Satzung des Kindermissionswerks Die Sternsinger e.v.



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Transkript:

Satzung des Kindermissionswerks Die Sternsinger e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kindermissionswerk Die Sternsinger e.v., im folgenden Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereins ist Aachen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Rechtsform Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 3 Zielsetzung und Auftrag 1. Der Verein ist Rechtsträger des Päpstlichen Missionswerks der Kinder in Deutschland. Er verfolgt als solcher unmittelbar und ausschließlich mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung sind in erster Linie die Unterstützung von Kindern in Afrika, Asien, Ozeanien, Osteuropa und Lateinamerika, die benachteiligt oder gefährdet sind oder die sich in akuten Notlagen befinden. Gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung sind die Unterstützung von Projekten, die die religiöse, soziale und kulturelle Entwicklung der Kinder fördern sowie die Förderung von Kinderprojekten der Entwicklungszusammenarbeit. Die Hilfe soll allen Kindern zugute kommen, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer religiösen oder kulturellen Zugehörigkeit. Die Hilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein und eine dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse der Kinder und ihrer Familien ermöglichen. Kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung sind die Unterstützung der missionarischen, pastoralen und sozialen Arbeit der katholischen Kirche in der ganzen Welt. Vorrangige Partner bei der Umsetzung der Vereinszwecke sind die jeweiligen Ortskirchen. Des Weiteren ist es ein Ziel des Vereins, Aktivitäten zu veranlassen und Bildungsmaterialien zu veröffentlichen, die geeignet sind, den Kindern in Deutschland Wissen über die Situation der Kinder in den Partnerländern sowie über die Missions- und Entwicklungsarbeit der katholischen Kirche und anderer gemeinnütziger Organisationen zu vermitteln und damit zur Nächstenliebe und zu solidarischem Handeln zu motivieren und zu einer Vertiefung des eigenen Glaubens anzuregen. 2. Der Verein wirbt um Spenden und Beiträge aller Art und verwaltet sie, um damit vorrangig die Missionsund Entwicklungsarbeit der katholischen Kirche und anderer ihr nahe stehender Organisationen in den Partnerländern zu unterstützen.

3. Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Zuschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütung und durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4. Der Verein verfügt treuhänderisch über das Aufkommen aus den Beiträgen der Kinder, die Mittel aus den Sammlungen am Weltmissionstag der Kinder, der Sternsingeraktion sowie aus weiteren Zuwendungen Die Vergabe der Mittel aus den Beiträgen, dem Weltmissionstag der Kinder und den Taufgaben erfolgt im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Ziele unter Zugrundelegung der Statuten der Päpstlichen Missionswerke durch den Vorstand. Die Vergabe der Mittel aus der Sternsingeraktion erfolgt entsprechend der vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 25./26.04.1993 beschlossenen Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Vorstand unterrichtet die Unterkommission für Missionsfragen der Deutschen Bischofskonferenz regelmäßig über die Vergabe der Mittel. Die zweckgebundenen Zuwendungen werden im Rahmen der Zielsetzung des Vereins nach dem Willen der Spender vergeben. 4 Mitgliedschaft 1. Geborene Mitglieder des Vereins sind für die Zeit ihrer entsprechenden Tätigkeit: der Präsident des Kindermissionswerks Die Sternsinger e.v., die von den Ortsordinarien ernannten Diözesandirektoren für das Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland. 2. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme ernannt werden. 3. Der Verein erhebt keine Beiträge von den Mitgliedern. 4. Die Mitgliedschaft der geborenen Mitglieder erlischt mit dem Wegfall ihres Amtes. 5. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder erlischt durch Tod, durch schriftlich dem Vorstand gegenüber abgegebene Austrittserklärung oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden muss.

5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Verwaltungsrat 1. Die Mitgliederversammlung 1.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen und geleitet. 1.2 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: Satzungsänderungen die Wahl des Verwaltungsrates Entlastung des Verwaltungsrates Auflösung des Vereins Bestimmung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins 1.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. 5 Ziff. 1.4 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 1.4 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann mit einer Frist von einer Woche zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. 1.5 Ein Mitglied kann nur durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. 1.6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 1.7 Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2. Der Vorstand 2.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten des Kindermissionswerks Die Sternsinger e.v., aus dem Geschäftsführer und einem weiteren Mitglied. Der Präsident wird von der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Geschäftsführer und das weitere Vorstandsmitglied werden auf Vorschlag des Präsidenten und im Einvernehmen mit der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.2 Der Präsident ist Vorsitzender des Vorstandes. Er kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. 2.3 Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit dies nicht ausdrücklich dem Verwaltungsrat aufgetragen ist. 2.4 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 2.5 Die Mitglieder des Vorstands können vergütet werden. 3. Der Verwaltungsrat 3.1 Der Verwaltungsrat hat wenigstens sieben und höchstens dreizehn Mitglieder, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen. 3.2 Die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke in Deutschland und der Leiter des Bereichs Weltkirche und Migration im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz sind geborene Mitglieder. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 3.3 An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Vorstand teil. 3.4 Der Verwaltungsrat berät und überwacht den Vorstand. Er hat insbesondere nachstehende Aufgaben: er schließt den Anstellungsvertrag mit den Vorstandsmitgliedern; er beschließt den Haushaltsplan; er beschließt über An- und Verkauf von Grundstücken; er beschließt über Investitionen; er bestellt den Prüfer; er bestimmt den Prüfungsumfang und die Erweiterung des Prüfungsauftrages; er genehmigt den Jahresabschluss; er entlastet den Vorstand. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. 3.5 Der Verwaltungsrat tagt wenigstens dreimal im Jahr, davon mindestens zweimal persönlich, bei Bedarf auch öfter. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. 3.6 Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder muss der Verwaltungsrat auch außer der Reihe zusammentreten. 3.7 Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß geladenen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Woche erneut ein. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Im Einberufungsschreiben ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. 3.8 In besonders eiligen Fällen ist eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates im Umlaufverfahren möglich. 3.9 Über die Beschlussfassung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 3.10 Der Verwaltungsrat beauftragt den Vorstand mit der Durchführung seiner Beschlüsse. 6 Grundordnung des kirchlichen Dienstes Auf Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung Anwendung. 7 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Vereinsvermögen und alle sonstigen Werte, auch etwaige Verwaltungsrechte, an das Bistum Aachen mit der Auflage, das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vermögen und die verbleibenden Werte für gemeinnützige und weltkirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. 8 Diese Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2011 beschlossen und durch Umlaufbeschluss aller Mitglieder am 09. Januar 2014 um den 6 ergänzt. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister am 21.02.2014 in Kraft.