Gemeinde Wikon Öffentliche Au age / Mitwirkung Umzonung Industriezone Bahnhof Planungsbericht nach Art. 47 RPV 14. Oktober 2015
Impressum Kontakt: Gemeindeverwaltung Wikon Heimatweg 3 4806 Wikon info@wikon.ch Bearbeitung: Burkhalter Derungs AG Rüeggisingerstrasse 41 6020 Emmenbrücke burkhalter@bdplan.ch Stand: Letzte Änderung: 14. Oktober 2015 Eingabe zur Vorprüfung: 12. Mai 2015 Öffentliche Au age: 09.11.15-09.12.15 Beschlossen durch Gemeindeversammlung: Eingabe zur Genehmigung: Projekt: 91201_3 / Datei: PB_Industriezone_Bahnhof_151014
Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 1 1.1 Rechtsgültige Nutzungsplanung 1 1.2 Bezug zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung 1 1.3 Ausgangslage 1 2. Vorgehen / Planungsablauf 2 2.1 Kantonale Vorprüfung 2 2.2 Öffentliche Au age, Mitwirkung 3 2.3 Einspracheverfahren 3 2.4 Beschlussfassung 3 2.5 Genehmigung 3 3. Inhalt der Nutzungsplanänderungen 4 3.1 Änderung im Zonenplan 4 3.2 Änderung im Bau- und Zonenreglement 5 3.3 Auswirkungen 6 4. Umsetzung Kantonaler Richtplan 10 5. Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze RPG 10
1 1. Ausgangslage 1.1 Rechtsgültige Nutzungsplanung Der heute geltende Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wikon wurden am 21. September 2005 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit RRE 543 vom 9. Mai 2006 vom Regierungsrat genehmigt. Seither wurden folgende Änderungen vorgenommen: Änderung Zonenplan BZR Genehmigung Heimatweg x RRE Nr. 1306 vom 17.11.2009 Industriestrasse x RRE Nr. 1306 vom 17.11.2009 Einführung Gefahrenzonen x x RRE Nr. 935 vom 27.08.2013 Änderung Gebühren x RRE Nr. 935 vom 27.08.2013 1.2 Bezug zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung Die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung Wikon wurde 2006 abgeschlossen. Die heutigen Bestimmungen für die Arbeitszonen III und IV haben sich in der Anwendung grundsätzlich bewährt, es besteht kein dringender Handlungsbedarf für eine Anpassung. Die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung wird voraussichtlich in vier Jahren in Angriff genommen, vorgängig dazu wird die Gemeinde Wikon ein Siedlungsleitbild erarbeiten. Die Einführung einer einzelnen Arbeitszone in Zonenplan und BZR, welche bereits auf den Vorgaben des PBG 2014 basiert hätte, wurde von der Gemeinde und vom Ortsplaner als nicht zweckmässsig beurteilt. Die vorliegenden Änderungen werden daher auf Basis der bestehenden Nutzungsplanung und somit auf Basis des alten Planungs- und Baugesetzes (PBG) vorgenommen. 1.3 Ausgangslage 1.3.1 Gemeindeinitiative Beim Gemeinderat von Wikon wurde am 16. Februar 2015 innert der gesetzlichen Sammelfrist eine Gemeindeinitiative mit dem Titel «Für ein lebenswertes Bahnhofquartier Wikon» eingereicht. Der Gemeinderat hat die Initiative am 16. März 2015 formell als zustande gekommen und das Initiativbegehren als materiell gültig erklärt. Die Initiative verlangt die Umzonung der Parz. Nr. 414 von der Arbeitszone IV in die Arbeitszone III. In der Arbeitszone III sind bereits gemäss heutigem BZR personen- und güterverkehrsintensive Nutzungen nicht zulässig. Die Gemeindeinitiative sieht folgende Präzisierung für die nicht zulässigen Nutzungen vor: Publikumsintensive Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen wie Einkaufszentren und Fachmärkte, Kinos, Freizeitparks und dergleichen, güterverkehrsintensive Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
