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Transkript:

Besteuerung derivativer Finanzinstrumente TAXeNEWS Financial Services Am 28. Januar 2002 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) eine Neuauflage des Anhangs III zum Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben erlassen. 2002/1

Neue steuerliche Regelungen bringen Klarheit Die Absicht des Kreisschreibens 1999 besteht darin, Richtlinien im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag des privaten Investors im Bereich der Obligationen und der derivativen Finanzinstrumente aufzustellen. In diesem Sinn unterscheidet das Kreisschreiben zwischen der steuerlichen Behandlung der Erträge von Obligationen, von derivativen Finanzinstrumenten sowie aus kombinierten derivativen Finanzprodukten. Die steuerliche Behandlung von innovativen Spezialprodukten wird nicht durch die allgemeineren Ausführungen des Kreisschreibens abgedeckt. Zu diesem Zweck ist explizit der Anhang III des Kreisschreibens vorgesehen, welcher entsprechend den Entwicklungen in diesem Bereich laufend nachgeführt werden soll. Mit der zweiten Auflage des Anhangs III vom 28. Januar 2002 wurde nun erstmals eine solche Anpassung an die Entwicklungen der Finanzmärkte vorgenommen. Ausserdem hat die EStV einige Präzisierungen sowie Praxisänderungen vorgenommen. Übersicht über die wesentlichen Anpassungen bzw. Ergänzungen Die erste Auflage des Anhangs III zum KS 4/ 1999 führte als Spezialfälle die Index- und Basketzertifikate, die unter der Bezeichung BLOC, TORO etc. bekannten Reverse Convertibles, die Obligationen mit Money back Optionen wie auch die Wandelanleihen mit Put-Optionen zwecks vorzeitiger Rückzahlung auf. Neu hat die EStV nun in der zweiten Auflage die steuerliche Behandlung der Index- und Basketzertifikate stark aufgegliedert. Während in der ersten Auflage lediglich die Zertifikate auf Aktien behandelt wurden, wird nun zwischen Zertifikaten auf Aktien, Obligationen und Anlagefonds unterschieden. Weiter werden die Zertifikate auf Aktien in klassische, dynamische und sogenannte open end Basket- und Indexzertifikate aufgeschlüsselt. Neben den bereits in der ersten Auflage dargestellten Spezialfällen hat die EStV zudem die steuerliche Behandlung der strukturierten Kredit- und Schadenderivate in den Anhang III aufgenommen. Weitere

Anpassungen bzw. Ergänzungen wurden ferner im Bereich der Reverse Convertibles wie auch betreffend die Wandelanleihen mit Put-Optionen Zwecks vorzeitiger Rückzahlung vorgenommen. Nicht in der Abbildung aufgeführt sind die neuen Spezialbestimmungen im Zusammenhang mit den Aufstockungen von inländischen und ausländischen Anleihensobligationen. Diese Regelungen sind aufgrund der Aufhebung der verrechnungssteuerfreien Emissionsdisagi von maximal ½ Prozent pro Jahr der Laufzeit (Art. 14 Abs. 2 der Verrechnungssteuerverordnung) per 1. Januar 2001 notwendig geworden. Index- und Basketzertifikate Wie bereits erwähnt, regelt der neue Anhang III zum KS 4 / 1999 die steuerliche Behandlung von Zertifikaten wesentlich detaillierter als bis anhin. Einerseits wurden zusätzlich die Zertifikate auf Obligationen und Anlagefonds in die Betrachtung aufgenommen, andererseits wurden die Zertifikate auf Aktien in weitere Untergruppen unterteilt.

