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Transkript:

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.05.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-12/04 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV ) und der Bayer. Nachprüfungsverordnung ( BayNpV ) Nachprüfungsantrag:... Bevollmächtigte:... ( Antragstellerin - ASt ) Vergabestelle:... Bevollmächtigte:... ( Vergabestelle - VSt ) Beigeladene:... Bauvorhaben: Fachlos: Vergabeverfahren: Neubau einer Grundschule mit Schulsporthalle Elektroinstallation Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2004 durch die Vorsitzende..., den hauptamtlichen Beisitzer... und den ehrenamtlichen Beisitzer... folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle. 3. Die Gebühr wird auf... festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die

- 2 - Vergabestelle war notwendig. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb die Elektroinstallationsarbeiten für den Neubau einer Grundschule mit Schulsporthalle in... im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Das Verfahren wurde am... im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. In der EU-Bekanntmachung waren folgende Zuschlagskriterien angegeben: Das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bezüglich der nachstehenden Kriterien: 1. 25 VOB/A. 2. 8 Nr. 3.1 a - f VOB/A. Nebenangebote und Änderungsvorschläge waren zugelassen. Skonto waren unter Nr. 1.4 des Angebots - entsprechend einer vorformulierten Abfrage - anzugeben: Skontoangebot ( in % ):... ( Inhalt wird nicht verlesen ) Mein / Unser Angebot gilt für jede einzelne fristgerechte Zahlung. Mein / Unser Angebot gilt für... In Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen ist darauf hingewiesen, dass ein angebotenes Skonto nur dann gewertet wird, wenn die Zahlungsfrist eindeutig angegeben und diese angemessen ist, und wenn das Skonto sich auf alle Zahlungen erstreckt. Auf den Seiten 100/278 des Leistungsverzeichnisses ist festgelegt, dass die EIB-Geräte in den Unterverteilungen mit einem einheitlichen Fabrikat anzubieten und einzubauen sind. Dementsprechend hatten die Bieter vor den Positionen 01.04.18-01.04.44 und 02.04.17-02.04.51 das von ihnen gewählte Fabrikat zu benennen und in den einzelnen Positionen nur noch den angebotenen Typ einzutragen.

- 3-2. Die Eröffnung der Angebote erfolgte im Eröffnungstermin vom... 9 Firmen, darunter die ASt und die Beigeladene, haben Angebote abgegeben. Die ASt gab ein Hauptangebot in Höhe von... brutto ab. Unter Berücksichtigung eines Nachlasses in Höhe von 4 % lag die Angebotssumme bei... und abzüglich eines Skonto in Höhe von 2 % bei... brutto. Das Skontoangebot hat die ASt unter Ziffer 1.4 des Angebotsschreibens mit folgendem Eintrag erklärt: Skontoangebot ( in % ):...2 %... ( Inhalt wird nicht verlesen ) x Mein / Unser Angebot gilt für jede einzelne fristgerechte Zahlung. Auf Seite 100/278 des Leistungsverzeichnisses bietet die ASt das Fabrikat G für die Unterverteilungen an. In den Positionen 01.04.19, 01.04.35, 02.04.22 und 02.04.38 weicht sie vom Fabrikat G ab und bietet stattdessen für die EIB-Diagnosebausteine und für die Meldergruppenterminals ein Produkt des Herstellers B an. Die Beigeladene gab ein Hauptangebot in Höhe von... brutto ab. Im Begleitschreiben zum Angebot schlägt die Beigeladene vor, im Gebäudemanagement ( Titel 1.04 und 2.04 ) die EIB-Geräte nicht mit einem einheitlichen Fabrikat sondern teilweise mit Komponenten der Fabrikate S und E auszuführen. Bei der Allgemeinen Beleuchtung ( Sportstättenleuchte Titel 02.06.16 ) bietet die Beigeladene einen konkreten Preisvorteil an, wenn das Fabrikat H Typ 1.5201.4.67.921 eingebaut wird. Alternativ zum Amtsvorschlag unterbreitet sie auf einer gesonderten Anlage ein Nebenangebot für die elektroakustische Anlage ( Titel 1.11 und 2.10 ). Durch diese Vorschläge vermindert sich die Angebotssumme der Beigeladenen um... auf... brutto. 3. Am 02.04.2004 teilte die VSt der ASt gemäß 13 VgV mit, dass ihr Angebot wegen 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden würde. Es liege ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.

