Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

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Transkript:

HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2. Bauordnungsrechtliche Grundlagen 3. Abweichungen von Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung 4. Abweichungen von eingeführten technischen Bauvorschriften 5. Erleichterungen und besondere Anforderungen

Bauordnungsrechtliche Anforderungen Schutzzielbezogene Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, in Landesbauordnung ( 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47) Technische Baubestimmungen (Teil A 2 M VVTB) und ggf. weitere technische Regeln/Normen/Richtlinien etc. zur Durchsetzung dieser Brandschutzanforderungen MVV TB

Schutzzziele und Bauordnung 14 MBO: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In den 26 37, 39 42, 45 und 46 der MBO sind die detaillierten Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für Standardgebäude beschrieben. Die ThürBO ist das Sicherheitskonzept für Standardgebäude.

Einhalten von Vorschriften des Brandschutzes Stufe 1 Feststellen der Abweichung von einer brandschutztechnischen Anforderung Stufe 2 Nachweis des unmöglichen Einhaltens der Anforderung Stufe 3 Nachweis des begründeten Interesses am abweichenden Tatbestand Stufe 4 Ermittlung des Sinnes der Anforderungen Stufe 5 Nachweis, wie die Sicherheitsvorschrift anderweitig erfüllt werden kann Stufe 6 Antrag auf Gewährung einer Abweichung / Zulassung einer Erleichterung

Abweichung oder Erleichterung? Was passiert, wenn die den geltenden Vorschriften nicht einhalten werden können? Abweichung Welche Arten von Abweichungen gibt es? Abweichungen von Anforderungen, die sich aus der Landesbauordnung ergeben bzw. von Vorschriften auf Grund dieser Abweichende Tatbestände bei Sonderbauten Abweichungen von Eingeführten Technischen Baubestimmungen Abweichungen von Bauprodukteregelungen Mit den entsprechenden Abweichungen ist jeweils unterschiedlich umzugehen!

Abweichungen von Anforderungen der MBO 67 (1) MBO: Abweichungen Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des 3 Satz 1 vereinbar sind. 85a Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Abweichungen von Anforderungen der MBO Wie ist mit Abweichungen umzugehen? 67 (2) MBO Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

Abweichungen von Anforderungen der MBO Wovon kann abgewichen werden? Von allen materiellen Anforderungen Wovon kann nicht abgewichen werden? Von Verfahrensregelungen, z. B. Genehmigungsverfahren und Gebäudeklassen oder von den Schutzzielen

Erleichterungen bei Sonderbauten 51 MBO: Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung der Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Erleichterungen können sich u. a. auf die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen erstrecken. Demnach handelt es sich bei abweichenden Tatbeständen bei Sonderbauten zunächst stets um Erleichterungen.

Erleichterungen bei Sonderbauten Wo gibt es ein Sicherheitskonzept für Sonderbauten? Für geregelte Sonderbauten: in Sonderbauverordnungen Für nicht geregelte Sonderbauten: im jeweiligen konkreten (materiell freien ) Sicherheitskonzept, das individuell aufzustellen ist Es können höhere Anforderungen erforderlich werden bzw. niedrigere gestattet werden, wenn das wegen der besonderen Art und Nutzung der baulichen Anlage bzw. der Räume notwendig ist.

Beispiel Erleichterungen nach 51 MBO - Verkaufsstätte Erleichterungen liegen hier u. a. vor: - Rettungswege verlaufen über Atrien - Größere Brandabschnitte - Trennwände mit geringerem Feuerwiderstand Besondere Anforderungen wurden u. a. vorgesehen: - Brandmeldeanlage - Automatische Feuerlöschanlage - Spezifische Rauchabzugsanlagen für die Rauchfreihaltung (von Rettungswegen)

Erforderlicher Umgang mit Erleichterungen Mit den Erleichterungen ist nach der jeweiligen Landes- Bauordnung ist unterschiedlich umzugehen, z. B. nach der ThürBO: Ziff. 51.1.2 VollzBekThürBO: Erleichterungen von Anforderungen der Sonderbauverordnungen, ausgenommen solcher, die im Rahmen bautechnischer Nachweise geprüft werden (siehe Nr. 66.1.2), können nur durch eine Abweichung nach 66 zugelassen werden. Erleichterungen von der ThürBO, die sich aus den Möglichkeiten des 51 ergeben, müssen dagegen nicht gesondert ausgesprochen werden. (= geregelter Sonderbau)

Erforderlicher Umgang mit Erleichterungen Mit den Erleichterungen ist nach der jeweiligen Landes- Bauordnung ist unterschiedlich umzugehen, z. B. nach der ThürBO: Ziff. 51.1.1 VollzBekThürBO: Bei Sonderbauten i. S. d. 2 Abs. 4, die die Schwelle zur Anwendung der jeweiligen Sonderbauverordnung nicht erreichen, können Sonderbauverordnungen für die nach 51 zu treffenden Entscheidungen als Anhaltspunkt herangezogen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gebäude eben nicht der Sonderbauverordnung unterliegen. (= ungeregelte Sonderbauten)

Erforderlicher Umgang mit Erleichterungen Mit den Erleichterungen ist nach der jeweiligen Landes- Bauordnung ist unterschiedlich umzugehen, z. B. nach der ThürBO: Und allgemein gilt: Ziff. 51.1.2 VollzBekThürBO: Erleichterungen von der ThürBO, die sich aus den Möglichkeiten des 51 ergeben, müssen dagegen nicht gesondert ausgesprochen werden.

Erforderlicher Umgang mit Erleichterungen Auch bei Sonderbauten, für die es eine Regelung (z. B. eine eingeführte Technische Baubestimmung) gibt, die aber nicht als Sonderbauverordnung nach der jeweiligen Landesbauordnung verbindlich ist, sind ggf. erforderliche Erleichterungen nicht durch eine Abweichung gesondert zu genehmigen, denn: Beispiele: Es handelt sich ebenfalls um ungeregelte Sonderbauten. Industriebaubauten > 1.600 m² (Industriebaurichtlinie) Schulgebäude (Schulbaurichtlinie) Hochhäuser (Hochhausrichtlinie)

Abweichungen von Eingeführten Technischen Baubestimmungen 85a MBO Die Anforderungen nach 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist.

Abweichungen von Eingeführten Technischen Baubestimmungen 1 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach 87a ThürBO Satz 3 ThürBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach 66 ThürBO in Betracht. 16a Abs. 2 und 17 ThüBO bleiben unberührt.