Bezirksregierung Arnsberg Geschäftsstelle des Regionalrates

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Bezirksregierung Arnsberg Geschäftsstelle des Regionalrates E-Mail-Adresse: geschaeftsstelle.regionalrat@bra.nrw.de Telefon: 02931/82-2341 oder -2324 Fax: 02931/82-46177 Vorlage: 09/02/2017 Beratungsfolge: Termin: TOP: Berichterstattung: Planungskommission 22.06.2017 4 AD Aßhoff Regionalrat 06.07.2017 2.b AD Aßhoff Bearbeitung: RBRin Lemser RBDin Grabitz RBe Knepper RBe Neumann 12. Änderung des Regionalplans Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen; Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z) Im Tempel einschließlich der Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 12 sowie Umwandlung des bestehenden GIB Hahnenbecke als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) - Erarbeitungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Der Regionalrat beauftragt die Bezirksregierung, die 12. Änderung des Regionalplans Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu erarbeiten. 2. Im Erarbeitungsverfahren werden die in der Anlage 3 unter den Nummern 1 67 genannten Behörden und Stellen beteiligt. Die Frist, innerhalb der von den Beteiligten Anregungen vorgebracht werden können, wird auf zwei Monate festgesetzt. 3. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Auslegung Stellung zu nehmen. Ort und Dauer der Auslegung werden zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt gemacht; in der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit zur Beteiligung auf elektronischem Wege unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Vorlage 09/02/2017 Seite 1 von 9

Sachdarstellung: 1. Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung Die Firma OTTO FUCHS KG und die Stadt Meinerzhagen haben je einen Antrag auf Änderung des Regionalplans Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) im Gebiet der Stadt Meinerzhagen gestellt. Zur Vorbereitung der Planung haben die Antragsteller in enger Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde umfangreiche Planungsunterlagen erarbeiten lassen. Der Bezirksregierung wurden eine Raumverträglichkeitsstudie (RVS) sowie ein Umweltbericht zur Verfügung gestellt. Diese sind Bestandteil der Beschlussvorlage (siehe Anlagen 4 und 5) und dienen der sachgerechten und umfassenden Begründung der vorliegenden Regionalplanänderung. In der Beschlussvorlage selbst sind die für die Beschlussempfehlung wesentlichen Inhalte zusammenfassend dargelegt, dabei wird auf die detaillierten Ausführungen in der RVS und im Umweltbericht verwiesen. Die 12. Änderung des Regionalplans Arnsberg bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Flächen am westlichen Siedlungsrand der Stadt Meinerzhagen. Zum einen hat auf Grundlage von 19 Abs. 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) das in der Stadt Meinerzhagen ansässige Unternehmen OTTO FUCHS KG bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag auf Änderung des Regionalplans Arnsberg gestellt, um die regionalplanerischen Voraussetzungen für die zukünftige Erweiterung der OTTO FUCHS KG zu schaffen (siehe Anlage 6). Zur Sicherung einer betriebsbezogenen Erweiterungsfläche soll die zeichnerische Festlegung des Regionalplans im Bereich Im Tempel von Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) und Waldbereich in einen zweckgebundenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB-Z) in einer Größe von ca. 11 ha geändert werden. Mit der Änderung der zeichnerischen Festlegung ist die Ergänzung der Erläuterungen zu Ziel 12 ( GIB für zweckgebundene Nutzungen ) um eine Zweckbestimmung für den GIB-Z Im Tempel verbunden. Zum anderen beantragt die Stadt Meinerzhagen (siehe Anlage 7) parallel zum Antrag der OTTO FUCHS KG die Rücknahme der GIB-Festlegung im Bereich Hahnenbecke, nördlich der L 528. Dieser ca. 8 ha große Bereich, der im südwestlichen Teil eine kleine Siedlung mit ca. 25 Wohnhäusern und wenigen kleinen Gewerbebetrieben sowie im nordöstlichen Teil Freiraumflächen umfasst, soll als AFAB zeichnerisch festgelegt werden. Da sich beide Anträge auf Regionalplanänderung