2 1.3.2 Gegenvorschlag Gemeinderat Der Gemeinderat hat eine Änderung der Nutzungsplanung als Gegenvorschlag zur Initative erarbeitet. Initiative und Gegenvorschlag weisen folgende Gemeisamkeiten und Unterschiede auf: Gemeinsamkeiten: Sowohl mit der Umsetzung der Initiative als auch des Gegenvorschlags werden personen- und güterverkehrsintensive Nutzungen auf der Parz. 414 künftig nicht mehr zulässig sein. Der Gegenvorschlag entspricht diesbezüglich dem Wortlaut der Initiative. Unterschiede: Die Initiative verlangt die Umzonung der Parz. 414 von der heutigen Arbeitszone IV in die heutige Arbeits zone III. Somit würden auf dem Grundstück 414 neu wie in der Arbeitszone III konkrete Vorgaben bezüglich des Nutzungsmasses gelten, mit maximalen Vorgaben zu Gebäudelänge, Geschossigkeit und Ausnützungsziffer. Der Gegenvorschlag sieht demgegenüber weiterhin die heutigen Bestimmungen zum Nutzungsmass vor. Demnach legt der Gemeinderat die zulässige Nutzung «unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, der industriellen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen» von Fall zu Fall fest. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nutzungsart Nutzungsmass «Initiative» «Gegenvorschlag» Die Nutzungsart wird gegenüber heute eingeschränkt. Personen- und güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht mehr zulässig. Die nicht zulässigen Nutzungen werden im BZR präzisiert. Das Nutzungsmass wird gegenüber heute eingeschränkt (Einführung von Gebäudelänge, Geschossigkeit, Ausnützungsziffer). Die Nutzungsart wird gegenüber heute eingeschränkt. Personen- und güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht mehr zulässig. Die nicht zulässigen Nutzungen werden im BZR präzisiert. Das Nutzungsmass bleibt gegenüber heute unverändert. 2. Vorgehen / Planungsablauf 2.1 Kantonale Vorprüfung Der Gemeinderat hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 sowohl eine Änderung der Nutzungsplanung gemäss «Initiative» als auch gemäss «Gegenvorschlag» zur Kantonalen Vorprüfung eingereicht. Das Kantonale Bau- Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat die beiden Varianten der Änderung der Nutzungsplanung geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: - Die Änderung der Nutzungsplanung gemäss Vorschlag «Initiative» stimmt mit den kantonal- und bundesrechtlichen Vorgaben nicht überein und ist daher nicht genehmigungsfähig. - Die Änderung der Nutzungsplanung gemäss Gegenvorschlag des Gemeinderats ist mit den kantonal- und bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar und wird als genehmigungsfähig beurteilt. Das Geschäft kann in dieser Form weiter bearbeitet werden. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanungsänderung gemäss Initiative wird damit begründet, dass der Standort beim Bahnhof Wikon im Kant. Richtplan als Entwicklungsschwerpunkt (ESP) ausgewiesen sei. Die vorgesehene Einschränkung des Nutzungsmasses würde sich erschwerend auf die Ansiedlung wertschöpfungsintensiver Unternehmen auswirken (gemäss Stellungnahme der Kant. Wirtschaftsförderung).
