Themenbereich Umsatzsteuer



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Transkript:

92 Themenbereich Umsatzsteuer Themenbereich Umsatzsteuer Problembereich 1: Lieferungen im Umsatzsteuerrecht Frage: Geben Sie uns bitte zuerst eine Definition der Lieferung im Umsatzsteuerrecht. Nennen Sie dabei die wesentlichen Voraussetzungen. Antwort: Die Lieferung ist in 3 Abs. 1 UStG definiert. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn der Unternehmer einem Anderen die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Als Gegenstände werden dabei alle Sachen und Tiere angesehen ( 90 und 90a BGB), aber auch Wirtschaftsgüter, die im Geschäftsverkehr wie Gegenstände gehandelt werden z.b. Strom. Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, wenn Wert, Substanz und Ertrag an einem Gegenstand auf den Erwerber übergehen, der Käufer muss also über den Gegenstand wirtschaftlich verfügen können. Tipp! Abstrakte Begriffe, wie die Verschaffung der Verfügungsmacht sollten in einer mündlichen Prüfung nicht nur verwendet, sie sollten auch erläutert oder umschrieben werden. Beachten Sie, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.10.2009, C-242/08 Swiss Re, BFH/NV 2009, 2108) bei der Übertragung von Vertragsbündeln (hier Versicherungsverträgen) keine Lieferung vorliegt. Die Finanzverwaltung hat deshalb in Abschn. 3.1 Abs. 1 UStAE den Firmenwert, Praxiswert und Kundenstamm aus dem Katalog der Lieferungen gestrichen; diese werden im Rahmen einer sonstigen Leistung übertragen. Frage: Worauf stellt das Umsatzsteuerrecht mit seinem Lieferbegriff ab, wird hier eher auf das zivilrechtliche Eigentum oder eher auf das wirtschaftliche Eigentum Bezug genommen? Antwort: Im Umsatzsteuerrecht wird auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt. Der Erwerber muss über den Gegenstand tatsächlich verfügen können. Das zivilrechtliche Eigentum ist dafür nicht entscheidend. Ein praktisches Beispiel ist der steuerbare und steuerpflichtige Verkauf eines Grundstücks. Zivilrechtlich wird der Käufer erst Eigentümer, wenn die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist, wirtschaftliches Eigentum erlangt er aber schon mit dem Nutzen- und Lasten wechsel. Damit ist zu diesem Zeitpunkt auch schon die Lieferung ausgeführt worden. Anders ist es bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, hier wird die Verfügungsmacht an dem Gegenstand dem Kunden schon übertragen, obwohl sich der Verkäufer noch das zivilrechtliche Eigentum vorbehalten hat. Frage: Richtig, sehen Sie hier auch Auswirkungen dieser Grundüberlegung bei dem sog. sale and lease back? Antwort: Ja, beim sale and lease back greifen diese Grundsätze genauso, allerdings kommt es hier gerade nicht zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Lassen Sie mich erst einmal kurz auf den wirtschaftlichen Hintergrund dieses Vorgangs eingehen: Beim sale and lease back überträgt der Eigentümer eines oder mehrerer Gegenstände einem Leasinggeber das zivilrechtliche Eigentum daran und least den oder die übertragenen Gegenstände dann in der Regel langfristig wieder zurück. Zumindest in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter dann ertragsteuerrechtlich weiter beim Leasingnehmer bilanziert werden, liegt keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vor, sodass keine Lieferung nach 3 Abs. 1 UStG gegeben ist. Der BFH hat dazu festgestellt, dass in diesem Fall der Übertragung eine reine Sicherungsfunktion zukommt.

