Nach den Regeln der Kunst

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Transkript:

Perspektive Praxisfall 49 Martina Pruckner Überblick: Ein Richter beantwortet die Frage, ob eine Mediation vor außerordentlicher Auflösung eines Lehrverhältnisses ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sein Urteil könnte für Lehrlingsmediation in Österreich richtungsweisend sein. Damit Mediation sich und ihren Grundsätzen treu bleiben kann, wird es hier einer kritischen Betrachtung unterzogen. Nach den Regeln der Kunst und gute Gründe, dies zu bezweifeln 1. Lehrverhältnisse und ihre Auflösungsmöglichkeiten Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Dienstverhältnis, das dazu dient, Jugendliche in einem der rund 200 Lehrberufe auszubilden. Dies geschieht zum Teil im Ausbildungsbetrieb, zum Teil in Berufsschulen. Als befristetes Dienstverhältnis endet die Lehre mit Zeitablauf, bedarf also keiner Kündigung. Dennoch sieht das österreichische Recht Möglichkeiten vor, unter denen auch Lehrverhältnisse vor Ablauf der gesetzlichen Lehrzeit aufgelöst werden dürfen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den 15 und 15a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) 1. Aufgelöst werden kann ein Lehrverhältnis demnach während der Probezeit, einvernehmlich mit Einverständnis der Vertragspartner nach Belehrung des Lehrlings durch die Arbeiterkammer oder das Arbeits- und Sozialgericht und vorzeitig durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling. Die Gründe, aus welchen der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis vorzeitig beenden kann, sind gesetzlich geregelt und entsprechen herkömmlichen Entlassungsgründen (gröbliche Pflichtenverletzungen durch den Lehrling nach Abmahnungen, Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, Diebstahl, Veruntreuung, Verlust der Eignung für den Lehrberuf ). Umgekehrt ist der Lehrling berechtigt, die Ausbildung im Lehrbetrieb aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen, wenn der Lehrberechtigte oder sein(e) Ausbilder sich gröblicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht haben oder der Betrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht mehr erfüllen kann. Diese und weitere Austrittsgründe für den Lehrling sind im 15 BAG klar festgelegt. Aufgrund eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (ASG Wien) 2, das im April 2013 gefällt wurde, soll uns hier der sogenannte Ausbildungsübertritt 3 nach 15a BAG interessieren. Dabei handelt es sich um eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses. 2. Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis mit Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen ( 15a Abs. 1 BAG). Will der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis so beenden, 1) Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013. 2) ASG Wien, 6 Cga 5/13t-13. 3) Die Bezeichnung rührt daher, weil das Arbeitsmarktservice dem Lehrling nach erfolgter vorzeitiger Auflösung eine andere Ausbildungsstelle zu vermitteln hat. Siehe dazu insbesondere 38e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert BGBl 138/2013.