3 Mit dem Urteil vom 15. April 2011 hat das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern festgestellt, dass die Erschliessung des Grundstücks Nr. 414 für das damals geplante Verteilzentrum nicht hinreichend sei. Gemäss Stellungnahme im kant. Vorprüfungsbericht vom 14. August 2015 folgt daraus, dass entweder die verkehrliche Erschliessung vor Einreichung eines Baugesuchs verbessert werden muss oder sich die zukünftige Nutzung den heute bestehenden Verkehrsverhältnissen anzupassen habe. Im Vorprüfungsbericht wird daraus gefolgert, dass die ungenügende Erschliessung für bestimmte Nutzungen zu erheblichen Einschränkungen führen könnte. Dieser Mangel falle aber bei entsprechender Nutzung wenig bis gar nicht ins Gewicht. Mit der kant. Vorprüfung wurde auch ein überarbeitetes Projekt für Anpassungen an der Bahnhofstrasse beim Kanton zur Beurteilung eingereicht. Das Projekt der Ingenieure tagmar+partner ag vom 23. April 2015 sieht vor, die Bahnhofstrasse zwischen der Einmündung der Industriestrasse und der Einfahrt zur Parzelle Nr. 414 auf 6.50 m und das nördlich angrenzende Trottoir auf 2.50 m durchgehend zu verbreitern. Zudem wurden im Strassenquerschnitt liegende, begrünte Inseln (Versatz) vorgesehen, welche das Kreuzen von Automobilen verhindern und damit den Verkehr erheblich verlangsamen und beruhigen sollen. Im Weiteren sollen die Vortrittsverhältnisse geändert und bei der Einmüdnung sowie bei der Kreuzung die Kurvenradien so gestreckt werden, dass längere Fahrzeuge nicht mehr über den Strassenrand hinaus fahren müssen. Die Dienststelle vif hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die geplante Änderung der Vortrittsverhältnisse grundsätzlich sinnvoll sei, die vorgesehenen Horizontalversätze dagegen werden aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Mit der vorliegenden Nutzung werden für die Parz. Nr. 414 besonders verkehrsintensive Nutzungen ausgeschlossen. Die Problematik der ungenügenden Erschliessung dürfte damit entschärft werden. Die effektive Verkehrserzeugung kann jedoch erst anhand eines konkreten Projektes beurteilt werden. Alle anderen raumplanerisch relevanten Kriterien sind gemäss Vorprüfungsbericht vom 14. August 2015 mit der Nutzungsplanänderung gemäss «Gegenvorschlag» erfüllbar. Die im Planungsbericht enthaltenen Aussagen bezüglich ÖV-Erschliessung, Lärmschutz, Gewässerraumfreihaltung, Grundwasserschutz, Naturgefahren, NIS-Verordnung und Störfallvorsorge sind aus kantonaler Sicht korrekt, die Aussagen und Hinweise werden durch den Kanton unterstützt. 2.2 Öffentliche Au age, Mitwirkung 2.3 Einspracheverfahren 2.4 Beschlussfassung 2.5 Genehmigung
4 3. Inhalt der Nutzungsplanänderungen 3.1 Änderung im Zonenplan Folgende Änderung ist im Zonenplan durchzuführen (s. Abb. 1): - Umzonung von 38'784 m² Land der Parzelle Nr. 414 von der Arbeitszone IV (A IV) in die Arbeitszone III a (A IIIa) Zonenplanänderung Information Umzonung von 38'784 m² Land von der Arbeitszone IV (A IV) in die Arbeitszone III a) (A IIIa) Zweigeschossige Wohnzone A Arbeitszone III Arbeitszone IV Gewässer Gewässer eingedeckt Grundwasserschutzzonen- und areale verfügt (überlagert) Gasleitungen Abb. 1: Zonenplan bestehend (links), Zonenplanänderung (rechts)
