Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

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Transkript:

Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtiate: wegen Unterlassung

29 U 4723/13 - Seite 2 erlässt das Oberlandesgericht München - 29. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ^ ^ ^ ^ H u n d die Richterin am Oberla n d e s g e ric h t^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ a u f Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 folgen- Endurteil I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.10.2013, berichtigt durch Beschluss vom 09.01.2014, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. gez. Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht

JAng Aktenzeichen: 29 U 4723/13 Auszug aus dem Protokoll vom 03.04.2014: Das Urteil wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet: I. Von einem Tatbestand wird gemäß 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte parteifähig. Die Parteifähigkeit der Beklagten ist bereits deshalb zu bejahen, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, das im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und damit der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. BGH NJW 2004, 2523). 2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich aus 97, 31, 16, 19a UrhG in Verbindung mit 242 BGB. a) Die streitgegenständliche Photographie des kanadischen Staatsbürgers genießt gemäß 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 a), Art. 2 Abs. 1 RBÜ Schutz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Sowohl Deutschland als auch Kanada sind Verbandsländer der RBÜ. b) Die Photographie stellt ein Lichtbildwerk im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dar, wäre aber auch ohne Werkscharakter gemäß 72 UrhG geschützt. c) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat dargelegt und durch Vorlage der Bestätigungen gemäß Anlage K 1 und der Verträge gemäß Anlage K 6 und K 7 nachgewiesen, dass der Muttergesellschaft der Klägerin, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Photographie eingeräumt hat und diese wiederum der Klägerin die ausschließlichen Lizenzierungs- und Verbreitungsrechte bezüglich der Photographie in Deutschland eingeräumt hat. Zu eigenen Nutzungsrechten an dem Bild hat die Beklagte dagegen nicht substantiiert vorgetragen. Sie führt lediglich aus, im Jahr 2005 das Business Template Nr. ^^H vo n der Internetfirma gekauft zu haben, in dem auch das streitgegenständliche Bild integriert war. Eigene Nutzungsrechte an dem Bild könnte die Beklagte aber dadurch nur dann

erworben haben, wenn der Firma die Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Zum Erwerb der Nutzungsrechte durch die Firma fehlt es am substantiierten Sachvortrag. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wann die Firma Rechte an dem Bild von wem erworben haben soll. d) Die Beklagte hat das streitgegenständliche Lichtbild am 01.02.2010 auf ihrer Website online gestellt und es damit im Sinne des 16 UrhG auf dem dazu verwendeten Server vervielfältigt, sowie gemäß 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des als Anlage K 3 vorgelegten Screenshots im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Der Screenshot zeigt die Website der Beklagten, in die das streitgegenständliche Bild integriert ist. Der Zeuge H M der an den konkreten Fall keine Erinnerung hatte, hat dargelegt, wie er die entsprechenden Screenshots gefertigt hat und dass er nie ein Screenshot manipuliert hat. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ergeben sich nicht aufgrund des erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einwands der Beklagten, der Server der Beklagten sei zum Zeitpunkt des fraglichen Screenshots nicht online gewesen. Dieser von der Klägerin bestrittene neue Sachvortrag ist gemäß 529, 531 ZPO der Berufungsverhandlung und Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Dass die Beklagte nicht bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen hat, ist auf Nachlässigkeit zurückzuführen ( 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem ist die vorgelegte Anlage BK 2 zum Nachweis dafür, dass die Website der Beklagten am 01.02.2010 um 12.13 Uhr nicht aufgerufen werden konnte, ungeeignet. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte die vom Zeugen angegebene Berufsbezeichnung in Frage stellt, zumal gar nicht dargelegt wurde, dass diese unrichtig ist. Die Beweisführung der Klägerin wird auch nicht durch die erstinstanzlich im Termin vom 03.06.2013 übergebene eidesstattliche Versicherung d e r ^ ^ ^ ^ ^ i n Frage gestellt. Zum einen handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung nicht um ein im Strengbeweisverfahren taugliches Beweismittel. Darüber hinaus befinden sich laut der eidesstattlichen Versicherung auf der Website statt der Bilder das ^ ^ L o g o und darunter das Logo. Auch auf den von der Beklagten von den Betreibern der Wayback-Machine erholten Screenshots befindet sich jedoch nicht das Logo, sondern das auch auf der Anlage K 3 ersichtliche zweite Bild, was die eidesstattliche Versicherung fragwürdig erscheinen lässt. e) Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig im Sinne des 97 Abs. 2 UrhG. Sie hätte sich vor Einstellung des Bildes von nachweisen lassen müssen, dass diese die Nutzungsrechte an dem Bild tatsächlich haben. f) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erteilung bereits erloschen. Die Beklagte hat bestritten, dass sich das Bild überhaupt auf ihrer Website befunden hat. Dies war aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls am 01.02.2010 der Fall. Die Nullauskunft der Beklagten ist daher ersichtlich unrichtig und deshalb von vornherein unglaubhaft; sie stellt somit keine Erfüllung dar (vgl. BGH GRUR 2001, 841, 844- Entfernung der Herstellungsnummer II).

29 U 4723/13 - Seite 5 3. Auch der Schadensersatzfeststellungsanspruch ist gemäß 97 Abs. 2, 3 1,1 6,19a UrhG, 256 ZPO zulässig und begründet. Bis zur Auskunftserteilung ist der Anspruch für die Klägerin nicht bezifferbar. 4. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus 97Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG. III. Zu den Nebenentscheidungen: 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 97 Abs. 1, 91a ZPO. Da auch der Unterlassungsanspruch bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet war, waren die diesbezüglichen Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat ( 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift ^^HjAng