Art. 2 Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4).



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Transkript:

6.00 Datenschutzverordnung (DSV) Gemeinderatsbeschluss vom 5. Mai 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 8 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), 7 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) und Art. lit. l der Gemeindeordnung folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung bezweckt den Vollzug des übergeordneten Datenschutzrechts und regelt den Umgang der Stadt mit Personendaten ergänzend zu den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Art. Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 70.). Zweck Geltungsbereich II. Besondere Datenbearbeitungen A. Einwohnerregister: Abrufverfahren und regelmässige Bekanntgaben Art. Das Bevölkerungsamt kann die in 9 Abs. Gemeindegesetz (GG, LS.) genannten Personendaten öffentlich im Abrufverfahren zur Verfügung stellen. Es stellt sicher, dass: a) ausschliesslich Einzelabfragen über bestimmte Personen möglich sind; und b) Abfragen gesperrter Personendaten nicht möglich sind. Art. Auf schriftliches Gesuch hin und unter den Voraussetzungen gemäss Art. kann das Bevölkerungsamt Privaten Zugriff im Abrufverfahren auch auf die in 9 Abs. GG genannten Personendaten gewähren. Einzelabfragen a. Grundsatz b. Erweiterte Einzelabfragen auf Gesuch

Das Gesuch hat mindestens zu enthalten: a) Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschreibung des Verwendungszwecks; b) Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den Bezug der in 9 Abs. GG genannten Daten; c) Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren. Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen. Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur erforderliche Personendaten abgerufen werden können. Bekanntgabe an öffentliche Organe a. Stammdaten Art. 5 Auf schriftliches Gesuch hin kann das Bevölkerungsamt öffentlichen Organen auf folgende Personendaten des Einwohnerregisters Zugriff im Abrufverfahren gewähren oder diese Daten regelmässig bekannt geben: a) auf die in 9 Abs. und GG genannten Personendaten; b) auf weitere, vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Personendaten. Das Gesuch hat mindestens zu enthalten: a) Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschreibung des Verwendungszwecks; b) Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren oder einer regelmässigen Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen. Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten abgerufen werden können oder regelmässig bekannt gegeben werden. b. Weitere Daten Art. 6 Das Bevölkerungsamt kann unter den Voraussetzungen gemäss Art. 5 öffentlichen Organen weitere Personendaten durch Zugriff im Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe zur Verfügung stellen, soweit gesetzliche Spezialbestimmungen dazu ermächtigen. Im Gesuch gemäss Art. 5 ist zusätzlich die

ermächtigende Rechtsgrundlage darzulegen. Art. 7 Verantwortlich für die Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister im Abrufverfahren ist das Bevölkerungsamt. Bei Abrufverfahren nach Art. 6 sind die abrufenden Stellen für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Bei Abrufverfahren nach Art. 6 protokolliert das Bevölkerungsamt zu Kontrollzwecken folgende Verkehrsdaten, die nach Ablauf von Monaten automatisiert zu löschen sind: a) die Angaben, die für die Identifizierung der abrufenden Personen notwendig sind; b) Datum und Uhrzeit der einzelnen Abrufe; und c) die abgerufenen Daten. Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten gemäss Abs. lit. c steht ausschliesslich der abrufenden Stelle zu. Das Bevölkerungsamt unterzieht Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüberprüfungen. B. Statistik Art. 8 Statistik Stadt Zürich kann im Rahmen des gesetzlichen Auftrags personenbezogene Informationen anderer öffentlicher Organe der Stadt statistisch auswerten. Die öffentlichen Organe der Stadt geben Statistik Stadt Zürich die für diese Auswertungen notwendigen personenbezogenen Informationen bekannt, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist. Statistik Stadt Zürich kann personenbezogene Informationen privaten und öffentlichen Forschungsstellen zu nicht personenbezogenen Zwecken bekannt geben. Statistik Stadt Zürich holt vor dem Erlass des Entscheids gemäss der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 70.) die Zustimmung des für die Quelldaten verantwortlichen öffentlichen Organs der Stadt ein. Der Stadtrat erlässt ein Reglement für die Datenbekanntgabe an Statistik Stadt Zürich. Verantwortung und Modalitäten Auswertung und Bekanntgabe