5 3.2 Änderung im Bau- und Zonenreglement Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wikon wird mit dem neugeschaffenen Art. 14a eine Arbeitszone III a) mit folgendem Zweck defi niert: Art. 14a Arbeitszone III a) (A IIIa) 1 Nutzung: Es gelten die Bestimmungen von 46 PBG. Publikumsintensive Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen wie Einkaufszentren und Fachmärkte, Kinos, Freizeitparks und dergleichen, güterverkehrsintensive Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Logistikbetriebe sind nicht zulässig. 2 Bauweise: Höhe, Ausnützung usw. legt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, der industriellen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest. 3 Eingliederung: Mit dem Baugesuch ist ein Begrünungskonzept einzureichen, das eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft gewährleistet. 4 Lärmempfi ndlichkeitsstufe: III
6 3.3 Auswirkungen Im Folgenden werden die einzelnen Sachbereiche abgehandelt, welche für die Beurteilung einer Zonenplanänderung gemäss Art. 47 RPV relevant sein können. Sachthemen nicht relevant relevant Kapitel Flächenbeanspruchung / Haushälterische Bodennutzung x 3.3.1 Landwirtschaft / Fruchtfolgefl ächen FFF x 1) Schutzobjekte, Natur- und Landschaftsschutz x 2) Erschliessung und Verkehrsaufkommen x 3.3.2 Lärmschutz (Emissionen und Immissionen) x 3.3.3 Waldfeststellungsverfahren x 3) Gewässerraum-Freihaltung, Grundwasserschutz x 3.3.4 Schutz vor Naturgefahren (Gefahrenkarte, Massnahmen) x 3.3.5 NIS-Verordnung x 3.3.6 Störfallvorsorge x 3.3.7 Begründung: 1) Das betroffene Gebiet befi ndet sich bereits in der Bauzone. Fruchtfolgefl ächen sind nicht vorhanden. 2) Es sind keine Schutzobjekte auf dem Areal oder in der näheren Umgebung vorhanden. 3) Es ist kein Wald vorhanden. 3.3.1 Flächenbeanspruchung / Haushälterische Bodennutzung Die Parzelle Nr. 414 befi ndet sich derzeit in der Arbeitszone IV. Durch die Änderung wird die Nutzungsart im Sinne der Initiative eingeschränkt, das Nutzungsmass wird aber wie bisher durch den Gemeinderat festgelegt. 3.3.2 Erschliessung und Verkehraufkommen Erschliessung MIV Die Erschliessung der Parzelle Nr. 414 durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über die Bahnhofstrasse (s. Abb. 2). Via Industriestrasse besteht die Verbindung zum A2-Anschluss Reiden, welcher rund drei Kilometer entfernt liegt. Abb. 2: Grundbuchausschnitt, Quelle: Geoinformation Kt. Luzern, 2015
7 Die Gemeinde Wikon hat ein Projekt zum Ausbau der Bahnhofstrasse und der Kreuzung zur Industriestrasse (Plan Erschliessung Parzelle Nr. 414, tagmar + Partner vom 23. April 2015) erarbeiten lassen. Damit sollen folgende Ziele erreicht werden: - Erfüllung der aktuellen VSS-Normen bezüglich Sichtbeziehungen und Begegnungsfällen bei einer Projektierungsgeschwindigkeit von 30 km/h, durch Anpassungen am Strassenraum mit einer durchgehenden Strassenbreite von 6.5 m (Begegnungsfall LKW / LKW bei 30 km/h), sowie einseitige Inseln zur Geschwindigkeitsreduktion und Verkehrsberuhigung. - Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die Realisierung eines Rad- / Gehweges - Verbesserung der Abbiegebeziehung Industriestrasse - Bahnhofstrasse durch Anpassungen an der Strassengeometrie und Reduktion der Geschwindigkeit auf der Bahnhofstrasse durch Vortrittsänderung. Das Strassenprojekt wurde parallel zur Kant. Vorprüfung durch die Dienststelle vif beurteilt (vgl. 2.1, Kantonale Vorprüfung). Erschliessung ÖV Die Bahnhaltestelle Brittnau-Wikon befi ndet sich in unmittelbarer Nähe zur Parz. Nr. 414. Die Gleisunterführung der Bahnhofstrasse liegt ca. 200 m südlich davon. Es bestehen zwei Verbindungen pro Stunde Richtung Luzern und eine Verbindung pro Stunde Richtung Olten. Zudem bestehen Busverbindungen zwischen der Industriezone beim Bahnhof und dem übrigen Siedlungsgebiet von Wikon entlang der Kantonsstrasse. Verkehrsaufkommen Das Verkehrsaufkommen einer Bebauung auf der Parz. 414 wird mit den vorgesehenen Änderungen im Zonenplan und im BZR nur bedingt beeinfl usst. Es ist massgeblich von der Art und dem Mass der realisierten Nutzungen abhängig. Mit der Umzonung werden jedoch besonders verkehrserzeugende Nutzungen auf der Parz. Nr. 414 explizit ausgeschlossen. 