- 4 - Es sei beabsichtigt, den Zuschlag am 20.04.2004 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 4. Am 13.04.2004 rügte die ASt die Zuschlagsentscheidung. Sie habe das niedrigste und wirtschaftlichste Angebot abgegeben, weil es um ca. 4,2 % unter dem wertbaren Angebotspreis der Beigeladenen liegen würde. Die formelhafte Mitteilung, dass ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorliege, lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen das Angebot der ASt nicht berücksichtigt werden solle. Deswegen würde die beabsichtigte Vergabe gegen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs verstoßen. 5. In Erwiderung auf die Rüge führt die VSt mit Schreiben vom 14./15.04.2004 aus: Die Beigeladene habe bei den Titeln 01.04 und 02.04 des Leistungsverzeichnisses alternativ zum Fabrikat B im Nebenangebot das Fabrikat S angeboten. Da die Schnittstellen beim ElB genormt seien, gebe es zwischen den ElB-Einbaugeräten von G, B oder S keine Nachteile. Weiterhin habe die Beigeladene für die Position 02.06.16 ( Sporthallenleuchte ) neben dem Fabrikat P im Hauptangebot ein Nebenangebot mit Fabrikat H/Typ... angeboten. Auch die ASt habe im LV das gleiche Fabrikat H eingetragen. Schließlich würde die Beigeladene bei den Titeln 01.11 und 02.10 im Nebenangebot das Fabrikat I anbieten. Die Nebenangebote würden folgende Kosteneinsparungen ( brutto ) ergeben: Im Titel 01.04 Gebäude-Management: -... Im Titel 01.11 Elektroakustische ( ELA ) Anlage: -... Im Titel 02.04 Gebäudemanagement: -... Im Titel 02.06 Allgemein-Beleuchtung: -... Im Titel 02.10 Elektroakustische ( ELA ) Anlage: -... Gesamt -... 6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2004 rügte die ASt: Das Nebenangebot für die ELA-Anlage dürfe nicht berücksichtigt werden. Es sei nicht unterschrieben und würde eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand und eine Bindefrist von nur drei Monaten vorsehen.

- 5 - Zudem würde es sich nicht wie ausgeschrieben um eine digitale, sondern um eine analoge Anlage handeln. Die mit dem Nebenangebot für die Titel 1.04 und 2.04 vorgeschlagenen Änderungen entsprächen nicht der Leistungsbeschreibung. Abweichend vom Haupt-LV würden Schalter und ElB-Geräte für Verteilereinbau unterschiedlicher Hersteller zur Ausführung gelangen. 7. Mit Telefax vom 16.04.2004 beantragt die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und stellt folgende Anträge: I. der VSt zu untersagen, den Zuschlag für das Gewerk der Elektroinstallationsarbeiten an die Beigeladene zu erteilen, II. die VSt anzuweisen, die Zuschlagsentscheidung unter ermessensfehlerfreier Anwendung der Zuschlagskriterien und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu treffen, III. hilfsweise die VSt anzuweisen, die Ausschreibung aufzuheben, IV. der ASt Akteneinsicht in die Vergabeakten der VSt zu gewähren, V. der VSt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen und VI. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der ASt notwendig war. Der Antrag sei begründet, da die beabsichtigte Vergabeentscheidung mehrfach gegen Vergabevorschriften verstoße und die ASt durch deren Nichtbeachtung in ihren Rechten gemäß 97 Abs. 7 GWB verletzt werde. Das Nebenangebot der Beigeladenen zu Titel 1.11 und 2.10 - elektroakustische Anlage - hätte nicht gewertet werden dürfen, weil es nicht unterschrieben gewesen wäre. Zudem hätte das Nebenangebot eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand vorgesehen. Bei einer Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand wäre die Höhe des Vergütungsanspruches für die Wertung nicht mehr bestimmbar. Das Nebenangebot sei nicht gleichwertig, weil statt einer Digitaltechnik nur analoge Komponenten vorgesehen wären. Die Berücksichtigung des Nebenangebots zu Titel 1.04 und 2.04 - Gebäudemanagement - würde dazu führen, dass für die Elektroinstallation die im Hauptangebot ausgeschriebenen

