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VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren Neubau Bettenhaus Bauteil xxx / Umbau xxx, Bodenbeläge hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden Regierungsdirektor Ebnet, der hauptamtlichen Beisitzerin Stadtrechtsdirektorin Müller und den ehrenamtlichen Beisitzer Geschäftsführer Dr. Ing. Gräser am 6.4.2010 ohne mündliche Verhandlung beschlossen: 1. Der Antrag wird ohne Übermittlung an die Antragsgegnerin als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Die bei der Vergabekammer angefallenen Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Diese Verfahrenskosten werden auf xxx festgesetzt.

2 Gründe I. Die Antragsgegnerin, die Kreiskliniken xxx, hat im Zuge der Baumaßnahme Neubau Bettenhaus Bauteil xxx / Umbau xxx, Bodenbelagsarbeiten europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Antragstellerin hatte hierzu ein Angebot abgegeben. Mit Schreiben vom 18.3.2010 wurde sie davon informiert, dass beabsichtigt sei, der Firma xxx den Zuschlag zu erteilen. Diese habe ein niedrigeres Hauptangebot abgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 1.4.2010 bei der Vergabekammer eingereichten Nachprüfungsantrag. Zur Begründung führt sie aus, dass sie davon überzeugt sei, dass der vom Mitbewerber angebotene Kautschukbodenbelag nicht dem Leistungsverzeichnis entspreche. Angeboten werden sollte ein Bodenbelag mit werkseitiger Vergütung der Oberfläche durch Nachvernetzung. Dieses technische Kriterium erfülle ausschließlich der von ihr angebotene Belag xxx der Firma xxx. Sie weist weiter darauf hin, dass mit dem Angebot Datenblätter und Muster der Größe DIN A 4 mit den infragekommenden Farbtönen und Belagarten sowie Prüfzeugnisse über alle relevanten Werte hätten vorgelegt werden müssen. Die infragekommenden Farbtöne nach dem Leistungsverzeichnis gem. Position Nr. 1.2.10 in grau und gemäß Position 1.3.10 mit 32 Farben nach Wahl der Gruppe xxx habe der Mitbewerber sicherlich nicht dem Angebot beigefügt. Sie, die Antragstellerin, gehe deshalb davon aus, dass sie den Zuschlag zu erhalten habe. Mit Schreiben der Vergabekammer vom 1.4.2010 wurde die Antragstellerin davon informiert, dass die Kammer den Antrag für unzulässig hält. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibt.

3 Noch am gleichen Tag teilte die Antragstellerin mit, dass sie den Antrag nicht zurücknehme. II. Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Er ist deshalb, ohne vorherige Übermittlung an die Antragsgegnerin, zurückzuweisen ( 110 Abs. 2, 114 Abs. 1 GWB). Die Entscheidung hierüber konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen ( 112 Abs. 1 GWB). 1. Nach 108 Abs. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag schriftlich einzureichen. Er ist unverzüglich zu begründen. Der Sachverhalt mit den hieraus sich ergebenden Rechtsverletzungen ist darzulegen. Dabei sind zwar keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt. Durch die Bestimmung soll der Auftraggeber davor geschützt werden, mit Anträgen ins Blaue hinein konfrontiert zu werden (Portz in Niebuhr/Kulartz/ Kus/Portz, 108 Rdn. 9; VK Sachsen vom 31.1.2007, 1/SVK/124-06; VK Baden- Württemberg vom 2.12.2004, 1 VK 74/04). Diesen Anforderungen genügt der Nachprüfungsantrag nicht. Bei der Behauptung, dass die Firma xxx keinen Bodenbelag mit werkseitiger Vergütung der Oberfläche durch Nachvernetzung angeboten habe, handelte es sich um eine solche sogenannte Behauptung ins Blaue hinein. Diese Behauptung wird nicht von einem schlüssigen Sachverhalt getragen, sondern stellt eine Vermutungen dar. Es fehlt im Antrag eine überzeugende Darstellung, weshalb die Antragstellerin zur Überzeugung gelangt ist, dass der Konkurrent nicht den vorgeschriebenen Bodenbelag angeboten hat. Dies gilt entsprechend für die Behauptung, dass die Firma xxx die nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Farbtöne nicht angeboten hat bzw. die zugehörigen Datenblätter, Muster usw. dem Angebot nicht beigefügt habe. 2. Darüber hinaus fehlt im Nachprüfungsantrag jeder Hinweis, dass gerügt wurde bzw., dass ausnahmsweise eine Rüge nicht erforderlich gewesen sei.

4 Nach 107 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein Antragsteller den im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften dem Auftraggeber gegenüber nicht gerügt hat. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist Zugangsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.8.2000 - Verg 9/00. Die Vergabestelle soll im frühestmöglichen Stadium vor Anrufung der Vergabekammer Gelegenheit zur Selbstkorrektur erhalten. Sie soll Gelegenheit erhalten, den Fehler zu beseitigen, ehe sie mit einem kostenpflichtigen Nachprüfungsverfahren überzogen wird. 108 Abs. 2 GWB bestimmt den Mindestinhalt einer Antragsbegründung. Soweit geforderte Elemente der Begründung fehlen oder die Begründung nicht unverzüglich erfolgt, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags (Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, 1. Aufl. 108 Rdn. 1 ff). Die Antragstellerin hat es unterlassen, in der Antragsbegründung darzulegen, dass sie den geltend gemachten Vergabefehler gegenüber der Vergabestelle vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat. Diese Darstellung ist jedoch nach 108 Abs. 2 GWB erforderlich. Dabei hat der Antragsteller nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig (Boesen, Vergaberecht, 1. Aufl., 108 Rdn. 27). Liegt ein Ausnahmefall vor, der eine Rüge entbehrlich erscheinen lässt, ist dies ebenfalls in der Begründung darzustellen. Auch solches ist nicht geschehen (Niebuhr/Kulartz/ Kus/Portz, 108 Rdn. 9; VK Sachsen vom 31.1.2007, 1/SVK/124-06; VK Baden-Württemberg vom 2.12.2004, 1 VK 74/04). Nach alledem ist der Antrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 128 Abs. 3 und 4 GWB. Der Ansatz der Gebühr beruht auf 128 Abs. 1 GWB, 3, 9 und 14 VwKostG. Ausgehend vom Gebührenrahmen des 128 Abs. 2 GWB, dem personellen und wirtschaftlichen Aufwand, vor allem aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten, wird eine Gebühr von xxx als angemessen festgesetzt. Insbesondere Infolge des gering gebliebenen Aufwands ist es gerechtfertigt,

5 aber auch geboten, von der Mindestgebühr des 128 Abs. 2 GWB von xxx nach unten abzuweichen. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstr. 10, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Sie ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Die Tatsachen und die Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, sind anzugeben. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer hat die anderen am Verfahren Beteiligten durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Ebnet zugleich für die wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Beisitzerin Müller Gräser