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Transkript:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz GB IV Regionaler Naturschutz Sicherung von Natura 2000-Gebieten Arbeitshilfen Empfehlungen für die Gestaltung der Verordnungskarten 1. Grundsätzliches 07.08.14 Die Statuten des LGLN verpflichten zur Verwendung des jeweils aktuellsten kartographischen Produktes dies ist für die maßgebliche Karte in der Regel die AK 5 und für die Übersichtskarte in der Regel die DTK 25. Bei der AK 5 ist zu beachten, dass sie aus der ALK entwickelt wurde. Gewässerläufe und Nutzungsgrenzen sind häufig nur durch Flurstücksgrenzen repräsentiert, die in vielen Fällen nicht mehr der tatsächlichen Lage dieser Strukturen entsprechen. Aufgrund der dadurch bedingten zahlreichen Abweichungen von den realen topographischen Gegebenheiten und auch aufgrund ihres sehr technischen Gepräges ist die AK 5 als Hintergrund für maßgebliche Verordnungskarten nur bedingt geeignet. Dennoch darf die mittlerweile seit weit über 10 Jahren nicht mehr aktualisierte DGK 5 für diese Zwecke keine Verwendung mehr finden. Deshalb ist die AK 5 hinsichtlich der Lagegenauigkeit der für die Schutzgebietsabgrenzung heranzuziehenden Strukturen genau zu prüfen. Ggf. müssen die Schutzgebietsgrenzen abweichend von diesen Strukturen dargestellt werden, was jedoch u.u. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderläuft. Es wird für diese Fälle empfohlen, in jedem Fall den Grenzverlauf verbal nachvollziehbar zu beschreiben und ggf. zusätzlich eine luftbildbasierte Anlagekarte zu verwenden und auf diese in der maßgeblichen Karte zu verweisen. Die Veröffentlichung in den Amtsblättern der Kommunen bzw. im Nds. Ministerialblatt erfolgt auch in der überschaubaren Zukunft weiterhin in schwarz-weiß; aus diesem Grunde sollte von farbigen Elementen in den eigentlichen Verordnungskarten abgesehen werden. Die Karten sind wenigstens mit den folgenden Elementen auszustatten: - Kartentitel (Übersichts-)Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet xy in der Gemeinde a, Samtgemeinde b im Landkreis c - Wappen und Namen der verordnenden Behörde; Unterschrift Landrat bzw. Oberbürgermeister - Vervielfältigungsvermerk gemäß den Verwendungs- und Geschäftsbedingungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung ( Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung & & Ausgabejahr der Kartengrundlage & LGLN-Logo) - Maßstabsleiste; ggf. Maßstabszahl (da die pdf-karten von verschiedenen Nutzern in verschiedenen Maßstäben ausgedruckt werden, ist die Leiste aus hiesiger Sicht in jedem Fall notwendig; auf die Zahl kann auch verzichtet werden) - Nordpfeil - Legende mit Erklärung aller Kartenelemente