Index- und Basketzertifikate auf Aktien Index- und Basketzertifikate auf Aktien zeichnen sich dadurch aus, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht einer Investition in Aktienmärkte (Indexzertifikate) bzw. Aktienkörbe (Basketzertifikate) entsprechen und folglich der Kursverlauf der Zertifikate Klassische Index- und Basketzertifikate auf Aktien Die Zusammensetzung der Bezugsgrösse (Aktien-Index oder -Basket) von klassischen Index- oder Basketzertifikaten bleibt während der gesamten Laufzeit unverändert. Aus steuerlicher Sicht stellen Gewinne aus der Veräusserung dieser Zertifikate beim privaten Investor steuerfreien Kapitalgewinn dar. Dagegen qualifizieren Ausgleichszahlungen (auch ein Emissionsdiskont sowie ein Rückzahlungsagio gegenüber dem Index / Basket) steuerbaren Vermögensertrag dar. Da der Emittent von klassischen Basket- und Indexzertifikaten keinen festen Rückzahlungsbetrag garantiert, liegt keine Obligation im Sinne des Verrechnungssteuerbzw. Stempelabgabenrecht vor. Deshalb ist auf den Ausgleichszahlungen keine Verrechnungssteuer geschuldet. Ausgabe wie auch Umsatz dieser Zertifikate unterliegen weder der Emissions- noch der Umsatzabgabe, weil die Zertifikate keine steuerbare Urkunden darstellen. Nicht geregelt ist weiterhin die steuerliche Behandlung von Zertifikaten auf einzelne Aktien. In Analogie zu den American Depositary Receipts (ADR) ist je nach Ausgestaltung von einem Substitut für die Aktie mit den entsprechenden Folgen betreffend die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe (wobei sich die Eigenschaft des Inländers auf den Basiswert beziehen würde) auszugehen. Bei Zertifikaten auf einzelne Aktien ist deshalb ein minimaler Ausübungspreis (z.b. CHF 0.01) vorzusehen, damit das Zertifikat als Option (Low Exercise Price Option) behandelt werden kann. demjenigen der Bezugsgrösse folgt. Der Anhang III zum KS 4 / 1999 unterscheidet zwischen drei Formen von Aktienzertifikaten mit teilweise voneinander abweichenden Steuerfolgen: Dynamische Index- und Basketzertifikate auf Aktien Im Gegensatz zu klassischen Zertifikaten auf Aktien zeichnen sich die dynamischen Zertifikate dadurch aus, dass die dem Zertifikat zugrunde liegenden Werte bewirtschaftet werden, d.h. während der Laufzeit kann sich die Zusammensetzung des Index bzw. des Baskets ändern. Trotz Bewirtschaftung wird aus steuerlicher Sicht weiterhin von einem klassischen Zertifikat ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die im Index bzw. Basket enthaltenen Aktien werden nach genau definierten und im Voraus festgelegten Kriterien (z.b. Marktkapitalisierung, P/E-Ratio etc.) selektioniert und bewirtschaftet. Die massgeblichen Kriterien sind in den Index- bzw. Basketspezifikationen festzuhalten und dürfen während der Laufzeit nicht verändert werden. Die für den Zweck der Zertifikatsemission errichteten Indizes bzw. Baskets sind unbefristet und beim zuständigen Patentamt als Handelsmarke registriert. Dynamische Zertifikate, d.h. Zertifikate, welche die obenstehenden Bedingungen nicht erfüllen, werden gemäss Anhang III zum KS 4 / 1999 grundsätzlich als anlagefondsähnliche Vermögen qualifiziert mit den entsprechenden Folgen im Bereich der direkten Bundessteuer und allenfalls der Verrechnungssteuer (s. unten zu den Zertifikaten auf Anlagefonds).

Index- und Basketzertifikate auf Aktien ohne feste Laufzeit (open end) Gemäss Anhang III zum KS 4 / 1999 qualifizieren Zertifikate auf Aktien ohne feste Laufzeit nur dann als klassische bzw. dynamische Zertifikate gemäss obenstehenden Ausführungen, wenn dem Investor ein jährliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Unerwähnt bleibt die steuerliche Behandlung eines Zertifikats ohne feste Laufzeit und ohne ein jährliches Kündigungsrecht. Grundsätzlich wäre in diesem Fall wohl analog der Beurteilung betreffend die Zertifikate auf einzelne Aktien je nach Ausgestaltung von einem Substitut der Aktien mit den entsprechenden Folgen im Bereich der direkten Steuern, der Verrechnungssteuer wie auch der Stempelabgaben auszugehen. Basketzertifikate auf Obligationen Neu wird explizit auch die steuerliche Qualifikation von Basketzertifikaten auf Obligationen im Anhang zum KS 4 / 1999 aufgeführt. Da bei Bond-Zertifikaten der Zertifikatsinhaber dieselben Chancen und Risiken gewärtigt wie ein gewöhnlicher Obligationär, qualifizieren Bond-Zertifikate selber als Obligation und unterliegen somit im Bereich der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer wie auch der Stempelabgaben in analoger Weise den Vorschriften über die Besteuerung von Obligationen gemäss dem KS 4 / 1999. Basketzertifikate auf ausschüttende und thesaurierende Anlagefonds Ebenfalls neu unter den Spezialfällen aufgeführt ist die steuerliche Behandlung der Erträge aus Basketzertifikaten auf ausschüttende und thesaurierende Anlagefonds. Analog zu den Zertifikaten auf Obligationen wird auch hier aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die steuerliche Behandlung der Basiswerte verwiesen, d.h. das Zertifikat selbst qualifiziert wiederum wie ein Anteilschein an einem Anlagefonds. Folglich richtet sich die Besteuerung von Basketzertifikaten auf ausschüttende und thesaurierende Anlagefonds sowohl im Bereich der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer wie auch der Stempelabgaben nach den für Anlagefonds und anlagefondsähnliche Vermögen geltenden Regeln. Reverse Convertibles Der Investor eines Reverse Convertible- Produkts, die in klingenden Namen wie TORO, EROS, BLOC, REVEXUS auf den Finanzmärkten emittiert werden, erhält bei Ablauf der Laufzeit entweder einen Barbetrag, wenn der Aktienkurs über den Ausübungspreis ansteigt, ansonsten eine Aktie. Wirtschaftlich handelt es aus der Sicht des Investors je nach Optik um eine Kombination aus einer Kapitalanlage und dem Verkauf einer Put-Option oder um eine Kombination aus dem Kauf einer Low Exercise Price Option und dem Verkauf einer Call-Option mit einem höheren Ausübungspreis ( Cap ). Beispiel Kauf eines Reverse Convertibles auf eine Aktie zum Preis von CHF 95 (Kurs der zugrundeliegenden Aktie: CHF 100). Der Investor erhält eine Rückzahlung von CHF 100, wenn der Kurs der Aktie im Rückzahlungszeitpunkt mindesten CHF 100 beträgt, ansonsten erhält der Investor eine Aktie.

