Niederschrift über die 17. Sitzung des GEMEINDERATES WALD am 29.07.2015 im Rathaus der Gemeinde Wald - öffentlich -



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Transkript:

214 Niederschrift über die 17. Sitzung des GEMEINDERATES WALD am 29.07.2015 im Rathaus der Gemeinde Wald - öffentlich - Vorsitzender: Schriftführer: Erster Bürgermeister Bauer VAng. Hauzenberger Der Vorsitzende erklärte die Sitzung um 19.30 Uhr für eröffnet. Er stellte fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und dass Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung gemäß Art. 52 Bayer. Gemeindeordnung (GO) ortsüblich bekannt gemacht worden sind. Anwesenheit: Von den 15 Mitgliedern (einschl. Vorsitzender) des Gemeinderates sind 14 anwesend. Bauer Hugo Artmann Erika Brunner Albert Doblinger Günter Frank Albert Haimerl Barbara Heuschmann Gottfried Hintermeier Josef Hirschberger Karin Jirikovsky Brigitte Schwank Dieter Weber Alois Weber Engelbert Zimmerer Rudolf Außerdem war anwesend: Presse, Herr Kainz Michael Es fehlte entschuldigt: Schmid Peter Es fehlte unentschuldigt: -- Der Vorsitzende stellte fest, dass der Gemeinderat somit nach Art. 47 Abs. 2/3 GO beschlussfähig ist. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift: Der öffentliche Teil der letzten Sitzungsniederschrift wurde den Mitgliedern mit der Ladung zu dieser Sitzung zugestellt. Der nicht öffentliche Teil lag während der Dauer der Sitzung auf. Der Vorsitzende befragte die anwesenden Mitglieder, ob Einwände gegen den öffentlichen bzw. nicht öffentlichen Teil erhoben werden. Dies war nicht der Fall, somit ist die Niederschrift der letzten Sitzung genehmigt.

215 TAGESORDNUNG I. Öffentlicher Teil 1. Zwölfte Änderung der Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Wald für den Ortsteil Siegenstein (1. Änderung für Siegenstein): a) Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) b) Satzungsbeschluss 2. Sachstand Erteilung von Straßennamen für Fraunhofen 3. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015: Bekanntgabe der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 29.06.2015 4. Straßenunterhalt; Asphaltierung eines Teilstückes des F/W-Weges Fl.Nr. 180/4, Gemarkung Wald 5. Bekanntgaben 6. Anfragen, Verschiedenes Sodann wurde in die Tagesordnung eingetreten. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:

I. Öffentlicher Teil Beschlussbuch 216 I.1. Zwölfte Änderung der Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Wald für den Ortsteil Siegenstein (1. Änderung für Siegenstein): a) Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) b) Satzungsbeschluss Der Gemeinderat Wald hat in der Sitzung am 01.04.2015 beschlossen, die Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Wald vom 21.01.1980, zuletzt geändert am 29.05.2013, für den Ortsteil Siegenstein (Erste Änderung für Siegenstein) gemäß 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern und zu ergänzen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung erfolgten gemäß 34 Abs. 6 i. V. mit 13 Abs. 2 BauGB (vereinfachtes Verfahren). Der Entwurf der zwölften Änderung der Ortsabrundungssatzung wurde in der Zeit vom 09.06.2015 bis einschließlich 09.07.2015 öffentlich ausgelegt (Bekanntmachung am 01.06.2015). Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Träger öffentlicher Belange Landratsamt Cham - Bauabteilung / vorbeugender Brandschutz - Untere Naturschutzbehörde - Untere Immissionsschutzbehörde - Kreiswerke Cham Wasserversorgung - Kreiswerke Cham Abfallentsorgung Einwände, Anregungen Ja Nein Regierung der Oberpfalz Höhere Landesplanungsbehörde Regionaler Planungsverband Region 11 Vermessungsamt Cham Wasserwirtschaftsamt Regensburg Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bund Naturschutz Deutsche Post AG DT Netzproduktion GmbH Bayerischer Bauernverband Katholisches Pfarramt Wald Amt für Ländliche Entwicklung Einwände und Anregungen von Bürgern während der Auslegungsfrist sind nicht eingegangen. Stellungnahme Landratsamt Cham vom 29.06.2015: Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zu der geplanten zwölften Änderung der Ortsabrundungssatzung - erste Änderung für den Ortsteil Siegenstein - haben wir hausintern nachfolgende Fachstellen um Stellungnahme gebeten: Sachgebiet 40 - Kreiswerke / Wasserversorgung - Sachgebiet 41 - Kreiswerke / Abfallwirtschaft - Sachgebiet 50 / AB 505 - Bauwesen - technisch - Sachgebiet 51 / AB 513 - Technischer Umweltschutz - Sachgebiet 52 / AB 522 - Naturschutz und Landschaftspflege -

