news Neues Rechnungslegungsrecht Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 958f OR)

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Transkript:

news Infos der Partner Treuhand Ausgabe Nr. 3 Oktober 2014 Neues Rechnungslegungsrecht Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren sind die neuen Bestimmungen für alle Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2015 und die neuen Konzernrechnungsvorschriften ab dem Geschäftsjahr 2016 zwingend anzuwenden. Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 958f OR) Gemäss Gesetz unterliegen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von mindestens Fr. 500 000 und alle juristischen Personen den neuen Bestimmungen. Sie müssen eine Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen. Lediglich eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage haben zu erstellen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als Fr. 500 000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister einzutragen Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionstelle befreit sind Soweit jedoch eine MWSt-Pflicht besteht, empfehlen wir auch sämtlichen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Vereinen und Stiftungen, sich freiwillig den neuen Bestimmungen zu unterstellen und den neuen Vorschriften entsprechend Buch zu führen. Buchführung und Rechnungslegung Die Bücher dürfen in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung sowie in einer Landessprache oder in Englisch geführt werden. Die Verlässlichkeit sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung werden im neuen Recht explizit erwähnt. Die Bilanzierung erfolgt im Normalfall zu Fortführungswerten. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von einzelnen Betriebsteilen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag geplant, sind für die entsprechenden Untenehmensteile wie bisher Veräusserungswerte einzusetzen. Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise, der Geschäftsbericht und der Revisonsbericht schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren. Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften der Jahresrechnung (Art. 959 960e OR) Nebst den erweiterten Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz und die Erfolgsrechnung wird neu eine verbindliche Reihenfolge vorgegeben. Zudem wurden die Begriffe Aktiven und Passiven im Gesetz explizit definiert. Aktiven Ein Vermögenswert darf aktiviert werden, falls folgende Anfor derungen erfüllt sind: das Unternehmen kann aufgrund vergangener Ereignisse über den Vermögenswert verfügen ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich und der Wert kann verlässlich geschätzt werden. Vermögenswerte, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht aktiviert werden. So erfüllen beispielsweise die bis anhin aktivierbaren Gründungskosten diese Kriterien nicht mehr! Solche Anpassungen sind deshalb im Jahr der Erstanwendung der neuen Vorschriften erfolgswirksam zu verbuchen diese Meinung teilt auch die Schweizerische Steuerkonferenz SSK. Im Weiteren hält das neue Recht die Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen im Sinne einer Definition fest: Umlaufvermögen: flüssige Mittel sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.

Anlagevermögen: Alle übrigen Aktiven, insbesondere Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. Zu beachten gilt, dass der Ausweis von nicht fakturierten Dienstleistungen neu zwingend ist. Andernfalls stellt sich die Frage der Vollständigkeit der Jahresrechnung, was bei einer allfälligen Revision zumindest eine Einschränkung in der Prüfungsaussage zur Folge haben dürfte. Passiven Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital unterteilt. Der Begriff der Verbindlichkeiten wird im neuen Rechnungslegungsrecht klar definiert. Eine Verbindlichkeit muss als Fremdkapital bilanziert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: die Verbindlichkeit wurde durch vergangene Ereignisse bewirkt ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich und die Höhe kann verlässlich geschätzt werden. Im Weiteren hält das neue Recht die Abgrenzung von kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten im Sinne einer Definition fest: Als kurzfristig müssen Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Alle übrigen Verbindlichkeiten sind als langfristig zu bilanzieren. Mindestgliederung der Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Das neue Recht verlangt, dass die Positionen in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden (siehe Beilage). Nicht mehr zwingend ist ein gesonderter Ausweis von Gewinnen aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Hingegen müssen ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Erfolge separat ausgewiesen und im Anhang erläutert werden. Darunter kann durchaus auch der Verkauf eines Anlagevermögens fallen oder z.b. Nachzahlungen aus Revisionen (MWSt /AHV), Versicherungsleistungen aus Schadenfällen etc. Offenzulegen sind aber lediglich wesentliche Beträge. Mindestinhalt des Anhangs Die neuen Vorschriften zu den im Anhang offenlegungspflichtigen Informationen und Sachverhalten sind wesentlich umfassender und umfangreicher. So müssen neu unter anderen wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt langfristige Mietverträge ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Positionen der Jahresrechnung wesentliche Auflösungen stiller Reserven vor latenten Steuern (wie bisher) offengelegt bzw. erläutert werden. Neue Bewertungsvorschriften Neu gilt grundsätzlich die Einzelbewertung. Insbesondere bei Immobilien und Beteiligungen wird die Einzelbewertung in vielen Fällen Konsequenzen haben, weil die Buchwerte pro Objekt beziehungsweise pro Beteiligung bilanziert werden müssen und so möglicherweise zusätzliche Abschreibungen erforderlich sind; und zwar selbst dann, wenn bei einer Gruppenbetrachtung stille Reserven vorhanden sind. Die Gruppenbewertung kann weiterhin angewendet werden, sofern die Aktiven oder Verbindlichkeiten gleichartig sind und üblicherweise in Gruppen zusammengefasst werden. Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen nach neuem Recht zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Wahlrechte mit Bezug auf die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung können verschiedene Vorgehen betreffend der Nennung der Vorjahreszahlen gewählt werden: Variante 1: Es wird auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet. Variante 2: Es werden die Zahlen des Vorjahres an die Gliederungsvorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts angepasst. Variante 3: Es werden die Zahlen der Vorjahre angegeben, jedoch wird auf die Stetigkeit in Darstellung und Gliederung verzichtet. Wir empfehlen Ihnen die Variante 3, da diese wohl den kleinsten Aufwand mit sich bringen wird. Im Anhang muss bei allen Varianten eine entsprechende Information an den Bilanzleser stattfinden. Fazit Obwohl die meisten Änderungen und Neuerungen des neuen Rechnungslegungsrechtes nicht revolutionär sind, darf der Zeitaufwand für die Umstellung nicht unterschätzt werden. Prüfen Sie, ob eine Anpassung des Kontenplans notwendig und möglich ist. Es empfiehlt sich, eine allfällige Umstellung unbedingt bereits im Jahre 2014 zu planen bzw. vorzunehmen. Nachstehend finden Sie verschiedene Arbeitshilfen, die Ihnen bei der Umstellung als übersichtliches Hilfsmittel dienen können. Für ergänzende Informationen sowie Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Profitieren Sie von unserem Fachwissen. Wir sind gerne für Sie da. Andererseits können auch einige Angaben weggelassen werden. So müssen z.b. die Brandversicherungswerte nicht mehr zwingend erwähnt werden und die Durchführung einer Risikobeurteilung ist nur noch von grösseren Unternehmen (Art. 961 961d OR) im entsprechenden Lagebericht festzuhalten.

