Passiver Schallschutz vor Fluglärm Rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen



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Transkript:

Passiver Schallschutz vor Fluglärm Rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen - Tobias Kroll - (Rechtsanwalt) Vortrag Frankfurt-Sachsenhausen (Bergkirche), 09.10.2013 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Niddastraße 74-60329 Frankfurt/Main Tel.: 069 / 4003 400-13 - Fax: 069 / 4003 400-23 www.pg-t.de - kanzlei@pg-t.de - tkroll@pg-t.de Gliederung > passiver Schallschutz nach 2. FlugLSV - Voraussetzungen, Anspruchsberechtigung, -entstehung, -frist - Erstattungsgegenstand und -umfang - Bestimmung des baulichen Schalldämmmaßes - typischer Verfahrensgang beim RP - konkrete Frage-/Problemstellungen - Rechtsschutz > passiver Schallschutz nach RegFondsG > Außenbereichsentschädigung nach 3. FlugLSV

- grundlegende Voraussetzungen - Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist 9 Abs. 1-4 FluglärmG i.v.m. 2. FlugLSV - Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts muss im Bereich des Lärmschutzbereiches und zwar in der Tagschutzzone 1 und/oder in der Nachtschutzzone liegen; ein Anschnitt des Grundstücks reicht aus ( 5 LSB-VO). festgelegt durch Lärmschutzbereichsverordnung vom 13.10.2011 - Wesen Der Anspruch auf passiven Schallschutz ist ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz ( 9 Abs. 1 und 2 FluglärmG). Folge: Für baulichem Schallschutz hat jeder Betroffene selbst zu sorgen. Er kann im Nachgang der baulichen Tätigkeiten nur eine Erstattung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der 2. FlugLSV verlangt werden! Beachte: - Der Erstattungsantrag ist fristgebunden ( 9 Abs. 7 Satz 2 FluglärmG)! - Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidung über den Erstattungsantrag ( 5 Abs. 6)!

- Anspruchsberechtigung, Anspruchsentstehung - Anspruchsberechtigt ist nur der Eigentümer, gegebenenfalls der Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer ( 9 Abs. 7 Satz 1 FluglärmG). - Anspruchsentstehung: L Aeq Tag > 65 db(a) / L Aeq Nacht > 55 db(a): Anspruch entsteht mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13.10.2011. ( 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz i.v.m. Satz 4 FluglärmG für TSZ 1; 9 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.v.m. Satz 3 2. Halbsatz FluglärmG für NSZ) L Aeq Tag 65 db(a) / L Aeq Nacht 55 db(a): Anspruch entsteht mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, also am 13.10.2016; im Bereich der LB NW will Fraport Erstattungen früher gewähren! ( 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz i.v.m. Satz 4 FluglärmG für TSZ 1; 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz i.v.m. Satz 3 2. Halbsatz für NSZ) - Anspruchsfrist, Anspruchsausschluss, Erstattungsgegenstand - Anspruchsfrist: Nur fünf Jahre nach Entstehen, also bis 12.10.2016 (Kernbereich) bzw. bis 12.10.2021 (Randbereiche = Sachsenhausen) - Anspruchsausschluss: Für Sachsenhausen allein relevant: Schallschutzmaßnahmen sind vor Erlass des Lärmschutzbereichs durchgeführt worden. - Aufwendungserstattung gibt es nur für Maßnahmen in Aufenthaltsräumen (TSZ 1) und/oder Schlafräumen (NSZ) i.s.d. 2 Nr. 1 (für Wohnräume): Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer

