Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland

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Transkript:

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Fachtagung CESI-Europe Academy von 27.- 28. Juni 2013 in Lyon Von der europäischen Gesetzgebung bis zur Umsetzung auf nationaler Ebene: Der Europäische Haftbefehl KLAUS BÖHM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Allgemeine Grundsätze Vertrag von Amsterdam 1999 Stand der Umsetzung des RB-EuHb im deutschen Recht Der Europäische Haftbefehl als Erfolg Probleme in der praktischen Umsetzung eines EuHb Die Rechtsprechung des EuGH und die sich hieraus auch für Arbeitnehmer ergebenden Probleme Folie 2, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Grundsätze des Rechtshilfeverkehrs und des Europäischen Haftbefehls Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze Schaffung eines europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen von Justizbehörden Fazit: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen von Justizbehörden wurde im RB-EuHb nur eingeschränkt umgesetzt. Folie 3, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung EuHbG II vom 20.7.2006 Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur noch eingeschränkt möglich Bewilligungsentscheidung gerichtlich überprüfbar Keine Gleichstellung hier lebender Ausländer mit Deutschen Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen erleichtert Folie 4, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Formen des EuHb im deutschen Recht Haftausschreibung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaates nach dem Formular im Anhang zum Rahmenbeschluss ( 83 a Abs.1 IRG) Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 83 a Abs.2 IRG) Nationaler ausländischer Haftbefehl Fazit: Europäischer Haftbefehl ist kein Haftbefehl im eigentlichen Sinne, sondern ein Fahndungsinstrument. Es bedarf noch einer nationalen Haftanordnung. Folie 5, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Formelle Anforderungen an EuHb (I) Identitätsangaben zum Verfolgten ( 83 a Abs.1 Nr. 1 IRG, Art. 8 Abs. 1 lit.a RB-EuHb) Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde ( 83 a Abs.1 Nr. 2 IRG, Art. 8 Abs. 1 lit. b RB-EuHb) Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt (Urteil, Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare Entscheidung) ( 83 a Abs.1 Nr. 3 IRG, Art. 8 Abs. 1 lit. c RB-EuHb ) Folie 6, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Formelle Anforderungen an EuHb (II) Art und rechtliche Würdigung der Straftat ( 83 a Abs.1 Nr. 4 IRG, Art. 8 Abs. 1 lit. d RB-EuHb) Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person ( 83 a Abs.1 Nr. 5 IRG, Art. 8 Abs.1 lit. e RB-EuHb) Höchststrafe oder die durch Urteil verhängte Strafe ( 83a Abs.1 Nr. 6 IRG, Art. 8 Abs.1 lit. f RB-EuHb) Folie 7, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Materielle Anforderungen an einen EuHB Gerichtlicher Prüfungsmaßstab reduziert ( 82 IRG) Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit oftmals entbehrlich ( 81 Nr.4 IRG, Art.2 Abs. 2 RB-EuHb) Keine Tatverdachtsprüfung ( 10 Abs. 2 IRG) Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur eingeschränkt möglich ( 80 IRG, Art. 4 Nr.6 RB-EuHb) CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Einschränkungen der Auslieferung 1. Auslieferungshindernisse (Zwingend) Verstoß gegen europäischen ordre public ( 73 Satz 2 IRG) Abwesenheitsurteile ( 83 Nr. 3 IRG, Art. 4 a RB-EuHb) Folie 9, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Stand der Umsetzung Einschränkungen der Auslieferung Doppelverfolgung - ne bis in idem ( 83 Nr.1 IRG; Art. 4 Nr. 5 RB-EuHb) Verjährung ( 9 Nr. 2 IRG, Art.3 Nr.2 RB-EuHb, Art. 4 Nr.4 RB-EuHb) Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ( 83 Nr. 4 IRG; Art. 5 Nr.2 RB-EuHb) Schuldunfähigkeit ( 83 Nr. 2 IRG, Art. 3 Nr.3 RB-EuHb) Folie 10, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Stand der Umsetzung Einschränkungen der Auslieferung 2. Bewilligungshindernisse (Fakultativ) Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen derselben Tat ( 83 b Abs.1 lit. a IRG; Art. 4 Nr.2 RB-EuHb) Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen derselben Tat abgelehnt oder Ermittlungsverfahren bereits eingestellt ( 83 b Abs.1 lit. b IRG; Art. 4 Nr.3 RB- EuHb) Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ( 83 b Abs.2 Satz 1 IRG; Art. 4 Nr.6 RB-EuHb) Folie 11, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland - Der EuHB als Erfolg Der Europäische Haftbefehl als Erfolg Kein diplomatisches Ersuchen notwendig Unmittelbarer Verkehr zwischen den Justizbehörden Reduzierung des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit oftmals nicht notwendig. Fazit: Erleichterung des Auslieferungsverkehrs Reduzierung der Haftzeiten FoFolie 12, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Probleme in der praktischen Umsetzung des EuHB Probleme in der praktischen Umsetzung eines EuHB 1. Formelle Probleme Formular zum EuHb oftmals unzureichend ausgefüllt SIS-Ausschreibungen teils unverständlich 2. Materielle Probleme Unterschiedliche Rechtssysteme in Europa; keine Angleichung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU - europaweites Melderegister?) Auslieferung und Krankheit Haftbedingungen Verteidigung oftmals nicht wirksam möglich FoFolie 13, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Die Rechtsprechung des EuGH Die Rechtsprechung des EuGH und die sich hieraus auch für Arbeitnehmer ergebenden Probleme Urteil Radu vom 29.01.2013 (C- 396/11) Beschränkung des Prüfungsrechts auf die im RB-EuHb im Einzelnen aufgeführten Ablehnungsgründe? Mögliche Folgen: Keine Grundrechtsprüfung mehr im Einzelfall durch ersuchten Staat Konflikt mit deutschem Recht ( 73 Satz 2 IRG) Gegenseitige Anerkennung geht zur Lasten des Rechts Weniger Bürgerechte und mehr Haft Folie 14, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Der Europäische Haftbefehl und seine Umsetzung in Deutschland Ausblick Ausbau des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung auf EU-Ebene durch zunehmende Angleichung der nationalen Straf- und Strafverfahrensrechte der Mitgliedstaaten Konflikt des nationalen Rechts mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Folie 15, Klaus Böhm CESI-Fachtagung Lyon am 27. Juni 2013

Grundsätze des Rechtshilfeverkehrs und des Europäischen Haftbefehls Vielen Dank für Ihr Interesse! Folie 16, Klaus Böhm 4. August 2008