1. Inhalt. 2. Grundlagen



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Transkript:

Vereinbarung zwischen den Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft vertreten durch die Schulräte, Schulleitungen und die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (AKK) sowie der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft vertreten durch den Direktionsvorsteher und den Projektleiter Bildungsharmonisierung zum Umgang mit personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung 1. Inhalt Die Harmonisierung im Bildungswesen sieht einen zweijährigen Kindergarten, eine sechsjährige Primarschule und eine dreijährige Sekundarschule vor. Sie bewirkt eine Veränderung des Personalbedarfs: In der Primarstufe entsteht ein Mehrbedarf an Lehrerinnen und Lehrern und in der Sekundarstufe I werden weniger Lehrerinnen und Lehrer benötigt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags ist der Kanton Basel-Landschaft besorgt, alle Schulen mit qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern zu versorgen. Zudem stellt er sicher, dass möglichst wenig Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarschule entlassen werden. Befristete Anstellungen, die nicht verlängert werden, gelten nicht als Entlassungen. Ziel dieser Vereinbarung ist, Rechte und Pflichten der einzelnen Akteurinnen und Akteure und die Prozesse zu verankern, so dass der Wechsel des Personals sowie die mit der Bildungsharmonisierung verbundenen Entlassungen transparent ablaufen. Die vorliegende Vereinbarung gilt vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2017. 2. Grundlagen Für die Umsetzung der Personalverschiebung sind massgebend: a) Die Bildungs- und Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft (Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 [SGS 640] und Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons [Personalgesetz; SGS 150] sowie die dazugehörenden Verordnungen und das Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz [Personaldekret; SGS 150.1]); b) Verordnung vom 19. Juni 2012 über den Sozialplan (SGS 151.11); c) Landratsbeschluss vom 17. Juni 2010 betreffend Harmonisierung im Bildungswesen (2009-351), inkl. Verpflichtungskredite; d) Landratsbeschluss vom 10. Juni 2010 betreffend Verpflichtungskredit für die Umsetzung des Sprachenkonzepts an der obligatorischen Schule (2009-312); e) Kündigungskaskade gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2356 vom 7. Dezember 2004 bezüglich der personalrechtlichen Konsequenzen bei rückläufigen Schülerinnen- und Schülerzahlen; f) Umsetzung der Kündigungskaskade gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2356 vom 7. Dezember 2004 Anwendung für den Umgang mit personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung (Anhang) sowie g) Auszug aus dem Mitarbeitenden Info-Heft des Kantons Basel-Landschaft: Sozialplan beim Kanton Basel-Landschaft? (Anhang). - 1 -

3. Prozess 3.1 Zeitlicher Ablauf Als verbindliche Termine gelten: Bis Ende März 2013 sind die personellen Konsequenzen soweit wie möglich vorzubereiten. Den Lehrerinnen und Lehrern sind bis Ende März die allgemeinen Abläufe und Termine zum Umgang mit den personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung zu kommunizieren. Die von einer Kündigung betroffenen Lehrerinnen und Lehrer sind bis Ende April 2014 über eine mögliche Kündigung zu informieren. Bemühungen für die Suche nach einer gleichwertigen Stelle gemäss 19 Abs. 3 Personalgesetz werden unternommen. Bis Ende September 2014 sind die unvermeidbaren Kündigungen auszusprechen. Die Anstellungen der Lehrerinnen und Lehrer für das Schuljahr 2015/2016 sind in der Regel bis Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2014/2015 vorzunehmen. 3.2 Aufnahme in den Sozialplan Lehrerinnen und Lehrer, die eine Kündigung erhalten haben, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Verordnung über den Sozialplan. 4. Verpflichtungen Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft 4.1 Sekundarschullehrerinnen und -lehrer mit einem Primarstufendiplom oder einer Unterrichtsberechtigung in den Fächern Französisch oder Englisch Sekundarschullehrerinnen und -lehrer mit einem Primarstufendiplom, die für die Primarstufe gewonnen werden können, haben den Status einer Primarlehrerin bzw. eines Primarlehrers. Für sie gilt das Reglement vom 5. Mai 2011 über die funktionsbezogene Fortbildung von Lehrpersonen für die Erteilung des Französisch- und Englischunterrichts an der Primarschule des Kantons Basel-Landschaft. Sie erhalten nominell denjenigen Lohn, den sie in der Sekundarschule bezogen haben. Dies wird mittels persönlicher Zulage gemäss 24 Personaldekret durch den Kanton gewährt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden auch den Sekundarschullehrerinnen und -lehrern mit einer Unterrichtsberechtigung in den Fächern Französisch oder Englisch, die für die Primarstufe gewonnen werden können, für 3 Jahre dieselbe persönliche Zulage gewährt. 4.2 Unterstützung bei einem Wechsel der Arbeitsstelle innerhalb des Kantons Basel-Landschaft Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt sicher, dass sie über die Stellensituation und den Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern informiert wird. Die Schulleitungen weisen dazu periodisch den Mehr- und Minderbedarf an Lehrerinnen und Lehrern im Zusammenhang mit den organisatorischen Veränderungen bei der Bildungsharmonisierung gegenüber dem Amt für Volksschulen (AVS) zu Handen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion aus. 4.3 Beratungsleistungen Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt den Gemeinden, den Schulräten, den Schulleitungen und den Lehrerinnen und Lehrern der Volksschulen ab Januar 2013 Beratungsleistungen, insbesondere Auskünfte im personalrechtlichen, personalentwicklerischen sowie persönlichen Bereich, zur Verfügung. Der Personaldienst der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion koordiniert die Anfragen und ist somit Ansprechpartner für die um Beratung ersuchenden Personen. - 2 -