217 Nach Durchführung dieser hausinternen Beteiligung nehmen wir als Kreisverwaltungsbehörde wie folgt Stellung: 1. Arbeitsbereich Bauwesen - technisch : Wir empfehlen der Gemeinde Wald, bei Gelegenheit den Flächennutzungsplan (rechtsverbindliche Neufassung vom 20.12.2002) zu aktualisieren. 2. Sachgebiet Immissionsschutz : Die Gemeinde Wald plant die zwölfte Änderung der Ortsabrundungssatzung. Es handelt sich dabei um die erste Änderung für den Ortsteil Siegenstein wegen Erweiterung des Geltungsbereichs. Der Erweiterungsbereich befindet sich dabei im Nordosten von Siegenstein. Siegenstein ist überwiegend mit Wohnbebauung bebaut. Durch den Erweiterungsbereich sind keine erheblichen Belästigungen und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu erwarten. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen daher keine Einwände gegen die geplante zwölfte Änderung der Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Wald. 3. Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege : ns des Sachgebietes Naturschutz und Landschaftspflege wird keine Äußerung vorgebracht. 4. Sachgebiet Kreiswerke - Wasserversorgung : Mit der geplanten Erweiterung des Geltungsbereiches der Ortsabrundungssatzung für den OT Siegenstein besteht Einverständnis. Zuständig für die Versorgung ist der Hochbehälter Roßbach mit einer Wasserspiegelhöhe von 595,20 m ü. NN. und einem Fassungsvermögen von 2000 m³. Die geplante Erweiterungsfläche wird, wie der gesamte Ortsteil, über die vorhandene Druckminderstufe versorgt. Die Druckverhältnisse sind ausreichend. Eine Erhöhung des Druckes an der Übergabestelle ist von n der Kreiswerke nicht möglich. Im Bereich der Erweiterungsfläche sind von den Kreiswerken keine Versorgungsleitungen oder Steuerkabel verlegt. Zu Teil A, Pkt. 5.2.1 Wasserversorgung: Für die Erschließung des geplanten Bauvorhabens muss das öffentliche Rohrnetz erweitert werden. Zwischen dem Antragsteller und den Kreiswerken Cham Wasserversorgung- ist vor Genehmigung des Bauantrages eine Sondervereinbarung abzuschließen. Die anfallenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Zu Teil A, Pkt. 5.2.3 Niederschlagswasserbeseitigung: Bei der Nutzung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Wasserabgabesatzung für die Kreiswerke Cham zu beachten. Zu Teil A, Pkt. 8 Brandschutz: Nach Wasserabgabesatzung für das Kreiswasserwerk wird das Wasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit geliefert, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind. Der gesamte Bedarf an Löschwasser kann nicht generell über das öffentliche Leitungsnetz abgedeckt werden. Zu Teil B, Pkt. 15.2 Bereitstellung Kompensationsflächen: Im Bereich der Kompensationsfläche auf der Fl.Nr. 37 (TF) befindet sich eine Versorgungsleitung der Kreiswerke, DN 150 PVC. Die im Lageplan M 1:1000 (Anlage) gekennzeichnete Leitungstrasse ist im Abstand von 3,0 m beiderseits von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. 5. Sachgebiet Kreiswerke - Abfallwirtschaft : Von n des Sachgebietes Kreiswerke - Abfallwirtschaft werden keine Bedenken erhoben.

