Bebauungsplan Nr Eastsite Beschlussanlage Nr Nachrichtliche Übernahmen

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Beschlussanlage Nr. 3 19.10.2015 Nachrichtliche Übernahmen C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN ( 9 Abs. 6 BauGB) C 1 Richtfunkstrecken Der Geltungsbereich wird von einer Richtfunkstrecke der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG tangiert, die die Höhe baulicher Anlagen wie folgt beschränkt: R1: 22 m über Gelände

D SCHRIFTLICHE HINWEISE D 1 Bodenverunreinigungen Sollten innerhalb des Plangebietes beim Ausheben von Baugruben oder anderen erdgebundenen Arbeiten Auffälligkeiten im Untergrund bemerkt werden, die den Verdacht von Bodenverunreinigungen nahe legen, ist umgehend der Fachbereich 67 Grünflächen und Umwelt, Abt. Umwelt, 67.2, Collini - Center, 68161 Mannheim zu verständigen. D 2 Kampfmittel Die Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdiensts Baden-Württemberg (KMBD) vom 19.10.2006 (AZ 62-1115.8/MA-2014) hat für das Untersuchungsgebiet Anhaltspunkte ergeben, die es erforderlich machen, dass weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Der KMBD schließt über die festgestellten Blindgängerverdachtspunkte hinaus zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger nicht aus. In bombardierten Bereichen werden i.d.r. flächenhafte Vorortüberprüfungen empfohlen. Die Aussagen des KMBD beziehen sich nur auf die Befliegungsdaten der verwendeten Luftbilder und können nicht darüber hinausgehen. Eine absolute Kampfmittelfreiheit kann auch für eventuell freigegebene Bereiche nicht bescheinigt werden. D 3 Archäologische Bodenfunde Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend bei der zuständigen Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim) anzuzeigen. Die Fundstelle ist 4 Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmt ( 20 DSchG). Eventuell vorhandene Kleindenkmale (z.b. historische Wegweiser, Bildstöcke usw.) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen. Sollte eine Veränderung als unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit der zuständigen Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen, D 6, 3, 68159 Mannheim) vorzunehmen. Die zuständige Stelle (Reiss-Engelhorn-Museen) ist vor Beginn der (Bau-)Arbeiten rechtzeitig von ihrem Beginn in Kenntnis zu setzen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( 27 DSchG) wird hingewiesen. D 4 Grundwasserschutz Sollte vor Ort unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen werden, so ist der Fachbereich 67 Grünflächen u. Umwelt, Abt. Umwelt 67.2 Untere Wasserbehörde- unverzüglich zu verständigen. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist im Vorfeld die Untere Wasserbehörde (Fachbereich 67.2 der Stadt Mannheim, Collini-Center 68161 Mannheim). 1

D 5 Versickerung / Niederschlagswassernutzung Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen ( 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 (GBl. Nr. 7 S. 157) zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 25.07.2007 (GBl. Nr. 9 S. 252) in Kraft getreten am 16.06.2007, Umweltministerium Baden-Württemberg (UM), Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart, ist zu beachten. D 6 Schutz der unterirdischen Leitungstrassen In den Schutzzonen unterirdischer Leitungen ist flachwurzelnder Bewuchs möglich. Bei geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Kabeltrassen ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungskabeln aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Kabel gemäß Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) gegen Wurzeleinwirkung zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen. D 7 Bauschutzbereich allgemein Gemäß Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg (LBodSchAG) sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche die Belange des Bodenschutzes nach 1 zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Alle Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61.9.1 liegen im Bauschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Mannheim City. Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es keine genehmigungsfreien Bauhöhen im Sinne von 13 LuftVG, deshalb bedürfen alle Baugenehmigungen im Bauschutzbereich der Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt für Neubauten, für jegliche äußere Veränderungen am Bauwerk, für Bauwerke oder bauliche Veränderungen, die nicht baurechtlich genehmigungspflichtig sind. Diese bedürfen gem. 12 Abs. 2 Satz 4; 17 LuftVG einer eigenständigen Genehmigung der Luftfahrtbehörde sowie für das Pflanzen von Bäumen und die Errichtung von Freileitungen, Masten, Parabolantennen, Kamine, Antennen, Werbeschilder, Dämme, andere Anlagen und Geräte, Gruben sowie für Anlagen der Kanalisation und ähnlichen Bodenvertiefungen etc. und temporäre Anlagen wie z. B. Baukrane oder Mobilkrane. 2