C. Videoüberwachung Voraussetzungen Reglement Art. 9 An neuralgischen Punkten mit erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Sachen darf Videoüberwachung eingesetzt werden. Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist. Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden. Videoüberwachung ist angemessen zu kennzeichnen. Art. 0 Bei Videoüberwachung mit Bild- oder Tonaufzeichnung hat das verantwortliche Organ vor Inbetriebnahme ein schriftliches Reglement mit folgendem Inhalt zu erstellen: a) Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten; b) konkreter Zweck der Videoüberwachung; c) Beschrieb der Technik (Geräte, Funktionalitäten), der erfassten Bereiche und der Betriebszeiten; d) erfasste Personen; e) Regelung der Zugriffsrechte, der Einsichtnahme und der Auswertung; f) Regelung der Aufbewahrung und Löschung; g) Beschrieb der organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen; und h) Beschrieb der Kennzeichnung. Videoüberwachung ohne Aufzeichnung unterliegt der Reglementspflicht nach Abs., wenn diese in erheblichem Masse private oder öffentliche Interessen tangiert. Das Reglement ist der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung vorzulegen. Unterliegt die Videoüberwachung gemäss Entscheid der oder des Datenschutzbeauftragten der Vorabkontrolle gemäss 0 IDG, bedarf das Reglement der Genehmigung durch den Stadtrat. Diese Genehmigung wird jeweils längstens für Jahre erteilt. Gesuche um Verlängerung der Genehmigung sind der oder dem Datenschutzbeauftragten vorgängig zur Stellungnahme zuhanden des Stadtrats vorzulegen.

D. Reglementierte Pilotversuche Art. Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss 8 Abs. IDG, kann der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen. Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonderen Personendaten erfordert und die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem schriftlichen Bericht nachzuweisen. Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement, das die Modalitäten und die organisatorischen und technischen Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen in verbindlicher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats. Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortführung oder Einstellung der Bearbeitung. 5 Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von Jahren nach Beginn des Pilotversuchs keine Rechtsgrundlage gemäss 8 Abs. IDG erlassen worden ist. III. Vorabkontrolle Art. Als besondere Risiken im Sinne von 0 IDG und IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen: a) Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken gemäss 9 und 8 IDG, sofern die Art der Bearbeitung oder Bekanntgabe sowie die Schutzmassnahmen gesetzlich nicht geregelt sind; b) Bearbeitung im Auftrag gemäss 6 IDG, sofern besondere Personendaten betroffen sind; c) Schaffung von Informationsbeständen mit Personendaten, Voraussetzungen Besondere Risiken 5

die von mehreren öffentlichen Organen oder gemeinsam mit Privaten bearbeitet werden; d) Verknüpfung oder Verbindung von Informationsbeständen, sofern mindestens ein Informationsbestand Personendaten enthält. IV. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz Stellung Aufgaben und Befugnisse Stellungnahme Zugang Kontrolle Art. Wahl und Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist administrativ dem Büro des Gemeinderats zugeordnet. Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt ihr oder sein Personal selbst an. Art. Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich sowie nach dieser Verordnung. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Art. 5 Alle Anträge an den Stadtrat, die Belange des Datenschutzes betreffen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme zu unterbreiten. Art. 6 Alle Angestellten der Stadtverwaltung können direkt mit der oder dem Datenschutzbeauftragten verkehren. Art. 7 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zur Überprüfung organisatorischer und technischer Massnahmen die Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ) oder externe Fachpersonen mit entsprechenden Begutachtungen beauftragen. 6

V. Vollzug Art. 8 Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung erlassen. Stadtrat Art. 9 Die Departemente und die Stadtkanzlei ernennen je eine Beraterin oder einen Berater für Datenschutz. Die Beraterinnen oder Berater für Datenschutz: a) beraten die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheit; b) fördern die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) wirken bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit; d) arbeiten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten zusammen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 0 Bis zur Ablösung des städtischen Informationssystems ALPHA haben Art. 5 Abs. sowie Art. 7 Abs. und für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus diesem Informationssystem keine Geltung. Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem Informationssystem ALPHA richten sich nach den Bewilligungen des Stadtrats. Für Videoüberwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss Art. 0 die erforderlichen Reglemente zu erstellen und zur Prüfung und allfälligen Genehmigung zu unterbreiten. Art. Die Allgemeine Datenschutzverordnung der Stadt Zürich vom 5. November 997 (ADSV, AS 6.00) wird aufgehoben. Beraterinnen und Berater für Datenschutz Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. Inkrafttreten Inkraftsetzung auf den. Oktober 0. 7