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Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

SOZIALGERICHT KOBLENZ

Transkript:

S 15 AS 225/06 ER SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u. w. Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 29. Juni 2006 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank - Vorsitzender - beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten einschließlich der zu leistenden Schuldzinsen zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe: - 2 - I. Die Antragsteller bewohnen gemeinsam mit ihrer am 22.08.2003 geborenen Tochter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 110 m 2 die Grundstücksgröße wird widersprüchlich angegeben und beträgt entweder 450 oder 540 m 2. Die Antragsteller erwarben das Haus im Jahre 1991 für 115.00,00 DM und wandten ca. 180.000,00 DM für die Renovierung auf. Die aufgenommenen Kredite valutieren derzeit noch mit ca. 80.000,00. Die Versicherungssumme für die Wohngebäudeversicherung beträgt 146.359,00. Zur Finanzierung des Hauses setzten die Antragsteller ein Bauspardarlehen der Allianz Versicherung sowie zwei Darlehen der Oldenburgischen Landesbank ein, die derzeit nur mit dem Zinsanteil bedient werden und zu einer monatlichen Zinsbelastung in Höhe von 434,94 führt. Der Antragsteller zu 2) bezog bis zum 04.07.2004 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Seit dem 01.01.2005 beziehen die Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei berücksichtigte sie zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten, wies aber im Bescheid vom 30.11.2004 darauf hin, dass die Wohnung für die Haushaltsgröße unang emess en groß bzw. teuer sei. Für den Monat Juni 2005 wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten seitens der Stadt Leer mit 496,92 errechnet. Mit Besc heid vom 19.05.200 5 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. bis 30.11.2005 bewilligt; dabei wurden nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 405,00 berücksichtigt. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Auf eine n erneuten Fortzahlungsantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.11.2005 Leistungen für den Zeitraum 01.12,2005 bis 31.05.2006 und berücksichtigte wiederum Unterkunftskosten in Höhe von 405,00. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und verlangten die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch für die Zeit ab 01.01.2006 zurück. Auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 06.12.2005 hin verpflichtete das erkennende Gericht den Antragsgegner zunächst bis zum 31.05.2006 weiterhin die tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten einschließlich der tatsächlich zu leistenden Schuldzinsen zu gewähren (S 15 AS 341/05 ER). Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen S 15 AS 103/06 anhängig. - 3 -

-3 - Mit Bescheid vom 16.05.2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 erneut Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung fiktiver Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 405,-- Euro. Über den dagegen gerichteten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Antrag vorn 07.06.2006 begehren die Antragsteller erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beantragen die Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt seine bereits zuvor vertretene Auffassung, es liege kein Anordnungsgrund vor und ist darüber hinaus der Auffassung, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Akten 5 15 AS 341/05 ER und S 15 AS 103/06 beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und inhaltlich auch begründet Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen ( 86 Abs. 2 SGG i.v.m. 920 Abs. 3 ZPO), Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite234 ff; Grieger, Vorläu-

- 4 - figer Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSHISGB). Bei der Entscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beachten; steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit Wahrscheinlichkeit zu, ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, sofern ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Ist der Anspruch dagegen offensichtlich unbegründet, wird kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Bei offener Hauptsachelage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig, Rn 29, 29a zu 86b SGG) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich bei einem im Eigentum der Betroffenen stehenden Haus aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen, insbesondere den zur Finanzierung des Hauses tatsächlich gezahlten Darlehenszinsen (vgl. Kalhorn im Hauck/Noftz, Kommentar zum, Rn 14 zu 22; Berlit, Lehrund Praxiskommentar zum 5GB II, Rn 20 zu 22), Der Begriff Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.o. Rn 23). Die Höhe der gezahlten Zinsen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners sind die tatsächlich gezahlten Zinsen auch für den streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen. Die Antragsteller wohnen in einem Einfamilienhaus, das gemäß 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB Il geschütztes Vermögen ist. Sowohl die Wohnfläche als auch die Grundstücksgröße bewegen sich eindeutig im Rahmen der Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus, die bei der Auslegung des 12 Abs. 3 Nr. 4 zu berücksichtigen sind. Dies wird von dem Antragsgegner auch nicht verkannt. Geschützt wird bei 12 Abs. 3 Nr. 4 nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. Eicher in Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 12 Rn 69). Wie die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 10.02.2005 (S 15 AS 3/05 ER) für den Bereich der Heizkosten entschieden hat, ist daher zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Angemessenheit von Unterkunftskosten grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Das bedeutet für den Bereich der Heizkosten, dass grund- - 5 -