auf Teilflächen desselben zusammenhängenden, westlich des Ortszentrums von Meinerzhagen liegenden GIB beziehen, werden sie in einer Regionalplanänderung zusammengeführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beantragten Erweiterung des GIB im Südwesten und der beantragten Rücknahme des GIB im Nordwesten nicht um einen Flächentausch im Sinne des Ziels 6.1-1 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP), sondern um eine Bereinigung der regionalplanerischen Festlegung im Sinne der tatsächlichen planerischen Möglichkeiten im Bereich Hahnenbecke handelt. Die räum- Vorlage 09/02/2017 Seite 2 von 9

liche Abgrenzung beider Bereiche sowie die Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 12 des Regionalplans sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. 2. Planerfordernis und Bedarf Die Firma OTTO FUCHS KG ist ein regional bedeutsames Unternehmen der Metallverarbeitung und hat ihren Hauptsitz in Meinerzhagen. Das Unternehmen benötigt für die Sicherung und perspektivische Entwicklung gewerblich-industriell nutzbare Flächen am Standort des Hauptwerkes in einer Größe von ca. 10 ha. Die planungsrechtlich gesicherten Flächenreserven am Standort des Hauptwerks sind ausgeschöpft. Eine Verlagerung von Produktionsbereichen vom derzeitigen Werksgelände in Meinerzhagen an andere Gewerbe- und Industriestandorte ist nicht möglich, da die verketteten Produktionsprozesse des Unternehmens nur in räumlich engem Verbund wirtschaftlich ablaufen können. Auslagerungen von Teilfunktionen können nur am Ende des Produktionsprozesses erfolgen (bspw. für Logistik- und Vertriebsfunktionen). Daher hat die OTTO FUCHS KG bereits im Gewerbe- und Industriegebiet Grünewald Flächen erworben, um die Lagerhaltung und Logistik der Endprodukte dort zu konzentrieren und einen bislang in Süddeutschland ansässigen Fertigungsbereich dorthin zu verlagern. Weitere Flächenreserven für gewerbliche oder industrielle Nutzungen in der erforderlichen Größenordnung sind im Gebiet der Stadt Meinerzhagen nicht verfügbar (siehe Anlage 4, Kapitel 1.4.6), wären vor dem Hintergrund der geschilderten Produktionsprozesse für die Betriebserweiterung ohnehin irrelevant. Die planungsrechtliche Sicherung neuer Industrieflächen ist für das Unternehmen von strategisch wichtiger Bedeutung. Gemäß Ziel 6.1-1 LEP ist es Aufgabe der Regionalplanung Siedlungsflächen bedarfsgerecht festzulegen, um die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe zu sichern. Der aktuelle Regionalplan lässt in seiner gegenwärtigen Festlegung keine entsprechende Bauleitplanung auf kommunaler Ebene zu, da alle potentiellen Erweiterungsflächen im Umfeld des Betriebsstandortes regionalplanerisch als Freiraumbereich festgelegt sind. Wenngleich für die zukünftige Erweiterung des Unternehmensstandortes noch keine konkrete Zeit- und Vorhabenplanung vorliegt, so sollen mit der Änderung des Regionalplans und der sich daran anschließenden Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meinerzhagen schon perspektivisch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftig erforderliche Weiterentwicklung am bestehenden Betriebsstandort geschaffen werden. Nur so ist zu gewährleisten, dass das Unternehmen sowie die verbindliche Bauleitplanung zeitnah reagieren können, wenn die Erweiterung der Betriebsflächen konkret ansteht. Die mit der GIB-Erweiterung für eine zukünftige gewerblich-industrielle Nutzung bereitgestellten Flächen sollen ausschließlich der weiteren Entwicklung der OTTO FUCHS KG dienen, deren Firmenstandort bereits den Großteil der Flächen innerhalb der bestehenden GIB in Anspruch nimmt. Eine Ansiedlung anderer Betriebe ist hier nicht vorgesehen und auch aus regionalplanerischer Sicht auszuschließen, da aufgrund der speziellen Standortanforderungen der OTTO FUCHS KG die Sicherung von Erweiterungsflächen für diesen Betrieb erforderlich ist. Daher soll die Erweite- Vorlage 09/02/2017 Seite 3 von 9

