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Transkript:

SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - K 461/05 - g e g e n ARGE Wesermarsch. Weserstr. 2, 26919 Brake - 501310-68105-B - Beklagte, hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch die Richterin am Sozialgericht Lücking, sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn und Herrn für Recht erkannt: Der Bescheid vom 06. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Unterkunftskosten gemäß 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

- 2 - Tatbestand: Streitig ist die Angemessenheit von Unterkunftskosten. Der im Jahre 1956 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft. Bis einschließlich Dezember 2004 bezogen die Eheleute Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Hierbei übernahm die Gemeinde die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, forderte den Kläger aber bereits mit Schreiben vom 14. September 2004 auf, die Mietkosten zu senken. Der Kläger bat mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 die Gemeinde um eine angemessene Frist für die Suche nach einer preisgünstigeren Wohnung. Er selbst, der Kläger, halte eine Frist von sechs Monaten für angemessen. Seit dem 01. Januar 2005 beziehen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), wobei die Beklagte bis zum 30. Juni 2005 die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernahm. Mit Bescheid vom 06. Juni 2005 bewilligte sie Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 1.068,03 monatlich, wobei sie jetzt nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen Unterkunftskosten in Ansatz brachte. Diese bezifferte sie mit 334,90 zuzüglich 60,00 für Heizung. insgesamt 394,90. Gegen den Bescheid vom 06. Juni 2005 erhob der Kläger am 05. Juli 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 14. Juli 2005. Der Kläger trägt vor, er und seine Ehefrau müssten eine Miete in Höhe von 508,63 zahlen. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Anlehnung an 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 365,00 pro Monat (ohne Heizung) Dieser Wert entspreche bei einem Zwei-Personen-Haushalt der für die Gemeinde bzw. geltenden Mietenstufe III. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Unterkunftskosten gemäß 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle zu gewähren. -3 -

Die Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, - 3 - beantragt laut Schriftsatz vom 24. Februar 2006, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat verhandelt und entschieden, obwohl für die Beklagte im Termin niemand erschienen ist. Die Beklagte ist in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ( 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist rechtswidrig. Durch ihn ist der Kläger beschwert im Sinne von 54 Abs. 2 SGG, denn er hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten, wobei 8 Wohngeldgesetz zugrundezulegen ist. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierbei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff Angemessenheit" in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entscheidet sich nicht nach festen Regeln Neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen. Dabei ist regelmäßig die rechte Spalte der Wohngeldtabelle nach 8 Wohngeldgesetz zugrundezulegen, sofern ein aussagekräftiger örtlicher Mietspiegel nicht vorhanden oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist (LSG Niedersachsen-Bremen. Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 388105 -; Beschluss vom 21,04.2006 - L 6 AS 248/06 ER -) Auch im vorliegenden Fall ist auf diese Weise zu verfahren. Einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne der 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es für die Gemeinde bzw. den Kreis nicht. Andere gegenüber 8 Wohngeldgesetz aussagekräftigere Unterlagen existieren ebenfalls nicht. Der von der Beklagten vorgelegte Bericht über die Ermittlung des Miet- - 4 -

- 4 - preisniveaus im Landkreis Wesermarsch 2004/2005 (BI. 26 ff. Gerichtsakte) ist insoweit nicht ausreichend. Demzufolge ist der Tabellenwert der rechten Spalte der aktuellen Wohngeldtabelle zu 8 Wohngeldgesetz zugrundezulegen. Danach ergibt sich bei zwei zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Gemeinden mit der Mietenstufe!II ein Wert von 365,00. Dass die Gemeinde bzw. der Kreis der Mietenstufe III zuzuordnen ist, ergibt sich aus der Anlage zur Wohngeldverordnung (Bundesgesetzblatt 2001, Seite 2723 ff.). Gemäß 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung ergeben sich die Mietenstufen für Gemeinden ( 8 Wohngeldgesetz) aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht zuletzt auf der Überlegung, dass durch die Heranziehung der Wohngeldtabelle der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird. Dies ist von Bedeutung, um sowohl den Sozialleistungsträgern als auch den Leistungsempfängern eine deutliche Richtlinie an die Hand zu geben (LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 28.11.2005 - L 8 AS 181/05 ER -). Insbesondere die Hilfeempfänger haben ein berechtigtes Interesse daran, vorab erkennen zu können, mit welchem Leistungsbetrag sie bezüglich ihrer Wohnkosten rechnen können und wie sie sich dementsprechend wirtschaftlich einrichten müssen. Den regionalen Unterschieden ist durch die Mietenstufen von I bis VI Rechnung getragen. Nach alledem ist der Klage stattzugeben (anderer Ansicht: Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 08.05.2006 - S 48 AS 735/05 - mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG Die Kammer hat gemäß 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. --------------------------------------- - 5 -

Rechtsmittelbelehrung - 5 - Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Gelle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201. 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist vom neuen, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. ( L ü c k i n g ) SGV 550 a - Rechtsmittelbelehrung Urteil bei zulässiger oder zugelassener Berufung ohne zugelassene Revision ( 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 151, 153, 161 SGG) (11.94)