Hinweis auf im Amtsblatt der Regierung von Schwaben veröffentlichte Satzungen

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Transkript:

Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 303 Inhaltsverzeichnis Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 272 I, Gewerbegebiet südlich des Holzweges / östlich der B 17, Teilbereich Nord, mit integriertem Grünordnungsplan; - Erneutes Inkrafttreten gemäß 214 Abs. 4 und 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - Hinweis auf im Amtsblatt der Regierung von Schwaben veröffentlichte Satzungen Verwertung eines Abfallcontainers Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Schertlinstr. 12 a Lochgäßchen 19 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Kaufbachbrücke 06 Siebentischstraße; Erneuerung Verlust des Parkausweises für eine(n) Schwerbehinderte(n) Nr. 659 Private Sicherungspflicht: Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung der Öffentliche Schneeabladeplätze 2018/2019 Im Stadtgebiet befindlichen Streukisten Herausgegeben und gedruckt von der Redaktion: Hauptabteilung Kommunikation, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg Telefon (0821) 324-9402 Telefax (0821) 324-9405 www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Erscheint nach Bedarf an Freitagen Abonnementpreis: im Jahr 35,00 per Postversand im Jahr 15,00 per E-Mail

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 304 Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 272 I, Gewerbegebiet südlich des Holzweges / östlich der B 17, Teilbereich Nord, mit integriertem Grünordnungsplan - Erneutes Inkrafttreten gemäß 214 Abs. 4 und 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - Kartengrundlage: Geodatenamt Augsburg Übersichtsplan maßstabsfrei Der BP Nr. 272 I ist in der Fassung vom 11.11.2010 durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1-2/2011 der vom 14.01.2011 in Kraft getreten. Zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels wird gemäß 214 Abs. 4 BauGB die ursprüngliche Bekanntmachung um folgenden Hinweis ergänzt: Die der Planung zu Grunde liegenden speziellen Vorschriften und Regelwerke (insbesondere Erlasse, DIN-Vorschriften und Merkblätter) können bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg, im 4. Stock, Zimmer 441, am Dienstag von 8.30 12.30 Uhr, am Donnerstag von 8.30 12.30 Uhr und 14.00 17.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden. Der BP Nr. 272 I tritt gemäß 214 Abs. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 14.01.2011 erneut in Kraft. Jedermann kann den BP mit Textteil und Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB (heute 10a Abs. 1 BauGB) vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, im Informationsbüro, Zimmer 441, 4. Stock, während der Servicezeiten (Dienstag von 8.30 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 12.30 Uhr und 14 17.30 Uhr sowie Freitag von 8 12 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise Gemäß 44 Abs. 5 BauGB: Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß 39 bis 42 BauGB sowie des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine gemäß 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. gemäß 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der, Stadtplanungsamt, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 305 Hinweis auf im Amtsblatt der Regierung von Schwaben veröffentlichte Satzungen Die weist gemäß der Verpflichtung aus der jeweiligen Satzung auf die Veröffentlichungen der - Abfallzweckverband Augsburg Verbandssatzung Gründungssatzung vom 29. Mai 1980, RABl. Schw. Nr. 21 / 1980, S. 87 ff und RABl. Schw. Nr. 23 / 1980, S. 95 ff in der Fassung vom 19. Mai 1998 mit eingearbeiteten Änderungen der Änderungssatzungen vom 21. November 2001, 28. November 2002, 18. März 2003 und 19. Juni 2013 sowie der Änderungen vom 24. Juli 2018 - AVA Abfallverwertung Augsburg gemeinsames Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts) des Abfallzweckverbands Augsburg AZV, der, des Landkreises Augsburg und des Landkreises Aichach- Friedberg Satzung vom 24.07.2018 - AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts) des Abfallzweckverbands Augsburg AZV Satzung vom 24.07.2018 im Amtsblatt Nr. 17/2018 der Regierung