rungsfläche im Regionalplan als GIB für zweckgebundene Nutzungen (GIB-Z) mit der Zweckbestimmung betriebsgebundene Erweiterungsflächen eines Metallverarbeitungsbetriebes regionalplanerisch gesichert werden. In Ergänzung hierzu soll in der Erläuterung zu Ziel 12 des Regionalplans aufgenommen werden, dass der GIB-Z Im Tempel ausschließlich für betriebsgebundene Erweiterungsflächen der Firma OTTO FUCHS KG in Anspruch genommen werden kann. Entsprechend der Zweckbestimmung Im Tempel können aus dem GIB-Z lediglich betriebsgebundene Erweiterungsflächen für die OTTO FUCHS KG entwickelt werden. Da diese anderen Betrieben nicht zur Verfügung stehen, werden keine gewerblich nutzbaren Reserveflächen geschaffen, die der Deckung des allgemeinen Gewerbeflächenbedarfes der Stadt Meinerzhagen dienen. Somit begründet sich die Erforderlichkeit zur Sicherung dieses GIB-Z im Regionalplan allein aus dem Bedarf der zukünftigen Erweiterung der OTTO FUCHS KG. Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung des gesamtstädtischen Gewerbeflächenbedarfs für diese Regionalplanänderung redundant. Die Ortslage Hahnenbecke ist eine alte Dorflage nordwestlich des Hauptortes Meinerzhagen. Sie liegt nördlich der L 528 und besteht aus ca. 25 freistehenden Wohnhäusern, einer kleinen Hotel- Pension und 2 bis 3 kleinen Gewerbebetrieben. Südöstlich der Ortslage liegen großflächige Gewerbe- und Industriestandorte (u. a. die Standorte der Fa. OTTO FUCHS KG sowie der Fa. Busch & Müller KG), die die Ortslage Hahnenbecke von den im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegten Siedlungsbereichen des Hauptortes Meinerzhagen trennen. Obgleich die Ortslage Hahnenbecke ein gewachsener ländlicher, überwiegend von Wohnnutzungen geprägter Siedlungsbereich ist, ist sie derzeit im Regionalplan, zusammen mit den südöstlich angrenzenden Gewerbe- und Industriestandorten als GIB festgelegt. Gemäß Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) dienen GIB der Entwicklung und Sicherung von gewerblich-industriellen Bauflächen, insbesondere für die Unterbringung von emittierenden Industrie-, Gewerbe- und öffentlichen Betrieben. Eine solche Entwicklung ist für die Ortslage von Hahnenbecke sowie die nordöstlich anschließenden, in die GIB-Festlegung einbezogenen Freiraumflächen aufgrund der gewachsenen Siedlungsstruktur aus städtebaulichen sowie immissionsschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund beantragt die Stadt Meinerzhagen im Bereich Hahnenbecke die Rücknahme des bestehenden GIB im Regionalplan Arnsberg und die Festlegung als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich. Wohnplätze mit weniger als 2.000 Einwohnern werden laut 35 Abs. 5 LPlG DVO im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche festgelegt, sondern dem Freiraum zugeordnet. In Folge der Regionalplanänderung wird sich die Siedlungsentwicklung des im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteils Hahnenbecke gemäß Ziel 2-3 LEP zukünftig auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung sowie der vorhandenen Betriebe ausrichten. Vorlage 09/02/2017 Seite 4 von 9

3. Standortwahl für betriebsgebundene Erweiterungsfläche Das Unternehmen OTTO FUCHS KG benötigt für seine Entwicklung am Firmenstandort weitere gewerblich-industriell nutzbare Flächen in einer Größenordnung von ca. 10 ha. Weitere Anforderungen an die Standorte ergeben sich u. a. aus dem Immissionsschutzrecht, da das Unternehmen sowohl genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV, wie Strangpressanlagen und Schmiedepressen betreibt, als auch über Betriebsbereiche verfügt, die unter die Störfall- Verordnung (12. BmSchV) fallen. Als potentielle Erweiterungsbereiche wurden daher folgende Alternativstandorte identifiziert: Alternativstandort 1: Weststraße / Bomme Alternativstandort 2: Im Tempel Alternativstandort 3: Schwarzenberg Alle drei Standorte liegen im nahen Umfeld des Unternehmensstandortes. Ihre Eignung wurde anhand raumordnerischer und städtebaulicher Gesichtspunkte sowie der betrieblichen Anforderungen untersucht und bewertet. Die Untersuchungskriterien sowie die Bewertungsergebnisse sind in der RVS, Kapitel 1.4 (vgl. Anlage 4) dargestellt. Im Ergebnis hat sich der Standort Im Tempel durchgesetzt. Die Fläche verfügt über eine ausreichende