Informationsveranstaltung für die angeschlossenen Arbeitgebenden der BLPK Gegenvorschlag Gemeindeinitiative (Garantieleistungen, Pooling) 17. Januar 20 Kaserne Liestal 4410 Liestal 22. Januar 20 Hotel Engel 4410 Liestal 1
1. Begrüssung RR Anton Lauber Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion 2
Aktuelle Situation Finanz- und Kirchendirektion 2012 2013 20 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 LRV Reform BLPK Kommissionsberatungen Beratung Landrat Volksabstimmung (22.9.13) LRV Garantie Kommissionsberatung LRV Gegenvorschlag Kommissionsberatung Beratung Landrat Volksabstimmung (18.5.) Inkraftsetzung 01.01.20 3
Agenda Finanz- und Kirchendirektion 1. Begrüssung RR Lauber 2. Bisherige Lösung Roger Heiniger 3. Gegenvorschlag Roger Heiniger 4. Gegenvorschlag: Pooling Roger Heiniger 5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung Michael Bertschi 6. Gegenvorschlag: Garantieleistungen Roger Heiniger 7. Gegenvorschlag: Gemeinderecht Daniel Schwörer 8. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Michael Bertschi 9. Finanzierungsrechner Michael Bertschi 10. Weiteres Vorgehen Roger Heiniger 4
2. Bisherige Lösung Roger Heiniger Finanz- und Kirchendirektion Finanzverwaltung Abteilung Finanzplanung & Controlling 5
2. Bisherige Lösung Absicht des Kantons gemäss Pensionskassengesetz (PKG) vom 16. Mai 2013 18 Garantie für die Forderung der BLPK 1 Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für deren Forderungen gegenüber Arbeitgebenden, mit welchen er wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden ist oder die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse des Kantons wahrnehmen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Garantie besteht, solange die Forderung der BLPK noch nicht voll amortisiert ist. Sie reduziert sich um den vom betreffenden Arbeitgebenden an die BLPK bezahlten Amortisationsanteil. 6
2. Bisherige Lösung Was gilt als Garantie? Gemäss Art. 58 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) über die Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgebenden gelten als Sicherstellung neben der Garantie des Kantons oder der Einwohnergemeinde auch die Garantie einer dem Bankengesetz unterstehenden Bank sowie die Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes. Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebenden, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung. 7
2. Bisherige Lösung Wann braucht es eine Garantie? Es gibt für jeden Arbeitgebenden 2 Varianten der Ausfinanzierung: Sofortige Einmalzahlung am Vortag vor Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes und dekrets oder das Forderungsmodells mit einer maximalen Laufzeit von 40 Jahren. Arbeitgebende, welche ihre Schuld gegenüber der BLPK am Vortag vor Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes und dekrets mit einer sofortigen Einmalzahlung begleichen, brauchen keine Garantie. Eine Garantie braucht es bei der Wahl des Forderungsmodells: Da die Forderung der BLPK gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebenden vorsorgerechtlich eine Anlage beim Arbeitgebenden darstellt, ist eine Sicherung der Forderung notwendig. 8
