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Nr. Geplante Maßnahme Art Verantwortlich Status Start- Termin End- Termin Durchgeführte Maßnahme/Wirksamkeit Risikobewertung Seite 2 von 5 04.12.2010
Hinweis zur Nutzung der Liste : Diese Liste zur soll dem Auditor oder dem Managementbeauftragten ASM bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen, bei der Verfolgung von Korrektur-, Vorbeugungs- oder Verbesserungsmaßnahmen den Überblick zu behalten. Dazu sollten alle auf Grund des Audits definierten Maßnahmen zur Beseitigung von Abweichungen (Korrekturmaßnahmen), zur Beseitigung von Schwachstellen (Verbesserungsmaßnahmen) oder zur Prävention (Vorbeugungsmaßnahmen) aufgelistet werden. Die jeweilige unter der Spalte Verantwortlich benannte Person sollte über die Startund Endtermine, sowie über den angefallenen Aufwand informieren. Die Felder Status und Durchgeführte Maßnahme/Wirksamkeit sollten vom Auditor, bzw. Qualitätsmanagementbeauftragten laufend gepflegt werden. In dem Feld Risikobewertung soll das verbliebene Risiko nach Umsetzung der Maßnahmen eingetragen werden. Achtung: Eine Maßnahme ist nur dann als wirksam einzustufen, wenn eine entsprechende Reduzierung des Risikos (unter das akzeptable Grenzrisiko) erreicht werden konnte! Hinweis: Sie können die Tabelle endlos weiterführen, indem Sie weitere Tabellenzeilen einfügen. Die Kopfzeile wird automatisiert auf die folgenden Seiten übernommen. Seite 3 von 5 04.12.2010
4.5.5 Internes Audit Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Arbeitsschutzmanagementsystems regelmäßig durchgeführt werden, um a) festzustellen, ob das Arbeitsschutzmanagementsystem 1. die vorgesehenen Regelungen für das A&G-Managementsystem einschließlich der Anforderungen dieser OHSAS-Norm erfüllt; 2. ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird und 3. effektiv ist, um die Politik und die Zielsetzungen der Organisation zu erfüllen; b) dem Management Informationen über die Auditergebnisse zur Verfügung zu stellen. (Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Ergebnisse der Risikobeurteilung der Aktivitäten der Organisation und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind. (Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten): a) die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, das Berichten der Ergebnisse und die Aufbewahrung entsprechender Aufzeichnungen und b) die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereiches, der Häufigkeit und der Vorgehensweise. Die Auswahl der Auditoren und die Durchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen. Seite 4 von 5 04.12.2010
Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2003 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Setzen Sie das Häkchen unter Extras - Optionen... - Ansicht - Formatierungszeichen im Feld Alle, indem Sie dieses anklicken. 2. Löschen Sie das Titelblatt, indem Sie dieses außerhalb der Textfelder markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel, indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Die Kopfzeilen-Grafik können Sie wie vorher löschen, indem Sie diese markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Eine neue Grafik fügen Sie über die Menüpunkte Einfügen - Grafik - Aus Datei ein. 7. Diese Hinweisseite(n) entfernen Sie, indem Sie die (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Seite 5 von 5 04.12.2010