Anhang Mindestinhalt des Anhangs Lösungsansätze und Beispiele Art. 959c Abs. 1 OR 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben Nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen wurde die Jahresrechnung erstellt: Nach den Vorschriften des Schweizer Gesetzes (OR), nach Swiss GAAP FER, IFRS, IFRS für KMU und US GAAP. Beispiel einer Standardformulierung: «Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizer Gesetzes, insbesondere dem Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des Obligationenrechtes (Art. 957 bis 962 OR), erstellt.» 2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung 3. Gesamtbetrag der netto aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, wenn dadurch das Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird Es werden mehr Informationen und Details für Dritte gefordert. Dabei könnte es sich um verbuchte Wertverluste und einmalige Wertberichtigungen handeln (keine abschliessende Aufzählung). Es muss weiterhin «nur» eine wesentliche Nettoauflösung offengelegt werden. Massgebend dabei ist die Veränderung stiller Reserven vor Abzug der latenten Steuern. 4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben Dazu gehören u.a. folgende Angaben: Bewertung von Aktiven zu Marktwerten nach Art. 960b OR: Im Anhang muss auf die angewandten Marktpreise hingewiesen werden. Abweichung von der Annahme der Fortführung sowie deren Einfluss auf die wirtschaftliche Lage (Art. 958a OR). Bspw.: Unsicherheit in der Unternehmensfortführung, Anwendung von Liquidationswerten Bei Rechnungslegung in einer anderen Währung als Schweizer Franken sind gemäss Art. 958d OR die verwendeten Umrechnungskurse (inkl. Erläuterung) offenzulegen. Bei der erstmaligen Anwendung kann auf die Nennung der Vorjahreszahlen verzichtet werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Angaben zu Aufwertungen Abweichungen von der Stetigkeit in der Darstellung und Bewertung Der Anhang enthält folgende Angaben, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind: Art. 959c Abs. 2 OR 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens 2. Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 250 liegt 3. Firma, Rechtsform, Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen sowie Kapital- und Stimmenanteil 4. Anzahl der eigenen Anteile, die vom Unternehmen selbst und von Unternehmen, an denen es beteiligt ist, gehalten werden Sofern Firma, Name, Rechtsform und Sitz des Unternehmens nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind, sind diese Angaben im Anhang zu nennen. In der Praxis dürften diese Angaben meist in der Kopfzeile der Jahresrechnung enthalten sein. «Die Anzahl der Vollzeitstellen liegt im Jahresdurchschnitt nicht über 50». Natürlich kann auch die genaue Anzahl angegeben werden. Jede Beteiligung, auch explizit indirekt gehaltene, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage wesentlich sind, müssen offengelegt werden. Die Angabe des Zwecks resp. des tatsächlichen Tätigkeitsbereiches der Unternehmung wird zusätzlich empfohlen. Offenlegung der Anteile im Eigenbesitz oder im Besitz von beherrschten Gesellschaften. Die Art. 959a Abs. 2 OR und 671a OR, welche die Reserve für eigene Aktien und ihre Verwendung regeln, bleiben in Kraft. 5. Erwerb und Veräusserung von eigenen Anteilen inkl. Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden Darstellungsbeispiel: Bestand per 01.01. Kauf Verkauf Bestand per 31.12. Das Vorjahr ist ebenfalls darzustellen. 6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können Der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten mit einer Laufzeit > 12 Monate ist im Anhang offenzulegen. Darstellungsbeispiel: Fällig innerhalb 1 Jahr Fällig nach 1 Jahr CHF CHF Das Gesetz verlangt lediglich, dass mindestens die Verbindlichkeiten > 1 Jahr offengelegt werden. Selbstverständlich kann stets mehr offengelegt werden als das gesetzliche Minimum.