Die EStV behandelt die Reverse Convertible- Produkte grundsätzlich als eine Kombination von einer Obligation und dem Verkauf einer Put-Option. Daher muss mathematisch zwischen einer Zinskomponente (steuerbar) und der Vereinnahmung einer Put- Optionsprämie (steuerfreier privater Kapitalgewinn) unterschieden werden. Solange jedoch die Laufzeit eines Reverse Convertibles nicht länger als 1 Jahr dauert, steht gemäss Beurteilung der EStV der Erwerb der Aktie gegenüber der genannten synthetischen Aufteilung in Zinsen und Optionsprämie im Vordergrund. Dementsprechend gelten Reverse Convertibles mit Laufzeiten bis zu einem Jahr nicht als Obligationen, und der Investor kann einen Kapitalgewinn realisieren. Zu dieser Beurteilung hat sich grundsätzlich im Vergleich zur Erstauflage des Anhangs III zum KS 4 / 1999 keine Änderung ergeben. Einziger Zusatz ist die Anmerkung, dass Reverse Convertibles wie POWER, BOOSTER, TORERO etc., welche grundsätzlich in dieselbe Kategorie fallen, den Anleger aber in einem gewissen Bereich doppelt vom Kursanstieg der dem Produkt zugrunde liegenden Aktie profitieren lassen, derselben steuerlichen Behandlung unterliegen. Wandelanleihen mit Put-Optionen zwecks vorzeitiger Rückzahlung Eine Modifikation hat die Beurteilung von Wandelanleihen mit Put-Optionen für den Emittenten zwecks vorzeitiger Rückzahlung erfahren. Während in der Erstauflage des Anhangs III zum KS 4 / 1999 die Put-Option bei der Frage nach der Einmalverzinslichkeit der Anlage noch berücksichtigt werden musste, sind neu lediglich die Eckwerte der Bondkomponente massgeblich. Diese Änderung ist vor allem im Hinblick auf die Konsistenz im System der transparenten Besteuerung von Zins- und Risikokomponenten derivativer Produkte zu begrüssen.