- 6 - Schalter der Firma G zur Ausführung gelangen würden, während für die Gebäudesystemtechnik Schalter und Abdeckrahmen der Firma S Anwendung finden würden. Für die ElB-Geräte in den Unterteilungen sei in dem Leistungsverzeichnis für die Grundschule unter Titel 1.04 (S. 100) ein einheitliches Fabrikat gefordert worden. Eine identische Regelung sei für den Bereich der Sporthalle unter Titel 2.04 auf S. 278 enthalten. Hinsichtlich des Nebenangebots zu Titel 2.06.16 - Allgemeinbeleuchtung - habe der Fachingenieur mit Schreiben vom 14.04.2004 mitgeteilt, dass die Beigeladene für die Sporthallenleuchten im Hauptangebot ein Nebenangebot mit Fabrikat H angeboten habe. Dieser Formulierung sei zu entnehmen, dass das Nebenangebot in den Text des Leistungsverzeichnisses eingearbeitet gewesen sei. Nur so sei es auch zu erklären, dass bei der Eröffnung der Angebote nur das Vorliegen von 2 Nebenangeboten festgestellt worden sei und dass in den beiden Nebenangeboten, die der ASt vom Fachingenieur übermittelt wurden, keine Änderung der Sporthallenbeleuchtung vorgesehen sei. Zum einen sei damit gegen das Verbot verstoßen worden, Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorzunehmen. Gleichzeitig sei die Verpflichtung missachtet worden, die Nebenangebote und Änderungsvorschläge in einer gesonderten Anlage zu machen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Nach dieser Bestimmung hätte das Nebenangebot auch an der im Leistungsverzeichnis dafür vorgesehenen Stelle ausgeführt werden müssen. Das Formerfordernis des 21 Nr. 3 VOB/A diene der Transparenz des Vergabeverfahrens und insbesondere des Eröffnungstermins. Die Missachtung dieser Formvorschrift habe dazu geführt, dass das 3. Nebenangebot in dem Eröffnungstermin unbemerkt geblieben sei. Gemäß 25 Abs. 1 Nr. 1 b und 25 Abs. 2 VOB/A führe der Verstoß gegen die Formvorschriften ebenfalls zu einem Ausschluss von der Wertung. Wenn die Beigeladene innerhalb der Leistungsbeschreibung neben den Lampen der Firma P alternativ Produkte der Firma H angeboten habe, stelle dies eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsunterlagen dar, die zwingend zu einem Ausschluss von der Wertung führe. Die Nebenangebote der Beigeladenen hätten bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften nicht gewertet werden dürfen. Die ASt habe damit das wirtschaftlichste und annehmbarste Angebot unterbreitet. 8. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der VSt mit Telefax am 19.04.2004 zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten.

- 7-9. Mit Schreiben vom 22.04.2004 nahm die VSt wie folgt Stellung: Da keine auftragsbezogenen Zuschlagskriterien definiert worden seien, sei die Wertung nach dem Preis erfolgt. Die Beigeladene habe mit dem Hauptangebot ein Begleitschreiben mit Änderungsvorschlägen sowie ein Nebenangebot eingereicht. Beide Schriftstücke seien analog dem Hauptangebot gekennzeichnet und im Submissionsprotokoll aufgeführt. Änderungsvorschläge zu den Titeln 01.04, 02.04 und 02.06 seien im Begleitschreiben und damit auf einer besonderen Anlage gemacht. Die Vorschläge seien eindeutig und erschöpfend beschrieben und auch in eindeutigen Bezug zum LV gebracht. Das Begleitschreiben sei rechtmäßig unterzeichnet. Die Gültigkeit der Änderungsvorschläge sei damit gegeben. Der Hinweis der Beigeladenen unter dem Nebenangebot zu der elektroakustischen Anlage mit dem Wortlaut Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand würde nicht in die Wertung mit eingehen. Die Leistung sei als Einheitspreisvertrag ausgeschrieben, was beibehalten werden würde. Im Übrigen werde diese Bemerkung gewöhnlich als bei Handwerkern standardisierte Klausel bei nicht öffentlichen Aufträgen benutzt. Für Änderungsvorschläge und Nebenangebot werde daher zusammenfassend festgestellt, dass diese den Bewerbungsbedingungen entsprächen und an der Gültigkeit kein Zweifel bestehe. Beide seien im Übrigen durch die Beigeladene auch im Angebotschreiben an der bezeichnenden Stelle unter Punkt 1.2 eingetragen ( 1x Alternativ, 1x siehe Anschreiben; Anzahl der Nebenangebote 2 ) und zusätzlich zur Unterschrift auf dem Angebotsschreiben auch auf diesem Formblatt rechtmäßig unterzeichnet. Es bestehe kein Anlass an der technischen Gleichwertigkeit der Nebenangebote zu zweifeln. Bei der alternativ angebotenen Beschallungsanlage würde es sich wie ausgeschrieben um ein digitales System handeln. 10. Mit Schreiben vom 26.04.2004 hat die VSt die Vergabeakte vorgelegt. 11.