- konkreter Maßnahmen- und Erstattungsumfang - Maßnahmenumfang: Verbesserung der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen, also der Wände, Fenster, Türen, Rollladenkästen, Decken und Dächer sowie Einbau von Lüftern. - Erstattungsumfang: Die für Schallschutzmaßnahmen erbrachten Aufwendungen einschließlich Nebenleistungen, wie die für Ausbau und Einbau erforderlichen Leistungen, werden vom Erstattungsanspruch grundsätzlich umfasst ( 5 Abs. 1), allerdings nur insoweit, wie sie zur Erreichung des nach 3 geforderten Maßes an erforderlichem Bauschalldämmmaß tatsächlich nötig sind. Umfasst sind auch die Kosten für die Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes, wenn ein Erstattungsanspruch besteht ( 5 Abs. 1 u. 2). Aufwendungen, für höherwertigen Schallschutz werden nicht ersetzt! zu den Einzelheiten der Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämmmaßes und der erstattungsfähigen Kosten siehe nachfolgende gleichnamige Folie. - Erstattungshöchstbetrag: 150 / m² Wohnfläche nach WoFlV, 5 Abs. 4 u. 5 - Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämmmaßes - Schallschutzanforderungen nach 3 Abs. 1 : Dauerschallpegel Anforderungen an das Bauschalldämmmaß tags < 60 db(a) 30 db(a) tags 60 bis < 65 db(a) 35 db(a) nachts < 50 db (A) 30 db(a) nachts 50 bis < 55 db (A) 35 db(a) - Reduktion der Anforderungen in Bestandsgebäuden um 3 db(a) nach 5 Abs. 2 - Das Bauschalldämmmaß gibt in etwa an, um wie viel db(a) der Außenschallpegel nach innen hin abgemildert wird. Nicht exakt, aber näherungsweise lässt sich sagen: Außenschallpegel abzüglich Bauschalldämmmaß gleich Innenpegel. Bsp: Überflug mit Spitzenpegel von 70 db(a) Bauschalldämmmaß: Innenpegel: 32 db(a) 38 db(a)

- Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämmmaßes - Ob die Anforderungen eingehalten werden, ist nach der DIN 4109 zu bestimmen, vgl. 3 Abs. 2 und 4, 4. - Berechnung des vorhandenen Bauschalldämmmaßes nach DIN 4109: Für jedes Umfassungsbauteil (Wand, Fenster, Heizkörpernische, Rolladen, Decke etc.) wird die Fläche bestimmt. Jedem Umfassungsbauteil wird ein bauliches Schalldämmmaß zugeordnet. Die Zuordnung des vorhandenen baulichen Schalldämmmaßes zu einem bestimmten Bauteil (Wand/Fenster) hängt von spezifischen Merkmalen ab. In der Regel erfolgt eine Zuordnung nach einem Bauteilkatalog, der aufgrund von Erfahrungswerten für die einzelnen Bauprodukte nach Art, Qualität und Bauzeit zusammengestellt ist. Mit der nachfolgenden Gleichung des Beiblattes 1 der DIN 4109 wird dann das vorhandene bewertete Bauschalldämmmaß ermittelt: - Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämmmaßes - Das erforderliche Bauschalldämmmaß ist durch die aufgeführten Tabellenwerte vorgegeben. Es ist aber nach 3 Abs. 4 noch einer Raumkorrektur nach Maßgabe der Tabelle 9 der DIN 4109 zu unterziehen. Die Raumkorrektur bestimmt sich nach dem Verhältnis der Außenwandfläche zur Raumfläche. Ist dieses Verhältnis größer/gleich 1 wird das erforderliche Bauschalldämmmaß erhöht, ist es kleiner/gleich 0,6 wird es gemindert. - Der Vergleich von vorhandenem mit erforderlichem Bauschalldämmmaß zeigt dann, ob jenseits des Einbaus von Lüftern im Bereich der NSZ ein Handlungsbedarf für Maßnahmen des passiven Schallschutzes besteht. - Wenn ein Handlungsbedarf erkannt wird, kommt es für die weitere Bestimmung, welche baulichen Maßnahmen ergriffen werden können und dürfen, darauf an, mit welchem (geringsten) Mitteln das erforderliche Bauschalldämmmaß erreicht werden kann. Die Bestimmung hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.

