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Transkript:

Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 19 Nr. 3 / 6. Februar 2015 Kommunalverwaltung Inhaltsübersicht Kommunalverwaltung Haushaltssatzung des Zweckverbands Donauhalle Ingolstadt für das Haushaltsjahr 2015 19 Haushaltssatzung des Zweckverbands Erholungsund Tourismusregion Inn-Salzach für das Haushaltsjahr 2015 21 Haushaltssatzung des Rettungszweckverbands München für das Haushaltsjahr 2015 21 Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern Haushaltsjahr 2015 22 Wirtschaft und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 23 Versicherungsaufsicht; Feststellen des Erlöschens der Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsgeschäftes des Krankenunterstützungsvereins der Maurer-Zimmerleute Augsburg-Lechhausen VaG 23 ZWECKVERBAND DONAUHALLE INGOLSTADT Haushaltssatzung des Zweckverbands Donauhalle Ingolstadt für das Haushaltsjahr 2015 I. Aufgrund des 1 der Verbandssatzung und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KommZG in Verbindung mit den Art. 63 ff. der Gemeindeordnung GO erlässt der Zweckverband Donauhalle Ingolstadt folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr in den Einnahmen und Ausgaben mit 494.300 in Einnahmen und Ausgaben mit 33.400 Kreditaufnahmen für Investitionen sind nicht vorgesehen.

20 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 3 / 2015 Verbandsumlagen gemäß 2 der Verbandssatzung: 1. Betriebskostenumlage Umlage-Soll: Verwaltungshaushalt 52.700 Stadt Ingolstadt 92,5 % ungedeckte Ausgaben 48.747 Landkreis Eichstätt 5,0 % ungedeckte Ausgaben 2.635 Landkreis Pfaffenhofen 2,5 % ungedeckte Ausgaben 1.318 Gesamtumlagen 52.700 Sondergebühren für Zuchtverbände: Je Stück Großvieh 4, je Stück Zuchtschwein 2 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Sondergebühren werden für Zinsen und Verbesserungen verwendet. 2. Investitionsumlage Für das Verbandsmitglied Stadt Ingolstadt wird keine Investitionsumlage 80.000 Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung eine Woche lang in der Kämmerei der Stadt Ingolstadt, Rathausplatz 7, 3. Stock, 85049 Ingolstadt während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus. Ingolstadt, 13. Januar 2015 Zweckverband Donauhalle Ingolstadt Dr. Christian Lösel Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzender

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 3 / 2015 21 ZWECKVERBAND Erholungs- und TOURISMUSregion Inn-Salzach Haushaltssatzung des Zweckverbands Erholungsund Tourismusregion Inn-Salzach für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 57 ff. der Landkreisordnung (LKrO) erlässt der Zweckverband Erholungs- und Tourismusregion Inn-Salzach folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr in den Einnahmen und Ausgaben mit 634.600 in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.000 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Die Umlage wird nach 2 der Verbandssatzung auf 400.000 Sie wird nach 2 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung je zur Hälfte von den Verbandsmitgliedern, den Landkreisen Altötting und Mühldorf a. Inn erhoben. 10.000 Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Altötting, 23. Dezember 2014 Zweckverband Erholungs- und Tourismusregion Inn- Salzach Erwin Schneider Landrat, Verbandsvorsitzender Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen ab dem Tag der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbands Erholungs- und Tourismusregion Inn-Salzach, Zimmer 0.91, Bahnhofstraße 38 in 84503 Altötting während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. RETTUNGSZWECKVERBAND MÜNCHEN Haushaltssatzung des Rettungszweckverbands München für das Haushaltsjahr 2015 I. Der Rettungszweckverband München erlässt aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit folgende Haushaltssatzung: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in den Einnahmen und Ausgaben auf 796.500 in den Einnahmen und Ausgaben auf 8.820 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushaltsplan werden nicht aufgenommen. Die Verbandsumlage wird auf 571.180 Die Verbandsmitglieder haben die Umlage nach 7 der Verbandssatzung aufzubringen. Danach treffen auf die Landeshauptstadt München 4 Anteile (= 456.944 ) und auf den Landkreis München 1 Anteil (= 114.236 ). 50.000

