Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008



Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT KÖLN vom 13. Juni Begriffsbestimmungen und Aufgaben

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

Präambel. 1 Beitragspflicht

Benutzerordnung mit Buchungsregelung und Gebührenordnung für den Blumenkindergarten in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising

Kindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp Wrist. Benutzungsordnung

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhort an der Gröbenbachschule. Hans-Kerle-Str Gröbenzell. Telefon: 08142/ Fax: 08142/

Krippensatzung. Kinderkrippe Raupennest. Höhenkirchner Str. 2. Telefon: / Fax: /

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kinderkrippe, Tagesstätte und Kindergärten

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Benutzungsordnung. der städtischen Kindergärten Bretten maßgebend:

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Eppelborn in Bubach- Calmesweiler, Dirmingen und Hierscheid vom

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Benutzungsrichtlinien und Entgeltordnung für die flexible Nachmittagsbetreuung an der Grund- und Hauptschule Diedelsheim

Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Geschäftsordnung (Version 3)

HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Ordnung für Kindertageseinrichtungen

2. Änderung zur Satzung vom , in Kraft getreten am , amtlich bekannt gemacht

Benutzungsordnung für den Betrieb der Kindertageseinrichtung Kita Chieming-Kunterbunt gültig ab

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Benutzerordnung für die Betriebskindertagesstätte der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising

* falls abweichend. Kind. Straße. PLZ / Ort. Mutter / Sorgeberechtigte. Vorname Nachname * Straße * PLZ / Ort * . Vater / Sorgeberechtigter

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Kindergartensatzung. für den städtischen Kindergarten der Stadt Tönning

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Satzung. für die verlängerte Mittagsbetreuung. der Arbeiterwohlfahrt. in der Gemeinde Weichs

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom


Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Betreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Muster Betreuungsvertrag (für Kindertagespflegeverhältnisse)

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Benutzungsordnung für die städtischen Ferienbetreuungsangebote für Grundschüler

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Kindergarten Sonnenschein. Lena-Christ-Str Fürstenfeldbruck 08141/ /

Archivgebührensatzung. der Stadt Troisdorf. vom 02. Dezember 2015*)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

1 Geltungsbereich. (2) Die Internate, gemäß Abs. 1, sind Wohnheime im Sinne dieser Tarifordnung. 2 Benutzungsentgelt

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die. Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

G e m e i n d e. L a u c h r i n g e n S A T Z U N G. über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder. (Kindergartensatzung)

7. Jahrgang Ausgabetag Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Benutzungsordnung für die Kinderkrippe St. Blasius Weiler im Allgäu

Erlass einer Satzung über die Benutzung des Städtischen Kindergartens

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Pferdeeinstellungsvertrag

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Abfallentsorgungsgebühren

Bedarfsermittlung zum KiBiz in Moers

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Betreuungsvertrag für Kindertagespflege

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Betreuungsvertrag Kindertagespflege. für das Kind : zwischen der Tagespflegeperson. und den Erziehungsberechtigten

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach

Betreuungsvertrag Kindertagespflege

Transkript:

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII. in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und der 6, 9 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.462) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen: 1 Begriffsbestimmung und Aufgaben Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln sind sozialpädagogische Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die der Bildung, Erziehung, Förderung und Betreuung von Kindern dienen. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages ( 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Regelungen. In städtischen Kindertageseinrichtungen werden Kinder der verschiedensten Altersstufen regelmäßig ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut. Aus der Anlage zu 19 KiBiz ergibt sich die Möglichkeit einer Betreuung in folgenden Gruppenformen: Gruppenform I: im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung Gruppenform II: im Alter von unter drei Jahren Gruppenform III: im Alter von drei Jahren und älter Seite 1 von 5

2 Aufnahme 1. Die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtungen sind in einer gesonderten Aufnahmeordnung der Stadt Köln geregelt. 2. Bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) den Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Der entsprechende Nachweis ist von den Personensorgeberechtigten der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzulegen. 3. Bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung wird zur Erfüllung der Belehrungspflicht gemäß 34 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG- den Personensorgeberechtigten durch die Leitung der Einrichtung ein Merkblatt vom Gesundheitsamt ausgehändigt. 4. Der Besuch der städtischen Kindertageseinrichtung erfolgt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. 3 Öffnungszeiten 1. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden (siehe auch 19 Abs. 3 KiBiz). 2. Die Anlage zu 19 Abs. 1 KiBiz nennt die folgenden wöchentlichen Betreuungszeiten: a) 25 Stunden wöchentliche Betreuungszeit b) 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit c) 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit 3. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie legt auf der Grundlage der durch die Betreuungsverträge gebuchten Betreuungszeiten, unter Berücksichtigung des Kindeswohles und nach Anhörung des Elternrates bedarfsgerechte Öffnungszeiten in den städtischen Kindertageseinrichtungen fest. 4. Die festgelegte Wochenöffnungszeit gilt jeweils für das Kindergartenjahr. Seite 2 von 5

