Masterprüfung vom 5. Dezember 2009 im Fach öffentliches Prozessrecht Musterlösung Vorbemerkung: Von der Musterlösung abweichende Antworten werden ebenfalls bepunktet, wenn sie gut begründet wurden. Anforderungen / Antwort Aufgabe. Spezialgesetzliche Regelung? 2. Rechtsmittelwahl: Triage nach Anfechtungsobjekt 3. Anfechtungsobjekt tatsächlich gegeben? Hier: keine spezialgesetzliche Regelung. Hier: Es soll der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts angefochten werden. Dafür typischerweise Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt es sich, wenn das auf den konkreten Fall anwendbare bzw. von der Vorinstanz angewandte materielle Recht dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Hier: Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ist Anfechtungsobjekt. Dieser erging in Anwendung des VRG. Dabei handelt es sich um öffentliches Recht, womit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts vorliegt. Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 f. BGG). Weiter ist sie zulässig gegen Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie gegen andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG). Bei Entscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (UP) kommt ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. BGG in Frage. Voraussetzungen für Beschwerde gegen Entscheide gemäss Art. 93 BGG: Vor- und Zwischenentscheid: Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Entscheid darstellen (BSK BGG-Felix Uhlmann, Art. 92 N. 2). Hier: Entscheide über die UP ist Zwischenentscheid i.s.v. Art. 93 Abs. BGG. Selbständig eröffnet: Entscheid muss schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (siehe Art. 2 BGG). Hier: Gegeben. 30.5
2 Zwischenentscheid muss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. lit. a BGG). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BSK BGG-Felix Uhlmann, Art. 93 N. 2). Das Bundesgericht fordert wohl einen Nachteil rechtlicher Natur. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BSK BGG-Felix Uhlmann, Art. 93 N. 5). Folglich ist das Anfechtungsobjekt tatsächlich gegeben. 4. Ausnahmen / Zugangsschranken? Hier: Kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 83 ff. BGG. 5. Vorinstanz? Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 3 ff. VGG) zulässig ist (Art. 86 Abs. lit. d BGG). 2 Hier: Kantonales Verwaltungsgericht ist eine solche Instanz. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig (siehe Art. 3 ff. VGG). 6. Legitimation 6. Partei- und Prozessfähigkeit 6.2 Formelle Beschwer (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) 6.3 Materielle Beschwer (schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse) Partei- und Prozessfähigkeit entspricht Rechts- und Handlungsfähigkeit. Franz ist als natürliche Person ohne weiteres rechts- und handlungsfähig, somit auch partei- und prozessfähig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen keine vor. Der Beschwerdeführer muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und dort mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein, oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben [Zusatzpunkt, ZP], Art. 89 Abs. lit a BGG. Franz stellte beim kantonalen Verwaltungsgericht das UP-Gesuch, welches abgewiesen wurde. Damit ist er formell beschwert. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt sein (Art. 89 Abs. lit. b BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 89 Abs. lit. c BGG). Besonders berührt: Vom Entscheid stärker als jedermann betroffen und besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache. Franz: Adressat des UP-Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts, damit ohne weiteres besonders berührt. Das schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat gegenüber lit. a keine eigenständige.5 2.5 6.5
3 Bedeutung. Es spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es Dritte sind, die einen Entscheid anfechten wollen. Schutzwürdig sind Beschwerden, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Mit anderen Worten ist nur legitimiert, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. [ZP] Franz: Adressat des UP-Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts, Aufhebung oder Änderung des Entscheids dient der Wahrung der Interessen von Franz. Damit schutzwürdiges Int. gegeben. [ZP] Aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids: Erlittener Nachteil muss im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht (!) noch bestehen und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt werden können. Hier: offensichtlich gegeben. Franz hat noch Interesse an der Gutheissung des UP-Gesuchs Ergebnis: Franz ist legitimiert. 