Flächengröße und einen günstigen Flächenzuschnitt, ist ohne Restriktionen in Bezug auf den Gewässerschutz, liegt in ausreichender Entfernung zu immissionsempfindlichen Wohnnutzungen und ist bereits im Eigentum des Unternehmens. Als Beeinträchtigungen und Restriktionen dieser Fläche wurden die aktuelle planungsrechtliche Situation, die beabsichtige Inanspruchnahme von Dauergrünland und einer geschädigten Waldfläche, die Beeinträchtigung einer am Plangebiet vorbeiführenden Hauptwanderroute, der Verlauf einer Ferngasleitung im Randbereich sowie die topographischen Verhältnisse festgestellt. Aus Sicht der Regionalplanung sind diese Aspekte auf Ebene der Bauleitplanung lösbar und stehen somit der weiteren Planung nicht grundsätzlich entgegen. Diese Belange sind in die Abwägung einzustellen und gegenüber anderen Belangen zu gewichten. Die erwarteten Beeinträchtigungen lassen sich teilweise auch durch geeignete Maßnahmen abmildern oder kompensieren. Die Alternativenprüfung hat ergeben, dass es sich bei der Fläche Im Tempel um den Standort handelt, der sich für die vorgesehene gewerblich-industrielle Nutzung der OTTO FUCHS KG am besten eignet. 4. Auswirkungen auf die Umwelt und andere raumordnerische Belange Nach 9 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung der 12. Regionalplanänderung sind im Umweltbericht ausführlich dargelegt (siehe Anlage 5). Die aufgrund der Umsetzung der Regionalplanänderung zu erwartenden Umweltauswirkungen und Auswirkungen auf andere raumordnerische Belange sind in den Kapiteln 3.1 und 3.2 der RVS (siehe Anlage 4) zusammengefasst. Es wurden jeweils die drei Alternativstandorte für die Festle- Vorlage 09/02/2017 Seite 5 von 9

gung des GIB-Z sowie die Rücknahmefläche Hahnenbecke betrachtet. Die Regionalplanungsbehörde teilt vollumfänglich die Einschätzungen im Umweltbericht sowie der RVS hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie anderen raumordnerischen Belange. Bei der Umsetzung des GIB sind an allen drei Alternativstandorten erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten, da eine bislang offene, weitgehend als Grünland genutzte Freifläche durch eine gewerbliche-industrielle Nutzung überbaut wird. Dadurch kommt es zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes für Anwohner in den nahe gelegenen Wohngebieten sowie für Wanderer, Spaziergänger und Radfahrer bei Nutzung der Wanderwege. Auch für das Schutzgut Sachgüter werden für alle drei Alternativstandorte erhebliche Beeinträchtigungen prognostiziert, da mit der Flächeninanspruchnahme bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größenordnung von ca. 10 ha verlorengehen. Während unter Umweltgesichtspunkten sich der Standort Schwarzenberg als ungünstigste Standortvariante erweist, sind die Standorte Weststraße / Bomme und Im Tempel in etwa gleich zu bewerten. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen bezogen auf die Schutzgüter Mensch / menschliche Gesundheit und Geologie / Boden. Am Standort Weststraße / Bomme sind erhebliche Auswirkungen aufgrund des geringen Abstands zu schützenswerten Wohnnutzungen und des damit verbundenen Heranrückens von emittierender Industrienutzung an die vorhandenen schutzwürdigen Wohnnutzungen zu erwarten, was u. a. dem Planungsgrundsatz gemäß 50 BImSchG entgegensteht. Der Standort Im Tempel hingegen lässt einen hohen Raumwiderstand auf das Schutzgut Geologie / Boden erwarten, da hier sehr schutzwürdige Böden auf einem großen Teil der Fläche in Anspruch genommen werden. Neben den Umweltauswirkungen wurde die Regionalplanänderung auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die raumordnerischen Belange untersucht (siehe Anlage 4, Kapitel 3.2). Hierbei wurde herausgestellt, dass aufgrund der beabsichtigten GIB-Erweiterung für die OTTO FUCHS KG positive Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass mit der Betriebserweiterung nur geringfügige Auswirkungen auf das Verkehrsnetz einhergehen und die als erheblich bewerteten landschaftsbildwirksamen Beeinträchtigungen der Freizeitwanderroute durch Eingrünungsmaßnahmen wesentlich vermindert werden können. In diesem Zusammenhang wurde außerdem festgestellt, dass lediglich die Fläche Im Tempel für die Bereitstellung eines geeigneten Flächenangebotes für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe geeignet ist, da hier die Abstandserfordernisse des Immissionsschutzes erfüllt werden können. Die Rücknahme im Bereich Hahnenbecke wird der Freizeit- und Erholungsfunktion zugutekommen, Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt sowie auf das Straßennetz sind nicht zu erwarten. Vorlage 09/02/2017 Seite 6 von 9