- typischer Verfahrensgang - Antrag an das RP Darmstadt - ggfs. Einforderung weiterer Unterlagen - Prüfung des RP Darmstadt auf Belegenheit des Grundstücks in TSZ 1 bzw. NSZ auf Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen (durch RP oder durch Gutachter, der vom Antragsteller in Abstimmung mit dem RP ausgesucht werden soll, Kostenübernahme des Gutachters bereits dann von Fraport) - Zusicherung über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen / Bescheid über das Nichtbestehen von erstattungsfähigem Aufwand - Durchführung der Maßnahmen durch den Antragsteller - Vorlage der Rechnungen, Montageprotokoll und Prüfnachweis an das RP Darmstadt - Bescheid über die Höhe des Erstattungsbescheides - Zahlung durch Fraport - konkrete Frage-/Problemstellungen: Zusicherung - Die Zusicherungsbescheide des RP Darmstadt sind die verbindliche Zusage des RP später einen bestimmten Verwaltungsakt zur Erlassen. Rechtsgrundlage ist 38 des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Gemeint ist, dass das RP Darmstadt zum Zeitpunkt über die Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrag den im Zusicherungsbescheid enthaltenen Betrag festsetzen wird. Dies ist durch den Bescheid verbindlich erklärt worden. ABER: Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden ( 38 Abs. 3 HVwVfG). Ändert sich die Nutzung der Räume, etwa weil es Nachwuchs gibt oder weil jemand auszieht oder verstirbt, so kann zum Zeitpunkt der Festsetzung der Erstattung von der Zusicherung sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Denn dann ist wegen Änderung der Sachlage die Bindungswirkung zumindest teilweise entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist die Entscheidung über den Erstattungsantrag ( 5 Abs. 6)!

- konkrete Frage-/Problemstellungen: Gutachterauswahl und -kosten - Gutachterauswahl und -kosten Die 2. FlugLSV enthält hinsichtlich der Gutachterkosten nur in 5 Abs. 1 Satz 2 die Aussage, dass der Anspruch auf Erstattung als Nebenleistung auch die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile umfasst. Eine klare Zuordnung, wer den Gutachter aussucht, ist damit nicht vorgegeben. Der Antrag auf Erstattung beinhaltet folgenden Hinweis: Bei Bedarf können weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz. Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann die weitere Bearbeitung Ihres Antrages die Einholung eines baulichen Gutachtens zur Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes erforderlich machen. Achtung: Bitte beauftragen Sie einen Gutachter erst nach entsprechender Aufforderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Auch dieser Hinweis offenbart keine klare Zuordnung für die Gutachterauswahl. Denkbar ist sowohl die Begutachtung durch das RP als auch nach Auftrag des Antragstellers. - konkrete Frage-/Problemstellungen: Gutachterauswahl und -kosten Regelmäßig hat das RP Gutachter selbst die Begutachtung beauftragt oder führt die Prüfung selbst durch. Der Beauftragung eines Gutachters durch den Betroffenen steht jedoch grundsätzlich nichts entgegen. Problematisch wird es, wenn nach dem Gutachten des RP ein zweites Gutachten durch den Betroffenen in Auftrag gegeben wird. Hier stellt sich die Frage, ob auch dessen Kosten noch als Nebenleistung vom Erstattungsanspruch umfasst sind. Sofern das Zweitgutachten ein Mehrbedarf an passiven Schallschutz ermittelt und dieses Mehr anerkannt wird, dürften die Gutachterkosten ohne weiteres als Nebenleistungen umfasst sein. Sofern das nicht der Fall ist, wird man sich über die Beauftragung des Erstgutachtens streiten müssen. Da man, solange keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, bei dem Gutachten im Auftrag des RP nicht ohne weiteres von einem Parteigutachten ausgehen kann, spricht wenig für den Kostenersatz. Wenn ein Erstgutachten von einem Betroffenen beauftragt worden ist, es im Ergebnis aber feststellt, dass das erforderliche Schalldämmmaß bereits eingehalten ist, bestünde kein Erstattungsanspruch, so dass auch die Kosten für dieses Gutachten nicht übernommen werden könnten, 5 Abs. 2 Satz 2. Da die NSZ aber die TSZ 1 völlig umschließt und in der NSZ immer Schalldämmlüfter gewährt werden, besteht immer ein Anspruch. Für Frankfurt dürfte dieses Problem daher nur Theorie bleiben.

