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Transkript:

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Montageabkommen 2007 Technische Gebäudeausrüstung Industrie (HKS-Industrie) Baden-Württemberg Abschluss: 26.02.2007 Gültig ab: 01.04.2007 Kündbar zum: 31.03.2009

Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender Tarifvertrag über abgeschlossen: A U S L Ö S U N G S S Ä T Z E für Arbeiter im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in Baden-Württemberg 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt 1.1.1 räumlich: für Baden-Württemberg; 1 Geltungsbereich 1.1.2 fachlich: für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeberverbandes sind. 1.1.3 persönlich: für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind. Protokollnotiz zu den 1.1.2 und 1.1.3 Nach 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird hierdurch nicht berührt.

- 2-1.2 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart werden. 1.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist. 2 Auslösung 2.1 Für Arbeiten außerhalb des Betriebes werden die in der nachstehenden Auslösungstafel genannten Auslösungen zuzüglich Fahrgeld gezahlt: Für Nordwürttemberg/Nordbaden; Südwürttemberg-Hohenzollern Zone km über - bis je Arbeitstag zuzüglich Fahrgeld 1 0-3 4,50 2 3-5 7,50 3 5-8 10,50 4 8-12 13,90 5 12-15 14,70 6 15-20 15,40 7 Fernmontagen, bei denen der Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss täglich heimkehrt und der Ort der Montagestelle nicht in die Zone 6 fällt 21,80 8 Fernmontagen mit Übernachtung (die Übernachtung ist nachzuweisen) je Kalendertag ohne Fahrgeld 44,00 2.2 Die in 2.1 errechneten Auslösungssätze sind auf volle 10 Cent aufgerundet. 2.3 Die Entfernung wird nach der Luftlinie vom Betrieb aus gemessen.

- 3-2.4 Die Kilometergrenze zwischen den Zonen 6 und 7 liegt bei 20 km. Durch Betriebsvereinbarung kann bei Montagen in besonders verkehrsungünstig gelegenen Orten diese km-grenze unterschritten, bei Montagen in verkehrsgünstig gelegenen Orten überschritten werden. 3 Zonenbegrenzung und Auslösung für Südbaden 3.1 Zone 1 a: 0-3 km je Arbeitstag Die Zonen 1 b und 1 c gelten ausschließlich für das Stadtgebiet Freiburg - -,-- Zone 1 b: Am Betriebssitz in einer Entfernung über 3 km (Luftlinie) von der Stadtmitte Freiburg, Bertholdsbrunnen aus je Arbeitstag 4,50 Zone 1 c: Für das Stadtgebiet Freiburg- Littenweiler, von der Endhaltestelle der Straßenbahn an; Freiburg-Günterstal, Freiburg-St. Georgen, von der Blumenstraße südwestlich, Freiburg-Zähringen, östlich der Bahnlinie Basel-Karlsruhe je Arbeitstag 7,50 Zone 2: über 3-5 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 7,50 Zone 3: über 5-8 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 10,50 Zone 4: über 8-12 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 13,90 Zone 5: über 12-15 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 14,70 Zone 6: über 15-20 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 15,40 Zone 7: über 20-30 km zuzüglich Fahrgeld je Arbeitstag 21,80 Zone 8: über 30 km oder bei Übernachtung (auch unter 30 km) je Kalendertag 44,00

- 4-3.2.1 Für die Zonen 1 b und 1 c sind die Entfernungen zur Montagestelle nach der Luftlinie festzulegen. 3.2.2 Für die Zonen 2-8 sind die Entfernungen vom Betrieb zur Montagestelle nach Straßen- und/oder Eisenbahnkilometern festzulegen. 3.2.3 Die Auslösungssätze betragen 75 v. H., wenn angemessene freie Unterkunft gewährt wird; 50 v. H., wenn angemessene freie Verpflegung gewährt wird, und 25 v. H., wenn beides gewährt wird. 3.3 Bei Montage- und Reparaturarbeiten sowie an Reisetagen wird für die ersten Stunden die halbe Zulage, über fünf Stunden die ganze Zulage bezahlt. 3.4 Die Auslösungen der Zonen 1-7 werden nur für den Arbeitstag bezahlt. Dagegen wird die Auslösung der Zone 8 auch dort, wo die 5-Tage-Woche im Betrieb eingeführt ist, für 7 Tage je Kalenderwoche bezahlt. Bei täglicher Heimfahrt wird die Auslösung nach Zone 8 nur für Arbeitstage bezahlt. 4 Fahrgeld in Südbaden 4.1 Die Fahrgelder werden nur auf Nachweis vergütet. 4.2 Das Fahrgeld von der Wohnung zur Betriebsstätte hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen. 4.3 Das Fahrgeld für die Arbeiten (auch in der Zone 1 a), die von der Betriebswerkstätte aus vorgenommen werden, wird in der jeweils entstandenen Höhe, von der Betriebswerkstätte aus gerechnet, erstattet. Bei Montagen in Zone 8 ist das Fahrgeld nur für die erstmalige Hinfahrt und die letzte Rückfahrt zu vergüten. 4.4 Für die Fahrgeldberechnungen in allen anderen Fällen ist der Betrieb zugrunde zu legen. 4.5 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die billigste Fahrmöglichkeit zu benutzen (z.b. bei länger dauernden Montagen durch Lösung von Teilmonatskarten, verbilligten Rückfahrkarten usw.). 4.6 Hat der Arbeitnehmer eine verbilligte Fahrmöglichkeit in Anspruch genommen (Teilmonatskarte oder Wochenkarte) und wird er auf Anweisung der Firma von der Arbeitsstelle vorzeitig abberufen, so hat die Firma den vollen Kostenbetrag für die verbilligte Fahrmöglichkeit zu erstatten. 4.7 Bei der Benutzung von eigenen Fahrzeugen wird an den Arbeitnehmer zur Fahrt auf die Baustelle und zurück das Fahrgeld ersetzt, das zur Erreichung der Baustelle bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte aufgewendet werden müssen.

- 5-5 Wegezeit in Südbaden 5.1 Die Wegezeit von und zur Baustelle wird für die in Zone 1-7 und für die tägliche Heimfahrt in Zone 8 nicht vergütet. 5.2 Die betrieblich festgelegte Arbeitszeit auf der Baustelle ist einzuhalten. Bei Montagen in Zone 8 ist die Wegezeit für die erstmalige Hinfahrt und für die letzte Rückfahrt zu vergüten. 6 Besondere Verhältnisse in Südbaden Bei besonders gelagerten Verhältnissen, wie auch an fernen Plätzen, unterliegen die Auslösungen und erforderlichenfalls die Fahrtkosten freier Vereinbarung, wenn notwendig mit Zustimmung der Betriebsvertretung. 7 In-Kraft-Treten und Kündigung 7.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft. 7.2 Er ersetzt den Tarifvertrag über die Auslösungssätze vom 11. Mai 2004. 7.3 Er kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2009, gekündigt werden. Stuttgart, 26. Februar 2007 Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e. V. Josef Oswald Jürgen Meyer Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Jörg Hofmann Jürgen Ergenzinger