2. Bisherige Lösung Welche Kategorien wurden bisher berücksichtigt (PKG vom 16.5.2013)? Stand 31.12.2012 Die Angaben basieren auf der Kantonslösung Total Forderung Total Annuität 40 Jahre, 3 % Zins Total Annuität 20 Jahre, 3 % Zins Total Annuität 10 Jahre, 3 % Zins Kategorie 1: Kanton 1'015'890'200 43'949'800 68'283'779 119'093'323 Kategorie 2: Beteiligungen 395'448'100 17'108'300 26'580'324 46'358'581 Kategorie 3: Einwohnergemeinden 537'991'700 23'274'700 36'161'493 63'069'040 Kategorie 4: Kommunale Institutionen 104'4'900 4'516'600 7'018'321 12'240'612 Kategorie 5: Institutionen mit 98'038'900 4'241'200 6'589'754 11'493'150 Leistungsauftrag BL Kategorie 6: Institutionen ohne 73'267'600 3'169'700 4'924'734 8'589'198 Leistungsauftrag BL TOTAL 2'225'051'400 96'260'300 9'558'404 260'843'903 9
3. Gegenvorschlag Roger Heiniger Finanz- und Kirchendirektion Finanzverwaltung Abteilung Finanzplanung & Controlling 10
3. Gegenvorschlag Inhalt des Gegenvorschlags 1. Pooling: Der Kanton ermöglicht durch das Pooling den Gemeinden sowie allen weiteren angeschlossenen Arbeitgebenden, Ausfinanzierungskredite zu vorteilhaften Konditionen zu erhalten (Pooling-Zins deutlich unter 3%, Stand 15.1.20). 2. Beteiligung des Kantons an der Ausfinanzierung der Gemeindelehrkräfte: Der Kanton übernimmt die à-fonds-perdu-ausfinanzierung der Musikschullehrer (rund 29,4 Mio. Franken) und einen Anteil der Ausfinanzierung der Kindergarten- und Primarlehrkräfte in der Höhe der ehemaligen Lehrersubventionen nach altem Finanzausgleichsgesetz (zusätzlich rund 29,2 Mio. Franken). Die Gemeinden werden somit um 58,6 Mio. Franken entlastet. 3. Solidarisierung der restlichen Ausfinanzierung der Gemeindelehrkräfte: Der verbleibende Ausfinanzierungsbetrag der Lehrkräfte (184 Mio. Franken) wird vom Kanton vorgeschossen und anschliessend hälftig nach Massgabe der Einwohnerzahl und hälftig nach Massgabe der Steuerkraft auf die Gemeinden verteilt. Die Gemeinden sind dadurch von schwierigen Kostenaufteilungsdiskussionen bei ihren Kreisschulen und ehemaligen Kreisschulen befreit. 4. Garantie: Der Kanton gibt NEU ALLEN angeschlossenen Arbeitgebenden, die sich nicht selbst oder über das Pooling vollständig ausfinanzieren, eine Garantiezusage. 11
3. Gegenvorschlag Gesetzliche Anpassungen des Gegenvorschlags Neu ins Pensionskassengesetz aufgenommen werden folgende Paragraphen: 15a Darlehen für die Begleichung der Forderung der BLPK (Pooling) 15b Übernahme der Ausfinanzierung der Gemeindelehrkräfte (Gemeindelehrkräfte) 16a Gemeinderecht (Zuständigkeiten für die PK-Beschlüsse) Folgender bisheriger Paragraph des Pensionskassengesetzes wird angepasst: 18 Garantie für die Forderungen der BLPK (Garantie) 12
4. Gegenvorschlag: Pooling Roger Heiniger Finanz- und Kirchendirektion Finanzverwaltung Abteilung Finanzplanung & Controlling 13
4. Gegenvorschlag: Pooling Kanton BL Arbeitgeber Zins + Amortisation Entgelt für Garantie (Zinskomponente) Bank Kreditsicherungsgarantie BLPK Zahlung zur Ausfinanzierung Deckungslücke Wer kann vom Refinanzierungs-Pool profitieren? Alle Arbeitgebenden der Kategorien 2 6. Wie funktioniert der Refinanzierungs-Pool? Mittels Kreditsicherungsgarantie des Kantons zu Gunsten der Bank geniessen die Arbeitgebenden vorteilhafte Kreditkonditionen für die sofortige Finanzierung des auszufinanzierenden Betrages gegenüber der BLPK.