- konkrete Frage-/Problemstellungen: regionale Durchschnittspreise - Zugesicherte Kostenerstattung auf Grundlage regionaler Durchschnittspreise Das RP verwendet zur Bewertung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen Richtpreise. Woher diese stammen bzw. wie diese zustande kommen, ist unbekannt. Das RP gibt die Empfehlung sich mehrere Angebote einzuholen. Sollten alle Angebote über den Richtpreisen liegen, so kann nach Aussage von RP Mitarbeitern bei entsprechendem Nachweis eine Anpassung der Zusicherung erfolgen. - Rechtsschutz - Verpflichtungsklage gegen die Zusicherung, Ablehnung oder Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats bei Rechtsmittelbelehrung nach Zustellung/Bekanntgabe oder innerhalb eines Jahres ohne Rechtsmittelbelehrung - Anknüpfungspunkte für die Klage: 1. konkrete Umstände der Anspruchsprüfung im Hinblick auf die - Einordnung in bestimmten Schutzbereich / Belegenheit des Grundstücks - Begutachtung bzw. Ermittlung des baulichen Schalldämmmaßes - Höhe der Erstattung 2. rechtliche Grundlagen (2. FlugLSV) im Hinblick auf die - Angemessenheit des Schutzniveaus (Werte für das baul. Schalldämmmaß) - Angemessenheit der Festlegung des Höchstbetrages

Passiver Schallschutz nach RegFondsG - Das hessische RegFondsG und die von der Landesregierung erlassenen Richtlinie sehen für Privatleute in einem näher bestimmten Gebiet vor : Eigentümern von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen zu gewähren, für die Nebenkosen aus Verkauf von fluglärmbelasteten und Neukauf von nicht fluglärmbelasteten Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken zinsvergünstigte Darlehen zu gewähren (Nebenkostendarlehen) - Der Zuschuss im Fördergebiet ist auf max. 4.350 beschränkt. 80% der bewilligten Zuwendung werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die restlichen 20% nach Vorlage der Originalrechnung und Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch das RP Darmstadt. - Das Darlehen für passive Schallschutzmaßnahmen kann daneben ergänzend in Anspruch genommen werden. Die Darlehenshöhe beträgt je Wohneinheit bis zu 100% der Ausgaben, maximal jedoch 8.500. Die Mindestdarlehenshöhe soll 4.000 nicht unterschreiten. Passiver Schallschutz nach RegFondsG - Das Nebenkostendarlehen bezieht sich auf Zwischenfinanzierungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen, Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten, die mit dem Verkauf und dem Neukauf einer Wohnimmobilie in Zusammenhang stehen. - Das Fördergebiet wird umrissen von der Umhüllenden der Tagschutzzone 1 gemäß der Berechnung des Lärmschutzbereichs und der Isophone L Aeq Nacht 55 db(a) gemäß der Berechnung nach der 100:100-Regelung. Für Sachsenhausen ergibt sich folgendes Fördergebiet: Auszug aus der Überblickskarte