von Schwaben vom 27.11.2018 hin. Augsburg, 04.12.2018 Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Verwertung eines Abfallcontainers Vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der (aws) wurde im Jahr 2018 ein Abfallbehältnis abgezogen, das auf öffentlichem Grund ohne die dafür erforderliche Erlaubnis und ohne Hinweis auf einen verantwortlichen Betreiber aufgestellt war. Nach den gesetzlichen Bestimmungen konnte der Abfallcontainer auf Kosten des Verursachers abgezogen werden. Es handelt sich dabei um: Standort Abzugsdatum Beschreibung Ulstettstraße 7 30.07.2018 Absetzmulde 10 m³, grau, Stahl Die Absetzmulde ist noch befüllt! Der Eigentümer erhält hiermit die Gelegenheit, den genannten Container innerhalb von einem Monat nach dieser Veröffentlichung beim Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (Riedingerstr. 40, 86153 Augsburg) gegen Eigentumsnachweis sowie Erstattung der angefallenen Kosten (z.b. Transport- und Lagerkosten) abzuholen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Meldung oder Abholung durch den Eigentümer erfolgen, wird der Container durch den Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb verwertet. Die Verwertung des entfernten Sammelcontainers erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen durch Verschrottung, da die Gründe, die zur Sicherstellung des Sammelcontainers berechtigen, fortbestehen und / oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen könnten. Eine Verwertung bzw. Vernichtung ist zulässig, da die Verwahrung, Pflege und Erhaltung des abgezogenen Sammelcontainers mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden wäre. Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (aws) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am 04.12.2018 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-NU-2018-79-2 Bauvorhaben: Umnutzung einer Gewerbeeinheit zur Großtagespflege (für Kinder) Baugrundstück: Schertlinstr. 12 a Flur Nr.: 5058/27, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 306 Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 245 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Frau Demler, unter der Rufnummer 324-4696 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch (siehe Hinweise) in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten () und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Nach der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), in Kraft ab 01.07.2007, entfällt das Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n.f.). Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. -Referat 6- Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am 07.12.2018 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2018-171-1 Bauvorhaben: Umbau und Sanierung eines historischen Mehrfamilienhauses, sowie Anbau von Balkonen und Errichtung neuer Gauben Baugrundstück: Lochgäßchen 19 Flur Nr.: 2751, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 144 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Frau Wöhr, unter der Rufnummer 324-4628 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch (siehe Hinweise) in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten () und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Nach der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), in Kraft ab 01.07.2007, entfällt das Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n.f.). Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. -Referat 6- Bauordnungsamt

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 307 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a), Baureferat, Zentralstelle Vergabewesen, Rathausplatz 1, Zi.-Nr. 548, 86150 Augsburg, E-Mail: vergabe.baureferat@augsburg.