4. Gegenvorschlag: Pooling Wie funktioniert der Refinanzierungs-Pool? Die Arbeitgebenden erhalten von der Bank ein Darlehen. Das Darlehen muss während der Laufzeit verzinst und linear amortisiert werden. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre (¾ der Schuld sind innert 15 Jahren zu tilgen). Als Mindestbetrag je Darlehen wird CHF 100 000 definiert. Der Zinssatz setzt sich wie folgt zusammen: Basiszinssatz SWAP CHF + Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung + Kostenzuschlag für Kreditsicherungsgarantie des Kantons (entfällt für die Einwohergemei nden) = Zinssatz in % p. a. Beispiel 1 - Einwohnergemeinde 1.60 % p. a. Basiszinssatz SWAP / amortisierend indikativ und unverbindlich per 10.1.20 0.40 % p. a. Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung 2.00 % p. a. Zinssatz indikativ Beispiel 2 alle anderen Arbeitgebenden 1.60 % p. a. Basiszinssatz SWAP / amortisierend indikativ und unverbindlich per 10.1.20 0.40 % p. a. Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung 0.20 % p. a. Kostenzuschlag für Kreditsicherungsgarantie des Kantons 15 2.20 % p. a. Zinssatz indikativ
5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung Michael Bertschi Finanz- und Kirchendirektion Statistisches Amt Abteilung Gemeindefinanzen 16
5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung 3 Elemente 1. Schritt Kanton übernimmt Forderung der BLPK für Lehrer (242,6 Mio. Franken) 2. Schritt Kanton beteiligt sich mit 58,6 Mio. Franken an diesen Kosten 3. Schritt Die restlichen 184 Mio. Franken werden den Gemeinden weiterbelastet 17
5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung Schritt 1: Übernahme der BLPK-Forderung durch Kanton (242,6 Mio.) Übernahme der Ausfinanzierung (ohne Besitzstand) für Lehrer der Gemeinden und der Musikschulen Kein Forderungsmodell der BLPK für diesen Teil Kein Pooling für diesen Teil Dafür: Forderung des Kanton gegenüber den Gemeinden (jedoch abzüglich von 58,6 Mio. Franken Schritt 2) Grund für Forderungsübernahme: Weiterverrechnung zwischen den Gemeinden (Kreisschulen und ehemalige Kreisschulen) würde grossen administrativen Aufwand und Konfliktpotential bergen. 18
5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung Schritt 2: Kantonsbeteiligung von 58,6 Mio. Franken Finanzielles Entgegenkommen des Kantons als Antwort auf die Gemeindeinitiative Die 58,6 Mio. Franken ergeben sich wie folgt: 29,4 Mio. Franken für die Musikschullehrer der Gemeinden und der eigenständigen Musikschulen (Zweckverbände) 29,2 Mio. Franken für ehemaligen Lehrersubventionen nach altem Finanzausgleichsgesetz: Bis ins Jahr 2009 hat der Kanton die Lehrer in den finanzschwachen Gemeinden subventioniert. Der durchschnittliche Subventionssatz betrug 12,5%. 19
5. Gegenvorschlag: Lehrerausfinanzierung Schritt 3: Verrechnung der verbleibenden 184 Mio. Verteilung der Restforderung von 184 Mio. Franken hälftig nach Massgabe der Einwohnerzahl und hälftig nach Massgabe der Steuerkraft auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind dadurch von schwierigen Kostenaufteilungsdiskussionen bei ihren (ehemaligen) Kreisschulen befreit. Rückzahlung der Forderung gleichmässig über 20 Jahre Verzinsung der Forderung zu den Selbstkosten des Kantons Frühzeitige Rückzahlung ist im Einvernehmen mit dem Kanton möglich 20
6. Gegenvorschlag: Garantieleistungen Roger Heiniger Finanz- und Kirchendirektion Finanzverwaltung Abteilung Finanzplanung & Controlling 21