Abwägung: Beschlussbuch 218 Arbeitsbereich Bauwesen, technisch Die Stellungnahme der Fachbehörde wurde zur Kenntnis genommen. Der Empfehlung des Landratsamtes hinsichtlich der Aktualisierung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes wird zu gegebener Zeit nachgekommen. Sachgebiet Immissionsschutz Die Stellungnahme der Fachbehörde wurde zur Kenntnis genommen, es bestehen keine Einwände. Naturschutz und Landschaftspflege ns der Fachabteilung wurde keine Äußerung vorgebracht. Kreiswerke Cham Die Stellungnahme der Kreiswerke wurde zur Kenntnis genommen, die getroffenen fachlichen Informationen wie folgt gewürdigt: Die ergänzenden Hinweise zum Hochbehälter Roßbach finden ebenso Eingang in die Begründung unter Ziffer 5.2.1 wie das Erfordernis einer Sondervereinbarung zwischen Antragsteller und Kreiswerken. Der Hinweis auf die Wasserabgabesatzung wird unter Ziffer 5.2.3 ergänzt und die Aussagen zum Brandschutz unter Ziffer 8. Bezüglich der Kompensationsfläche erfolgt eine planerische Anpassung des vorgelagerten Strauchmantels unter Beibehaltung des grundsätzlichen Planungsgedankens. Erforderlich wird dies aufgrund der Lage der bestehenden Versorgungsleitung DN 150 PVC. Der Lageplan wird entsprechend geändert, der Freihaltebereich von jeweils drei Metern parallel der Leitung wird berücksichtigt. Kreiswerke Abfallwirtschaft Die Stellungnahme der Kreiswerke wurde zur Kenntnis genommen, es wurden keine Bedenken erhoben. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH: Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegen zu nehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Vielen Dank für die Ankündigung o. g. Baumaßnahme. Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände. Durch die Ortsabrundungssatzung reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort PT112 Bajuwarenstr. 4 93053 Regensburg Tel. 0800-3309747

219 so früh wie möglich, mindestens jedoch drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Abwägung: Die Stellungnahme der Fachbehörde wurde zur Kenntnis genommen, es bestehen keine Einwände. Die seitens der Telekom getroffenen Hinweise zur Koordinierung werden in der Begründung unter Ziffer 5.5 neu angelegt. Stellungnahme Bayerischer Bauernverband: Von n des Bayerischen Bauernverbandes bestehen keine Bedenken gegen die Ortsabrundungssatzung des Ortsteils Siegenstein. Auftretende Emissionen durch vorhandene landwirtschaftliche Anwesen sind Ihrer Ansicht nach aufgrund deren Größe nicht zu erwarten. Jedoch ist unserer Ansicht nach zu erwarten, dass sich vorhandene landwirtschaftliche Betriebe in naher Zukunft vergrößern werden. Eine Erweiterungsmöglichkeit, z. B. Stallbau, muss jederzeit uneingeschränkt möglich sein. Abwägung: Die Stellungnahme der Fachbehörde wurde zur Kenntnis genommen, es bestehen keine Bedenken. Einer Erweiterungsmöglichkeit bestehender landwirtschaftlicher Betriebe steht die vorgesehene Neuabgrenzung der Ortsabrundungssatzung nicht entgegen, da die Eigentümer der einbezogenen Flächen diesbezüglich keine Absichten bzw. Veräußerungsabsichten hegen. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Die im Rahmen der Ortsabrundung in Siegenstein betroffene landwirtschaftliche Fläche wird derzeit als Dauergrünland genutzt. Das 0,22 ha große Flächenstück fällt steil nach Westen hin ab. Die Erzeugungsbedingungen für eine landwirtschaftliche Nutzung können als äußerst ungünstig beschrieben werden. Auf der betreffenden Fläche, wie auch auf den direkt angrenzenden Flächen befindet sich keine landwirtschaftliche Hofstelle. Aus forstfachlicher Sicht sind folgende Sachverhalte anzumerken: Zahlreiche auf der Fläche befindliche Bäume lassen aufgrund ihrer Entwicklung von Wurzel bzw. Krone den Schluss auf ausreichende Stabilität zu. Aus geomorphologischer Sicht ist auf möglicherweise im Untergrund vorhandene Felsblöcke hinzuweisen. Der Wurzelhalt auf diesen Standorten sowie direkt neben der Böschung kann zum Teil durch einseitige Ausbildung der Wurzeln reduziert sein. Die im Westen der Fläche vorhandene Bestockung hat ihre endgültige Wuchshöhe noch nicht erreicht. Sie kann bei den vorgefundenen Arten zwischen 25 m und 30 m liegen. Gebäude(teile), die künftig im Fallbereich der im Westen vorgelagerten Bäume entstehen, können ein vergleichsweise höheres Sturmschadensrisiko aufweisen. Dies gilt ebenso für die o.g. Böschungsstandorte. Umso mehr zu berücksichtigen ist dies, wenn die Gebäude zum längeren Aufenthalt von Personen dienen sollen. Zur Änderung der Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil Siegenstein besteht neben unseren Hinweisen Einverständnis mit Ihren Planungen. Abwägung: Die Stellungnahme der Fachbehörde wurde zur Kenntnis genommen, die getroffenen Hinweise nachfolgend gewürdigt: Die Hinweise zu den landwirtschaftlichen Verhältnissen werden in der Begründung unter Ziffer 13.5 ergänzt.