Problembereich 1: Lieferungen im Umsatzsteuerrecht 93 Tipp! Die Finanzverwaltung hat dazu mit Schreiben vom 04.12.2008, BStBl I 2008, 1084 zu der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 09.02.2006, V R 22/03, BStBl II 2006, 727 Stellung genommen. Frage: Wie gehen Sie aber bei der Prüfung einer Leistung vor, wenn eine einheitliche Leistung sowohl Elemente der Lieferung wie auch Elemente einer sonstigen Leistung aufweist? Antwort: Zuerst ist immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine einheitliche Leistung handelt, die Leistung also nicht in mehrere Einzelleistungen unterteilt werden kann. Wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, muss geprüft werden, ob es sich um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung handelt. Die gesetzliche Abgrenzung erfolgt dabei über 3 Abs. 4 UStG, der die Werklieferung positiv definiert. Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer bei der von ihm ausgeführten Leistung nicht nur Nebensachen oder Zutaten verwendet. Allerdings muss hier auch die Rechtsprechung (hier insbesondere BFH, Urteil vom 09.06.2005, V R 50/02, BStBl II 2006, 98) mit beachtet werden. So sind unter Zutaten oder sonstigen Nebensachen Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen, die also bei einer qualitativen Abgrenzung von untergeordneter Bedeutung sind. Tipp! Grundsätzlich kann die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung nicht nach quantitativen Kriterien erfolgen, sondern muss nach qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn bei der Reparatur an beweglichen körperlichen Gegenständen von einer Werklieferung ausgegangen wird, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtentgelts auf das verwendete Material entfällt, Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE. Frage: Kommen wir zu einem kleinen Fall: Ein Unternehmer schenkt seiner Tochter ein Fahrzeug, das er vor vier Jahren unter Vorsteuerabzug erworben und seinem Unternehmen zugeordnet hatte. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Unternehmer? Antwort: Der Unternehmer hatte beim Kauf des Fahrzeugs den Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, ein Ausschlussgrund insbesondere nach 15 Abs. 1a UStG wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ergibt sich nicht. Die Schenkung des Fahrzeugs an die Tochter gilt als Lieferung gegen Entgelt nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, da das Fahrzeug für unternehmensfremde Zwecke aus dem Unternehmen entnommen wurde. Da der Unternehmer beim Kauf des Fahrzeugs auch zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen war, steht 3 Abs. 1b Satz 2 UStG der Besteuerung auch nicht entgegen. Der Ort der Lieferung ist nach 3f Satz 1 UStG dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Damit ist die Leistung steuerbar nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht nach 4 UStG steuerbefreit. Bemessungsgrundlage ist nach 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG das, was der Unternehmer für einen solchen Gegenstand zu diesem Zeitpunkt aufwenden müsste dazu müsste der Wiederbeschaffungswert eines solchen Fahrzeugs in diesem Zustand ermittelt werden. Auf diesen Betrag würde die Umsatzsteuer mit 19 % heraufgerechnet werden. Tipp! Es ist in einer mündlichen Prüfung sicher nicht immer notwendig, alle hier angegebenen Rechtsvorschriften anzugeben. Sie sollten aber soweit Sie diese sicher beherrschen die grundlegenden Rechtsvorschriften mit angeben, dies macht einfach einen professionelleren Eindruck; raten Sie aber nicht bei den Rechtsvorschriften ich glaube, das steht in 3 Abs. 1b UStG ist eine denkbar schlechte Aussage.

94 Themenbereich Umsatzsteuer Frage: Würde sich an Ihrer Lösung etwas ändern, wenn der Unternehmer das Fahrzeug von privat erworben hätte? Antwort: Ja, die Lösung wäre anders. Wenn der Unternehmer das Fahrzeug von einem Nichtunternehmer gekauft hätte, wäre er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Wenn kein Vorsteuerabzug beim Erwerb des Fahrzeugs möglich war, kann sich grundsätzlich auch keine steuerbare Entnahme ergeben, da 3 Abs. 1b Satz 2 UStG für eine steuerbare Entnahme ausdrücklich den Vorsteuerabzug voraussetzt. Allerdings muss dann noch geprüft werden, ob der Unternehmer aus Bestandteilen des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen war. Soweit während der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Unternehmen Teile in das Fahrzeug eingegangen sind, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen war und die zum Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht sind, würde sich eine steuerbare Entnahme für diese Teile (bzw. den Restwert) ergeben. Tipp! Beachten Sie hier die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 3.3 Abs. 2 ff. UStAE. Zumindest die Grundzüge dieser Vereinfachungsregelungen sollten in einer mündlichen Prüfung bekannt sein, damit bei eventuellen Nachfragen entsprechende Antworten gegeben werden können. Frage: Gehen Sie bitte jetzt von folgendem Sachverhalt aus: Ein Unternehmer aus Deutschland versendet an einen Abnehmer in der Schweiz einen Gegenstand auf Probe. Erst nach der Probe phase entscheidet sich der Abnehmer, ob er den Gegenstand tatsächlich erwerben will. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, wenn der Abnehmer den Gegenstand tatsächlich erwirbt? Antwort: Der Lieferer führt eine Lieferung nach 3 Abs. 1 UStG als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens aus. Fraglich ist hier der Ort der Lieferung. Da der Gegenstand körperlich von Deutschland in die Schweiz transportiert wird, könnte eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach 3 Abs. 6 UStG vorliegen, die dort ausgeführt wäre, wo die Beförderung beginnt. Der BFH (Urteil vom 06.12.2007, V R 24/05, BStBl II 2009, 490) hat aber zu dem Verkauf auf Probe festgestellt, dass die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erst nach der Probe auf den Erwerber übergeht und damit eine unbewegte Lieferung i.s.d. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG vorliegt. Damit ist die Lieferung erst in der Schweiz ausgeführt und in Deutschland nicht steuerbar. Frage: Sehen Sie darin eine Möglichkeit für den Unternehmer, nachhaltig in Deutschland Umsatzsteuer zu sparen? Antwort: Nein, auch wenn es sich um eine Beförderungslieferung in Deutschland handeln würde und damit die Lieferung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar wäre, würde sich im Regelfall eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 1 Buchst. a i.v.m. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ergeben, wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Lediglich die Anforderungen an die Nachweispflichten sind bei einem im Inland nicht steuerbaren Umsatz geringer als bei einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung. Frage: Zum Abschluss dieser Prüfungsrunde noch folgender Fall: Ein Unternehmer aus der Schweiz bestellt beim Unternehmer B in Berlin Ware, die dieser nicht vorrätig hat. B bestellt diese Ware bei seinem Zulieferer A aus Aachen, der die Ware unmittelbar zu dem Kunden in die Schweiz transportiert. A hat sich verpflichtet, den Gegenstand in die Schweiz zu transportieren. Prüfen Sie bitte die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen für A und B.

Problembereich 1: Lieferungen im Umsatzsteuerrecht 95 Antwort: In diesem Fall liegt ein Reihengeschäft nach 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand der Lieferung dabei unmittelbar von dem ersten Unternehmer in der Reihe zu dem letzten Unternehmer gelangt. Dabei liegt sowohl zwischen A und B wie auch zwischen B und dem Kunden in der Schweiz jeweils eine Lieferung nach 3 Abs. 1 UStG vor. Die Besonderheit des Reihengeschäfts besteht in der Bestimmung des Orts der Lieferung, da immer nur eine der Lieferungen eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach 3 Abs. 6 UStG sein kann. Da sich hier der erste Unternehmer verpflichtet hatte, den Gegenstand zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung der ersten Lieferung zuzuordnen. Damit liefert A mit einem Ort der Lieferung in Aachen, da dort die Beförderung beginnt ( 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Die steuerbare Lieferung ist aber als Ausfuhrlieferung nach 4 Nr. 1 Buchst. a und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, da A den Gegenstand in die Schweiz befördert oder versendet. Die Lieferung des B an den Kunden in der Schweiz ist nach 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG eine ruhende Lieferung, die dort ausgeführt ist, wo sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die Lieferung ist damit in der Schweiz ausgeführt und in Deutschland nicht steuerbar. Frage: Zwei kleine Nachfragen noch: Ist die Steuerbefreiung an den B nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig? Antwort: Nein, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, sind keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu erfüllen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Abnehmer ein Unternehmer oder kein Unternehmer ist und ob er ein ausländischer Abnehmer ist die letzte Voraussetzung wäre nur zu erfüllen, wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden würde. Selbstverständlich muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand tatsächlich physisch in die Schweiz gelangt ist. Tipp! Lassen Sie sich auch durch solche Nachfragen nicht verwirren. Die Frage, ob es weitere Voraussetzungen gibt, muss nicht zwingend bedeuten, dass tatsächlich solche weiteren Voraussetzungen notwendig sind. Der Prüfer kann auch nur eine Konkretisierung der vorhergehenden Antwort provozieren. Frage: Wie erfolgt die Besteuerung der Lieferung des B? Antwort: Die Lieferung des B ist in Deutschland nicht steuerbar, da der Ort der Lieferung nicht im Inland ist. Dies bestimmt sich aber nur aus deutscher Sicht so, ob die Lieferung auch nach Schweizer Recht in der Schweiz ausgeführt ist, kann sich nur nach dem Umsatzsteuergesetz der Schweiz bestimmen. Im Regelfall wird eine Umsatzsteuer aber bei drittlandsgrenzüberschreitenden Lieferungen im Bestimmungsland durch die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Tipp! Die Zuordnung der bewegten Lieferung und der ruhenden Lieferung im Reihengeschäft ist im Einzelfall problematisch. Der EuGH hat sich mehrfach mit dieser Frage auseinander setzen müssen (EuGH, Urteil vom 16.12.2010, C-430/09 Euro Tyre Holding BV, BFH/NV 2011, 397; EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-587/10 Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, BFH/NV 2012, 1919). Danach ist die Zuordnung jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass es insbesondere darauf ankommt, wer die Gefahren und die Kosten des Transports tragen soll, ist vom EuGH ausdrücklich abgelehnt worden.