- 8 - Am 28.04.2004 hat die Vergabekammer die VSt aufgefordert, das Angebot der ASt, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Preisspiegel vorzulegen. 12. Die Firma... wurde am 28.04.2004 zum Verfahren beigeladen. 13. In ihrem Schriftsatz vom 28.04.2004 rügt die ASt u.a.: Die Nebenangebote der Beigeladenen dürften schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in der nach 21 Nr. 3 VOB/A vorgeschrieben Form angeboten worden seien. Sie wären nicht auf einer besonderen Anlage gemacht und nicht als solche deutlich gekennzeichnet gewesen. Zudem wäre die Gleichwertigkeit der Nebenangebote nicht nachgewiesen worden. Auf den Schriftsatz der ASt vom 30.04.2004 wird verwiesen. 14. In ihrem Schriftsatz vom 05.05.2004 verweist die VSt u.a. darauf, dass die ASt selbst kein einheitliches Fabrikat für den EIB-Verteilereinbau angeboten hätte. 15. Am 04.05.2004 hat die Vergabekammer gebeten, zur Wertung des Skontoangebots der ASt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.05.2004 führt die VSt dazu aus: Das Skontoangebot der ASt sei bei der Wertung berücksichtigt worden. Eine eindeutige Skontofrist sei im Angebot der ASt nicht angegeben. Jedoch sei die Erklärung, dass das Skontoangebot für jede einzelne fristgerechte Zahlung gilt als VOB- Zahlungsfrist interpretiert worden. Mit Schreiben vom 05.05.2004 führt die ASt zu ihrem Skontoangebot aus: Die ASt hätte ihr Skontoangebot entsprechend der Vorformulierung in den Ausschreibungsunterlagen erklärt. Aus der Angabe, dass das Skontoangebot für jede fristgerechte Zahlung gilt, müsse als Skontofrist eine Zahlung entsprechend dem 16 VOB/B verstanden werden. 16. Im Schriftsatz vom 17.05.2004 rügt die ASt, dass die Nebenangebote der Beigeladenen schon deshalb ausgeschlossen werden müssten, weil sie eigene Geschäftsbedingungen zu

- 9 - Grunde legen würden. In den Nebenangeboten seien als Erfüllungsort und Gerichtsstand... sowie ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. 17. In der mündlichen Verhandlung am 18.05.2004 hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Die ASt stellt die Anträge aus ihrem Schriftsatz vom 16.04.2005. Die VSt beantragt, die Anträge abzulehnen. 18. Die Vorsitzende hat am 18.05.2004 die Frist nach 113 Abs. 1 GWB bis einschließlich 04.06.2004 verlängert. B e g r ü n d u n g : 1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil es an der Antragsbefugnis der ASt fehlt. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. c) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. d) Der Schwellenwert von 5 Mio. für die Gesamtmaßnahme Neubau einer Grundschule mit Schulsporthalle wird überschritten ( veranschlagte Gesamtkosten rd. xx,x Mio. ). Die streitgegenständliche Ausschreibung Elektroinstallation überschreitet den Schwellenwert für das Fachlos in Höhe von 1 Million ( 2 Nr. 7 VgV ).