5. Regionalplanerische Bewertung (Planrechtfertigung) Im Rahmen der Regionalplanänderung ist die Verträglichkeit der vorgesehenen Festlegungen mit den Erfordernissen der Raumordnung zu überprüfen. Entsprechend den gestuften Beachtenspflichten nach 4 Abs. 1 ROG ist zu prüfen, ob die berührten (förmlichen) Ziele der Raumordnung beachtet sind, die berührten Grundsätze der Raumordnung entsprechend ihrer intendierten Orientierungswirkung berücksichtigt sind und die sogenannten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung (Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen, Ziele in Aufstellung) berücksichtigt sind. Maßgeblich sind der LEP sowie der Regionalplan Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen. Die auf Bundesebene formulierten Grundsätze im ROG wurden in den genannten Planwerken auf landesplanerischer und regionalplanerischer Ebene konkretisiert, so dass darauf nicht mehr abzustellen ist. Im Rahmen der RVS erfolgte eine Einschätzung, inwieweit die Regionalplanänderung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Untersucht wurden sowohl die drei Alternativstandorte Weststraße / Bomme, Im Tempel und Schwarzenberg der vorgesehenen Neufestlegung eines GIB-Z für betriebsgebundene Erweiterungsflächen der OTTO FUCHS KG als auch die Rücknahmefläche Hahnenbecke. Die Regionalplanungsbehörde schließt sich vollumfänglich den Ausführungen sowie der raumordnerischen Bewertung an (siehe Anlage 4, Kapitel 4.1) und macht diese zum Gegenstand des Beschlussvorschlages. Im Folgenden sind die wesentlichen Aussagen, die der Rechtfertigung der 12. Regionalplanänderung dienen, zusammengefasst. Die als Erweiterungsfläche für die OTTO FUCHS KG vorgesehene Festlegung des GIB-Z Im Tempel ist vereinbar mit: Ziel 2-3 LEP, da die beabsichtigte gewerbliche Entwicklung in dieser Größenordnung eine Sicherung im Regionalplan voraussetzt. einer flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung i. S. der Ziele 6.1-1 LEP, 1 (1) und 10 (1) Regionalplan, da zur Deckung des Gewerbeflächenbedarfs des bestehenden Betriebes Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen und durch die Zweckbestimmung gesichert werden. Zielen 6.1-4, 6.3-3 LEP, 1 (3) und 10 (2) Regionalplan, da mit der GIB-Festlegung die gewerbliche Siedlungsentwicklung unmittelbar angrenzend an einen bestehenden GIB erfolgt und die bestehenden Unternehmensflächen arrondiert werden. Es entstehen weder bandartige Entwicklungen noch Splittersiedlungen. Ziel 6.3-1 LEP, da hierdurch ein ausreichendes und insbesondere unter immissionsschutzrechtlichen Anforderungen geeignetes Flächenangebot für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe gesichert wird. Ziel 7.3-1 LEP, da die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Waldinanspruchnahme erfüllt sind. Vorlage 09/02/2017 Seite 7 von 9

Ziel 12 Regionalplan, da auch diese Flächen nur entsprechend der Zweckbestimmung für die Erweiterung des Betriebes in Anspruch genommen werden. Die mit der Regionalplanänderung beabsichtigte Rücknahme des bestehenden GIB im Bereich Hahnenbecke entspricht: Ziel 2-3 LEP, da die Ortslage Hahnenbecke aufgrund ihrer Einwohnerstärke regionalplanerisch als AFAB darzustellen ist, und ihre Siedlungsentwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung sowie vorhandener Betriebe ausgerichtet wird. Ziel 6.1-1 LEP, da mit der Rücknahme einer flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung Rechnung getragen wird, denn diese Flächen stehen aufgrund der gewachsenen Siedlungsstruktur der Ortslage sowie städtebaulicher und immissionsschutzrechtlicher