7. Beschwerdegründe Franz macht einen Verstoss gegen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts und der BV geltend geltend. Ein Verstoss gegen kantonales Prozessrecht stellt keinen zulässigen Beschwerdegrund gemäss Art. 95 BGG dar [ZP]. Ein Verstoss gegen die BV gilt aber als Verletzung von Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG. Somit liegt ein zulässiger Beschwerdegrund vor. 8. Form / Frist Die Beschwerde ist schriftlich, mit Angabe der Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und mit Unterschrift innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 42 Abs. und 00 Abs. BGG)..5.5 Hier ist gemäss Sachverhalt davon auszugehen, dass die Frist eingehalten wurde. 9. Ergebnis Gegen die Abweisung des UP-Gesuchs des Franz durch das kantonale Verwaltungsgericht besteht kann Franz eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG erheben. Aufgabe 2. Spezialgesetzliche Regelung? 2. Rechtsmittelwahl: Triage nach Anfechtungsobjekt 3. Anfechtungsobjekt tatsächlich gegeben? Hier: keine spezialgesetzliche Regelung. Hier: Es soll der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts angefochten werden. Dafür typischerweise Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt es sich, wenn das auf den konkreten Fall anwendbare bzw. von der Vorinstanz angewandte materielle 45.5 3
4 4. Ausnahmen / Zugangsschranken? Recht dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Hier: Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ist Anfechtungsobjekt. Dieser erging in Anwendung des TSchG. Dabei handelt es sich um öffentliches Recht, womit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts vorliegt. Folglich ist das Anfechtungsobjekt tatsächlich gegeben. Kein Punkt bei der Subsumtion, wenn nur die Verfügung (Bewilligung) als Anfechtungsobjekt genannt wird. Nur die Hälfte Punkte, wenn diese zusätzlich zum Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts genannt wird. Hier: Kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 83 ff. BGG. 5. Vorinstanz? Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 3 ff. VGG) zulässig ist (Art. 86 Abs. lit. d BGG). 2 Hier: Kantonales Verwaltungsgericht ist eine solche Instanz. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig (siehe Art. 3 ff. VGG). 6. Legitimation 6. Partei- und Prozessfähigkeit 6.2 Formelle Beschwer (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) 6.3 Materielle Beschwer (schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse) Partei- und Prozessfähigkeit entspricht Rechts- und Handlungsfähigkeit. Franz ist als natürliche Person ohne weiteres rechts- und handlungsfähig, somit auch partei- und prozessfähig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen keine vor. Verein zur Förderung der Naturwissenschaften (VFN) und WWF Zürich: juristische Personen, damit ohne weiteres rechts- und damit auch parteifähig. Weiter sind sie handlungs- und damit prozessfähig, wenn ihre Organe bestellt sind, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und dort mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein, oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben [ZP]. Art. 89 Abs. lit a BGG. Franz und der VNF haben beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Die Beschwerden wurden abgewiesen. Somit Voraussetzungen der formellen Beschwer erfüllt. 3 3
5 6.3. Franz Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt sein (Art. 89 Abs. lit. b BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 89 Abs. lit. c BGG). 7 Besonders berührt: Vom Entscheid stärker als jedermann betroffen und besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache. Franz: Adressat des Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts, damit ohne weiteres besonders berührt. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat gegenüber lit. a keine eigenständige Bedeutung. Es spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es Dritte sind, die einen Entscheid anfechten wollen. Schutzwürdig sind Beschwerden, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Mit anderen Worten ist nur legitimiert, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. [ZP] Franz: Adressat des Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts, Aufhebung oder Änderung des Entscheids dient der Wahrung der Interessen von Franz. Damit schutzwürdiges Int. gegeben. [ZP] Aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids: Erlittener Nachteil muss im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht (!) noch bestehen und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt werden können. Hier: offensichtlich gegeben. Franz hat noch Interesse an der Gutheissung der Bewilligung OHNE Auflagen. Ergebnis: Franz ist legitimiert. 6.3.2 WWF Zürich Es kann unterschieden werden zwischen der Legitimation eines Verbands zur Führung einer Beschwerde für sich selbst, für seine Mitglieder (egoistische Verbandsbeschwerde) oder zur Wahrung öffentlicher Interessen (ideelle Verbandsbeschwerde). [ZP] 7 Ideelle Verbandsbeschwerde: Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG: Voraussetzung ist Einräumung der Berechtigung (Legitimation) in einem anderen Bundesgesetz. Vorliegend Einräumung der Berechtigung im TSchG? Nein. Vorliegend Einräumung der Berechtigung in Art. 2 NHG i.v.m. Art. VBO? Nein. Denn vom Zweck des NHG ist nur der Schutz der einheimischen Tierwelt umfasst, nicht aber jener von Affen (Art. NHG). Ergebnis: WWF ist nicht legitimiert zur ideellen Verbandsbeschwerde. 6.3.3 Verein zur Förderung [Verbände (körperschaftlich organisierte juristische Personen) können unter Art. 89 Abs. BGG sowohl für sich selbst als auch im Interesse 8.5 der Naturwissenschaften ihrer Mitglieder Beschwerde führen. Diese Arten der Verbandsbeschwerde sind gegenüber der ideellen Verbandsbeschwerde abzugrenzen, (VFN) die gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d einer spezialgesetzlichen Grundlage bedarf. Vorliegend besteht keine spezialgesetzliche Grundlage, womit