- 10 - e) Die ASt ist mit ihrer Rüge präkludiert, die Nebenangebote der Beigeladenen müssten wegen dem Vorbehalt eigener Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dieses Vorbringen hat sie nicht unverzüglich nach 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Dem Antragsteller ist nach ständiger Rechtsprechung zur Erklärung der Rüge eine Zeitspanne von maximal zwei Wochen zu belassen. Diese ist vorliegend bei weitem überschritten. Bereits im Vorfeld zum Nachprüfungsverfahren war der ASt Form und Inhalt der Nebenangebote der Beigeladenen bekannt. Das Nachprüfungsverfahren hat die ASt am 16.04.2004 beantragt. Die Forderung eines Ausschlusses wegen der Vorgabe von eigenen Geschäftsbedingungen hat die ASt jedoch erst mit Schriftsatz vom 17.05.2004 und damit nicht unverzüglich vorgetragen. Die übrigen Punkte hat die ASt unverzüglich gerügt. f) Der Zuschlag an die Beigeladene wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). g) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil der ASt die nach 107 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die ASt kann einen solchen Schaden nicht darlegen, weil ihr Angebot zwingend auszuschließen ist und damit von vornherein keine Aussicht auf Erteilung des begehrten Zuschlags hat. In solchen Fällen ist die Antragsbefugnis nicht gegeben ( BayObLG v. 29.07.2003 Az. Verg 8/03 ). Die ASt fordert zutreffend den Ausschluss des Nebenangebots der Beigeladenen zum Gebäudemanagement, weil darin die EIB-Geräte in den Unterverteilungen nicht fabrikatseinheitlich angeboten gewesen waren und damit den Festlegungen auf den Seiten 100 und 278 des Leistungsverzeichnisses widersprechen, wonach die EIB- Geräte in den Unterverteilungen zwingend mit einem einheitlichen Fabrikat auszuführen sind.

- 11 - In ihrem Angebot weicht die ASt selbst von dieser Festlegung ab. Sie wechselt vom Fabrikat G in den Positionen 01.04.19, 01.04.35, 02.04.22 und 02.04.38 zum Fabrikat B und verstößt damit gegen die Forderung nach einem einheitlichen Fabrikat für die EIB-Geräte in den Unterverteilungen. Damit weicht das Angebot der ASt von den verbindlichen Vorgaben in den Verdingungsunterlagen ab und muss nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend ausgeschlossen werden. Da es sich dabei - im Gegensatz zur Beigeladenen - um das Hauptangebot der ASt handelt, hat dies ein gänzliches Ausscheiden der ASt vom Wettbewerb zur Folge. 2. Der Nachprüfungsantrag der ASt ist auch unbegründet. Die Vergabeentscheidung verletzt die ASt nicht in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB. Das Angebot der ASt wurde zurecht nicht berücksichtigt, weil ein wirtschaftlicheres Angebot der Beigeladenen vorliegt. Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote war ausschließlich der Angebotspreis zu berücksichtigen. Nach 25 a VOB/A dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Sind keine Wertungskriterien genannt, so ist der niedrigste Preis entscheidend ( Heiermann Riedl Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Auflage, Rdnr. 2 zu 25 a ). Die Beigeladene hat das preisgünstigste Angebot abgegeben. a) Die VSt hat zurecht den Preisvorteil der Beigeladenen gewertet, wenn die Leuchten in Position 02.06.16 mit dem Fabrikat H Typ... ausgeführt werden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung musste diese Angabe berücksichtigt werden, weil die ASt selbst das Fabrikat H für diese Position angeboten hat und dieses als der Ausschreibung entsprechend gewertet wurde. Auch bestehen keine formalen Gründe, die eine Nichtberücksichtigung der Fabrikatsangabe und des damit verbundenen Kostenvorteils rechtfertigen würden.

- 12 - Es kann dahinstehen, ob die Fabrikatsangabe im Begleitschreiben der Beigeladenen in Wirklichkeit ein Nebenangebot darstellt. Bei Nebenangeboten handelt es sich um einen von der geforderten Leistung abweichenden Bietervorschlag, Nebenangebote decken sich also höchstens partiell mit den Vergabeunterlagen. Eine solche Abweichung ist vorliegend nicht gegeben. Unstrittig erfüllt die Beleuchtung Fabrikat H Typ... die Leistungsbeschreibung und die Anforderungen der Position 02.06.16 des Leistungsverzeichnisses. Aber selbst wenn wegen der Fabrikatsangabe im Begleitschreiben ein Nebenangebot vorliegen würde, wäre ein Ausschluss nicht zwingend. Zwar können Nebenangebote, die nicht auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sind, ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu den zwingenden Ausschlussgründen des 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A obliegt es nach 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dem pflichtgemäßen Ermessen der Auftraggeber, nicht hinreichend gekennzeichnete Nebenangebote dann zu werten, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist ( Ingenstau Korbion, VOB Kommentar, 15 Auflage, Rdnr. 17 zu 25 ). Es wurde von der ASt weder dargetan noch ist es anderweitig ersichtlich, dass besondere Schwierigkeiten bei der Wertung der Leuchten vorgelegen haben. b) Das Skontoangebot der ASt ist nicht wertbar, weil die Skontofrist nicht angegeben ist. Die Wertung des Skontoangebots wurde zwar von keinem Beteiligten im Nachprüfungsverfahren gerügt. Dennoch kann die Vergabekammer im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die unrechtmäßige Wertung des Skontos bei ihrem Beschluss beanstanden. Nach 114 Abs. 1 GWB ist die Vergabekammer bei ihrer Entscheidung an den von der ASt geltend gemachten Verstoß nicht gebunden. Vielmehr kann sie ihrem Beschluss - zumindest dann, wenn wie hier keine Präklusion eingetreten ist - auch andere Verstöße zugrunde legen, durch welche vergaberechtliche Schutzvorschriften verletzt worden sind ( BayObLG v. 24.10.2000 Az. Verg 6/00 ). Skonto ist ein Preisnachlass, der auf einen in Rechnung gestellten Vergütungsbetrag unter der Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Zahlungsfrist gewährt wird. Ein Skonto kann nur gewertet, wenn im Angebot die Bedingungen für den Skontoabzug vollständig angegeben sind.