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen 8. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten 9. Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt Die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen per Bilanzstichtag sind unter dieser Position aufzuzeigen. Dazu gehört auch der geschuldete Zins. Als Sicherheiten sind insbesondere zu verstehen: Garantieverpflichtungen Pfandbestellungen Sicherungszessionen Sicherungsübereignungen oder andere Sachverhalte mit vergleichbarer Wirkung, offenzulegen in mindestens einem Betrag. Aufzuführen ist der Gesamtbetrag zur Sicherstellung von Verpflichtungen verpfändeter, abgetretener oder unter Eigentumsvorbehalt stehender Aktiven. Beispiel: Debitorenzessionen Miet- und Leasingkautionen Grundpfand bei Liegenschaften Faustpfand bei Vorräten Beteiligungen 10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeiten) Es handelt es sich um eine neue Offenlegungspflicht in Anlehnung an anerkannte Rechnungslegungsstandards. Es geht darum, Sachverhalte, welche die Kriterien einer Verbindlichkeit nicht erfüllen, offenzulegen. Rechtliche Verpflichtung: Basis öffentliches Recht oder Privatrecht (beispielsweise Vertrag) Tatsächliche (faktische) Verpflichtung: Durch das Verhalten des Unternehmens ableitbare Verpflichtung Beispiele: Grundpfand bei Liegenschaften Faustpfand bei Vorräten, Wertschriften Verpflichtungen bei Patronatserklärungen Gruppenbesteuerung bei der MWST Einfache Gesellschaften wie Arbeitsgemeinschaften, Konsortien Langfristige Mietverbindlichkeiten Rechtsfälle Weniger als «50 %-wahrscheinliche» nicht rückgestellte Verpflichtung. 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung Offenlegung der Anzahl Beteiligungsrechte und Optionen im Eigentum der Organe und Mitarbeitenden und deren Wert. Vom Gesetz her nicht vorgeschrieben, aber als sinnvoll erachten wir die Angabe des gewählten Bewertungsansatzes. Zum Beispiel: Erfolg aus Verkauf von Anlagevermögen, Korrekturen von Fehlern aus Vorjahren, Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven (sofern der Sachverhalt nicht bereits transparent in der Erfolgsrechnung dargestellt worden ist), Aufwendungen aus Schadenfällen oder Versicherungsleistungen aus Schadenfällen, Nachzahlungen aus Revisionen wie z.b. AHV, Versicherungsrückvergütungen, Vereinnahmung eines bereits abgeschriebenen Debitors, Auflösung von Wertberichtigungen etc. Es sind nur wesentliche Beträge offenzulegen. 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Es handelt sich um Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, deren Auslöser bereits am Bilanzstichtag gegeben war und welche von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Jahresrechnung sind. Textbeispiel: «Im neuen Geschäftsjahr konnte im Rechtsstreit mit dem Kunden xy eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die vorsorgliche Rückstellung für Garantiefälle wird voraussichtlich nur zu 30 % beansprucht werden.» 14. Günde, die zu einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben

Aktiven Umlaufvermögen Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte Nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzungen Bisheriges Recht Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Andere Forderungen Vorräte Angefangene Arbeiten Rechnungsabgrenzungsposten Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafteroder Stiftungskapital Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Anlagen Nicht einbezahltes Aktienkapital Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten Passiven Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Bisheriges Recht Fremdkapital Schulden aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten Langfristiges Fremdkapital Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen Langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen Eigenkapital Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserve Gewinn-/Verlustvortrag Eigene Kapitalanteile als Minusposten Jahresergebnis Eigenkapital Aktienkapital / Stammkapital / Genossenschaftskapital / Stiftungsvermögen Gesetzliche Reserven Allgemeine Reserve Reserve für eigene Aktien Aufwertungsreserve Andere Reserven Bilanzgewinn/-verlust

Produktionserfolgsrechnung Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Absatzerfolgsrechnung Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Anschaffungs- oder Herstellkosten der verkauften Produkte und Leistungen Verwaltungs- und Vertriebsaufwand Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresergebnis Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresergebnis Partner Treuhand Luzern Telefon 041 227 37 37 Partner Treuhand Sursee Telefon 041 926 70 20 Partner Treuhand Hochdorf Telefon 041 914 30 50 Partner Treuhand Willisau Telefon 041 972 80 50 Partner Treuhand EDV plus Telefon 041 227 37 20 www.partnertreuhand.ch info@partnertreuhand.ch