Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein

Ähnliche Dokumente
Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Wahlordnung. Geltungsbereich/Zuständigkeit. 2 Wahlorgane. 3 Wahlausschuss. 4 Wahlberechtigung

-s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst

Satzung für den Jugendrat der Stadt Mettmann

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes (KiJuPa) der Stadt Castrop-Rauxel

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom

Wahrung der Belange von 50/06

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Amtsblatt für die Stadt Büren

Satzung für das Jugendamt 5.70

Nr. 10 vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Dorsten. vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Ennigerloh vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung 2. Änderungssatzung vom

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Änderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom

Amtsblatt der Stadt Greven

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Jahrgang: 2008 Nr. 4 Ausgabetag: Titel der Bekanntmachung

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster

Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3

Gebührensatzung. vom

IV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer vom

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser Seite: 1. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom

Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist

Satzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten

Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet gern. 69 Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt ein.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

Jahrgang 45/2018 Dienstag, den Nr. 23 INHALTSVERZEICHNIS

Gebührensatzung. vom

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Satzung für das Jugendamt des Kreises Steinfurt vom Kreistag:

S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

Lfd. Nr. 21. Gemeinde Legden. Bekanntmachung

S A T Z U N G. über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung)

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Gebührenordnung Stadtbibliothek 41/021 HdO

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Beschlüsse zur Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

- Amtliches Verkündungsblatt -

Nr. 28 vom / Bekanntmachung über Anmeldezeiten an den Haaner Grundschulen für das Schuljahr 2011/2012

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel

A m t s b l a t t der Gemeinde Finnentrop

Benutzungsordnung des Clemens-Sels-Museums Neuss von 28. September 2010

1 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Einladung zur Ratssitzung am Dienstag, 02. Februar

Satzung für das Jugendparlament der Stadt Rösrath vom

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Amt. für die. Jahrgangg Datum: Inhalt: Seite: Herausgeber: nach Bedarf Bezug: werden.

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 der Stadt Wetter (Ruhr) Knorr-Bremse hier: Satzungsbeschluss gem. 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)

Jahrgang 5 Nr. 11. Inhalt:

Am Sonntag, dem. a) b) c) e)

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig

Ausgabe 9/2018 Amtsblatt der Stadt Rhede Jahrgang Ausgabe 9/2018 Rhede,

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum

Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn. Vom 21. Dezember Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Nutzung der 50/01

Satzung der Stadt Dormagen für den bebauten Bereich im Außenbereich "Nachtigall" an der Düsseldorfer Straße (Außenbereichssatzung) vom

Satzung der Musikschule Dormagen vom

40.4. vom: am: 6. Februar Satzung. geänderte Regelungen 4. am: vom: 9. Januar April Januar Abs

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Amtsblatt für die Stadt Büren

28 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Beteiligungsbericht zu den Wirtschaftsjahren 2015 bis 2017 der Stadt Ratingen

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Gebührensatzung für Friedhöfe 73.2

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

Satzung für den Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Übach-Palenberg vom

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Transkript:

Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein vom 16.07.2010 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 folgende Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen: 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV.NRW 2023) sowie 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Monheim am Rhein, in der jeweils zur - Zeit geltenden Fassung. Einleitung Jugendliche sollen die Chance zur Mitgestaltung ihrer Umgebung und die Möglichkeit zu eigenverantwortlichem Handeln erhalten und an Planungen und Entscheidungen der Stadt beteiligt werden. Das Jugendparlament soll für alle Monheimer Jugendlichen sprechen und tätig werden, die Beteiligung von Jugendlichen an politischen und verwaltungsmäßigen Planungsund Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen, auf die Belange von Jugendlichen aufmerksam machen, das bessere Verständnis zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und Konfessionen fördern, zur politischen Aufklärung und Bildung beitragen. 1 Ziele und Aufgaben Ziel des Jugendparlaments ist es, Anregungen zur Verbesserung der Situation der Monheimer Jugendlichen zu erarbeiten und Maßnahmen vorzuschlagen, damit Monheim am Rhein zu einer kinder- und jugendfreundlichen Stadt wird. Folgende Themen können u.a. berücksichtigt werden: Schule Freizeit, Kultur und Sport Verkehr Umwelt Wohnumfeld Beteiligung von Jugendlichen Gleichstellung der Geschlechter Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen. 1