50 Perspektive Praxisfall muss vor seiner Auflösungserklärung eine Mediation nach dem österreichischen Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) 4 durchgeführt werden. Zweck einer solchen Mediation (auch Lehrlingsmediation genannt) ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist ( 15a Abs. 5 BAG vorletzter Satz). Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt und von seiner Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Für die Mediation sieht 15a BAG ein genaues Prozedere vor: Die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens müssen dem Lehrling, der bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt werden, und zwar spätestens drei Monate vor Ende des ersten bzw. zweiten Lehrjahres. Der Lehrberechtigte schlägt dem Lehrling eine Mediatorin oder einen Mediator vor. Wenn der Lehrling die Mediatorin oder den Mediator nicht ablehnt 5, erteilt der Lehrberechtigte den Auftrag zur Durchführung der Mediation; dies spätestens zwei Monate vor Ende des ersten bzw. zweiten Lehrjahres. Die Zustimmung des Lehrlings zur Mediation stellt dabei den gesetzlich definierten Beginn der Mediation dar. 6 Es folgt die inhaltliche Auseinandersetzung der Parteien mit ihrem Konflikt unter Vermittlung eines/einer neutralen und allparteilichen Mediators/Mediatorin. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde, also der Lehrberechtigte die Ausbildung des Lehrlings fortführt oder der Lehrling erklärt, nicht auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt oder durch Zeitablauf: Das Mediationsverfahren endet durch Zeitablauf einen Monat und fünf Werktage vor beabsichtigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat. ( 15a Abs. 6 letzter Satz BAG) 3. Mediation vor Auflösung des Lehrverhältnisses mit einem Lehrling im Lehrberuf der Informations- und Gebäudetechnik Weil die für eine außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung eines Mediationsverfahrens aus seiner Sicht nicht eingehalten worden sind, bekämpfte ein Lehrling im Lehrberuf der Informations- und Gebäudetechnik die außerordentliche Auflösung seines Lehrvertrags vor dem ASG Wien. Dieses stellte die rechtmäßige Durchführung der Mediation fest und wies die Klage des Lehrlings mit Urteil vom 19.04.2013 7 ab. Zum Ablauf der Mediation stellte das ASG Wien folgenden Sachverhalt fest 8 : Nach seiner Beauftragung durch den Lehrberechtigten führte der Mediator mit der Personalverantwortlichen sowie dem aktuellen und einem früheren Vorgesetzten des Lehrlings Gespräche, in welchen ihm diverse Fehlverhalten des Lehrlings geschildert wurden. Der Mediator gewann auf Grund dieser Informationen den Eindruck, dass für die beiden Vorgesetzten das Lehrverhältnis beendet sei. Nach telefonischer Vorankündigung wurde der Mediator zu einem Gespräch ins Wohnhaus der (Stief-)Eltern des Lehrlings eingeladen. Im Beisein des Lehrlings, dessen Mutter und zeitweise auch des Stiefvaters des Lehrlings berichtete der Mediator, welche Informationen ihm die Vorgesetzten über das Verhalten des Klägers gegeben hatten. Er fragte den Lehrling, welche Alternativen er sehe, sollte die Firma vom Auflösungswunsch nicht 4) Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003. 5) Siehe dazu im Detail 15a Abs. 5 BAG. 6) 17 Abs. 1 2. Satz ZivMediatG: Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, in dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. 7) ASG Wien 6 Cga 5/13t-13. 8) Auszugsweise Wiedergabe der Urteilsbegründung.

Perspektive Praxisfall 51 abrücken. Der Lehrling erklärte, dass er weiter im Lehrverhältnis bleiben und in Bezug auf die Beschwerden der Vorgesetzten sein Verhalten ändern wolle. Der Mediator hat dem Lehrling auch für den Fall der Auflösung auseinandergesetzt, dass er vom Arbeitsmarktservice Unterstützung erhalten bzw. auch in die Berufsschule zurückkehren könnte. Nachdem weder der Lehrling noch seine Mutter offene Fragen hatten, erklärte der Mediator das Gespräch, das sachlich und in einer sehr familiären Atmosphäre es wurde auch über Privates gesprochen stattgefunden hatte, für beendet. Weder der Lehrling noch seine Mutter haben ein gemeinsames Gespräch mit dem Lehrberechtigten verlangt oder darum gebeten. Nach Feststellung des Gerichts war für den Lehrling nach der Verabschiedung des Mediators klar, dass das Lehrverhältnis beendet werden wird. Er hat daher auch nicht erwartet, dass es zu einem weiteren Gespräch kommt. 