3.3.3 Lärmschutz (Emissionen und Immissionen) Die Parzelle Nr. 414 ist durch die Einteilung in die Arbeitszone IV bis anhin der höchsten Lärmempfi ndlichkeitsstufe ES IV zugewiesen. Mit der Umzonung in die Arbeitszone III a) wird das Gebiet in die Empfi ndlichkeitsstufe ES III überführt. Für Lärmemissionen und -immissionen gelten somit neu um 5 db tiefere Grenzwerte als bis anhin. Der Planungswert liegt bei 60 db am Tag und 50 db in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte liegen bei 65 db am Tag und 55 db in der Nacht. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf das Grundstück Nr. 414 ist der Eisenbahnlärm massgebend. Der Planungsgrenzwert kann am Tag zum grossen Teil, aber nicht überall, eingehalten werden (s. Abb. 3). Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte zu erbringen. Abb. 3: Eisenbahnlärm Tag, Quelle: geo.admin.ch, 2015
8 3.3.4 Gewässerraumfreihaltung, Grundwasserschutz Durch die Umzonung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Grund- und Oberfl ächengewässer. Am nördlichen Rand der Parzelle verläuft ein offenes Gewässer (s. Abb. 4). Bei einer Bebauung des Areals sind die massgebenden Bestimmungen gemäss der Gewässerschutzverordnung (GschV) des Bundes 2011 bzw. gemäss dem kant. Wasserbaugesetz (WBG) 1979 einzuhalten. Abb. 4: Gewässernetz, Quelle: Geoinformation Kt. Luzern, 2015 Die Parzelle liegt im Gewässerschutzbereich Au. In einem Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, welche den mittleren Grundwasserspiegel unterschreiten. Sofern die Durchfl usskapazität um nicht mehr als 10% verringert wird, ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung möglich (Anhang 4, Ziffer 2 GschV). Im kantonalen Richtplan sind zudem grosse Teile des Gebietes dem Grundwasserzuströmbereich zugeordnet (E3-2). Erdwärmesonden sind auf der ganzen Parzelle nicht zulässig (genutztes Grundwasser). Der nördliche Teil der Parzelle 414 liegt in einem kantonal verfügten Grundwasserschutzareal (s. Abb. 5). Es gelten die Anforderungen und baulichen Einschränkungen nach Ziff. 222, Abs. 1, Anhang 4 GschV. Abb. 5: Gewässerschutzkarte (blaue Schraffur: Grundwasserschutzareal), Quelle: Geoinformation Kt. Luzern, 2015
9 3.3.5 Schutz vor Naturgefahren (Gefahrenkarte, Massnahmen) Die Parzelle Nr. 414 liegt zu grossen Teilen in der Gefahrenzone GF1 und weist eine geringe Gefährdung durch Hochwasser auf. Es gelten Art. 22a und Art. 22e des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Wikon. Abb. 6: Gefahrenzonen gelb: geringe Gefährdung durch Hochwasser 3.3.6 NIS Verdordnung In unmittelbarer Nähe zum Grundstück befi ndet sich eine Mobilfunkanlage (s. Abb. 7) sowie die Bahnlinie. Insbesondere zur letzteren sind die Abstände nach NIS-Verordnung zu berücksichtigen. Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte darf an Orten mit empfi ndlicher Nutzung ein Mikrotesla (Anhang 1, Ziffer 5, NISV), gemessen als Mittelwert über 24 Stunden, nicht überschreiten. Der Nachweis über die Einhaltung dieses Wertes ist von den SBB anzufordern und im Baugesuchsverfahren vorzulegen. Abb. 7: Mobilfunkantennen (türkis), Quelle: Geoinformation Kt. Luzern, 2015 3.3.7 Störfallvorsorge Die Parzelle 414 liegt teilweise im Gefährdungsbereich der Bahnlinie. Diese ist als Transportroute für Gefahrengut ausgewiesen. Im Rahmen des Baugesuches sind die entsprechenden Nachweise bezüglich Gefährdung gemäss Störfallvorsorge zu erbringen.
