Qualitätssicherungsleitlinie (QSL) (Qualitätssicherungsvereinbarung)



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Transkript:

Qualitätssicherungsleitlinie (QSL) (Qualitätssicherungsvereinbarung) Industrie/Betriebsmittel/Dienstleistungen (Stand 12/2011) zwischen Buderus Guss GmbH Buderusstrasse 26, D-35236 Breidenbach nachstehend Buderus genannt und >Lieferant< [Adresse] nachstehend LIEFERANT genannt

Präambel Diese Vereinbarung ist unverzichtbarer Bestandteil des Liefervertrags mit Buderus. Gegenstand der Vereinbarung sind alle vom LIEFERANTEN gelieferten Produkte und Dienstleistungen (nachfolgend Produkte genannt). 1 Management-Systeme des Lieferanten Der LIEFERANT verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagement-System mindestens nach ISO 9001 einzuführen und zu unterhalten. Dies beinhaltet die Verpflichtung zur Null-Fehler- Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen. Die Einhaltung von branchen- bzw. materialfeldspezifische Forderungen (wie z. B. VDA 6.2, CMMI, ISO 17025) sind soweit zutreffend zusätzlich nachzuweisen. 2 Management-Systeme der Unterlieferanten Bezieht der LIEFERANT für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions-oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferung von Unterlieferanten, wird er diese in sein Qualitätsmanagement-System einbeziehen oder durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Vorlieferungen selbst sicherstellen. 3 Audit Der LIEFERANT gestattet Buderus, durch Audits festzustellen, ob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen die Forderungen von Buderus erfüllen. Nach vorheriger Ankündigung kann ein Audit als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Der LIEFERANT wird bei Bedarf kurzfristige Terminwünsche ermöglichen. Der LIEFERANT gewährt Buderus und soweit erforderlich dessen Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des LIEFERANTEN zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Buderus teilt dem LIEFERANTEN das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von Buderus Maßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der LIEFERANT, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und Buderus hierüber zu unterrichten. Hat LIEFERANT bzw. der Unterlieferant begründete Einwände gegen die Teilnahme von Buderus, bzw. dessen Kunden an einem Audit, ist Buderus bereit das Audit auf Kosten LIEFERANT durch eine neutrale Stelle durchführen zu lassen, die die Interessen von Buderus bzw. dessen Kunden vertritt.

4 Information und Dokumentation Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT Buderus hierüber unverzüglich. Der LIEFERANT wird Buderus auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der LIEFERANT alle benötigten Daten und Fakten offen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, vor Änderungen von Fertigungsverfahren, -einrichtungen, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) Wechsel des Unterlieferanten Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen Verlagerung oder Aufbau von Fertigungsstandorten Verlagerung oder Aufbau von Fertigungseinrichtungen am Standort Buderus so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser prüfen kann, ob sich die geplanten Änderungen nachteilig auswirken können. Die Benachrichtigungspflicht entfällt im Fall von nicht Buderus -spezifischer Katalogware oder wenn der LIEFERANT nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten darf. Der LIEFERANT wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte geordnet aufbewahren. Die Archivierungsdauer, beginnend mit der letzten Lieferung aller vertrags- und produktrelevanter Dokumente und Aufzeichnungen, beträgt mindestens 7 Jahre. Die Dokumente und Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt und entsorgt werden, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. LIEFERANT wird Buderus auf Wunsch Einsicht in die Aufzeichnungen gewähren, sowie etwaige Muster aushändigen. LIEFERANT regelt die Lenkung aller Daten und Dokumente (einschließlich externer Dokumente wie Normen und Kundenzeichnungen) in Verfahrensanweisungen und setzt diese wirksam um. 5 Vereinbarungen zu Produkt und Prozess Die Produkte müssen der vereinbarten oder von LIEFERANT zugesicherten Beschaffenheit (z.b. Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. LIEFERANT wird unverzüglich prüfen, ob eine von Buderus vorgelegte Beschreibung (z. B. Spezifikation, Lastenheft, Datenblätter, Zeichnungen) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. vereinbarten Muster ist. Erkennt LIEFERANT, dass dies der Fall ist, wird er Buderus unverzüglich vor Aufnahme des Fertigungsprozesses oder Durchführung der Leistung schriftlich verständigen. Auch auf Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten wird LIEFERANT Buderus unverzüglich hinweisen.

