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10.10.2016. Jahrgang 5 Nr. 23 Inhalt: 1. Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides vom 17.06.2016... 2 2. Bebauungsplan Nr. 232 Herdecker Straße, Annen-Zentrum - hier: Öffentliche Bekanntmachung der Unwirksamkeitserklärung durch das OVG Münster vom 21.06.2016... 3 3. Bebauungsplan Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede, 1. Änderung - Satzungsbeschluss... 4 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 16, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar.

Seite 2 Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides vom 17.06.2016 Der Gewerbesteuerbescheid mit Kassenzeichen: 090 10380743 und Aktenzeichen FA 5348/5820/0529 an Minerva Bau Vewaltungs-UG (haftungsbeschränkt), gesetzlicher Vertreter: Herr Christian Fallmer, zuletzt wohnhaft Annenstr. 44A, 58453 Witten, zurzeit unbekannten Aufenthaltes wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der o.g. Person war die Zustellung des Bescheides durch die Post gem. 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gem. 10 LZG NRW durchzuführen. Durch die öffentliche Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Der Bescheid kann von der o.g. Person oder von einem von ihr Bevollmächtigten bei der Stadt Witten (Dezernat 2, Abteilung Steuern, Markstraße 16, 58452 Witten) abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Herr Gellrich unter der Telefonnummer: 02302 / 581 2216. Im Auftrage Gellrich

Seite 3 Bebauungsplan Nr. 232 Herdecker Straße, Annen-Zentrum - hier: Öffentliche Bekanntmachung der Unwirksamkeitserklärung durch das OVG Münster vom 21.06.2016 Das Plangebiet umfasst Flächen beidseitig der Herdecker Straße nördlich des Rad- und Fußweges Rheinischer Esel in Witten-Annen. Auf der Ostseite wird das Plangebiet von der Bebelstraße begrenzt. Im Westen schließt sich die gestaltete öffentliche Grünfläche der Halde Annen an. Die nördliche Grenze des Geltungsbereiches wird durch die jeweiligen Stellplatzanlagen der Geschäftshäuser an der Annenstraße Ecke Herdecker Straße gebildet. In dem Normenkontrollverfahren gemäß 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Oberverwaltungsbericht Münster durch Urteil vom 21.06.2016 - Az.: 2 D 56/14.NE - für Recht erkannt: Der Bebauungsplan Nr. 232 Herdecker Straße, Annen-Zentrum der Stadt Witten ist unwirksam." Das vorgenannte Urteil wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Witten, den 26.09.2016 Bürgermeisterin Leidemann

Seite 4 Bebauungsplan Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede, 1. Änderung - Satzungsbeschluss Es handelt sich um das Grundstück im Stadtteil Herbede, Gemarkung Ostherbede, Flur 6, Flurstück 1335 (Thiestraße 6) mit einer Fläche von 1.167 qm. Es wird umfahren von der Meesmannstraße, der Thiestraße und der Schweerstraße und liegt in zweiter Reihe hinter den Gebäuden Thiestraße 2 und 4 und wird - ebenso wie die Gebäude Thiestraße 6a und 6b - auch von der Zufahrt zwischen Thiestraße 4 und 8 erschlossen. Die Bebauungsplanänderung hat das Ziel, die funktionslos gewordene Kirchennutzung auch planungsrechtlich aufzugeben und die Fläche einer privaten Nutzung zu überlassen. Hierfür soll dieser Teilbereich des Bebauungsplans zugunsten einer Wohnnutzung geändert werden. Die Festsetzungen der Planänderung orientieren sich dabei an dem Zulässigkeitsmaßstab der unmittelbar umgebenden Flächen, damit sich bei einer Modifizierung des Bestandsgebäudes bzw. einem Neubau dieses Vorhaben städtebaulich in die Bestandssituation einfügt. Der Rat der Stadt Witten hat am 19.09.2016 folgenden Beschluss gefasst:

Seite 5 Der Rat 1. beschließt über die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß der Abwägungsvorschläge in Anlage 2 der Vorlage, 2. begründet die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede gemäß Anlage 3 der Vorlage vom 19.07.2016 und 3. beschließt unter Berücksichtigung der in Ziffer 3 der Sach- und Rechtslage der Vorlage aufgeführten Änderungen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede in der Fassung vom 19.07.2016 als Satzung (vgl. Anlage 4 der Vorlage). Rechtsgrundlage: 10 Abs. 1 in Verbindung mit 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 10 des BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 2. Gemäß 215 BauGB werden unbeachtlich a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. 3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 7 Abs. 6 GO NRW kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 4. Nach 10 Abs. 3 BauGB können die Bebauungsplanänderung Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede und ihre Begründung ab sofort im Gebäude Annenstraße 113, Zimmer 106, zu den Öffnungszeiten des Planungsamts eingesehen werden. Witten, den 06.10.2016 Bürgermeisterin Leidemann