4. Kritische Stellungnahme zum Urteil Der geschilderte Mediationsverlauf und die Argumentation des ASG Wien befremden. In rechtlicher Hinsicht, jedenfalls aber aus mediatorischer Perspektive stellt sich die Frage: Ist das Mediationsverfahren, so wie es beschrieben wurde, korrekt abgelaufen? Konkret: Muss ein Mediationsverfahren nach 15a BAG unter Anwesenheit aller Beteiligten stattfinden? Muss der Lehrling ein gemeinsames Mediationsgespräch mit dem Lehrberechtigten verlangen/erbitten, wenn er/sie es möchte? Ist ein solches zwingend erforderlich, um das Lehrverhältnis korrekt zur Auflösung bringen zu können? Was bedeutet das Mindesterfordernis eines Mediationsgesprächs unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person? Muss sich der Lehrberechtigte oder der Ausbilder an der Mediation konstruktiv beteiligen? Fünf Werktage vor Ablauf des 11. Lehrmonats erklärte der Mediator die Mediation für beendet. Anmerkung am Rande: Der Lehrling befand sich zum Zeitpunkt, als sein Dienstgeber ihm die Absicht der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses mitteilte, bis zwei Tage nach Ausspruch der Beendigung der Mediation durch den Mediator im Krankenstand. Rechtlich folgerte das Gericht: Unter Zitation der Bestimmungen des 15a BAG stellte das Gericht fest, dass das Mediationsverfahren, das durch Erklärung des Mediators beendet worden war, den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hatte. Es führte dazu insbesondere aus, dass das Gesetz keine verpflichtenden Mindestinhalte des Mediationsverfahrens festlegt. Verlauf und Inhalt hingen im Wesentlichen vom Verhalten und der Gesprächsbereitschaft der Beteiligten ab. Um den Voraussetzungen des 15 a Abs. 3 BAG zu genügen, hätte der Lehrberechtigte oder in seiner Vertretung der Ausbilder nur zumindest an einem Mediationsgespräch mit dem Mediator teilzunehmen. Insbesondere im Falle des Festhaltens an der Auflösungsabsicht bestünde keine Pflicht zur konstruktiven Mitwirkung am Mediationsverfahren. 4.1 Müssen in Lehrlingsmediationen alle Beteiligten zugleich anwesend sein? In den meisten Fällen wird sich wie in anderen Mediationen auch ein gemeinsames Setting als sinnvoll erweisen und daher wohl die Regel sein. Für spezielle Fälle (bei Hemmungen sich im Beisein der anderen Streitpartei(ein) zu äußern, bei starken Machtungleichgewichten, in hocheskalierten Konflikten ) sind aber auch Einzelgespräche oder Shuttle-Diplomatie ein wichtiges Verhandlungsinstrument und daher lege artis. 9 Im gegenständlichen Fall sind Einzelgespräche als Mittel der Wahl denkbar, weil sich der Lehrling im Zeitraum der Mediation im Krankenstand befand und ihm ein Erscheinen zu einem gemeinsamen Mediationssetting möglicherweise aus diesem Grund nicht zumutbar gewesen wäre. Obwohl sie eher die Ausnahme darstellen, müssen aber auch Shuttle-Mediationen die allgemeinen Grundsätze der Mediation, also einer professionellen Vermittlung zwischen den Streitparteien, erfüllen. Sie lassen sich für Österreich im Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) nachlesen. 15a Abs. 4 BAG verweist konsequenterweise auch für Lehrlingsmediationen auf das ZivMediatG. Auch wenn es keine ausdrückliche Beendigungserklärung durch den Mediator gegeben und das Mediationsverfahren durch Zeitablauf sein Ende gefunden hätte, so das Gericht in seiner Argumentation, wäre für diesen Fall ein gleichzeitiges Mediationsgespräch mit dem Lehrling und dem Lehrberechtigten bzw. einem Ausbilder keine gesetzliche Vorgabe. Wenn 1 Abs. 1 ZivMediatG davon spricht, dass der Mediator die Kommunikation zwischen den Parteien 9) Wenn sich ein Mediator/eine Mediatorin ausnahmsweise für Shuttle-Mediation entscheidet, bedeutet dies eine besondere prozessuale Verantwortung, damit nicht Ziele und Grundsätze der Mediation unterlaufen werden.