5.1 Entwicklung, Planung, Freigabe Wenn der Auftrag an LIEFERANT Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt, z.b. in Form eines Lastenheftes. LIEFERANT verpflichtet sich, Projektmanagement bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben zu betreiben und Buderus auf Wunsch Einsicht zu gewähren. LIEFERANT führt eine Prozessplanung (Arbeitspläne, Prüfpläne, Betriebsmittel, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch. LIEFERANT stellt die Eignung der Fertigungseinrichtungen bzw. Einrichtungen zur Erbringung der Dienstleistung sicher. Werden von Buderus Erstmuster bestellt, legt LIEFERANT vor Aufnahme der Serienlieferung unter Serienbedingungen hergestellte Erstmuster des Produktes in vereinbartem Umfang termingerecht vor. Die Bemusterung ist entsprechend Buderus-spezifischer Bemusterungsanforderungen durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 5.2 Fertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert LIEFERANT die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit. Kann LIEFERANT im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Sonderfreigabe von Buderus einholen. Hinweise und Anregungen von Buderus im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Produkte durch Änderungen im Fertigungsprozess und bei der Qualitätssicherung wird LIEFERANT im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen. LIEFERANT verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung entsprechend den mit Buderus getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. LIEFERANT verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, müssen die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein. Soweit Buderus dem LIEFERANTEN Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von Buderus zu kennzeichnen. LIEFERANT verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung. 5.3 Anlieferung, Wareneingangsprüfung LIEFERANT liefert die Produkte in geeigneten und soweit vereinbart ausschließlich in von Buderus freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und

Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. Die Wareneingangsprüfung bei Buderus beschränkt sich grundsätzlich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Hierbei nicht festgestellte Mängel werden LIEFERANT unverzüglich mitgeteilt, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellt werden. LIEFERANT verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. LIEFERANT verpflichtet sich, sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung auszurichten. 5.4 Beanstandungen, Maßnahmen Werden von Buderus Mängel festgestellt, wird LIEFERANT unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen, bei der ihn Buderus erforderlichenfalls angemessen unterstützt. LIEFERANT erhält beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zurück. Er verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und kurzfristig Buderus die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie deren Wirksamkeit mitzuteilen. Die Beanstandungsbearbeitung sollte nach der 8D-Methode erfolgen. Drohen durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten Fertigungsstillstände bei Buderus oder deren Kunden, muss LIEFERANT in Abstimmung mit Buderus durch geeignete, von ihm zu tragende Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.). Die Haftung des Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung oder aufgrund Lieferverzuges bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Wenn es LIEFERANT nicht gelingt, innerhalb der einvernehmlich abgestimmten Frist das vereinbarte Qualitätsniveau wieder herzustellen, kann Buderus einen externen Dienstleister auf Kosten LIEFERANT zur Unterstützung einsetzen. 6 Umweltschutz/Arbeitsschutz soziale Verantwortung LIEFERANT verpflichtet sich, alle gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und durch eine angemessene Umweltschutzorganisation und angemessenen betrieblichen Umweltschutz Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering zu halten. Hierzu wird die Einführung und Weiterentwicklung eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach z.b. ISO 14001 erwartet. Bestandteil jedes Liefervertrages ist die Bosch -Norm N 2580 Verbot und Deklaration von Inhaltsstoffen (Internet: www.bosch.com). LIEFERANT wird gemäß Buderus Einkaufsbedingungen die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten.

Soweit LIEFERANT Arbeiten auf dem Betriebsgelände von Buderus erbringt, wird er die einschlägigen, jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften von Buderus einhalten und Anordnungen von Buderus über das Verhalten auf dem Betriebsgelände berücksichtigen. 7 Vertragsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung ist nicht befristet. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Die Wirksamkeit von Abschlüssen unter dieser Qualitätssicherungsvereinbarung bleibt hiervon unberührt, d.h. die Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung gelten für solche Abschlüsse bis zum Ende deren jeweiliger Laufzeit weiter. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Werden wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung von LIEFERANT verletzt, kann Buderus bestehende Lieferverträge nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich fristlos kündigen. LIEFERANT stehen im Fall dieser Kündigung keine Ersatzansprüche gegen Buderus zu. 8 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung einschließlich dieser Ziffer 8 bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; in diesem Fall werden die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Der Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten ist Stuttgart, wenn alle Streitparteien ihren Sitz in Deutschland haben. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist in diesem Fall das Amtsgericht Stuttgart (70190 Stuttgart) zuständig. In allen anderen Fällen werden Vertragsstreitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Zürich, Schweiz, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die Streitparteien werden alle Informationen vertraulich behandeln, die sie im Hinblick auf ein Schiedsverfahren gemäß dieser Bestimmung erhalten, einschließlich des Bestehens eines Schiedsverfahrens. In Gerichtsund/oder Schiedsverfahren werden sie solche Informationen nur insoweit offenlegen, als dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. Der Vorsitzende bzw. der Einzelschiedsrichter muss eine andere Nationalität als die Streitparteien haben. Vorbehaltlich

einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts setzen die Streitparteien die Erfüllung der vom Streit betroffenen Verträge fort. Breidenbach, den. Ort.., den.. Buderus Guss GmbH... Lieferant Firmenstempel