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) www.vergabe.bayern.de; Nr. 660 19 W 01 01 d) Ausführung von Bau- und Planungsleistungen Erneuerung Kaufbachbrücke Siebentischstraße e) 86161 Augsburg, SÜ Siebentischstraße ü. d. Kaufbach nähe Friedberger Straße f) Die Leistungen umfassen im Wesentlichen: - Erstellen der Ausführungsplanung (Bauwerk und Verkehrsanlagen) - Rückbau Verkehrsanlagen ca. 400 m2 - Überbauabbruch Bestandsbauwerk ca. 160 m2, Stahlbeton / Walzträger in Beton, Stützweite 2x 3,70 m, Pfeilerabbruch, die Widerlager verbleiben als Uferwände - Bohrpfahlgründung ca. 18 St., L ~ 10 m, D = 90 cm, hinter vorh. Widerlagern - Herstellen von ca. 240 m2 Überbau, Stahlbetonfertigteile mit Ortbetonergänzung auf Pfahlkopfbalken mit Betongelenk, Stützweite ca. 10 m, schiefwinklig (94 gon) - Provisorisches Wiederherstellen der Verkehrsanlagen (ca. 150 m2 Fahrbahnen / ca. 50 m2 Geh- / Radwege) h) keine Lose i) Beginn Herstellung: April 2019 (Rückbau) / Ende Herstellung: September 2019 j) Nebenangebote sind zugelassen k) Anforderungen siehe a) oder c) n) 24.01.2019, 11:00 Uhr o) Abgabe siehe a) oder c) p) Deutsch q) Donnerstag, 24.01.2019, 11:00 Uhr; siehe a) / Bieter oder deren Bevollmächtigte r) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme, Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme einschl. der Nachträge s) Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagen. Abschlags- und Schlusszahlungen nach 16 VOB/B u) Für den Auftrag kommen nur Bieter in Betracht, die bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind v) Bindefrist bis 22.02.2019 w) VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg Referat 6 Verlust des Parkausweises für eine(n) Schwerbehinderte(n) Der blaue Parkausweis Nr. 659 für eine(n) Schwerbehinderte(n), ausgestellt vom Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der, ist verloren gegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Hr. Rupprecht Tel.: 324-92 22 Tiefbauamt Private Sicherungspflicht: Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung der Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der (AWS) teilt Folgendes mit: Private Sicherungspflicht: Werktags: Sonn- und Feiertags: spätestens 7 Uhr bis 20 Uhr spätestens 8 Uhr bis 20 Uhr Besonders wichtig ist die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen. So müssen die Anlieger die von ihnen zu sichernden öffentlichen Gehwege (auch Gehwege mit dem Hinweisschild Radfahrer frei ) in ausreichender Breite von Schnee räumen und bei Glätte mit Splitt, Sand oder anderen stumpfen Mitteln streuen bzw. das Eis beseitigen. Dabei darf der Belag nicht beschädigt werden. Falls kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, haben die Anlieger den ca. 1 m breiten Teil der öffentlichen Straße (gemessen von der Grundstücksgrenze aus) in sicherem Zustand zu erhalten, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird. Dies gilt auch bei verkehrsberuhigten Zonen. Selbständige Gehwege und Eigentümerwege sind vom jeweiligen Anlieger bis zur Mittellinie zu sichern. An Werktagen muss dies bis spätestens 7.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8.00 Uhr geschehen sein. Die Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20.00 Uhr so oft wiederholt werden, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Während der Nachtzeit sind weder die öffentlichen Stellen noch die Anlieger zum Räum- oder Streudienst verpflichtet. Auf den von Ihnen zu sichernden Gehwegen gilt ein grundsätzliches Salzverbot Ganz besonders weisen wir darauf hin, dass die Verwendung von ätzenden und umweltschädlichen Stoffen verboten ist. Salz darf nur an besonders gefährlichen Stellen wie z.b. Treppenaufgängen, Steigungsstrecken, Gehwegsenkungen usw. und auch hier nur

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 308 im unumgänglichen Mindestmaß verwendet werden. Gestattet ist jedoch ein Split-Salz- oder Sand-Salz-Gemisch, bei dem der Salzanteil 10 % nicht übersteigen darf. Wohin mit dem Schnee? Der geräumte Schnee und Eisreste können bei Gehwegen mit über 2 m Breite an den Gehwegrand, bei Gehwegen unter 2 m Breite an den Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegfläche von mindestens 1 m Breite frei bleiben. Die Räumung der Fahrbahn darf nicht erschwert werden. Straßenrinnen, Einfallgitter, Hydranten, Wasserentnahmestellen, Wasser- und Gasabsperrschieber und ähnliche Vorrichtungen sind freizuhalten. Bitte achten Sie darauf, dass das Schmelzwasser möglichst ungehindert abfließen kann. Die Standorte der eventuell mit Schnee überdeckten Gullys sind durch rote, an Hauswänden oder Zäunen angebrachte Plaketten markiert. Leider ist es je nach Wetterlage und örtlichen Gegebenheiten nicht vermeidbar, dass vom gemeindlichen Räumfahrzeug Schnee