Strukturierte Kredit- und Schadenderivate Neu unter den Spezialfällen aufgeführt sind die strukturierten Kredit- und Schadenderivate. Kreditderivate sind Finanzinstrumente, welche das Ausfallrisiko, das Rating- oder das gesamte Spreadrisiko der Kreditgewährung auf den Anleger übertragen. In analoger Weise wird bei Schadenderivaten das Risiko im Zusammenhang mit durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Finanzprodukt handelbar gemacht. Grundsätzlich wird zwischen strukturierten bzw. kombinierten und reinen (nicht kombinierten) Produkten unterschieden. Während die nicht kombinierten Produkte reine Derivate darstellen, kombinieren die strukturierten Kredit- und Schadenderivate eine Obligation mit einem Termingeschäft: Der Emittent überträgt einerseits ein Kreditoder Schadensrisiko gegen eine entsprechende Entschädigung (Risikoprämie) auf den Anleger. Zugleich verkauft der Emittent dem Anleger eine Obligation mit gleicher Laufzeit und sichert sich dadurch für den Kreditausfall bzw. den Schadenseintritt ab. Ohne Kreditausfall bzw. Schadenseintritt entspricht das Produkt einer normalen Obligation mit Anspruch auf (erhöhte) Verzinsung und Rückzahlung. Tritt jedoch der definierte Kreditausfall bzw. Schaden ein, ist der Emittent berechtigt, den entsprechenden finanziellen Schaden auf Aufstockungen von Anleihensobligationen Bis zum 31. Dezember 2000 wurde auf Emissionsdisagi von nicht mehr als 0.5% p.a. weder die Einkommenssteuer noch die Verrechnungssteuer erhoben (Bagatellgrenze). Mit der Aufhebung des Art. 14 Abs. 2 der Verrechnungssteuerverordnung wurde diese Bagatellgrenze ersatzlos aufgehoben. den Anleger z.b. durch Verzicht auf die Rückzahlung zu überwälzen. Betreffend die steuerliche Behandlung der reinen Kredit- und Schadenderivate wird auf die Ausführungen des KS 4 / 1999 zu den derivativen Finanzinstrumenten verwiesen. Obwohl der Anhang III zum KS 4 / 1999 sowohl die Kredit- wie auch die Schadenderivate hinsichtlich der Struktur den Reverse Convertibles gleichstellt, erfahren lediglich die Schadenderivate dieselbe steuerliche Beurteilung wie die oben dargestellten Reverse Convertibles (Differenzierung zwischen steuerfreier Risikoprämie und Vermögensertrag auf der reinen Zinskomponente). Bei den strukturierten Kreditderivaten wird die Risikoprämie mit dem Bonitätsrisiko gleichgesetzt, welches sich bei einem Kreditverhältnis in der Verzinsung niederschlägt. Aus diesem Grund wird argumentiert, dass sämtliche Erträge im Bereich der kombinierten Kreditderivate steuerbaren Vermögensertrag darstellen. Dies ist insofern nicht sachgerecht, als der Emittent des Kreditderivats den Anleger auch für die im Kreditderivat enthaltene Risikokomponente zu entschädigen hat, die unter Umständen völlig vom eigentlichen Schuldverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Investor abgekoppelt ist. Im Bereich von Anleihensaufstockungen von Obligationen, die unter dem alten Recht begeben wurden, hat sich die Streichung dieser Regelung jedoch als problematisch erwiesen, da bei Aufstockungen jeweils die Eckwerte (wie Coupon, Laufzeit, Rückzahlungsbetrag etc.) der Grundanleihe übernommen werden. Aus diesem Grund

kann im Rückzahlungszeitpunkt nicht mehr ohne weiteres zwischen einer zu pari ausgegebenen Grundanleihe und der allenfalls unter pari emittierten Aufstockungstranche unterschieden werden. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer im Rückzahlungszeitpunkt nicht mehr auf den Gläubiger überwälzt werden kann und eine Aufrechnung ins Hundert zu erfolgen hat. Gemäss Anhang III zum KS 4 / 1999 soll daher für den Bereich der Aufstockungen sowohl inländischer wie auch ausländischer Anleihen die Regelung der aufgehobenen Bagatellgrenze nach wie vor Anwendung finden, soweit das Emissionsdisagio des Aufstockungsteils 0.5% p.a. der Restlaufzeit nicht übersteigt. Bei ausländischen Anleihen, welche aufgrund höherer Disagi bei der Aufstockung nicht von dieser Regelung profitieren können, qualifiziert aus praktischen Gründen das gewogene Mittel der Emissionsdisagi von Erstemission und Aufstockung(en) bei der Anleihensrückzahlung als steuerlich relevanter Ertrag. Ständige Aufmerksamkeit gefordert Die Komplexität der Besteuerungsregeln strukturierter Finanzprodukte ist ausserordentlich gross. Der neue Anhang III vom 28. Januar 2002 zum Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 hat die bereits bestehenden Regeln weiter verfeinert. Ausserdem hat der neue Anhang III den neuen Entwicklungen der Finanzmärkte Rechnung getragen und die Besteuerung der aktuellen Produkte wie die dynamischen und die ewigen Zertifikate, die Schadenderivate und die Zertifikate auf Obligationen und auf Anlagefonds neu geregelt. Nicht nur die Emittenten von strukturierten Produkten, sondern auch die Vermögensverwalter und die Anlageberater müssen sich in der komplexen Materie der Besteuerung derivativer Finanzinstrumente bestens auskennen, damit die Kunden von einer optimalen Rendite nach Steuern profitieren können. Neben den Besteuerungsregeln darf das Aufsichtsrecht nicht ausser Acht gelassen werden. Vor allem im Bereich von dynamischen Zertifikaten und fondsähnlichen Produkten könnte eine Unachtsamkeit scharfe Konsequenzen seitens der Eidgenössischen Bankenkommission nach sich ziehen. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an: PricewaterhouseCoopers AG Victor Meyer Stampfenbachstrasse 73, 8035 Zürich Telefon +41 1 630 43 40 Telefax +41 1 630 44 25 E-Mail: victor.meyer@ch.pwcglobal.com oder an Ihren persönlichen Kundenberater PricewaterhouseCoopers AG Dr. Andreas Risi Stampfenbachstrasse 73, 8035 Zürich Telefon +41 1 630 44 37 Telefax +41 1 630 44 25 E-Mail: andreas.risi@ch.pwcglobal.com www.pwc.ch