Inputreferat zum Thema Bildung

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Transkript:

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Inputreferat zum Thema Bildung Workshop kantonales Behindertengleichstellungsgesetz 15.9.17 Dr. iur. Andrea Aeschlimann-Ziegler, Mitarbeiterin Rechtsdienst GS WSU

UNO-Behindertenrechtskonvention, Art. 24 Inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen Betrifft vorschulische Angebote, Grundschule, weiterführende Schulen, Berufsbildung, tertiäre Stufe sowie Erwachsenenbildung Bildung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems mit der notwendigen Unterstützung

UNO-Behindertenrechtskonvention, Art. 24 Spezifisch: Erleichterung des Erlernens von Brailleschrift, der Gebärdensprache; Sicherstellung, dass blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, insbes. Kinder, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln erhalten, die für den Einzelnen am besten geeignet sind. Zusammenfassend: Grundsatz der Inklusion.

Bundesverfassung Art. 8 Abs. 2 BV: Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung Grundschule: Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV: Anspruch auf unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht sowie Anspruch auf ausreichende Sonderschulung Auslegung (Lehre und Bundesgericht): Anspruch auf diejenige Schulungsform, die dem Einzelnen am besten entspricht; Anspruch auf diejenigen Unterstützungsmassnahmen, die aufgrund der besonderen Bedürfnisse des Einzelnen notwendig sind. Anspruch auf ausreichenden Unterricht (Schulungsform und Unterstützung) und nicht auf «ideale», bestmögliche Beschulung

Behindertengleichstellungsgesetz Bund, BehiG Art. 2 Abs. 5 BehiG: Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Für die Grundschule Art. 20 BehiG: Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 BV; Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist; Kantone fördern, soweit möglich und dem Wohl des behinderten Kindes dient, die Integration in die Regelschule;

Behindertengleichstellungsgesetz Bund, BehiG Art. 20 Abs. 3 BehiG: Kantone sorgen dafür, dass wahrnehmungs- und artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Art. 14 Abs. 3 BehiG: Bund kann Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung Sprach- oder Hörbehinderter in der Gebärden- und Lautsprache sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse Sehbehinderter unterstützen.

Berufsbildungsgesetz des Bundes, BBG, und VO Art. 3 lit. c BBG: BBG fördert und entwickelt u.a. die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen Art. 18 BBG: U.a. für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden; fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten. Art. 21 Abs. 2 lit. c BGG: Die Berufsfachschule fördert u.a. die Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und formen.

Berufsbildungsgesetz des Bundes, BBG, und VO Art. 55 Abs. 1 lit. a BGG: Beiträge des Bundes an Massnahmen zur Bildung und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen Verordnung: Art. 35 Abs. 3 BBV: Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung Art. 57 Abs. BBV: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen

Kantonsverfassung BS, 8 Abs. 2 und 3 Diskriminierungsverbot Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik BS Vereinbarungskanton Mit dem Konkordat legen die Vereinbarungskantone das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern mit besonderem Bildungsbedarf garantiert; fördern sie die Integration in die Regelschule und verpflichten sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente Art. 2 lit. b Sonderpädagogik-Konkordat: Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohls und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

Schulgesetz BS und VO s 63a SchulG: Unterricht erfolgt integrativ und berücksichtigt die individuellen Bildungsbedürfnisse der SuS. 63b SchulG: Förderangebote im Rahmen der Regelschule. Sie sollen SuS mit besonderem Bildungsbedarf unterstützen. 64 SchulG: Verstärkte Massnahmen (Sonderschulung): Wenn Förderangebote ungenügend, Anspruch auf verstärkte Massnahmen; integrativ in Regelschule und nur in begründeten Fällen in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen, in Privatschulen oder in anderer Weise. 64a SchulG: Fördermassnahmen vor der Einschulung 131 SchulG: Besonderer Bildungsbedarf an Privatschule

Schulgesetz BS und VO s Sonderpädagogikverordnung: Förderangebote und verstärkte Massnahmen Schullaufbahnverordnung: Individuelle Lernziele, Nachteilsausgleich

Kantonales Berufsbildungsgesetz, BBG, sowie VO 16 BBG: Berufliche Grundbildung von Behinderten: Verwaltungsabteilung trifft zusammen mit den Lehrbetrieben, Berufsfachschulen sowie den betreffenden Fachstellen angemessene Massnahmen zur Förderung der beruflichen Grundbildung von Menschen mit Behinderungen; 16 BBV (Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten) 40 BBG: fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten; 28 BBV Schullaufbahnverordnung: Nachteilsausgleich

Universität Basel, Statut; Vertrag über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) 6 Abs. 3 Universitätsstatut: Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Erleichterung des Studiums für Menschen mit Behinderungen Keine Bestimmung im Fachhochschulvertrag

Diskussion anhand folgender Fragen: Ist-Situation: Stimmen gesetzliche Ansprüche und Wirklichkeit überein? Reichen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen aus? Müssen sie geändert/angepasst/neu geschrieben werden? Gibt es Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Kanton BS? Zum Beispiel in der Zusammenarbeit mit den Behörden? Was braucht es im Bereich Bildung sonst noch für eine nachhaltige Implementierung?