10 4. Umsetzung Kantonaler Richtplan Das Gebiet liegt im Perimeter des kantonalen Entwicklungsschwerpunkts ESP Reiden/Wikon. Die Umzonung schränkt die Nutzungsart, jedoch nicht das Nutzungsmass des Gebietes ein. Es steht somit nach wie vor einer (weniger verkehrsintensiven) Arbeitsnutzung zur Verfügung. In Anbetracht der Erschliessungsproblematik ist die Einschränkung der Nutzungsart sinnvoll. 5. Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze RPG In Bezug auf Art. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) wird wie folgt Stellung genommen: 1 «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» Die Parzelle 414 ist bereits heute einer Bauzone zugewiesen. Die Auswirkungen in Bezug auf die Erfüllung von Art. 1 RPG sind daher gering. Es werden lediglich zur Nutzungsart, nicht aber zum Nutzungsmass Einschränkungen vorgenommen. 2 «Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,» a. «die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;» Die Siedlungsfl äche bleibt mit der vorliegenden Umzonung unverändert. a bis. «die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;» Siehe Begründung gemäss Art. 1 RPG. b. «kompakte Siedlungen zu schaffen;» Das Gebiet ist bereits der Arbeitszone zugewiesen und liegt direkt beim Bahnhof. Die Parzelle ist teilweise überbaut. b bis. «die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;» Die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft bleiben mit der vorliegenden Zonenplanänderung unverändert. c. «das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;» Die vorliegende Umzonung hat diesbezüglich keine Auswirkungen. d. «die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;» Die Landwirtschaftszone wird durch die Umzonung nicht verringert.
11 e. «die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.» Die Landesverteidigung ist durch die Zonenplanänderung nicht betroffen. In Bezug auf Art. 3 RPG wird wie folgt Stellung genommen: 2 «Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen» a. «der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgefl ächen, erhalten bleiben»: Fruchtfolgefl ächen sind durch die Zonenplanänderung nicht betroffen. b. «Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen»: Das Siedlungsgebiet wird nicht erweitert. Der Gemeinderat kann nach wie vor von Fall zu Fall Vorschriften zur baulichen Integration machen. c. «See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden»: Die Abstandsvorschriften und Nutzungseinschränkungen für das nördlich zur Parz. 414 verlaufende Gewässer gelten unabhängig von der vorliegenden Zonenplanänderung. d. «naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben»: Das Gebiet liegt bereits in der Bauzone. e. «die Wälder ihre Funktion erfüllen können»: Durch die Umzonung werden keine Waldgebiete tangiert. 3 «Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:» a. «Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind» Das Gebiet liegt direkt gegenüber dem Bahnhof Brittnau-Wikon und ist somit gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen. a bis. «Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfl äche» Siehe Begründung gemäss Art. 1 RPG. b. «Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden» Die vorliegende Zonenplanänderung hat diesbezüglich keine direkten Auswirkungen.
12 c. «Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden» Die vorliegende Zonenplanänderung hat diesbezüglich keine Auswirkungen d. «günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein» Die vorliegende Zonenplanänderung hat diesbezüglich keine Auswirkungen. e. «Siedlungen viele Grünfl ächen und Bäume enthalten» Die vorliegende Zonenplanänderung hat diesbezüglich keine direkten Auswirkungen. 4 «Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen» a. «regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden» b. «Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein» c. «nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden» Die vorliegende Zonenplanänderung hat diesbezüglich keine Auswirkungen.