4.4 Persönliche Zulagen Verpflichtung gegenüber den Gemeinden Bei Anstellungen gemäss Buchstabe a) übernehmen die Gemeinden die Lohnkosten einer Primarlehrerin bzw. eines Primarlehrers mit der bisherigen Erfahrungsstufe. Die Lohndifferenz zum bisherigen Lohn wird als persönliche Zulage ausgerichtet und geht zu Lasten des Kantons (Verpflichtungskredit Bildungsharmonisierung). 4.5 Veranstaltungen Den Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I werden Veranstaltungen angeboten mit dem Ziel, sie in ihrer Arbeit hinsichtlich der Prozessübersicht, Umsetzung der Planungsinstrumente und der Einhaltung der Termine zu unterstützen. 4.6 Klassenbildung der Sekundarschulklassen Das Amt für Volksschulen (AVS) verpflichtet sich, im Frühling 2014 die von den Schulleitungen der Sekundarschulen erhaltenen Pläne für die Klassenbildung der Sekundarschulklassen für die Schuljahre 2014/2015 (1.-4. Klasse) sowie 2015/2016 (2.-4. Klasse) auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. 5. Verpflichtungen der Schulräte der Volksschulen des Kantons Basel- Landschaft 5.1 Anstellungsvoraussetzungen bleiben bestehen Lehrerinnen und Lehrer, die bei der Unterzeichnung der Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllen, erfüllen diese auch weiterhin sowohl in der verlängerten Primarstufe als auch in der verkürzten Sekundarstufe I. 5.2 Bis 31. Juli 2014 unbefristete Anstellungen nur in begründeten Fällen Aufgrund der personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung nehmen die Schulräte der Sekundarschulen bis 31. Juli 2014 nur in begründeten Fällen unbefristete Anstellungen von Lehrerinnen und Lehrern vor. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen die Anstellungen in der Regel befristet. 5.3 Zuweisung eines zumutbaren Aufgabenbereichs ( 19 Abs. 3 Bst. b Personalgesetz) und Pflicht zur Zusammenarbeit Die Anstellungsbehörde darf den Lehrerinnen und Lehrern, die von einer Kündigung betroffen sein könnten, erst dann kündigen, wenn diese die Annahme eines neuen oder anderen zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist. Zu diesem Zweck klärt die Schulleitung im Auftrag des Schulrats (Anstellungsbehörde) ab, ob der betroffenen Lehrerin oder dem betroffenen Lehrer ein anderer zumutbarer Arbeitsbereich zugewiesen werden kann. Dafür arbeiten die Schulleitungen konferenziell im Auftrag der Schulräte untereinander zusammen. 5.4 Klassenbildung der Primarschulklassen Die Schulräte der Primarstufe verpflichten sich, im Frühling 2014 den von den Schulleitungen der Primarschulen erhaltenen Plan für die Klassenbildung der Primarschulklassen für die Schuljahre 2014/2015 (3.-5. Klasse) sowie 2015/2016 (3.-6. Klasse) zu genehmigen. - 3 -