96 Themenbereich Umsatzsteuer Mittlerweile hat sich der BFH (Urteil vom 25.02.2015, XI R 15/14, BFH/NV 2015, 772 sowie BFH, Urteil vom 25.02.2015, XI R 30/13, BFH/NV 2015, 769) insbesondere mit der Frage beschäftigt, wie die Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt, wenn der mittlere Unternehmer den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet. Wenn die Verfügungsmacht an dem Gegenstand schon auf den letzten Abnehmer übergegangen ist, bevor der Gegenstand tatsächlich körperlich bewegt wird, kann die erste Lieferung nicht die bewegte Lieferung sein. Wenn aber der mittlere Unternehmer dem ersten Unternehmer versichert, die Verfügungsmacht nicht auf den nächsten Abnehmer zu übertragen, bevor der Gegenstand das Inland verlässt, ist die erste Lieferung die bewegte Lieferung und damit (unter den weiteren Voraussetzungen) die innergemeinschaftliche Lieferung. Problembereich 2: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht Frage: Grenzen Sie bitte die sonstige Leistung von der Lieferung ab. Antwort: Eine sonstige Leistung ist nach 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dann gegeben, wenn eine Leistung ausgeführt wird, die keine Lieferung ist. Somit gibt es im Umsatzsteuerrecht keine positive Definition der sonstigen Leistung, sondern nur eine Umkehrdefinition. Damit ist gewährleistet, dass alle Leistungen im wirtschaftlichen Sinn unter das Umsatzsteuergesetz fallen. Frage: Grenzen Sie bitte auch noch die Möglichkeiten ab, die sich bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen ergeben. Antwort: Unentgeltlich ausgeführte sonstige Leistungen sind in 3 Abs. 9a UStG geregelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die Nutzung von Gegenständen ( 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) oder um andere unentgeltlich ausgeführte sonstige Leistungen handelt ( 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Beide müssen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des Personals ausgeführt werden. Unterschieden wird dies deshalb, weil die Steuerbarkeit der Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke einen Vorsteuerabzug ganz oder teilweise voraussetzt. Bei den anderen unentgeltlich ausgeführten Leistungen also z.b. bei Personaldienstleistungen kommt es für die Besteuerung dieser sonstigen Leistungen nicht darauf an, dass vorher ein Vorsteuerabzug vorhanden gewesen sein muss. Tipp! Auch hier könnte dies in der mündlichen Prüfung noch anhand praktischer Beispiele verdeutlicht werden (so könnte 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG am Beispiel der Privatnutzung eines Fahrzeugs dargestellt werden, 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anhand von Reinigungsleistungen im Privathaushalt des Unter nehmers, die von Mitarbeitern des Unternehmens ausgeführt werden). Dies sollte in der Prüfung aber von der jeweiligen Prüfungssituation abhängig gemacht werden. Bei Prüfern, die eher kurze Antworten bevorzugen, besteht die Gefahr, dass die Prüfungsrunde vorzeitig abgebrochen wird bzw. die Frage an einen anderen Kandidaten weitergegeben wird, bevor sie selbst zum Höhepunkt ihrer Aussage gekommen sind. Lesen Sie in der Vorbereitung auch die von der Finanzverwaltung in 2014 neu aufgenommenen ausführlichen Regelungen zur Privatnutzung von Fahrzeugen in Abschn. 15.23 UStAE diese Anweisungen ersetzen die bisher sich aus einem Schreiben von 2004 ergebenden Rechtsfolgen.