6 keine ideelle Verbandsbeschwerde in Frage kommt. [ZP]] Es drängt sich die Prüfung der Legitimation des Vereins zur Förderung der Naturwissenschaften zur Erhebung einer Beschwerde im Interesse seiner Mitglieder auf (sog. egoistische Verbandsbeschwerde), Art. 89 Abs. BGG [NICHT Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG]. Damit müssen gemäss der Praxis kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Verband muss juristische Person sein. Hier handelt es sich beim VFN um einen Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB (Art. Statuten VFN), damit um eine juristische Person. Verband muss statutarisch zur Wahrung der in der Streitsache in Frage stehenden persönlichen Interessen der Mitglieder verpflichtet sein. Hier: Streitsache ist Bewilligung der Tierversuche mit Auflagen. Persönliches Interesse des Franz ist Bewilligung ohne Auflagen. Franz ist Mitglied des Vereins. Gemäss Art. 2 der Statuten des VFN gehört zu dessen Zweck die Wahrung und Förderung der naturwissenschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auch durch Vertretung der Interessen gegenüber Behörden. Damit ist der VFN statutarisch zur Wahrung der in der Streitsache in Frage stehenden persönlichen Interessen von Mitgliedern wie des Franz verpflichtet. Es ist aber fraglich, ob der VFN vorliegend diese Interessen wahrnehmen will. Denn er setzt sich gegen die Erteilung der Bewilligung zur wehr. Die Frage kann jedoch offen bleiben: Die Mehrheit oder zumindest eine grosse Zahl der Mitglieder muss durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Mit anderen Worten muss die Mehrheit oder jedenfalls eine grosse Zahl der Mitglieder ihrerseits zur Beschwerde legitimiert sein. Durch den Entscheid, die Bewilligung an Franz nur mit Auflagen zu erteilen, wird ausser Franz selbst kein weiteres Mitglied des Vereins betroffen. Damit fehlt es an dieser Voraussetzung, der VFN ist nicht legitimiert. 7. Beschwerdegründe Franz macht einen Verstoss gegen das TSchG geltend, mithin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Beschwerdegrund. 8. Form / Frist Die Beschwerde ist schriftlich, mit Angabe der Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und mit Unterschrift innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 42 Abs. und 00 Abs. BGG)..5 4.5 Vorliegend ist der Stillstand der Frist vom 8. Dezember 2009 bis am 2. Januar 200 (Art. 46 Abs. lit. c BGG) zu beachten. Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde am 9. Dezember 2009 zugestellt. Die Frist beginnt am 0. Dezember 200 (Art. 44 Abs. BGG). Sie läuft bis und mit 7. Dezember während 8 Tagen. Ab 8. Dezember steht sie still. Ab 3. Januar 200 laufen die restlichen 22 Tage bis und mit dem Sonntag, 24. Januar 200. Da der letzte Tag der Frist ein Sonntag ist, endet sie am folgenden Montag, 25. Januar 200 (Art. 45 Abs. BGG). Folglich kann sie vorliegend eingehalten werden. 9. Ergebnis In Betracht fällt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG. Dem VFN wie auch 3
7 dem WWF Zürich fehlt aber die materielle Beschwer, womit sie die Beschwerde nicht erfolgreich erheben können. Franz hingegen steht bis am 25. Januar 200 die Möglichkeit einer solchen Beschwerde offen. Aufgabe 3. Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch von Franz vom 3. März 2006 um Bewilligung des Tierversuchs an vier Rhesusaffen sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. [ZP] 4 Aufgabe 4. Franz sei für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nr. ) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Franz sei für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (Verfahrens-Nr. ) eine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 3. Als unentgeltlicher Beistand sei Rechtsanwalt / Rechtsanwältin zu bestellen. [ZP] 4 Aufgabe 5 Normen: Art. 29 Abs. 3 BV (0.5), Art. 64 BGG Voraussetzungen zur Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (UP): 3 Bedürftigkeit des Franz: Als bedürftig gilt eine Partei, die nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Es sind somit die vorhandenen Mittel mit dem (prozessualen) Notbedarf zu vergleichen (BSK BGG-Thomas Geiser, Art. 64 N. 3). Vorliegend bleibt Franz zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von seinem Erwerbseinkommen monatlich ein Betrag in der Höhe seines prozessualen Notbedarfs. Damit grundsätzlich bedürftig.