D 7.1 Errichtung baulicher Anlagen und Anpflanzen von Bäumen / Sträuchern im Bauschutzbereich Der Bebauungsplan setzt Höhen fest, die gemäß AOM (Airport Obstakel Managements GmbH) genehmigungsfähig sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Besonderheit für alle baulichen Anlagen und Bepflanzungen gilt, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61.9.1 liegen. Alle Vorhaben im Bauschutzbereich des Flugplatzes Mannheim City bedürfen gem. der 12, und 17 LuftVG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Fachbereich 63 Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Mannheim der Genehmigung des Verkehrsreferats des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die 3 zusätzlichen Ausfertigungen der Baupläne mit den unten nachfolgend aufgeführten notwendigen Angaben werden mit den sonstigen Unterlagen zum Baugenehmigungsverfahren beim FB 63 eingereicht. Im Falle des Kenntnisgabeverfahren, ist für temporäre Luftfahrthindernisse (Krane u. ä.), eine eigenständige luftrechtliche Genehmigung beim Verkehrsreferat des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Errichtung von Luftfahrthindernissen zu beantragen. Auch hier sind 3 Ausfertigungen der Baupläne mit den unten aufgeführten notwendigen Angaben, die in das Merkblatt und Antragsformular eingetragen werden, erforderlich. Dies ist durch den Bauherrn bzw. Unternehmer selbst zu veranlassen. Das Merkblatt und Antragsformular liegt im Beratungszentrum der Stadt Mannheim aus oder ist unter http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/pb/show/1302297/rpk46_merkblatt_bsb_ma.pdf aus dem Internet abrufbar. Postadresse: Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 4, Referat 46, (Verkehrsreferat / Luftverkehr) Postfach 76247 Karlsruhe Für die luftfahrtrechtliche Genehmigung durch das Verkehrsreferat des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind zusätzlich ca. 2 Monate einzuplanen. Für im Bauschutzbereich des Flugplatzes geplante Gebäude werden zur genauen Berechnung bzw. Beurteilung zulässiger Gebäudehöhen beim Verkehrsreferat des Regierungspräsidiums Karlsruhe immer 3 Ausfertigungen der Baupläne und desausgefüllten Merkblatt und Antragsformulars, die die Lagebeziehung des Vorhabens zum Flugplatzgelände erkennen lassen, benötigt. Notwendige Angaben sind: Die höchsten Gebäudekanten einschließlich Dachaufbauten, Antennen, Fensterreinigungsanlagen, Leuchtreklamen, Fahrstuhlschächte, Befeuerung u. ä. mit Gauß-Krüger-Koordinaten (auf Koordinaten kann bei Gebäuden die eindeutig unterhalb der zulässigen Höhen liegen, verzichtet werden). Temporäre Luftfahrthindernisse wie Betonpumpen, Silos, Krane mit Schwenkradius und Höhen von Turm und Auslegern. Standortangaben in geographischen Gauß-Krüger-Koordinaten. Höhen in NN-Werten. 3

Je nach Gebäudeform, z. B. bei ansteigenden Baukörpern, können noch weitere Angaben erforderlich werden. Angaben zu Baum- und Gehölzpflanzungen: Anpflanzungen wie Bäume, Sträucher und Hecken müssen ebenfalls unterhalb der limitierten Punkte / Höhen der Gebäude (Hindernisfreiflächen) bleiben. Es können nur Gehölze angepflanzt werden, die die Hindernisfreiflächen dauerhaft nicht durchdringen können. Bäume und Gehölze sind regelmäßig vom Eigentümer zu kürzen, sonst wird die Kürzung bzw. Entfernung kostenpflichtig von der Flugplatz GmbH durchgeführt. D 7.2 Befeuerung der Gebäude im Bauschutzbereich Die Bauwerke sind an allen Ecken, entsprechend den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit je einem Hindernisfeuer zu versehen. Die Anlage der Feuer muss nach der jeweiligen Richtlinie des BMVBS über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (derzeit in der Fassung vom 29. April 2007) erfolgen. Es entstehen Kosten. Hinweise D 7 und D 7.1 sind zu beachten. D 8 Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter Hinsichtlich der Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter ist die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mannheim zu beachten. D 9 Bestehende Richtfunkstrecken Telefónica Germany GmbH & Co. OHG betreibt eine Richtfunkstrecke die durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61.09.1 Eastsite geht. Um die Funktionsfähigkeit der Richtfunkstrecke nicht zu gefährden, ist während der Bauzeit und nach Ausführung die nachfolgend aufgeführte Auflage zu berücksichtigen: Bei konkreten Planungen, die Höhen von 22 m erreichen oder überschreiten, soll der Richtfunkbetreiber Telefónica Germany GmbH & Co. OHG informiert werden. Email: o2-mw-blmschg@telefonica.com D 10 Schutz der Grünbestande Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen anzuwenden. D11 Technische Regelwerke Die den Festsetzungen zu Grunde liegenden technischen Regelwerke können bei der Stadt Mannheim, Beratungszentrum Bauen und Umwelt, Verwaltungsgebäude Collini-Center im Erdgeschoss, Collinistraße 1, 68161 Mannheim während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. 4