Gründe trotz GIB-Festlegung für die Deckung des Gewerbeflächenbedarfes der Stadt Meinerzhagen nicht zur Verfügung. Ziel 1 (2) des Regionalplans und dem Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung in Grundsatz 6.1-2 LEP, da ein Teil des nicht umsetzbaren GIB für Freiraumfunktionen gesichert wird. Zusammenfassend ist somit die vorgesehene Festlegung des GIB-Z Im Tempel als betriebsgebundene Erweiterungsfläche für den Metallverarbeitungsbetrieb sowie die Rücknahme des bestehenden GIB im Bereich Hahnenbecke und Festlegung als AFAB erforderlich und begründet. Die raumordnerische Untersuchung und Umweltprüfung haben ergeben, dass die Erfordernisse der Raumordnung den geplanten Festlegungen im Regionalplan nicht entgegenstehen. Es wurde zwar festgestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese lassen sich allerdings durch geeignete Maßnahmen wirksam vermindern. 6. Weiteres Verfahren Sofern der Regionalrat dem Beschlussvorschlag folgt, wird das Erarbeitungsverfahren nach 19 LPlG durchgeführt. Zunächst sind gemäß 10 Abs. 1 ROG i. V. mit 13 LPlG die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen. Die Beteiligtenliste ist gemäß 33 LPlG DVO vom Regionalrat festzulegen. Die in diesem Regionalplanänderungsverfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind in Anlage 3 aufgeführt. Die Beteiligungsfrist wird auf zwei Monate festgesetzt. Der Entwurf der Regionalplanänderung wird zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht gemäß 13 Abs. 1 und 2 LPlG für die Dauer von zwei Monaten bei der Bezirksregierung Arnsberg und dem Märkischen Kreis öffentlich ausgelegt sowie ergänzend elektronisch veröffentlicht. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse werden zwei Wochen vorher im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg bekanntgegeben. Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Vorlage 09/02/2017 Seite 8 von 9

Belangen berührten öffentlichen Stellen können zum Entwurf der Regionalplanänderung, zur Begründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind bei dem Beschluss über die Regionalplanänderung zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der Beteiligten gem. 19 Abs. 3 LPlG mit diesen erörtert. Über das Erörterungsergebnis und das Erarbeitungsverfahren wird dem Regionalrat berichtet. Anschließend kann er den Aufstellungsbeschluss fassen ( 19 Abs. 3 und 4 LPlG). Nach Beschlussfassung folgen das Anzeigeverfahren bei der Landesplanungsbehörde und die Bekanntmachung der Regionalplanänderung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW ( 19 Abs. 6 LPlG). Anlage(n): 1. Anlage 1 Zeichnerische Festlegung 2. Anlage 2 Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 12 3. Anlage 3 Liste der Beteiligten 4. Anlage 4 Raumverträglichkeitsstudie 5. Anlage 5 Umweltbericht 6. Anlage 6 Antrag der OTTO FUCHS KG 7. Anlage 7 Antrag der Stadt Meinerzhagen Vorlage 09/02/2017 Seite 9 von 9

B ESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Regionalrates am Donnerstag, 6. Juli 2017 Öffentliche Sitzung Regionalplanung TOP 2.b: 12. Änderung des Regionalplans Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen; Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBzu Ziel 12 e- meiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) - Erarbeitungsbeschluss Vorlage 09/02/2017 Der Regionalrat fasst einstimmig folgenden Beschluss: 1. Der Regionalrat beauftragt die Bezirksregierung, die 12. Änderung des Regionalplans Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu erarbeiten. 2. Im Erarbeitungsverfahren werden die in der Anlage 3 unter den Nummern 1 67 genannten Behörden und Stellen beteiligt. Die Frist, innerhalb der von den Beteiligten Anregungen vorgebracht werden können, wird auf zwei Monate festgesetzt. 3. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Auslegung Stellung zu nehmen. Ort und Dauer der Auslegung werden zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt gemacht; in der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit zur Beteiligung auf elektronischem Wege unter Angabe der Internetadresse hingewiesen.