Mittelstandsempfehlung Löhne und Gehälter im Eisenwaren-Einzelhandel 2016 (+ 2,5 %)

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Transkript:

Mittelstandsempfehlung Löhne und Gehälter im Eisenwaren-Einzelhandel 2016 (+ 2,5 %) Die Zahl der Unternehmen, die einer Tarifbindung unterliegen, wird immer geringer. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ist weder tarifgebunden noch wird sie regelmäßig über die Entwicklung der Tarife aus dem Einzelhandel oder Holzhandwerk informiert. Aus diesem Grunde hat der Vorstand beschlossen, regelmäßig eine Tarifempfehlung für die Mitglieder abzugeben. Diese Empfehlung soll die Grundlinien der Entlohnung kennzeichnen und Hinweise für vertragliche Gestaltungen in den Unternehmen des Eisenwaren-Einzelhandels geben. 1. Allgemeine Arbeitsbedingungen a) Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich einen Anstellungsvertrag in schriftlicher Form erhalten (Grund: Nachweisgesetz). In diesem Vertrag sind alle wesentlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen. b) Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Ist die Herausgabe der Arbeitspapiere aus betrieblichen Gründen nicht sofort möglich, so ist eine Zwischenbescheinigung auszustellen. c) Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis gibt Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit und den Zeitraum, in dem sie ausgeübt wurde. Das Zeugnis ist auf Wunsch des Mitarbeiters auf die Beurteilung von Führung und Leistung auszudehnen. 2. Arbeitszeit a) Es wird empfohlen, eine tarifliche Jahresarbeitszeit zu vereinbaren. Sie beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmer 2.080 Stunden ohne Pausen. Von diesem Jahresarbeitszeitvolumen werden die gesetzlichen Feiertage und die Urlaubstage abgezogen. Das Arbeitszeitvolumen beträgt täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. b) Das Arbeitszeitjahr kann durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden. Es muss sich aber auf 12 aufeinander folgende Kalendermonate beziehen.

2 c) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann im Jahresverlauf je nach Arbeitsnotwendigkeiten im Betrieb - zwischen 30 und 50 Stunden variieren. Dafür wird ein Zeitkonto geführt. Das Zeitkonto muss aber am Ende der 12 Monate ausgeglichen sein. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die 12 Monate oder die 52 Wochen des Jahres sollte langfristig erfolgen. d) Bei der Abweichung der Arbeitszeit nach unten wird das Monatsgehalt nicht entsprechend verändert. Ebenso wird bei höherer Arbeitszeit kein Zuschlag auf das Monatsgehalt gezahlt. Im Jahresdurchschnitt ist aber eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde zu legen. e) Bei Beendigung des Arbeitsvertrags muss der Ausgleich der Stunden auf der Basis der 40-Stunden-Woche herbeigeführt werden. Eventuell zuviel gearbeitete Stunden müssen in der Kündigungsfrist bezahlt oder durch niedrigere Arbeitszeit ausgeglichen werden, ebenso ist zu wenig geleistete Arbeit durch Mehrarbeit oder Abzug vom Gehalt zu berücksichtigen. 3. Urlaub Die Dauer des Jahresurlaubs ist nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Er beträgt im im im ab dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 24 Werktage, dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Werktage, fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Werktage, achten Jahr der Betriebszugehörigkeit 34 Werktage. Bei Jugendlichen bemisst sich der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit dieses Gesetz höhere Urlaubszeiten vorsieht. 4. Sonderzahlungen a Urlaubsgeld: Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, erhalten alle Mitarbeiter ein Urlaubsgeld. Dieses Urlaubsgeld beträgt 25% des in der Entgeltempfehlung enthaltenen Bruttomonatsgehaltes für jeden Mitarbeiter. Der Betrieb ist berechtigt, von dieser Regelung abzuweichen und ein einheitliches Urlaubsgeld für alle Mitarbeiter gleich festzulegen. Dem Mitarbeiter steht Urlaubsgeld erstmals nach 12-monatiger Betriebszugehörigkeit zu. Das Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Juli- Gehalt brutto ausgezahlt. Ist ein Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch keine 12 Monate im Unternehmen, so wird das zustehende Urlaubsgeld dem Mitarbeiter mit dem Dezember-Gehalt gezahlt.