- 13 - Dies setzt voraus, dass die Skontofrist klar festgelegt ist. Die Bewerbungsbedingungen haben in Ziffer 3.4 deutlich darauf hingewiesen, dass ein angebotenes Skonto nur dann gewertet wird, wenn die Zahlungsfrist eindeutig angegeben ist. Eine Zahlungsfrist hat die ASt mit ihrer Erklärung gilt für jede einzelne fristgerechte Zahlung nicht angegeben. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass das Skonto nicht nur bei der pünktlichen Entrichtung aller Zahlungen, sondern für jede einzelne Zahlungshandlung vereinbart ist. Die Angabe fristgerecht kann auch nicht als Zahlungsziel innerhalb der in der VOB/B benannten Fristen ausgelegt werden. Hätte die ASt diese Skontofrist anbieten wollen, so hätte sie dies ohne Schwierigkeiten im vorformulierten Angebotsschreiben unter Ziffer 1.4 bei den gepunkteten Stellen mit einem entsprechenden Eintrag erklären können. Selbst wenn man von einer Zahlungsfrist nach VOB/B ausgehen könnte, wäre die Einhaltung dieser Frist nicht hinreichend sichergestellt, um den Skontoabschlag bei der Wertung berücksichtigen zu können. Nach Aussage der VSt in der mündlichen Verhandlung erfolgt die Abrechnung der Maßnahme über den Haushalt eines Dritten (... ). Damit kann die VSt die Einhaltung der Zahlungsziele selbst nicht gewährleisten. c) Damit beträgt die wertbare Angebotssumme der ASt... brutto und liegt über dem Angebot der Beigeladenen mit.... Für die Bieterreihung ist es daher nicht mehr maßgeblich, ob zurecht das Nebenangebot der Beigeladenen zur elektroakustischen Anlage mit einem weiteren Preisvorteil bei der Wertung berücksichtigt worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB, da die ASt unterlegen ist. a) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die VSt war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Art. 80 BayVwVfG regelt die Kostenentscheidung für das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. In diesem Rahmen neigt die Praxis hinsichtlich der Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Behörde zu einer restriktiven Handhabung.

- 14 - Diese Grundsätze können auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht übertragen werden. Denn das Verfahren vor der Vergabekammer ist - anders als das Vorverfahren - bereits als kontradiktorisches gerichtsähnliches Verfahren ausgestaltet. Die VSt ist daher für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Belange nicht nur auf die Kenntnis der für sie maßgeblichen Vergaberegeln angewiesen. Vielmehr müsste sie auch mit dem Nachprüfungsverfahren selbst und seinen Regeln sowie der einschlägigen Rechtsprechung vertraut sein. Dies gehört aber nicht zur üblichen Verwaltungstätigkeit einer VSt (BayObLG, Verg 1/00, Beschluss vom 12.04.2000). b) Die Gebühr hat die Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung in Anlehnung an die von den Vergabekammern des Bundes mit Stand Januar 2003 aufgestellten Kriterien sowie entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrages ( Angebotssumme der ASt in Höhe von... brutto ) auf... festgesetzt. Ein Teilbetrag in Höhe von 2.500,-- ist durch den eingezahlten Kostenvorschuss abgegolten. Die Kostenrechnung über den Restbetrag von... wird nachgereicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :.........