8 Auch das Vermögen ist zu berücksichtigen. Befinden sich darunter Liegenschaften, ist es unter Umständen zumutbar, eine Hypothek aufzunehmen oder zu erhöhen, um die nötigen flüssigen Mittel für der Prozess zur Verfügung zu haben. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es für Franz nicht möglich ist, die Hypothek zu erhöhen, weil bereits praktisch die ganze Liegenschaft mit der Hypothek belastet ist. Dass Franz nach 5 Jahren seine Schulden abbezahlt haben könnte, hat keinen Einfluss auf die Bedürftigkeit. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf einen kürzeren Zeitrahmen abzustellen. Damit ist die Bedürftigkeit des Franz i.s.v, Art. 64 BGG zu bejahen. Keine Aussichtslosigkeit: Das Rechtsmittel darf nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigem Überlegen noch zu einem Prozess entschliessen würde (BSK BGG-Thomas Geiser, Art. 64 N. 9). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die für eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde des Franz sprechen würden. Für unentgeltliche Verbeiständung: zusätzlich: Sachkundige Vertretung muss erforderlich sein. Kriterien: Schwierigkeit der Rechtsfrage, Persönlichkeit des Betroffenen, Tragweite des Rechtsstreits für die betreffende Partei, Waffengleicheit (Gegenpartei anwaltlich vertreten?). Insbesondere wegen Komplexität des bundesgerichtlichen Verfahrens ist vor Bundesgericht i.d.r. anwaltlicher Sachverstand notwendig. Antrag: Die UP wird nur auf Antrag hin gewährt. Eine Gewährung von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Franz hat ein Gesuch um UP gestellt. [ZP] Ergebnis: Das Bundesgericht wird das UP-Gesuch des Franz gutheissen. Aufgabe 6 In Frage kommt ein Antrag um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 04 BGG mit dem Inhalt, mit den Affenversuchen beginnen zu können, ohne die Auflagen einhalten zu müssen. (Mangels anderer Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 03 Abs. BGG). Damit hätte Franz mit den Affenversuchen bereits nach dem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts beginnen können. [ZP]) Voraussetzungen (nur summarischen Beurteilung [ZP]): 5.5
9 Ernsthafter und sachbezogener Grund von einigem Gewicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Dabei sind die Anforderungen an die Bedeutung des Interesses nicht allzu hoch anzusetzen. Tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse kann ausreichen. Vorliegend bringt Franz vor, in seinem Forschungsgebiet bestehe international ein grosser Zeitdruck. Seine Forschungsergebnisse seien aus finanzieller Sicht nur etwas wert, wenn nicht bereits eine andere Person vor ihm ähnliche Resultate geliefert habe. Aus diesen Gründen stelle die Auflage, durch welche seine Arbeit stark verlangsamt werde, eine Gefahr für den Erfolg seiner Forschungsarbeit dar. Dabei handelt es sich um einen ernsthaften und sachbezogenen Grund zum Erlass der vorsorglichen Massnahme. Dringlichkeit des Ersuchens. Auch hier kann tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse ausreichen. Wegen dem von Franz geltend gemachten bestehenden Zeitdruck in der internationalen Forschung, erscheint ein Start der Forschungstätigkeit ohne den verlangsamenden Auflagen dringlich. Damit erreicht das geltend gemachte Interesse die Schwelle für eine einstweilige Anordnung und es ist weiter zu prüfen: Interessenabwägung: Interesse an vorsorglicher Massnahme gegenüber den gegenläufigen Interessen: Gegenläufiges Interesse ist insbesondere der Schutz der körperlichen Integrität der Affen. Dieser überwiegt die Interessen des Franz. [Gegenteilige Argumentation auch möglich] Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden vorsorglichen Massnahme: [Ist nur zu prüfen, wenn argumentiert wurde, die Interessen des Franz würden den Schutz der körperlichen Integrität der Affen überwiegen.] Es sind zu prüfen: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit eines Beginns mit den Affenversuchen, ohne die Auflagen einzuhalten. Geeignetheit gegeben. Erforderlichkeit und Zumutbarkeit argumentationsbedürftig. Ergebnis Aufgabe 7 Bei dem Argument, dass die von ihm gewählte Methode auch in der internationalen Forschung seit einigen Jahren als Standardmethode eingesetzt werde, handelt es sich um eine neue Tatsache i.s.v. Art. 99 Abs. BGG. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. BGG). 8
0 Solche neue Tatsachen sind einmal Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung usw.) sowie formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids. [ZP] Weiter sind solche neue Tatsachen Sachumstände die, infolge der materiellen Rechtsanwendung der Vorinstanz, neu sind und erstmals rechtserheblich werden. Vorliegend wurde Franz zum Vorbringen des neuen Arguments, die von ihm gewählte Methode sei in der internationalen Forschung die Standardmethode, nicht durch den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts veranlasst. Er hätte dieses Argument auch bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorbringen können. Grund für das Nichtvorbringen des Arguments vor dem kantonalen Verwaltungsgericht war, dass er damals die erforderliche Recherche noch nicht getätigt hatte, nicht aber ein durch das kantonale Verwaltungsgericht verursachter Umstand. Ergebnis: Das Bundesgericht kann das Vorbringen des Franz nicht berücksichtigen. Gesamtpunktzahl - Aufgabe 30.5 - Aufgabe 2 45.5 - Aufgabe 3 4 - Aufgabe 4 4 - Aufgabe 5 3 - Aufgabe 6 5.5 - Aufgabe 7 8 Total: 20.5