3 Scheidet ein Mitarbeiter nach Erhalt des Urlaubsgeldes, aber vor Ende des Kalenderjahres aus, so ist das anteilig zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Für die Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht im Betrieb arbeitet und freigestellt ist, Wehr- oder Ersatzdienst leistet, einen Kuraufenthalt in Anspruch nimmt oder aus anderen Gründen nicht Dienst leistet, besteht kein Urlaubsgeldanspruch. b) Weihnachtsgratifikation: Gratifikationen sind freiwillige Leistungen. Auch nach wiederholter Gewährung entsteht kein Rechtsanspruch darauf. Soweit es die betriebliche Situation zulässt, erhalten alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld. Die Gratifikation wird mit dem November-Gehalt ausgezahlt. Die Freiwilligkeit der Weihnachtsgratifikation bleibt bei wiederholter Zahlung nur erhalten, wenn dieser Vorbehalt jährlich vor dessen Zahlung von jedem Mitarbeiter durch Unterschrift bestätigt wird. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht, erhalten nur so viele Zwölftel, wie sie tatsächlich im Kalenderjahr im Betrieb anwesend waren. Bei einer allgemein gewährten Gratifikation entfällt deren Zahlung, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation gekündigt ist. Scheidet ein Mitarbeiter nach Erhalt der Gratifikation in Höhe eines Betrages von mehr als 100,-- aufgrund eigener Kündigung oder durch Kündigung des Betriebes aus wichtigem Grund vor dem 1. April des folgenden Jahrs aus oder beendet der Betrieb vor dieser Zeit das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, der ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, so ist die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen. c) Vermögenswirksame Leistungen: Soweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen vereinbart werden, sind diese im Arbeitsvertrag niederzulegen. Der Betrieb entscheidet aufgrund seiner Möglichkeiten, inwieweit er sich an Zahlungen dieser Art beteiligt. 5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und andere Gründe der Arbeitsfreistellung a) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im gesetzlich festgelegten Rahmen. b) Über Freistellungen des Mitarbeiters in besonderen persönlichen Fällen wie Eheschließung, Todesfälle näherer Angehöriger, Wohnungswechsel und anderer wichtiger persönlicher Ereignisse entscheidet der Betrieb.

4 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. b) Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Befristung kann das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. c) Das Arbeitsverhältnis aller Mitarbeiter endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der/die Angestellte die gesetzliche Altersgrenze (z.b. Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht oder in dem Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wird. d) 7. Fälligkeit und Erlöschen der Ansprüche a) Das Arbeitsentgelt ist am Ende eines jeden Kalendermonats des Entgeltabrechnungszeitraums, spätestens am letzten Tag des Monats, zu zahlen. Für die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend, dass der Mitarbeiter über das Geld an diesem Tag verfügen kann. b) In den Arbeitsverträgen wird geregelt, dass Ansprüche aus Vergütungen und sonstigen gegenseitigen Ansprüchen in den 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wird dies unterlassen, so erlöschen die darüber hinaus gehenden Ansprüche. c) Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen, strafbaren Handlungen sowie Ansprüche, die vertraglich mit einer längeren Frist versehen sind. Hinweis: Nutzen Sie die Vordrucke der Arbeitsverträge ohne Tarifbindung des ZHH für Ihre Mitarbeiter. Diese können Sie sich aus dem Internet (www.zhh.de) herunterladen. Düsseldorf, Juli 2016

5 Mittelstandsempfehlung für Löhne und Gehälter 2016 Regionen: Die Entgeltgruppen werden nach folgenden Regionen unterteilt: Großstadtregionen (ab 100.000 Einwohner) mit ihren unmittelbaren Einzugsgebieten Mittelstädte sowie die ihnen gleichzusetzenden strukturstarken Regionen Kleinstädte und ländliche Regionen Die Einordnung der einzelnen Orte soll von den Unternehmern nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Tätigkeitsgruppen: Es werden drei Tätigkeitsgruppen gebildet. In der Einordnung der Mitarbeiter in die Tätigkeitsgruppen wird es Tätigkeitsprofile geben, die nicht eindeutig zuzuordnen sind. In diesen Fällen ist nach der überwiegenden Tätigkeit auszugehen und ggf. ein Lohn oder ein Gehalt zu wählen, das zwischen den hier aufgeführten Tätigkeitsgruppen liegt. Gruppe A Vorwiegend einfache Tätigkeit, für die keine Berufsausbildung notwendig ist. Beispiele: Hilfsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Lagerarbeiten, für die keine Fachkenntnisse notwendig sind, Botengänge/-fahrten, Post fertig machen, Bürohilfsarbeiten. Gruppe B Fachliche Tätigkeiten des Berufszweiges, für die eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige lange Berufserfahrung notwendig ist. Beispiele: Verkäufer, Berater, Planer, Einkäufer, Sachbearbeiter, Buchhalter, Fakturist, Sekretärin, Lager- Facharbeiter. Gruppe C Tätigkeiten, die der mittleren Führungsebene zuzuordnen sind, mit ausgeprägter Verantwortung und mit Entscheidungsbefugnis. Beispiele: Abteilungsleiter, Filialleiter, Leiter eines größeren Lagers, Prokurist, Personalleiter. Düsseldorf, Juli 2016