- 5 - sätzlich die tatsächlich vorhandene Wohnfläche und nicht eine fiktiv zustehende Wohnungsgröße zu berücksichtigen ist. Für die sonstigen Kosten der Unterkunft bedeutet dies weitergehend, dass grundsätzlich von den tatsächlich anfallenden Hauslasten, zu denen insbesondere die Darlehenszinsen gehören, und nicht von Tabellenwerten aus dem Mietwohnungsbereich auszugehen ist. Die erkennende Kammer hat bereits mit Beschluss vom 15.12.2005 -- Az: S 15 AS 341/05 ER - darauf hingewiesen, dass sie im Regelfall davon ausgeht, dass die tatsächlich anfallenden Hauslasten eines selbst bewohnten Einfamilienhauses, das sich in den Grenzen des 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bewegt, angemessen sind und lediglich in Ausnahmefällen (z. B. hohe Belastung in Kombination mit mehrjährigem Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung) die Angemessenheit zu verneinen ist. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, so dass die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten weiterhin als angemessen anzusehen sind. Darüber hinaus wäre derzeit, selbst wenn man die tatsächlichen Unterkunftskosten als unangemessen bewerten würde, ein Wohnungswechsel und damit zwangsläufig der Verkauf des Objektes noch nicht zumutbar. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate ( 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die 6-Monatsfrist in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt ersichtlich auf die Situation im Mietwohnungsbereich ab. Es handelt sich dabei um den üblicherweise für das Anmieten einer Wohnung benötigten Zeitraum. Die Situation im Bereich der Eigentumsobjekte (Eigenheim/Eigentumswohnung) stellt sich vollständig anders dar. Weder ist ein derartiges Objekt innerhalb von 6 Monaten verlustfrei zu veräußern noch wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren eine langjährige Lebensplanung - im Fall der Antragsteller immerhin 15 Jahre - bereits nach 6 Monaten Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit - ein auch aus heutiger Perspektive vorübergehender Zustand -- zu veräußern (vgl. dazu auch die Erwägungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 08.06.2006 - L 7.AS 443/05 ER -). Auch nach 18 Monaten stellt sich die Situation noch nicht grundlegend anders dar. Der Gesetzgeber hielt es ausweislich der Begründung zu 24 SGB II für erforderlich die beim - 6 -

-6 - Übergang vorn Arbeitslosengeldbezug in den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende notwendigerweise auftretenden finanziellen Härten für einen Zeitraum von 2 Jahren durch einen Zuschlag zum ALG Il abzufedern (vgl. BT-Ds 15/1516, Seite 47). Dies betrifft den allgemeinen Lebensstandard, der noch vergleichsweise leicht an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann und muss erst recht im Rahmen der schwieriger zu korrigierenden Entscheidung für den Bau eines Eigenheimes gelten, was im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist. All dies ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter auszuführen, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist es den Antragstellern, die ihr Eigenheim weit vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sich die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Steuermitteln abzeichnete, derzeit noch nicht zumutbar die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken. Anhaltspunkte für eine Möglichkeit, die Unterkunftskosten auf andere Weise, etwa durch Untervermietung zu senken, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsteiler nicht in der Lage sind die Differenz zwischen den bewilligten Unterkunftskosten und den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten auch nur für einen kurzen Zeitraum aus dem Regelsatz zu tragen und deshalb Gefahr laufen ihr Haus zu verlieren, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Frank Direktor des Sozialgerichts