auf gerade diejenige Gehbahn geworfen wird, die Sie selbst gerade mühevoll freigeschaufelt haben. Dies macht die Erfüllung der Räumpflicht für die Anlieger aber nicht unzumutbar. Diese Problematik ist so alt wie der Winterdienst selbst, aber trotz aller Bemühungen wird sich dieses Problem allein oft schon aus Platzgründen nicht lösen lassen. Wir können Sie daher nur darum bitten, Verständnis für die Räumfahrzeuge aufzubringen und dennoch weiterhin Ihren eigenen Beitrag für einen sicheren Gehweg zu leisten. Befindet sich vor Ihrem Anwesen eine Haltestelle? Ein Anlieger ist auch dann zur Sicherung eines öffentlichen Gehweges verpflichtet, wenn auf diesem Gehweg eine Haltestelle für den ÖPNV eingerichtet ist. Die Sicherungspflicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes entfällt für den Anlieger nicht deshalb, weil der Betreiber des ÖPNV s möglicherweise ebenfalls (in der Regel vor und nach der allgemeinen Sicherungspflicht der Anlieger) zur Beseitigung der von ihm verursachten oder vergrößerten Glätte verpflichtet ist. Gemeinsam für eine gefahrlose Nutzung der Gehwege Eine gefahrlose Nutzung der Gehwege ist im Winter für alle Fußgänger nur dann möglich, wenn auch alle Anlieger mitmachen. Auch Sie möchten als Fußgänger gefahrlos an Ihren Nachbargrundstücken vorbeigehen und Ihr Ziel sicher erreichen! Das Gleiche erwarten Ihre Nachbarn auch von Ihnen! Für Rückfragen: AWS, Team Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 324-4896, E-Mail: abfallberatung@augsburg.de www.aws-augsburg.de Öffentliche Schneeabladeplätze 2018/2019 Auf den genannten Grundstücken darf nur Schnee ohne Schutt und sonstigen Unrat abgeladen werden. Das Abladen von Schnee ist nur Privatpersonen gestattet. Stadtteil Anliegende Straße Zusatzinformationen Pfersee Uhlandstraße Grünfläche vor dem Kleintierzuchtverein ggüb. dem Bolzplatz Pfersee Lutzstraße Grünfläche entlang der Lutzstr. ab Gollwitzer Steg nach Süden bis zur Einmündung in die Ludwig-Thoma-Str. Bärenkeller Holzweg Grünfläche im nördlichen Bereich des Oberen Schlesien-weges neben Lärmschutzwall der B17 und Grünanlage. Lechhausen Derchinger Straße Brachfläche neben den Tennisplätzen, Zufahrt bei Fahrbahnverengung Hammerschmiede Ulmenweg Anfahrt über Hafenmühlweg links zum Ulmenweg bis Ende. Grundstück direkt nach der Brücke rechts. Hochzoll Lechrainstraße Nördliche Grünfläche am Ende der Lechrainst./Schöneckstr. Zwischen Geh- und Radweg und Lech Spickel Am Eiskanal Grünfläche an der Straße Am Eiskanal unmittelbar nach dem Depot des Tiefbauamtes, Friedberger Str. 94 Haunstetten Bgm.-Ulrich-Straße Fläche zw. B17 und Fa. FUJITSU; mit Ausnahme des ca. 100 m bepflanzten Auffahrtsbereiches; Zufahrt über Bgm.-Ulrich-Straße Göggingen Brandweg Unbefestigtes Grundstück Brandweg ggüb. Haus Nr. 8 u. 8a Göggingen Bgm.-Ulrich-Straße Nach Bahnunterführung rechts (von Haunstetten kommend) über Radweg bis Absperrung linkes Grundstück - Bahndamm Bergheim Diebelbachstraße Grünfläche östliche Seite der Diebelbachstr. ggüb. Baggersee. Hinter Fahrradweg beim Rückhaltebecken Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb

Amtsblatt der Nummer 50, 14. Dezember 2018, Seite 309 Im Stadtgebiet befindlichen Streukisten Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der (AWS) teilt Folgendes mit: Als Serviceleistung für die Augsburger Bürgerinnen und Bürger hat die ca. 270 Splittkisten im Stadtgebiet aufgestellt. Aus diesen Splittkisten können die Bürger/-innen kostenlos den zum Streuen ihres Gehwegs benötigten Splitt entnehmen. Hausmeisterdienste werden dringend gebeten, nur Splitt für das Streuen der öffentlichen Gehwege aus den Kisten zu entnehmen. Das Angebot für die Bürgerinnen und Bürger, den für die Streuung benötigten Splitt aus den Splittkisten zu entnehmen zu können, ist dem AWS wichtig, daher werden die Splittkisten stets nachgefüllt. Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb (AWS) bittet um Verständnis, dass die Stadt bei Schneefall oder Glatteis zuerst ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen muss und erst anschließend die Streukisten nachfüllen kann. Rückfragen an: AWS, Team Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 324-4896, E-Mail: abfallberatung@augsburg.de www.aws-augsburg.de