West (alte Bundesländer) Ländliche Region Mittelstädte Großstädte und Kleinstädte (Stadt ab 100.000 EW) Tj * A B C Tj * A B C Tj * A B C 1. 1.502 1.784 2.216 1. 1.521 1.878 2.348 1. 1.540 1.972 2.441 2. 1.547 1.891 2.349 2. 1.582 1.991 2.488 2. 1.602 2.090 2.588 3. 1.593 1.998 2.482 3. 1.643 2.103 2.629 3. 1.663 2.209 2.734 4. 1.638 2.105 2.615 4. 1.704 2.216 2.770 4. 1.725 2.327 2.881 5. 1.683 2.212 2.748 5. 1.765 2.329 2.911 5. 1.786 2.445 3.027 6. 1.728 2.319 2.881 6. 1.825 2.441 3.052 6. 1.848 2.563 3.174 * Tätigkeitsjahre Die Osttarife liegen im Allgemeinen zwischen 10 und 15 % unter den Werten der Westtarife. Löhne für handwerkliche Tätigkeit (Brutto Stundenlohn) z.b. Küchenmontagen, Elektro- und Sanitäranschlüsse West (alte Bundesländer) Tj * Monteure Hilfskräfte 1. 12,13 100% 9,10 75% 3. 12,49 + 3 % 9,37 + 3 % 6. 12,86 + 3 % 9,64 + 3 % * Tätigkeitsjahre Die Osttarife liegen im Allgemeinen zwischen 10 und 15 % unter den Werten der Westtarife.

Ausbildungsvergütung Die aktuellen tariflichen Ausbildungsvergütungen (Stand: 14.10.2015) Einzelhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet 1. 2. 3. 4. 01.08.2015 Baden-Württemberg 740 820 945 01.09.2015 Bayern 750 820 945 990 01.09.2015 Berlin 670 755 865 01.10.2015 Brandenburg 665 750 860 01.09.2015 Bremen 695 785 900 925 01.09.2015 Hamburg 735 845 975 01.04.2015 Hessen 750 820 945 1.010 01.10.2015 Meckl.-Vorpommern 600 655 770 01.09.2015 Niedersachsen 695 785 900 925 01.08.2015 Nordrhein-Westfalen 750 830 950 990 01.08.2015 Rheinland-Pfalz 750 835 950 01.08.2015 Saarland 740 835 935 975 01.09.2015 Sachsen 670 750 860 01.09.2015 Sachsen-Anhalt 670 750 860 01.09.2015 Schleswig-Holstein 705 805 920 01.09.2015 Thüringen 670 750 860 Einzelhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet 1. 2. 3. 4. 01.08.2016 Baden-Württemberg 755 840 965 01.09.2016 Bayern 765 840 965 1.010 01.09.2016 Berlin 685 775 885 01.09.2016 Brandenburg 680 765 880 01.09.2016 Bremen 710 805 920 945 01.09.2016 Hamburg 750 865 995 01.04.2016 Hessen 765 840 965 1.035 01.09.2016 Meckl.-Vorpommern 615 670 790 01.09.2016 Niedersachsen 710 805 920 945 01.05.2016 Nordrhein-Westfalen 765 850 970 1.010 01.05.2016 Rheinland-Pfalz 765 855 970 01.08.2016 Saarland 755 855 955 995 01.09.2016 Sachsen 685 765 880 01.09.2016 Sachsen-Anhalt 685 765 880 01.09.2016 Schleswig-Holstein 720 825 940 01.09.2016 Thüringen 685 765 880

8 Großhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet 1. 2. 3. 4. 01.09.2015 Baden-Württemberg 870 920 975 1.031 01.09.2015 Bayern 794 839 884 01.09.2015 Berlin 774 867 958 01.09.2015 Brandenburg 758,10 849,83 937,18 01.08.2015 Bremen 776 850 903 01.08.2015 Hamburg 745 830 959 01.05.2015 Hessen 811 877 973 1.030 01.08.2015 Meckl.-Vorpommern 638 680 795 01.08.2015 Niedersachsen 776 850 903 01.09.2015 Nordrhein-Westfalen 804 880 950 01.07.2015 Rheinland-Pfalz 750 830 910 01.08.2015 Saarland 740 835 935 975 01.09.2015 Sachsen 765,98 805,32 844,66 01.08.2015 Sachsen-Anhalt 723,52 792,32 836 01.08.2015 Schleswig-Holstein 736 838 935 01.08.2015 Thüringen 782 837 929 Großhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet 1. 2. 3. 4. 01.09.2016 Baden-Württemberg 890 940 995 1.051 01.09.2016 Bayern 814 859 904 01.09.2016 Berlin 794 887 978 01.09.2016 Brandenburg 778,10 869,83 957,18 01.08.2016 Bremen 796 870 923 01.08.2016 Hamburg 760 850 984 01.05.2016 Hessen 831 897 993 1.050 01.08.2016 Meckl.-Vorpommern 658 700 805 01.08.2016 Niedersachsen 796 870 923 01.09.2016 Nordrhein-Westfalen 824 900 970 01.07.2016 Rheinland-Pfalz 800 880 960 01.08.2016 Saarland 755 855 955 955 01.09.2016 Sachsen 785,98 825,32 864,66 01.08.2016 Sachsen-Anhalt 743,52 812,32 856 01.09.2016 Schleswig-Holstein 720 825 940 01.08.2016 Thüringen 802 857 949 Tipp / Empfehlung: Rechtlich haben Sie die Möglichkeit, die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Abstimmung mit der zuständigen IHK um 20-25 % zu unterschreiten.