52 Perspektive Praxisfall systematisch fördert, um eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung des Konfliktes zu ermöglichen, so ist damit der vor allem der Hauptteil der Konfliktbearbeitung, nämlich die inhaltliche Auseinandersetzung der Konfliktparteien mit ihren unterschiedlichen Positionen und Interessen, zu verstehen. Von einer Förderung der Kommunikation zwischen den Parteien zur Ermöglichung einer Konfliktlösung durch den Mediator ist im vorgestellten Fall allerdings nichts zu erkennen. In 15a Abs. 5 BAG wird der Zweck der Lehrlingsmediation dahingehend definiert, die Problemlage für die Beteiligten hier: jedenfalls den Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung den Ausbilder, den Lehrling und dessen Mutter nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Dies hat eben auch mit dem Ziel zu erfolgen, den Parteien durch die zwischen ihnen geförderte Kommunikation ( 1 Abs. 1 ZivMediatG) den Weg zu einer Lösung zu eröffnen. Einem Lehrling ist daher die problematische Situation aus der Sicht der Lehrberechtigten bzw. Ausbilder nachvollziehbar darzustellen und umgekehrt diesen ebenso nachvollziehbar die Sichtweise des Lehrlings nahezubringen. Dies kann persönlich durch gegenseitige Erklärungen unter der Gesprächsleitung des Mediators erfolgen oder in Ausnahmefällen durch Übermitteln der Standpunkte und Sichtweisen an die jeweils andere Partei durch den Mediator nach Einzelgesprächen oder im Rahmen einer Shuttle-Mediation. Die darauf folgende Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist, muss über das bloße Überbringen von Botschaften durch den Mediator hinausgehen. Denn das Ob und Wie des eventuell fortzuführenden Ausbildungsverhältnisses zu erörtern, bedeutet, dass die Parteien ihre unterschiedlichen Standpunkte argumentativ darlegen, prüfen und gegeneinander abwägen. Aus den Urteilsausführungen geht hervor, dass die Vorgesetzten die Fortführung des Lehrverhältnisses nicht, der Lehrling hingegen schon wünschten. Eine Erörterung dieser gegensätzlichen Standpunkte, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, erfolgte offenbar nicht. Der Mediator beschränkte sich lediglich darauf, den Lehrling und seine Mutter über die Einstellung des Dienstgebers zu informieren (Übermitteln einer Botschaft) und die Meinung des Lehrlings dazu einzuholen. Damit erfüllte der Mediator weder seine Aufgabe, die Kommunikation zwischen den Parteien zu fördern, noch schuf er einen Rahmen zu angemessener Erörterung ( 15a Abs. 5 BAG) der von den Parteien zu treffenden Entscheidungen ( 1 Abs. 1 ZivMediatG). Die Mediation blieb also in ihrer Einleitung stecken, übersprang die Durchführung ihres verfahrensimmanenten Hauptteils und endete abrupt mit entsprechender Erklärung des Mediators. Dieser hat sich seine Meinung gebildet und danach seine Entscheidung getroffen hat, nämlich die Mediation zu beenden. 10 Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass in die Mediation der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen sind, hat er mit Sicherheit nicht gemeint, dass die Beteiligten dem Mediator/der Mediatorin einseitig ihre Sichtweise mitteilen und er/sie diese einer Bewertung unterzieht. Ein solches Vorgehen ist weder im Geiste konsensualer Konfliktbearbeitung, das eine gegenseitige Darstellung und Erörterung der Problemlage unter den Stakeholdern impliziert, noch ist es gesetzeskonform. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gemeinsames Mediationssetting zwar die Regel, in Ausnahmefällen aber auch Shuttle-Mediation zulässig sein kann, um ein Lehrverhältnis korrekt zur Auflösung zu bringen. In jedem Fall muss der aktive Austausch unter den Parteien über ihre unterschiedlichen Positionen und Interessen durch den Mediator/die Mediatorin ermöglicht werden. Da dies im hier diskutierten Fall nicht stattfand, kann nicht von einer lege artis durchgeführten Mediation gesprochen werden. 4.2 Muss der Lehrling ein gemeinsames Mediationsgespräch mit dem Lehrberechtigten verlangen oder erbitten? Das Gericht kritisierte in seiner hier nicht näher ausgeführten Beweiswürdigung implizit, dass der Lehrling oder seine Mutter ein gemeinsames Mediationsgespräch mit dem Lehrberechtigten hätten einfordern müssen, wenn 10) Das erinnert an den Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs in Gerichtsverfahren ( Audiatur et altera pars, vor Urteilsfällung hat ein Gericht alle am Verfahren Beteiligten zu hören).

