Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts



Ähnliche Dokumente
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Checkliste «Datenbekanntgabe»

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Internet- und - Überwachung am Arbeitsplatz

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Benutzerhandbuch. Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer.

Bericht. über die Prüfung

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

Die Gesellschaftsformen

Obergericht des Kantons Zürich

Projektsteuerung Projekte effizient steuern. Welche Steuerungsinstrumente werden eingesetzt?

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

Ihren Kundendienst effektiver machen

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

S T I F T U N G S A T Z U N G

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Ordnung für das Bachelorstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

Produktbeschreibung utilitas Ticketsystem

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

GE Capital Equipment Financing. GE Capital Leasing-Tool Schulungsunterlagen

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

KVA-Koordination Überblick und Herausforderungen

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Neu!!! Direktversicherung für Grenzgänger Neu!!!

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Der Dreiklang der Altersvorsorge

Ich freue mich, heute gemeinsam mit Ihnen den Spatenstich zum Ersatzneubau für das Institut für Anorganische Chemie vorzunehmen.

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. ..

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Schulordnung der Stadt Rheineck

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Leitfaden Kontoauszug im elektronischen Postfach. Inhaltsverzeichnis

Orientierungstest für angehende Industriemeister. Vorbereitungskurs Mathematik

Statuten in leichter Sprache

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Updates. Internationales. Stand: 1. Juni Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Wichtige Information zur Verwendung von CS-TING Version 9 für Microsoft Word 2000 (und höher)

Referat CSL Behring AG Einweihung Logistik- und Service-Center 21. September 2012

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Stadt Stein am Rhein StR

Haftungsverbund hat sich bewährt

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen?

Domain pulse Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw Berlin, 27.

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

Systemwette. Sporttip set

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Transkript:

Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts Vortrag vom 22.11.2005 vor dem Luzerner Anwaltsverband von Prof. Dr. Thomas Koller, Universität Bern I. Einleitung II. Die Rahmenbedingungen 1. Hinweis auf die massgebenden öffentlichrechtlichen Vorschriften 2. Das Schnittstellenproblem öffentliches Recht/Privatrecht III. Auswirkungen auf das Privatrecht 1. Beim Fehlen einer vertraglichen Beziehung 2. Grundstückkauf a) Keine ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag b) Ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag c) Auswirkungen einer Kostenverteilung nach Art. 32d USG auf das Privatrecht d) Grundlagenirrtum 3. Aktienkauf Prof. Dr. Thomas Koller Ordinarius für Privatrecht und Sozialversicherungsrecht, unter Berücksichtigung des Steuerrechts Tel: +41 (0)31 631 89 71 Fax: +41 (0)31 631 89 75 thomas.koller@ziv.unibe.ch www.ziv.unibe.ch

4. Miet- und Pachtverträge 5. Universalsukzessionen a) Totale (Erbgang; Fusion) b) Partielle (Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz) 6. Exkurs: Auswirkungen auf Kreditgeber IV. Schlussbemerkung Seite 2/5

Gesetzliche Grundlagen 1. Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7.10.1983 (SR 814.01) 4. Abschnitt: Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten Art. 32c (Pflicht zur Sanierung) 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. 2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte. Art. 32d (Tragung der Kosten) 1 Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: a. er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, b. die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und c. ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst. 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt. 2. Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung [AltV]) vom 26.8.1998 (SR 814.680) Seite 3/5

Literaturhinweise 1. Zum Altlastenrecht allgemein: KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2004, Bern 2005 (mit umfangreichem Literaturverzeichnis) 2. Zu den privatrechtlichen Aspekten im Besondern (Auswahl) a) JÖRG SCHMID, Die Gewährleistung beim Grundstückkauf Ausgewählte Fragen unter Berücksichtigen von Altlasten, ZBGR 2000 S. 353 ff. b) URS L BAUMGARTNER, Altlasten-Kostenverteilung aus privatrechtlicher Sicht, URP 2001 S. 835 ff. c) MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen: Ausgleich unter Störern und Gemeinwesen im Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht, Diss. Zürich 2000 Urteile 1. BGE 4C.301/2004 vom 9.12.2004 http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdictionrecht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm 2. BGE 130 III 686 ff. http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdictionrecht/jurisdiction-recht-leitentscheide1954.htm Seite 4/5

3. Pra 2000 Nr. 166 S. 1008 ff. (BGE 1A.214/1999 vom 3.5.2000) http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdictionrecht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm 4. URP 1998 S. 152 ff. (BGE vom 26.2.1998) 5. BGE 107 II 161 ff. (Fall Kilintra) http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdictionrecht/jurisdiction-recht-leitentscheide1954.htm Seite 5/5