Problembereich 2: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht 97 Frage: Welche Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Unternehmer Leistungen bezieht, die er unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe verwenden möchte? Verdeutlichen Sie dies bitte an einem von Ihnen gewählten Beispiel. Antwort: Wenn ein Unternehmer eine Leistung bezieht, um sie für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden, ist der Unternehmer grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Während früher noch in bestimmten Fällen eine Zuordnung der Eingangsleistung zum Unternehmen möglich war, sich dann der Vorsteuerabzug ergab und der Unternehmer anschließend eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen musste, hatte der BFH (Urteil vom 09.12.2010, V R 17/10, BStBl 2012, 53) entschieden, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht hat und dann auch keine Ausgangsleistung der Besteuerung unterwerfen muss. Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 02.01.2012, BStBl I 2012, 60 und dazu ergänzend BMF, Schreiben vom 02.01.2014, BStBl I 2014, 119) wendet diese Grundsätze seit dem 01.01.2013 an. Bei der unentgeltlichen sonstigen Leistung kann dies z.b. Betriebsveranstaltungen betreffen, die im überwiegenden privaten Interesse der Arbeitnehmer ausgeführt werden. Früher hatte der Unternehmer in diesen Fällen den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und musste die Leistung gegenüber dem Personal der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Jetzt ergibt sich keine Vorsteuerabzugsberechtigung, der Unternehmer muss aber auch keine Ausgangsleistung der Besteuerung unterwerfen. Im Ergebnis kann dies für den Unternehmer sogar vorteilhaft sein, wenn die Eingangsleistung steuerfrei (z.b. Museumsbesuch) oder ermäßigt besteuert (z.b. Hotelübernachtung) ist, der Unternehmer die Leistung seinem Personal gegenüber aber mit dem Regelsteuersatz besteuern musste. Tipp! Das BMF-Schreiben vom 02.01.2014, a.a.o. sollte unbedingt vor der mündlichen Steuerberaterprüfung gelesen werden. Es geht zurück auf die vom EuGH vertretene 3-Sphären-Theorie (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-515/07 VNLTO, BFH/NV 2009, 682). Bei den Betriebsveranstaltungen ist zu beachten, dass durch die ertragsteuerrechtliche Änderung zum 01.01.2015 die bisherige Abgrenzung für die Frage, ob die Veranstaltung im überwiegenden privaten Interesse des Personals ausgeführt wurde (die 110 -Grenze) sich auch Auswirkungen für die Umsatzsteuer ergeben können. Da die 110 -Grenze jetzt ertragsteuerrechtlich als Freibetrag ausgestaltet ist, kann fraglich sein, ob bei Überschreiten des Betrags tatsächlich der komplette Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung hat sich dazu bisher noch nicht geäußert. Bis zur mündlichen Prüfung kann sich hier aber noch eine Änderung ergeben. Frage: Kommen wir aber jetzt zu einem Gestaltungsfall: Sie haben einen Mandanten, der an der Ostseeküste ein Ferienhaus besitzt, das er an ständig wechselnde Feriengäste vermieten möchte. Stellen Sie bitte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dar, wie eine solche Vermietung abgewickelt werden könnte, wenn er sich dabei eines eingeschalteten Unternehmers bedienen würde. Welche umsatzsteuerlichen Probleme können sich dabei für den eingeschalteten Unternehmer ergeben? Antwort: Die Vermietung ist grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung, die als kurzfristige Vermietung zu Beherbergungszwecken auch nicht steuerbefreit ist (Ausschluss der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) und nach 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Wenn der Mandant einen anderen Unternehmer in die Ausführung der Vermietungsumsätze einbindet, muss geprüft werden, ob der eingeschaltete Unternehmer in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers tätig ist, oder ob der eingeschaltete Unternehmer in fremden Namen für fremde Rechnung tätig wird. Im ersten Fall liegt eine sog. Leistungskommission nach 3 Abs. 11 UStG vor, bei der im Rahmen einer Leistungskette die steuerbare und steuerpflichtige Vermietung