6. Gegenvorschlag Idee des Gegenvorschlags in Bezug auf die Ausfinanzierung der angeschlossenen Arbeitgebenden 1. Prio: Eigene Ausfinanzierung 2. Prio: Pooling für alle angeschlossenen Arbeitgebenden 3. Prio: Garantie neu für alle angeschlossenen Arbeitgebenden im Forderungsmodell Abklärung des Ausfinanzierungswunsches in einem Gesuchsformular durch die FKD 22
7. Gegenvorschlag: Gemeinderecht Daniel Schwörer Finanz- und Kirchendirektion Generalsekretariat Stabstelle Gemeinden 23
7. Gegenvorschlag: Gemeinderecht 16a des Pensionskassengesetzes 16a Gemeinderecht 1 Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Art der Finanzierung des auszufinanzierenden Betrags. 2 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat bestimmt die allfällige Besitzstandsregelung gemäss 12 Absatz 2 Buchstabe d. Dieser Beschluss ist vom Referendum ausgenommen. 3 Sie bzw. er legt im Budget den Betrag für die Finanzierung wiederkehrender Vorsorgeleistungen an die fest. 24
8. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Michael Bertschi Finanz- und Kirchendirektion Statistisches Amt Abteilung Gemeindefinanzen 25
8. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Änderung Finanzhaushaltsgesetz für den Kanton: Bilanzfehlbetrag, welcher durch die Ausfinanzierung entsteht, muss nicht innerhalb von 5 Jahren abgetragen werden. Anpassung der Gemeinderechnungsverordnung (Anhörung ab voraussichtlich 28. Januar 20): 1. Verrechnung der Rückstellung für die BLPK-Ausfinanzierung mit der Neubewertungsreserve (HRM2) in der Übergangsbilanz 2. Restbetrag wird als separaten "BLPK-Bilanzfehlbetrags verbucht; Verrechnung mit dem Eigenkapital ist freiwillig 3. Abtragung des separaten "BLPK-Bilanzfehlbetrags" auf eine Frist von 20 Jahren 26
9. Finanzierungsrechner Michael Bertschi Finanz- und Kirchendirektion Statistisches Amt Abteilung Gemeindefinanzen 27
9. Finanzierungsrechner (Excel-Tool) Damit die Gemeinden die Auswirkungen auf die Liquidität und auf den Finanzhaushalt besser abschätzen und berechnen können, hat der Kanton in Zusammenarbeit mit der BLPK einen Finanzierungsrechner erarbeitet. Der Finanzierungsrechner kann auf der geschützten Seite der BLPK (pkone) heruntergeladen werden. Die Ausfinanzierungsbeträge haben den Stichtag 31.12.2012; Ende März 20 wird der Finanzierungsrechner mit den Daten per Ende 2013 aktualisiert. Die Aufteilung der Lehrerausfinanzierung ist im Finanzierungsrechner bereits umgesetzt. Für die restliche Ausfinanzierung (übrige Angestellte und Besitzstand) können verschiedene Varianten durchgerechnet werden. 28
9. Finanzierungsrechner (Excel-Tool) Beispiel: Ausfinanzierungsbetrag (ohne Lehrer): 1 Mio. Franken 3 Finanzierungsmöglichkeiten: Eigene Mittel / Pooling / Forderungsmodell 29
9. Finanzierungsrechner: Liquidität 30
9. Finanzierungsrechner: Finanzhaushalt 31
10. Weiteres Vorgehen Roger Heiniger Finanz- und Kirchendirektion Finanzverwaltung Abteilung Finanzplanung & Controlling 32
BLPK: Wie geht es weiter für die Arbeitgebenden Umsetzungsarbeiten Dez 13 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Juli Aug Sep Okt Nov Dez Jan 15 Feb 15 Mrz 15 Apr 15 (Operative) Informationen für Personal- und Lohnadministrationen Jährliche Info- Veranstaltung für Arbeitgeber Beginn Versand Anschlussverträge mit Reglementen Vertrag Forderungsanerkennung / Amortisation Versand Eröffnungsbilanzen an Vorsorgewerke 33
BLPK: Wichtige Termine für die Arbeitgebenden Dez 13 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Juli Aug Sep Okt Nov Dez Jan 15 Feb 15 Mrz 15 Apr 15 Späteste Einreichung Vorsorgeplan Späteste Einreichung Antrag Ausfinanzierung Einholen Garantiezusage bis 30.06.20 (sofern notwendig) Spätester Kündigungstermin Zeitpunkt Ausfinanzierung (Basis Jahresrechnung 20) 34