220 Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Sachverhalte wird seitens der Behörde auf mögliche Gefahren durch vergleichsweise höheres Sturmschadenrisiko hingewiesen. Begründet ist dies in der geomorphologischen Situation sowie in den zu erwartenden Wuchshöhen. Die seitens der Behörde getroffenen Anmerkungen diesbezüglich werden in der Begründung unter Ziffer 4 übernommen. Möglicherweise erforderliche Sicherungsmaßnahmen werden erst Bestandteil der Baugenehmigung, da der Detaillierungsgrad vorliegender Satzung hierfür nicht den entsprechenden Rahmen bildet. Beschluss: 1. Der Gemeinderat erhob das Abwägungsergebnis zum Beschluss. 2. Der Gemeinderat beschloss die 12. Änderung der Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Wald für den Ortsteil Siegenstein (1. Änderung für den OT Siegenstein) mit dem eingearbeiteten Abwägungsergebnis in der Fassung vom 29.07.2015 als Satzung. Abstimmungsergebnis: einstimmig I.2. Sachstand Erteilung von Straßennamen für Fraunhofen In der Sitzung des Gemeinderates am 20. Mai 2015 wurde beschlossen wegen der mittlerweile unübersichtlichen Hausnummerierung in Fraunhofen Straßenbezeichnungen einzuführen. Vorgeschlagen wurden Sandorfer Straße und Fraunhofener Weg. Vorab sollten aber die Bewohner von Fraunhofen darüber informiert werden und eventuell alternative Straßennamen vorschlagen. Die Beteiligung der Einwohner von Fraunhofen wurde durchgeführt, es wurde ein Vorschlag abgegeben. Demnach sollten aber keine neuen Straßennamen vergeben werden sondern nur durch zusätzliche Beschilderung mit Ziffern auf die einzelnen Anwesen hingewiesen werden. Beschluss: Der im Sachverhalt erläuterte Vorschlag der Einwohner von Fraunhofen ist keine Lösung weil wegen der fehlenden Systematik der Hausnummerierung Verwirrungen entstehen. Die Umbenennung in Sandorfer Straße und Fraunhofener Weg ist durchzuführen. Abstimmungsergebnis: einstimmig I.3. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015: Bekanntgabe der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 29.06.2015 Mit Schreiben vom 03.07.2015 wurde vom Landratsamt Cham mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung 2015 keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 29.06.2015: Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Wald für das Haushaltsjahr 2015 Die in der Sitzung vom 01.04.2015 beschlossene und am 08.06.2015 eingegangene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wurden in förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zu 1 der Haushaltssatzung: Beschlussbuch 221 Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 7.472.400 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 6.681.400 und dem Saldo (Jahresergebnis) von 791.000 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 7.202.400 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 6.681.400 und einem Saldo von 521.000 b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 860.100 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 2.313.300 und einem Saldo von - 1.453.200 c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 132.785 und einem Saldo von - 132.785 d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von - 1.064.985 2. Zu 2 der Haushaltssatzung: Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht vorgesehen. 3. Zu 3 der Haushaltssatzung: Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt. 4. Zu 4 der Haushaltssatzung: Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Sie betragen im Jahr 2015 Grundsteuer A Hebesatz 300 v. H. Grundsteuer B Hebesatz 300 v. H. Gewerbesteuer Hebesatz 300 v. H. 5. Zu 5 der Haushaltssatzung: Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 1.400.000 festgesetzt. Er überschreitet nicht ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit (Art. 73 Abs. 2 GO). 6. Zu 6 der Haushaltssatzung: Weitere Festsetzungen enthält die Haushaltssatzung nicht. 7. Zu 7 der Haushaltssatzung: Inkrafttreten der Haushaltssatzung: 01. Januar 2015 8. Sonstiges: Die Haushalts-Wirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl.

