Satzung MiLeMBa Association e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen MiLeMBa Association. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. 3. Der Sitz des Vereins ist Amerang / Obb.. 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung a. die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Management b. die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Bezug auf Managementpositionen. c. Die Förderung der Entwicklung neuer Arbeitsmodelle zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Führungskräften / Managern. 3. Der Verein ist der Herausgeber der Richtlinien für die Multi-Level-Management-Base- Line (MiLeMBa) die Studien- und Forschungsergebnisse bezüglich des Abschnitts 2 als ständig fortzuentwickelnden Methodenkatalog zusammenfasst. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein akkreditiert kosten- und gebührenfrei eine Master-Zertifizierungsinstanz, sowie im Bedarfsfall weitere Zertifizierungsinstanzen. Die Aufgaben der Instanzen sowie die Voraussetzungen für die Akkreditierung werden im Abschnitt Zertifizierungsvorschriften der Management Baseline geregelt. Seite 1
7. Der Verein akkreditiert kosten- und gebührenfrei eine Master-Ausbildungsinstanz sowie im Bedarfsfall weitere Ausbildungsinstanzen. Die Aufgaben der Instanzen sowie die Voraussetzungen für die Akkreditierung werden im Abschnitt Ausbildungsvorschriften der Management Baseline geregelt. 8. Der Verein akkreditiert kosten- und gebührenfrei Assessoren, die berechtigt sind Prüfungen zur Zertifizierung von Personen als Manager nach der Management Baseline abzunehmen. Die Voraussetzungen für die Akkreditierung werden im Abschnitt Zertifizierungsvorschriften der Management Baseline geregelt. 9. Der Verein akkreditiert kosten- und gebührenfrei Ausbilder, die berechtigt sind Personen im Management entsprechend der Management Baseline auszubilden. Die Voraussetzungen für die Akkreditierung werden im Abschnitt Ausbildungsvorschriften der Management Baseline geregelt. 10. Der Verein veröffentlicht kosten und gebührenfrei im Internet auf seiner Homepage alle akkreditierten Zertifizierungs- und Ausbildungsinstanzen sowie die durch den Verein akkreditierten Ausbilder und Assessoren. 11. Der Verein fördert die Verbreitung und Weiterentwicklung der Methode durch Workshops und Symposien, die durch den Verein organisiert werden, sowie Forschungsaufträgen an Hochschulen und Universitäten. 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft steht allen Interessierten natürlichen und juristischen Personen offen, die durch ihren finanziellen und ideellen Beitrag bereit und in der Lage sind, im Interesse des Vereinszwecks zu wirken. 2. Juristische Personen sind bezüglich ihrer Rechte und Pflichten einer natürlichen Person gleichgestellt. Juristische Personen verfügen in der Mitgliederversammlung nur über eine Stimme. Juristische Personen können nur durch eine natürliche Person vertreten werden, die im Mitgliederverzeichnis als Vertreter der juristischen Person bestellt ist. 3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 4. Besonders um den Vereinszweck verdiente Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein erlischt, 1. durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person, 2. durch Ausschluss aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, Seite 2
3. durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn der Beitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde, 4. durch Austritt. 5 Austritt 1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. 3. Die Mitteilung muss spätestens zwei Monate vor dem Austritt erfolgen. 6 Förderer Förderer des Vereinszwecks, die nicht Mitglieder sind, können durch Geldzuwendungen die Bezeichnung Förderndes Mitglied der MiLeMBa Association e.v. erhalten. 7 Beiträge 1. Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt wird erheben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. 2. Der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Beitrag einbezahlt werden soll, wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Ist eine Beitragspflicht durch die Mitgliederversammlung festgesetzt worden, besteht diese erstmals für das Kalendervierteljahr des Eintritts in den Verein. 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 8 Geschäftsjahr 2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am Schluss des Gründungsjahres. 9 Organe Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. der Beirat Seite 3
3. der Akkreditierungsrat 4. die Mitgliederversammlung 10 Vorstand 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Im Bedarfsfall kann der Vorstand um die Position des Kassiers erweitert werden. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 2. Die Bestellung eines Kassiers erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Dieser ist durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Position des Kassiers kann auch während einer Wahlperiode durch eine Nachwahl geschaffen werden. Der Kassier ist im Sinne des 26 BGB nicht vertretungsberechtigt. 3. Ist kein Kassier bestellt werden die Aufgaben des Kassiers durch den 1. Vorstand wahrgenommen. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. 5. Tritt der Vorstand vorzeitig geschlossen zurück, so gilt seine Amtszeit nach der Wahl des neuen Vorstands als beendet. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach der Abwahl der Wahlperiode bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. 6. Treten einzelne Vorstandsmitglieder zurück, so gilt deren Amtszeit nach der Wahl des eines Nachfolgers als beendet. Das Vorstandsmitglied bleibt auch nach der Abwahl der Wahlperiode bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt 7. Etwaige Nachwahlen erfolgen nur für die restliche Amtszeit. 