6. Verpflichtungen der Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft 6.1 Anstellungsvoraussetzungen bleiben bestehen Lehrerinnen und Lehrer, die bei der Unterzeichnung der Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllen, erfüllen diese auch weiterhin sowohl in der verlängerten Primarstufe als auch in der verkürzten Sekundarstufe I. 6.2 Bis 31. Juli 2014 in der Regel befristete Anstellungen Aufgrund der personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung erfolgen in der Regel bis 31. Juli 2014 alle neuen Anstellungen an den Sekundarschulen befristet. Diese Anstellungsform ist aufgrund der mit dem Wechsel auf die dreijährige Sekundarschule verbundenen befristeten Aufgabenstellung üblich. 6.3 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Zuweisung eines zumutbaren Aufgabenbereichs Bei der Abklärung, ob der von der Kündigung betroffenen Lehrerin bzw. dem betroffenen Lehrer ein anderer zumutbarer Arbeitsbereich zugewiesen werden kann ( 19 Abs. 3 Bst. b Personalgesetz), arbeiten die Schulleitungen im Auftrag der Schulräte zusammen. 6.4 Meldung der Stellensituation der Schulen und des Bedarfs an Lehrerinnen und Lehrern Die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I sind in ihren Sekundarschulkreisen dafür verantwortlich und bemühen sich, dass die Ablösung des 5/4 -Systems und der Wechsel zum 6/3 -System bewältigt werden kann. Sie informieren das Amt für Volksschulen (AVS) zu Handen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion periodisch über die Stellensituation an ihrer Schule und den Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern. 6.5 Klassenbildung der Primarschulklassen Die Schulleitungen der Primarschulen verpflichten sich, im Frühling 2014 dem Schulrat den Plan für die Klassenbildung der Primarschulklassen für die Schuljahre 2014/2015 (3.-5. Klasse) sowie 2015/2016 (3.-6. Klasse) zur Genehmigung vorzulegen. 6.6 Klassenbildung der Sekundarschulklassen Die Schulleitungen der Sekundarschulen verpflichten sich, im Frühjahr 2014 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Pläne für die Klassenbildung der Sekundarschulklassen für die Schuljahre 2014/2015 (1.-4. Klasse) sowie 2015/2016 (2.-4. Klasse) zur Bewilligung vorzulegen und ihre Schulräte darüber in Kenntnis zu setzen. 7. Verpflichtungen der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft Sekundarschullehrerinnen und lehrer mit einem Primarstufendiplom oder einer Unterrichtsberechtigung in den Fächern Französisch oder Englisch, die für die Primarstufe gewonnen werden können, erhalten mittels persönlichen Zulagen, die durch den Kanton ausgerichtet werden, lohnmässig Besitzstand. Die Gemeinden bezahlen die üblichen Lohnkosten einer Primarlehrerin bzw. eines Primarlehrers in der bisherigen Erfahrungsstufe. - 4 -

8. Verpflichtungen der Volksschullehrerinnen und -lehrer des Kantons Basel-Landschaft Verpflichtung zur Mitwirkung Die Volksschullehrerinnen und -lehrer des Kantons Basel-Landschaft verpflichten sich, aktiv dazu beizutragen, dass die Ablösung des 5/4 -Systems und der Wechsel zum 6/3 -System bewältigt werden kann. 9. Mitwirkung in der Begleitgruppe Stellensicherung Lehrerinnen und Lehrer Sekundarschule Die Unterzeichnenden verpflichten sich, mit einer Delegierten bzw. einem Delegierten in der begleitenden Arbeitsgruppe Stellensicherung Lehrerinnen und Lehrer Sekundarschule für den Vollzug dieser Vereinbarung mindestens halbjährlich unter der Co- Leitung der Leitung des Mandats Personalbedarf und Personalqualifikation der Bildungsharmonisierung Basel-Landschaft und der Leitung des Personaldienstes der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion mitzuwirken. 10. Unterzeichnung 10.1 Die Unterzeichnenden bekräftigen mit ihrer Unterschrift, sich zu den oben umschriebenen Inhalten zu verpflichten Für die Schulräte der Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft: Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz der Schulräte Für die Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft: Kantonale Schulleitungskonferenz der Kindergärten und der Primarschulen Kantonale Schulleitungskonferenz der Sekundarschulen Für die Lehrerinnen und Lehrer, Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (AKK): Präsident der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft - 5 -

Für die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft: Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft Alberto Schneebeli, Projektleiter Bildungsharmonisierung 10.2 Die nachfolgend Benannten nehmen die oben umschriebenen Inhalte zustimmend zur Kenntnis und wirken zu deren Erreichung mit 10.2.1 Gemeinden Für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft, Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG): Präsident des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden 10.2.2 Personalverbände Für die Lehrerinnen und Lehrer, Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland (LVB): Präsident des Lehrerinnen- und Lehrervereins Baselland Für die Schulleiterinnen und Schulleiter, Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter Basel-Landschaft (VSL BL): Präsident des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter Basel-Landschaft Für die Angestellten des Kantons Basel-Landschaft, Verband des Personals Öffentlicher Dienste (vpod), Region Basel: Regionalsekretärin des Verbands des Personals Öffentlicher Dienste, Region Basel - 6 -

10.3 Eine Gegenzeichnung dieser beschlossenen Vereinbarung erfolgt durch die einzelnen Gemeinden, Schulräte und Schulleitungen (Anhang) 11. Anhang - Gegenzeichnung Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft - Gegenzeichnung Schulräte der Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft - Gegenzeichnung Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft - Umsetzung der Kündigungskaskade gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2356 vom 7. Dezember 2004 Anwendung für den Umgang mit personalrechtlichen Konsequenzen bei der Bildungsharmonisierung - Auszug aus dem Mitarbeitenden Info-Heft des Kantons Basel-Landschaft: Sozialplan beim Kanton Basel-Landschaft? - 7 -

Anhang I: Gegenzeichnung Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel- Landschaft - 8 -

Anhang II: Gegenzeichnung Schulräte der Volksschulen des Kantons Basel- Landschaft - 9 -

Anhang III: Gegenzeichnung Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft - 10 -