222 98 Nrn. 8 und 59 KommHV-Doppik) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen. 9. Weitere Prüfungsbemerkungen: Folgende Prüfungsbemerkungen sind veranlasst: 9.1 Allgemein Bei den kostenrechnenden Einrichtungen Abwasserbeseitigung und auch Bestattungswesen ist laufend auf eine vollständige Kostendeckung zu achten. 9.2 Ansätze aus Investitionstätigkeit Bei den Investitionen sind folgende Auszahlungen und Einzahlungen vorgesehen: Ausgaben 2.313.300 Einnahmen 860.100 Mehrausgaben für Investitionen 932.200 Für das Haushaltsjahr 2015 geplante Kreditaufnahme 0. 9.3 Bei der Durchführung der obengenannten Maßnahmen ist 26 KommHV-Doppik zu beachten. 9.4 Der durch zweckgebundene Einnahmen nicht gedeckte Saldo des Finanzhaushalts aus Investitionstätigkeit soll wie folgt aufgebracht werden: in 1.000 Investitionspauschale 60 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit 521 Kreditaufnahme --- 581 Der Restbetrag wird aus vorhandenen Finanzmitteln/Rücklagen aus Vorjahren gedeckt. 9.5 Zum Stellenplan für die tariflich Beschäftigten bestehen keine Einwände. 9.6 Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. 9.7 Auf den Termin zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs entsprechend 91 KommHV-Doppik wird verwiesen. 9.8 Auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern über Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen" vom 26.03.2015 (AllMBl 4-2015, S. 259 ff.) wird zur Beachtung hingewiesen. Beschluss: Die Hinweise des Landratsamtes Cham im Schreiben vom 03.07.2015 zur Genehmigung der Haushaltssatzung für 2015 sowie die Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 29.06.2015 zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wurden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

223 Abstimmungsergebnis: einstimmig I.4. Straßenunterhalt; Asphaltierung eines Teilstückes des F/W-Weges Fl.Nr. 180/4, Gemarkung Wald Die Grundstücke Hirschenbühler Straße 52, 52a und 52b sind erschlossen durch den Privatweg Fl.Nr. 285/3, Gemarkung Wald, und Richtung Hirschenbühler Straße durch den öffentlichen F/W-Weg Fl.Nr. 180/4, Gemarkung Wald. Dieser Privatweg wird auf Kosten der Anlieger asphaltiert. Der öffentliche F/W-Weg ist bis auf ein Teilstück von ca. 20 m ebenfalls asphaltiert. Die Anlieger haben nun die Gemeinde gebeten die Kosten für die Asphaltierung des Teilstückes zu übernehmen. Beschluss: Der Kostenübernahme maximal 10.000 EUR - für die Asphaltierung des genannten Teilstückes wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: einstimmig I.5. Bekanntgaben Es erfolgten keine Bekanntgaben. I.6. Anfragen, Verschiedenes Der an einigen Straßen notwendige Rückschnitt des Straßenbegleitgrüns erfolgt ab September. Die ebenfalls an einigen Straßen notwendige Angleichung der Bankette ist vorgemerkt und wird demnächst erledigt. Im Anschluss an die öffentliche Sitzung folgte der nicht öffentliche Teil. Die Sitzung wurde nach dem nicht öffentlichen Teil um 21.15 Uhr geschlossen. Vorsitzender: Schriftführer: Bauer Erster Bürgermeister Hauzenberger stellv. Geschäftsstellenleiter