2 Geschäftsverlauf und Zusammensetzung des Jugendparlamentes (1) Das Jugendparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Das Jugendparlament besteht aus 16 gewählten Jugendlichen, die ehrenamtlich tätig sind. Näheres regelt die Wahlordnung des Jugendparlamentes. (3) Die Stadtteile Monheim und Baumberg sind bei der Zusammensetzung des Jugendparlamentes angemessen zu berücksichtigen. (4) Das Jugendparlament setzt sich aus acht weiblichen sowie acht männlichen Jugendlichen zusammen 3 Zusammenarbeit mit anderen (1) Das Jugendparlament nimmt Anregungen und Wünsche der Monheimer Jugendlichen entgegen. Im Jugendparlament und seinen Projektgruppen werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, die dann mit den kommunalen Gremien und den Bereichen der Stadtverwaltung in konkrete Aktionen umgesetzt beziehungsweise als Anregungen oder Beschwerden gemäß 24 GO NRW dem Rat zugeleitet werden können. (2) Das Jugendparlament soll bei Maßnahmen der Verwaltung und der bürgerschaftlichen und kommunalen Gremien, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt werden. Die jeweiligen Verwaltungseinheiten und Ausschussvorsitzenden beteiligen das Jugendparlament durch gezielte Einladung von dessen Vertreterinnen / Vertretern zu jugendrelevanten Themen und Tagesordnungspunkten. Der zeitliche Ablauf der Arbeit von Rat, Ausschüssen und Verwaltung soll dabei nicht beeinträchtigt werden (3) Die Gremien des Rates und die Verwaltung der Stadt Monheim am Rhein unterstützen das Jugendparlament und seine Gremien nach bestem Wissen, insbesondere erhält das Jugendparlament alle Vorlagen für den öffentlichen Teil der Sitzungen des Jugendhilfe- Ausschusses sowie alle jugend-relevanten Ausschuss und Ratsvorlagen für den öffentlichen Teil der Sitzungen. Die Stadt Monheim am Rhein stellt dem Jugendparlament geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. (4) Das Jugendparlament soll sich regelmäßig mit anderen Kinder- und Jugendparlamenten austauschen, um gemeinsame Aktivitäten für ein kinder- und jugendfreundlicheres Deutschland zu planen und eine gegenseitige Hilfestellung zu geben. 2

4 Amtsführung Die Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentarier sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlamentes teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. 5 Betreuung (1) Die Betreuerin bzw. der Betreuer des Jugendparlamentes ist als Schnittstelle zu betrachten, zwischen dem Vorstand des Jugendparlamentes, dem Rat, seinen Ausschüssen (hier insbesondere dem Jugendhilfeausschuss), und der Verwaltung der Stadt Monheim am Rhein, insbesondere dem Jugendamt. (2) Aufgabe der Betreuerin bzw. des Betreuers ist es, die Sitzungen des Jugendparlamentes gemeinsam mit dem Vorstand zu leiten. Die Betreuerin bzw. der Betreuer sorgt für den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Sie bzw. er hilft dem Vorstand des Jugendparlamentes bei der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Ausführung der Beschlüsse. (3) Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist für die pädagogische Begleitung verantwortlich. Diese umfasst: den Aufbau des Jugendparlamentes die Betreuung des Jugendparlamentes die Mitarbeit in Projekten des Jugendparlamentes die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zur Qualifizierung der Jugendlichen 6 Beschlüsse des Jugendparlamentes (1) Die Beschlüsse des Jugendparlamentes werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder sonst zuständigen Gremien schriftlich mitgeteilt. Die Rechte der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Jugendparlamentes sind in 4 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Monheim am Rhein geregelt. (2) Beschlüsse des Jugendparlamentes in Angelegenheiten eines Ausschusses können durch die Betreuerin oder den Betreuer dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses mitgeteilt werden. Beschlüsse des Jugendparlamentes in Angelegenheiten des Stadtrates können durch die Betreuerin oder den Betreuer dem Rat als Anregungen oder Beschwerden gemäß 24 GO NW zur weiteren Behandlung vorgelegt werden. 3

7 Wahl des Jugendparlamentes (1) Die Wahl des Jugendparlamentes findet alle zwei Jahre statt. (2) Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen, die das 13. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit rechtmäßigem Wohnsitz in Monheim am Rhein, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, gemeldet sind. (3) Zu wählen sind 16 Jugendparlamentarierinnen beziehungsweise Jugendparlamentarier. (4) Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt. 8 Abstimmungen Bei Anträgen zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Jugendparlamentes erforderlich. Die Entscheidung über die Satzungsänderung trifft der Rat der Stadt Monheim am Rhein. 9 Etat und Aufwandsvergütungen (1) Dem Jugendparlament werden für die Ausübung seiner Arbeit Haushaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt. (2) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Jugendamt (3) Die Mitglieder des Jugendparlamentes erhalten für die im Rahmen ihres Mandats erfolgende Teilnahme an den Sitzungen des Jugend-Parlamentes ein Sitzungsgeld gemäß 14 der Hauptsatzung der Stadt Monheim am Rhein 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein vom 08.11.2001 außer Kraft. 4

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein, beschlossen vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.05.2010, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO-NRW) gegen diese Änderungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung (öffentliche Bekannt-machung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Änderung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Monheim am Rhein, den 16.07.2010 Datum gez. Daniel Zimmermann Bürgermeister 5