Außenbereichsentschädigung nach 3. FlugLSV - Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenbereichs werden nach 9 Abs. 5 FluglärmG i.v.m. 3. FlugLSV gewährt. - Voraussetzung: Grundstück muss in der Tagschutzzone 1 gelegen sein. - Außenwohnbereich: Balkone, Dachgärten und Loggien, Terrassen, Grillplätze und Gärten sowie ähnliche Außenanlagen, die der Wohnnutzung dienen, 3 Abs. 1. - Kein Außenwohnbereich: Balkone und Vorgärten, die aufgrund Größe und Beschaffenheit nicht für den regelmäßigen Aufenthalt geeignet sind, Nutzgärten und sonstige Flächen, die anderen Zwecken als der Wohnnutzung im Freien dienen oder deren Nutzung für das Wohnen im Freien nicht zulässig ist, 3 Abs. 2. - Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wohnungen, weist die einzelne Wohnung einen Außenwohnbereich auch dann auf, wenn nur eine gemeinschaftliche Nutzung des Außenwohnbereichs gegeben ist, 3 Abs. 3. - Die Höhe bestimmt sich grundsätzlich nach 5 8. Dabei wird zwischen zwei Isophonenbändern gem. 4 unterschieden. Das Isophonenband 1, für das höhere Entschädigungsbeträge gelten, ist der Bereich in dem der Dauerschallpegel den Wert von 65 db(a) überschreitet. Der restliche, niedrigere Bereich der TSZ 1 gehört zum Isophonenband 2, so auch Sachsenhausen. Außenbereichsentschädigung nach 3. FlugLSV - 5 sieht eine Entschädigungspauschale für Außenwohnbereiche vor. Für das Isophonenband 2 (Sachsenhausen) gelten danach folgende Pauschalen: Einfamilienhaus 3.700 Zweifamlienhaus 4.440 Mehrfamilienhaus, Erhöhung für jede weitere Wohnung um 1.480 Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich 2.220-6 sieht im Isophonenband 2 eine erhöhte Entschädigung in Höhe von 1,48 % des Verkehrswertes vor, wenn der Berechtigte nachweist, dass die nach dem Verkehrswert ermittelte Entschädigung die Entschädigungspauschale übersteigt, 6 Abs. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verkehrswertfeststellung ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, 6 Abs. 2, hier der 08.01.2008. Kosten für das Verkehrswertgutachten (vom Gutachterausschusses für Grundstückswerte, im Falle dessen Verhinderung von einer anderen Stelle) trägt Fraport, sofern sich eine höhere Entschädigung als die pauschale Entschädigung nach 5 festgestellt wird, 6 Abs. 3.

Außenbereichsentschädigung nach 3. FlugLSV - Die Regelung des 7 für Gebiete mit bauplanungsrechtlich zulässigen, lärmintensiven Nutzungen spielt für die betroffenen Gebiete Sachsenhausens keine Rolle. - Von den Sonderregelungen des 8 kommen für Sachsenhausen in Betracht: Abs. 1, nach dem abweichend von 5 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der Entschädigung angemessen ist. Hierbei sind die Entschädigungsgrundsätze des 2 zu beachten. Danach bestimmt sich die Entschädigung nach der Schutzbedürftigkeit des Außenwohnbereichs, nach der Wertminderung durch die Fluglärmbelastung unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, nach der Vorbelastung und nach der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Fläche. Keine Entschädigung bei vorgesehenem oder angeordnetem Abbruch von Wohnungen auf einem Grundstück, Abs. 3. - Anspruch entsteht am 13.10.2016 (Isophonenband 2), 9 Abs. 5 Satz 2 FluglärmG. Auch dieser Anspruch muss binnen fünf Jahren geltend gemacht werden! Passiver Schallschutz vor Fluglärm FluglärmG: - Fundstellen von Rechtstexten und Informationen im Internet http://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/ 1. FlugLSV: http://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_1/ 2. FlugLSV: http://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/ 3. FlugLSV: http://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/ Webseite des RP Darmstadt zu baulichem Schallschutz und Regionalfond (Überblick): http://www.rp-darmstadt.hessen.de oder > Planung & Verkehr > Verkehr > Luftverkehr > Baul. Schallschutzmaßn.-Regionalfonds http://verwaltung.hessen.de/irj/rpda_internet?cid=8e3ee90b593c939faab2229c5aac6152 Am Ende der Seite finden Sie die Downloadmöglichkeit für die Lärmschutzbereichsverordnung und parzellenscharfe Detailkarten (Sachsenhausen jeweils Blatt 6 und 7). Eine Abfrage zur Grundstückslage ist auch über das Schallschutzportal möglich (am linken Seitenrand als Button sichtbar). Die Förderrichtlinie und Überblicks- sowie Detailkarte zum Regionalfondsgesetz finden Sie ebenfalls am linken Seitenrand als Button.