteuerbescheid für 2002 davon insoweit ab, als es den Gewinn um einen Kfz-Privatanteil in Höhe von 5.400 DM erhöhte. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.678 DM setzte es die Einkommensteuer auf 3.099 DM fest. Mit dem Einspruch vom 17. Juni 2002 wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung eines privaten Kfz-Anteils. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Kilometeraufstellung vor. Diese Aufstellung beinhaltet Fahrten zu Märkten und Gemeindeverwaltungen, bei denen der Kläger, nach diesen Angaben, insgesamt rd. 17.400 km zurückgelegt hat. Die gesamte Kfz-Laufleistung des zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeugs habe sich im Streitjahr auf rd. 20.000 km belaufen. Von den verbleibenden rd. 2.600 Kilometern seien noch die Kilometer abzuziehen, welche für innerstädtische Besorgungen und Wareneinkäufe erfolgt seien, so dass eine private Nutzung durch den Kläger maximal 10 % der laufenden Kosten betragen habe. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 geändert. Die Änderung bezog sich auf eine Ergänzung des Vorläufigkeitsvermerkes. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 24. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 3. November 2005 führt der Kläger aus, das FA habe zwar zutreffend die Kfz-Nutzung ermittelt, aber diese sei nicht anzusetzen, da der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Er sei daher außerstande, das von ihm erworbene Kfz außerbetrieblich zu nutzen. Der Erwerb des Kfz sei als Zugfahrzeug für den Verkaufsanhänger aus betrieblichen Gründen notwendig gewesen. Die Fahrten selbst seien jeweils von Familienangehörigen durchgeführt worden.

4 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 und des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 5. Juni 2002 die Einkommensteuer für 2000 wie erklärt zu veranlagen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt das FA aus: Eine Ausnahme von der 1%-Regelung sei nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches möglich. Dem vorgelegten Fahrtenbuch fehle es an der formellen und der materiellen Richtigkeit. Es fehlten nahezu alle erforderlichen Angaben, auch seien einige Fahrten nicht im Fahrtenbuch verzeichnet. Eine private Mitnutzung sei nicht auszuschließen, da auch Dritte mit dem Fahrzeug private Fahrten für den Kläger wahrgenommen haben könnten. Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Am 17. April 2007 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. II. 1. Die Klage ist unbegründet. a. Nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. b. Diese 1%-Regelung ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des PKW ausscheidet (vgl. Urteil des Bun-

5 desfinanzhofs -BFH- vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss des BFH vom 13. April 2005 VI B 59/04 BFH/NV 2005, 1300). Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (z.b. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.n.). Angesichts der im Streitfall für die Privatnutzung sprechenden Gesichtspunkte wird der Anscheinsbeweis aber nicht durch den Vortrag der Klägerin entkräftet, wonach für Privatfahrten weder die finanziellen Mittel zur Verfügung standen noch dass diesen Fahrten die fehlende Fahrerlaubnis entgegenstünde. Genauso wie sich der Kläger für betriebliche Zwecke von Dritten fahren ließ, konnte er sich für private Zwecke fahren lassen. Auch das Argument der fehlenden finanziellen Mittel ist nicht überzeugend. Geht man bei einer jährlichen Gesamtfahrleistung von 20.000 km von einer 10 %-igen Privatnutzung aus und unterstellt einen Verbrauch von 10 Litern auf 100 km und einen Benzinpreis von 2 DM, ergäben sich Mehraufwendungen für Privatfahrten von jährlich 400 DM, oder monatlich 33 ⅓ DM. Inwieweit dieser Betrag bei einem erklärten zu versteuernden Einkommen von 20.278 DM nicht finanzierbar sein soll ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger nur geringe Wohnkosten zu tragen hat. c. Auch eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs als Zugmaschine führt zu keiner anderen Beurteilung. Die pauschale Bewertungsregelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck fallen unter die Entnahmeregelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle Kfz, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1 %-Regelung einzubeziehen. Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise

6 auch eingesetzt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 11.07.2005 - X B 11/05 BFH/NV 2005, 1801). Dieses trifft auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu, denn es handelt sich, wie der Klägervertreter im Termin der mündlichen Verhandlung auch einräumte, um einen normalen PKW. d. Die 1%.-Regelung ist anzuwenden, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die betriebliche Verwendung des Fahrzeugs in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch eines Marktes) aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der betriebliche Zweck auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dabei ist jede einzelne betriebliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner, bzw. die betrieblichen Zwecke, im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der betriebliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nut-

7 zungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (vgl. Urteil des BFH vom 16.03.2006 - VI R 87/04 BFH/NV 2006, 1205; BStBl II 2006, 625). Im Streitfall liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Die vorgelegten Aufzeichnungen enthalten weder einen jeweiligen Gesamtkilometerstand, noch alle betrieblichen Fahrten oder die durchgeführten Privatfahrten. Auch wurden die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt, sondern erst nachträglich rekonstruiert. e. Es verbleibt damit bei der Anwendbarkeit der 1%-Regelung. Die Berechnung des FA im Einzelnen ist unstreitig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 135 Abs. 1 FGO.