4 Schließungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtungen bleiben bis zu 4 Wochen im Jahr geschlossen. 2. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung des Elternrates durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie festgesetzt. Darüber hinaus können die Kindertageseinrichtungen auch aus wichtigem Grund (ansteckende Krankheiten, Krankheiten des Personals, Renovierung usw.) geschlossen werden. 5 Betreuungszeiten 1. Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt werden kann. 2. Die tägliche Betreuungszeit der Kinder sollte mindestens 4 Stunden umfassen. Für den Erfolg des Auftrages der Kindertageseinrichtung, für soziales Lernen und Teilhabe am Gruppengeschehen ist die kontinuierliche Anwesenheit und Auseinandersetzung mit der Gruppe unbedingt notwendig. 6 Elternbeitrag, Essensgeld 1. Die Eltern müssen zur anteiligen Finanzierung der Betriebskosten einen monatlichen Elternbeitrag nach den Regelungen der städtischen Beitragssatzung in der jeweils geltenden Fassung bezahlen. Der Beitrag ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. 2. Für Kinder, die am Essen teilnehmen, ist ein Essensgeld zu zahlen, das durch einen Beschluss des Rates der Stadt Köln festgesetzt wird. Das Essensgeld ist auch während der Schließungszeiten in voller Höhe zu entrichten. Es wird jedoch anteilig gekürzt, wenn die Kindertageseinrichtung aus wichtigem Grund ( 4, Ziffer 2, Satz 2) länger als 1 Woche geschlossen wird. Das Essensgeld kann pauschal (ohne Anrechnung von Fehltagen) oder spitz (mit Abrechnung der tatsächlichen Essen) gezahlt werden. Die Eltern haben bei Aufnahme bzw. Anmeldung zum Mittagessen ein Wahlrecht. Änderungen können nur für die Zukunft sowie unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach 11 zum 1. eines Monats erfolgen. Sofern das Essensgeld mit Spitzabrechnung gezahlt wird, kann die Erstattung aus organisatorischen Gründen nur jährlich nach Ende des Kindergartenjahres erfolgen. 3. Bei einer teilstationären Unterbringung im Rahmen von Eingliederungshilfe kann vom Hilfeempfänger bzw. von den Eltern gemäß 54 Abs.1 Satz 1 SGB XII ein Kostenbeitrag in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen gefordert werden. Seite 3 von 5

7 Aufsicht 1. Die sozialpädagogischen Mitarbeiter/innen sind während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 2. Für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung. 8 Haftung 1. Die Kinder sollen die Kindertageseinrichtung in spielgerechter Kleidung besuchen. 2. Es bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Leitung der Kindertageseinrichtung: 2.1. Geld und Spielzeug in die Kindertageseinrichtung mitzubringen; 2.2. Fahrräder, Dreiräder, Roller, Go-Karts, Rollschuhe u.ä. auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung zu benutzen oder abzustellen 3. Die Stadt Köln haftet für Personen- und Sachschäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Aufsichtspersonals. Weitergehende gesetzliche Haftungsausschlüsse bleiben unberührt. 9 Regelung in Krankheitsfällen 1. Die Erkrankung eines Kindes muss der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitgeteilt werden. 2. Kranke Kinder dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Bei Verdacht auf Krankheit, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. 3. Ist das Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Wiederaufnahme des Kindes von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. 4. Bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit in der Familie oder im Haus sind die Personensorgeberechtigten nach Kenntniserlangung verpflichtet, die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. 10 Versicherungen Alle Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen sind gemäß 2 Abs.1, Nr. 8a SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) gegen Unfall versichert: Seite 4 von 5

1. auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, 2. während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb ihres Grundstückes (Besichtigungen, Fahrten, Feste und dergleichen). 11 Kündigung 1. Das Benutzungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten und der Stadt Köln mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Mit Wirkung zum Monatsende Mai und Juni sind Kündigungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ansonsten bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund möglich. 2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 12 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der städtischen Kindertageseinrichtungen, Ratsbeschluss vom 22.05.2003, DS-Nr. 0532/003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.06.2003 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 20.10.2008 Der Oberbürgermeister gez. Schramma - ABl StK 2008, S. 732 - Seite 5 von 5