2. Gestaltung einzelner Elemente der Verordnungskarte 2.1 Schutzgebietsgrenze Die Darstellung der Schutzgebietsgrenze erfolgt sinnvollerweise durch ein halbtransparentes graues Band, da sie dann auch bei unruhigem topographischem Hintergrund gut zu erkennen ist. Es hat sich bewährt, die Innenkante dieses Rasterbandes auf die Schutzgebietsgrenze zu legen. Das Schutzgebiet wirkt dann zwar optisch etwas größer, als es tatsächlich ist, jedoch sind die für die Grenzziehung maßgeblichen topographischen Strukturen so in der Regel besser zu erkennen, als wenn seine Grenze auf der Außenkante verläuft. Diese Frage (innen oder außen) muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Durch die Halbtransparenz ist gewährleistet, dass auch die darunter liegenden topographischen Elemente erkennbar bleiben. In der Legende und in der entsprechenden Stelle der Verordnung muss deutlich darauf hingewiesen werden, welche Seite des Rasterbandes die Schutzgebietsgrenze darstellt. Ein deutlich stärkerer Strich auf der betreffenden Seite verstärkt die Aussage. 2.2 Natura 2000-Umsetzungsflächen Ist das Schutzgebiet größer als das Natura 2000-Gebiet bzw. als dessen in das Schutzgebiet einbezogener Teil, so sollte der Natura 2000-Anteil in der Karte als Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie bzw. der EU-Vogelschutz-Richtlinie dargestellt werden. Es wird aus Gründen der landesweiten Einheitlichkeit empfohlen, FFH-Umsetzungsflächen mit Links- und Vogelschutzumsetzungsflächen mit Rechtsschraffur darzustellen (sh. nachstehende Tabelle). Bei Flächenüberlagerung ergibt sich automatisch eine Kreuzschraffur. Grundlage für die Darstellung von Umsetzungsflächen ist die auf den Maßstab 1:5000 präzisierte Abgrenzung des Natura 2000-Gebietes. In Fällen, in denen im größeren Umfang weitere flächenhafte Signaturen in die Verordnungskarte aufgenommen werden sollen (vergl. 2.3), wird empfohlen, die Umsetzungsflächen gesondert darzustellen (u.u. auf dem gleichen Blatt, aber verkleinert in einem eigenen Rahmen, jedoch nicht kleiner als 1:25.000) Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie Abbildung 1: Beispiel Schutzgebietsgrenze Quelle: NSG-VO Aschener Moor/ Heeder Moor, LK Diepholz Fläche zur Umsetzung der EU-Vogelschutz- Richtlinie 2

2.3 Flächenhafter Bezug auf VO-Inhalte In Verordnungskarten können bestimmte Teile des Schutzgebietes gesondert dargestellt werden, da hier besondere Regelungen gelten. Dies gilt häufig für Flächennutzungen (Acker, Grünland, ) und oder auch für Schutzzonen. Die Fundstelle in der Verordnung, auf die die Darstellung Bezug nimmt, sollte in der Legende aufgeführt werden. Vor der Aufnahme solcher Darstellungen in die VO-Karte sollte jeweils bedacht werden, dass gerade Flächennutzungen oder auch Lebensraumtypen im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sind und sich die Verordnungskarte somit u.u. mehr und mehr von der Wirklichkeit entfernt. Die Zahl der gleichzeitig darzustellenden und auch bei kleinflächiger Anwendung sicher zu unterscheidenden Schwarz-Weiß-Signaturen ist begrenzt. Es werden die nachfolgend genannten Kennzeichnungen empfohlen 1 : Acker gem. NSG-VO Grünland gem. NSG-VO Laubwald gem. NSG-VO Nadelwald gem. NSG- VO 1 Der Abstand der Schraffuren kann verbreitert werden, sofern diese nur auf relativ großen Flächen dargestellt werden. 3

Naturwald gem. NSG- VO Fläche für Bodenabbau gem. NSG-VO Hydrologische Schutzzone gem. NSG-VO Sonstiges 1 Sonstiges 2 2.4 Linienhafter Bezug auf VO-Inhalte Verbots- oder Gebotslinie (z.b. Verbot der Angelfischerei an einem Bach gem. NSG-VO oder Freistellung der Angelfischerei gem NSG-VO) 4

Abstandszone (z.b. 10 m Streifen entlang eines Magerrasens mit Düngebeschränkung) gem. NSG-VO Weg mit Wegegebot gem. NSG-VO (nur sinnvoll, wenn sich Wegekonzept auf Dauer nicht ändern soll) 2.5 Nachrichtliche Darstellungen Nachrichtliche Darstellung eines anderen Schutzgebietes Die dunkle Linie kennzeichnet die Grenze des Schutzgebiets; diese liegt unter der Innenkante der unterbrochenen Rasterlinie 5