BLPK Wesentliche Unterlagen für die Arbeitgebenden Im Juni 2013 zugestellt: Übersicht Wahlmöglichkeiten 35
BLPK: Wie geht es weiter für die Versicherten Dez 13 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Juli Aug Sep Okt Nov Dez Umsetzungsarbeiten Jan 15 Feb 15 Mrz 15 Apr 15 Informationen im «aktuell 2/2013» Informationen im «aktuell 1/20» Informationen im «aktuell 2/20» seit November 2013: Vergleichsberechnungen für Versicherte mit Jahrgang 1954 und älter (auf Wunsch) Beginn Info-Veranstaltungen für Versicherte der BLPK in Zusammenarbeit mit AG (Musterpräsentation) Beginn Versand Vergleichsausweise für ältere Versicherte (Vergleich LP/BP 1 ) Beginn Versand Versicherungsausweise im BP 1 LP = Leistungsprimat / BP = Beitragsprimat 36
FKD: Wie geht es weiter politisch 20 22.1. 1. Lesung Finanzkommission 28.1. Poolingverordnung in die Anhörung bei den Gemeinden 5.2. 2. Lesung Finanzkommission 13.2. 1. Lesung Landrat 20.2. 2. Lesung Landrat: Verabschiedung von Initiative und Gegenvorschlag zuhanden Urnenabstimmung 30.4. Ende Anhörungsfrist 18.5. Urnenabstimmung 20.5. Beschluss der Pooling- und der Garantieverordnung 20.5. Inkrafttreten der Poolingverordnung 1.6. Inkrafttreten der Garantieverordnung (28.9. Späteste verfassungsmässig zulässige Urnenabstimmung) 31.12. Ausfinanzierungsleistung der Arbeitgebenden, die nicht im Forderungsmodell sind, bei der BLPK 2015 1.1. Inkrafttreten ergänztes PK-Gesetz 37
FKD: Wie geht es weiter für die Arbeitgebenden Prüfung der Unterlagen durch die FKD Dez 13 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Juli Aug Sep Okt Nov Dez Jan 15 Feb 15 Mrz 15 Apr 15 Mitteilung BLPK: Deckungslücke 31.12.2013 Zustellung Gesuchsunterlagen durch FKD Späteste Rücksendung der Gesuchsunterlagen durch die Arbeitgebenden bis am 1.6.20 Zeitpunkt Ausfinanzierung (Basis Jahres-rechnung 20) 38
Lösungsprioritäten: 1. Prio: Eigene Ausfinanzierung 2. Prio: Pooling für alle angeschlossenen Arbeitgebenden 3. Prio: Garantie neu für alle angeschlossenen Arbeitgebenden im Forderungsmodell 39
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Fragen aus den Gemeinden Ist es möglich für die Lehrerschaft eine vom Kanton abweichende Besitzstandregelung zu treffen, dies innerhalb des Vorsorgeplan Kanton, wenn ja, hat dies Konsequenzen für die Gemeinde und welche? Gemäss 6 (Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte) des Pensionskassendekrets können die Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Schulzweckverbände für ihre Lehrkräfte durch Reglement, Vertrag oder Statuten einen anderen Vorsorgeplan als den für die Mitarbeitenden des Kantons geltenden oder eine andere Vorsorgeeinrichtung als die BLPK bestimmen. Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Zweckverbände, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, führen vollständig die Personaladministration ihrer Lehrkräfte. Einzig die Besitzstandsregelung darf vom Kantonsplan abweichen, da es sich um eine einmalige Zahlung handelt, was deshalb keine Konsequenzen für die Gemeinde hätte. Wird das Personaldekret bezüglich Wählbarkeit der Pensionskasse per 1. Januar 2015 angepasst? Das Personaldekret des Kantons wird in den 50 und 50a Abs.1-3 angepasst. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Wählbarkeit der Pensionskasse. Die Basellandschaftliche Pensionskasse wird weiterhin die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons inkl. die im Kantonsplan versicherten Lehrkräfte wahrnehmen. 41