Perspektive Praxisfall 53 ihnen das wichtig gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Jugendliche und ihre Eltern über Mediation soweit informiert sind, dass sie ihre Möglichkeiten im Rahmen des Verfahrens (er)kennen. Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Mediators/der Mediatorin, über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation aufzuklären ( 16 Abs. 2 ZivMediatG). Wenn nicht die Feststellungen des Gerichts mangelhaft sind, drängt sich im gegenständlichen Fall die Vermutung auf, dass der Mediator eben nicht oder nicht ausreichend informiert hat. Das ZivMediatG sanktioniert eine solche Pflichtverletzung von Mediatoren/Mediatorinnen in 32 Z. 2 ZivMediatG ausdrücklich mit einer Verwaltungsstrafe. Obwohl ihnen ein Mitgestaltungsrecht an der Mediation zuzugestehen ist, liegt es also nicht primär in der Verantwortung der Parteien, den Prozess der Mediation zu gestalten. Vielmehr hat der Mediator/die Mediatorin aufgrund seiner/ihrer Verantwortung für das Verfahren den Parteien das oder die geeigneten Settings vorzuschlagen und einen geeigneten Rahmen für die Erörterung der Problemlage (siehe oben) zu schaffen. 4.3 Wann genügt ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person? Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung rechtlich aus, dass es für eine rechtswirksame außerordentliche Auflösung genügt, wenn der Lehrberechtigte oder in seiner Vertretung der Ausbilder zumindest an einem Mediationsgespräch mit dem Mediator teilnimmt. Es bezieht sich auf 15a Abs. 6 BAG letzter Satz, der folgendermaßen lautet: Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat. Das Gericht spricht hier die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf an. Nachdem Mediation ein Verfahren zur gemeinsamen Arbeit der Parteien an gemeinsamen Lösungen darstellt, kann mit dem Wort Mediationsgespräch nur der verbale Austausch unter den Teilnehmern der Mediation gemeint sein. 11 An den möglicherweise mehreren Gesprächen hat sich der Lehrberechtigte oder in seiner Vertretung der Ausbilder zumindest einmal zu beteiligen und sich vielleicht ein letztes Mal mit dem Lehrling und seinen Problemen auseinanderzusetzen. Haben die Beteiligten bis zum gesetzlichen Stichtag in der Mediation kein Ergebnis erzielt, endet diese ex lege und der Lehrberechtigte kann die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses aussprechen. 12 Auf das hier besprochene Urteil bezogen ist festzuhalten, dass ein Einzelgespräch zwischen Mediator und Lehrberechtigtem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es hätte zumindest eine begleitete Aussprache zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling stattfinden müssen bzw. hätte der Mediator im Rahmen einer Shuttle-Mediation für eine gleichwertige Erörterung der Problemlage zwischen den Parteien sorgen müssen. 4.4 Muss sich der Lehrberechtigte an der Mediation konstruktiv beteiligen? Unter Verweis auf Spitzl 13 stellte das ASG WIen fest, dass insbesondere im Falle des Festhaltens an der Auflösungsabsicht keine Pflicht des Lehrberechtigten zur konstruktiven Mitwirkung am Mediationsverfahren besteht. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Wenn der Gesetzgeber vor außerordentlicher Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigen verpflichtend eine Mediation auch unter seiner Beteiligung vorsieht, so ist es schon aus der Bestimmung des 15a Abs. 5 BAG nicht zu rechtfertigen, dass sich der Lehrberechtigte der letzten Möglichkeit, das Lehrverhältnis wieder auf gute Schiene zu stellen, entzieht. Es resultiert aus seiner Ausbildungsverpflichtung gegenüber dem Lehrling, dass er einen (letzten) Versuch zur Erfüllung derselben unternimmt. Dass dies konstruktiv zu erfolgen hat, ist ebenfalls Ausfluss der Ausbildungsverpflichtung. Auch ihr hat der Lehrberechtigte für den Lehrling nutzbringend nachzukommen. Für eine Pflicht des Lehrberechtigten zur konstruktiven Mitwirkung an der Mediation spricht darüber hinaus 9 Abs. 3 BAG, der den Lehrberechtigten unter anderem dazu verpflichtet, dem Lehrling in verantwortungsbewusstem Verhalten ein gutes Beispiel zu geben. Das beinhaltet wohl auch eine vorbildliche Konflikt- und Gesprächskultur. Vom 11) Arg. Mediation ist die Vermittlung zwischen den Parteien. 12) Er kann, muss dies aber nicht tun. 13) Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, 15 a BAG, RZ 11.