22 Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 3 / 2015 BEZIRK OBERBAYERN Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt ab dem Tag der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Rettungszweckverbands München, Implerstraße 9, IV. Stock, Zimmer 405, 81371 München, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. München, 19. Januar 2015 Rettungszweckverband München Dr. Blume-Beyerle Vorsitzender Angelegenheiten des Bezirks Oberbayern BEZIRK OBERBAYERN Bekanntmachung Nachstehend wird die in der öffentlichen Sitzung des Bezirkstags Oberbayern am 11. Dezember 2014 beschlossene Haushaltsjahr 2015 gemäß Art. 57 Abs. 3 BezO amtlich bekannt gemacht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat von der Haushaltssatzung 2015 Kenntnis genommen. Die Haushaltssatzung 2015 liegt mit allen Unterlagen gemäß Art. 57 Abs. 3 BezO ab dem Tag der amtlichen Bekanntmachung eine Woche lang beim Bezirk Oberbayern, Bezirksverwaltung, Prinzregentenstraße 14, 80538 München, Zimmer 4707, während der Dienststunden öffentlich auf. München, 26. Januar 2015 Bezirk Oberbayern Josef Mederer Bezirkstagspräsident Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der Art. 55 ff. der Bezirksordnung erlässt der Bezirk Oberbayern folgende Haushaltssatzung: (1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.477.200.000 in den Einnahmen und Ausgaben mit 41.690.000 (2) Die Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2015 für die Eigenbetriebe des Bezirks Oberbayern werden festgesetzt: 1. Kultur- und Bildungszentrum des Bezirks Oberbayern Kloster Seeon im Erfolgsplan in den Erträgen mit 3.160.600 in den Aufwendungen mit 4.641.500 im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.409.300 2. Bezirksgüter Haar, Gabersee und Taufkirchen (Vils) (Geschäftsjahr 2014/2015 vgl. ) im Erfolgsplan in den Erträgen mit 844.000 in den Aufwendungen mit 659.000 im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 0 (1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. (2) In den Vermögensplänen der Eigenbetriebe sind Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nicht vorgesehen. (1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 9.675.000

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 3 / 2015 23 (2 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan für das Kultur- und Bildungszentrum des Bezirks Oberbayern Kloster Seeon wird auf 1.500.000 (3) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan für die Bezirksgüter Haar, Gabersee und Taufkirchen (Vils) (1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 21 FAG auf die kreisfreien Städte und Landkreise umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 1.150.118.478,40 (= Umlagesoll) (2) Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 FAG wird der Umlagesatz für die Bezirksumlage 2015 einheitlich auf 19,50 v. H. der Umlagegrundlagen für 2015 (1) 95.000.000 (2) Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe wird festgesetzt: Kultur- und Bildungszentrum des Bezirks Oberbayern Kloster Seeon 475.000 Bezirksgüter Haar, Gabersee und Taufkirchen (Vils) 50.000 Für die Bezirksgüter, die als Sondervermögen nach den Bestimmungen des Art. 80 BezO und der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, wird das Wirtschaftsjahr für den Zeitraum 1. Juli mit 30. Juni jeden Jahres festgelegt. 7 München, 26. Januar 2015 Bezirk Oberbayern Josef Mederer Bezirkstagspräsident Wirtschaft und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Nach 74 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Entscheidungen der Bayerischen Landesregulierungsbehörde sind auf der zentralen Internetseite der Bayerischen Landesregulierungsbehörde veröffentlicht (www.bayerische-landesregulierungsbehoerde.de > Informationen > Entscheidungen). Dort sind auch weitere Informationen zur Regulierung der Energieversorgungsnetze sowie zu den Aufgaben der Landesregulierungsbehörden abrufbar. REGIERUNG VON OBERBAYERN Versicherungsaufsicht; Feststellen des Erlöschens der Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsgeschäftes Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid vom 22. Januar 2015, Az. 21-3146-B041-15, das Erlöschen der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes des Krankenunterstützungsvereins der Maurer-Zimmerleute Augsburg-Lechhausen VaG festgestellt. Oberbayerisches Amtsblatt. Herausgeber und Verlag: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Internet: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de, E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de, Redaktion: Telefon 089 2176-2380. Presserechtlich verantwortlich: Dr. Simone Hilgers; Erscheinungsweise: vierzehntäglich. Bezugspreis bei Versand: 67,00 Euro jährlich einschließlich Porto, Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer 2,90 Euro Einzelnummer zuzüglich Versandgebühr Die unter www.regierung.oberbayern.bayern.de erscheinende Version des Oberbayerischen Amtsblattes ist die offizielle Ausgabe der Regierung von Oberbayern