11 Recht und Pflichten des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. 2. Der Vorstand führt Beschlüsse aus und überwacht ihre Ausführung. 3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, führt sie durch und leitet sie. 4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. 5. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Ausschuss berufen. 6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, die ihrer Beitragspflicht nicht innerhalb des Geschäftsjahres nachgekommen sind. 7. Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern. 8. Ist ein Kassier bestellt, verwaltet dieser Vermögen des Vereins unbeschadet der Rechte des Vorstands in kaufmännischer Weise (Buchführung). Zwei Wochen vor der Hauptversammlung hat der Kassier einen schriftlichen Rechenschaftsbericht Seite 4
bereitzuhalten. Diesen Bericht können die Mitglieder einsehen. In der Hauptversammlung ist der Bericht vor der Versammlung abzugeben. 12 Beirat 1. Der Beirat setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die durch den Akkreditierungsrat mit Einstimmigkeit berufen bzw. abberufen werden. 2. Der Beirat hat nur beratende Funktion. 3. Alle inhaltlichen Änderungen (redaktionelle Änderungen ausgenommen), Streichungen oder Neuerungen der Management Baseline sind dem Beirat zur Prüfung vorzulegen. Der Beirat kann mit einstimmigem Beschluss der Beiratsmitglieder deren Bestätigung durch den Akkreditierungsrat einfordern. 4. Der Beirat wird mindestens einmal jährlich zur Vorstandssitzung eingeladen. 5. Der Beirat erhält von jeder Vorstandssitzung eine Protokollabschrift. 6. Der Beirat soll mindestens einmal jährlich eine Beiratssitzung abhalten. Zu den Sitzungen können weitere Personen hinzugezogen werden. Zur Beiratssitzung wird durch den Vorstand eingeladen. 7. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglied im Verein sein 8. Auf Wunsch des Beirats muss der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. 13 Akkreditierungsrat 1. Der Akkreditierungsrat setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die alle sechs Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, plus den 1. und 2. Vorstand des Vereins. 2. Der 1. Vorstand ist immer Vorstand des Akkreditierungsrats, der zweite Vorstand dessen Stellvertreter in dieser Funktion. 3. Die Funktion des Akkreditierungsrats ist es Ausbildungs- und Zertifizierungsinstanzen sowie Ausbilder und Assessoren zu akkreditieren bzw. abzuberufen. 4. Der Akkreditierungsrat hat bei der Akkreditierung bzw. Abberufung von Ausbildungs- und Zertifizierungsinstanzen sowie von Ausbildern und Assessoren zu prüfen, ob für die Zulassung bzw. Abberufung die in der Management Baseline enthaltenen Regeln und Vorschriften für die jeweilige Akkreditierung bzw. Abberufung eingehalten wurden. Andernfalls ist die Akkreditierung bzw. Abberufung abzulehnen. 5. Über die Akkreditierung bzw. Abberufung einer Instanz muss Einstimmigkeit im Akkreditierungsrat herrschen. Bei der Akkreditierung von Personen genügt die absolute Mehrheit. 6. Die Akkreditierung bzw. Abberufung einer Zertifizierungs- bzw. Ausbildungsinstanz kann nur vorgenommen werden, wenn alle Mitglieder des Akkreditierungsrats bei der Sitzung anwesend sind, oder schriftlich einem Antrag zustimmen. Seite 5
7. Der Akkreditierungsrat soll mindestens einmal jährlich jedoch nur maximal einmal monatlich eine Sitzung abhalten. Zu den Sitzungen können weitere Personen ohne Stimmberechtigung beratend hinzugezogen werden. 8. Der Akkreditierungsrat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht zur Akkreditierung bzw. Abberufung der Master-Zertifizierungsinstanz bzw. Master-Ausbildungsinstanz. 9. Anträge zur Akkreditierung bzw. Abberufung von Instanzen, Ausbildern oder Assessoren können durch jedes Vereinsmitglied eingereicht werden. 10. Auf schriftlichen Antrag durch den Beirat entscheidet der Akkreditierungsrat mit absoluter Mehrheit über inhaltliche Änderungen (redaktionelle Änderungen ausgenommen), Streichungen oder Neuerungen der Management Baseline. 14 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 4. Zur Protokollierung der Mitgliederversammlung wird durch diese ein Schriftführer mit einfacher Mehrheit gewählt. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 15 Abstimmung 1. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3. Änderungen der Paragraphen 2, 9, 13 und 15 sowie der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Einstimmigkeit. 4. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag. 5. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. 6. Abgestimmt wird durch Zuruf. Die Versammlung kann eine andere Abstimmungsform beschließen. 7. Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist zu protokollieren. Seite 6
8. Die Akkreditierung bzw. Abberufung der Master-Zertifizierungsinstanz bzw. Master- Ausbildungsinstanz erfolgt auf Vorschlag des Akkreditierungsrats und muss durch die Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt werden. Veröffentlichungen des Vereins erfolgen 16 Veröffentlichungen des Vereins 1. im Oberbayerischen. Volksblatt Rosenheim, Gesamtauflage 2. Auf der Homepage des Vereins unter http://www.milemba.org 17 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 1. Zur Auflösung des Vereins ist Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Seite 7
Amerang, 26.3.2014 Unterschriften der Mitglieder, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben 1. Ortholf Freiherr v. Crailsheim 2. Dr. Dietmar Frevel 3. Dr. Anton Göller 4. Prof. Dr. Jörg Lange 5. Prof. Dr. Tanja Lange 6. Dr. Martin Schwab 7. Dr. Rainer Wittmann Seite 8