54 Perspektive Praxisfall Vom Lehrberechtigten kann und muss daher ein ehrliches Bemühen um eine gütliche Lösung verlangt werden. Dass eine Verletzung dieser aus einer Art Garantenstellung des Lehrberechtigten abgeleiteten Verpflichtung sanktionslos ist, soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass ungeachtet des Prinzips der Freiwilligkeit der Mediation ein höherer Bereitschaftsmaßstab an Lehrberechtigte angelegt werden darf als in anderen gütlichen Einigungsverfahren. Wollten Betriebe das volle Potenzial der Mediation ausschöpfen, so sei abschließend darauf verwiesen, dass Probleme im Rahmen von Ausbildungen mit Unterstützung professioneller Dritter nicht erst dann bearbeitet werden müssen, wenn es (fast) schon zu spät ist und eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses zur Diskussion steht. Die frühere Mediation ist die bessere und erfolgversprechendere für alle Beteiligten. Kontakt Martina Pruckner, Mag. a, Juristin, eingetragene Mediatorin mit den Arbeitsschwerpunkten Arbeitsplatzmediation, Health & Social Care Mediation, Elder Mediation und Bioethische Mediation, Konflikt- und Mobbingberaterin, Beraterin für Ethik im Gesundheitswesen, Fachbuchautorin, Trainerin, Lehrbeauftragte in Erwachsenenbildungseinrichtungen und Universitäten. office@konfilktkompetenz.at www.konfliktkompetenz.at Impressum Medieninhaber: Verlag Österreich GmbH. Sitz: Wien, Unternehmensgegenstand: Verlegung von Büchern und Zeitschriften, Informationsdienstleister. Geschäftsanschrift: Bäckerstraße 1, 1010 Wien, Tel: +43-1-610 77-0, Fax: +43-1-610 77-419, E-Mail: office@verlagoesterreich.at. Internet: www.verlagoesterreich.at. Geschäftsführung: Mag. Katharina Oppitz, Dkfm. André Caro, Firmenbuch: FN 135894 w des Handelsgericht Wien, DVR: 1063600, UID-Nummer: ATU 39299200. Gesellschafter und Anteilsverhältnisse: Verlag Österreich GmbH: im Alleineigentum der Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh., Stuttgart. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh: im Alleineigentum der Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co. KG., Stuttgart. Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co. KG: im Alleineigentum der Verwaltungsgesellschaft mbh Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co.KG., Stuttgart. Verwaltungsgesellschaft mbh Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co.KG.: Anteilsverhältnisse: Dr. Irmgard Ebert-Schmiedel (50%), Dr. Christian Rotta (25%), Sibylle Wessinger (25%). Anwendbare berufsrechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. Behörde gemäß ECG: Magistratisches Bezirksamt für den 1. Bezirk, Zugehörigkeit: Wirtschaftskammer Österreich. Preise: Jahresabonnement 2014: 99, Euro; Einstiegsabo: 13, Euro; Einzelpreis: 26, Euro. 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