Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen



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Transkript:

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 361) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erläßt die Stadt Freising folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). vom 26. März 1999 (geändert durch Satzung vom 9. Juli 2001, Amtsblatt der Stadt Freising vom 30. März 2001) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Stadt Freising erhebt für die Inanspruchnahmen der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr ( 4) b) Bestattungsgebühren ( 5) c) sonstige Gebühren ( 6) 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

2 4 Grabgebühr Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für den Friedhof am Wald: a) für ein Familiengrab - für 4 Personen - I. Reihe und Eckplätze 82,00 - für 4 Personen ab II. Reihe 61,50 b) für ein Einzelwahlgrab (2 Personen) 41,00 c) für ein Reihengrab (1 Person) 20,50 d) für ein Kinderreihengrab bis zum 5. Lebensjahr 8,50 e) für Urnengräber (6 Personen) 18,00 - in Sonderlage 23,00 f) für Urnenmauernischen 43,50 (2 Urnen) einschließlich der gärtnerischen Betreuung des Urnen-Kolumbariums g) Die Grabgebühr für eine namenlose 61,50 Urnenbestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte beträgt einmalig (2) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für den Friedhof Neustift a) für ein Familiengrab - 4 Personen - Außenreihe 41,00 der Gräberfelder und Seitenmauer für 4 Personen ab II. Reihe in den Gräberfeldern 36,00 b) für ein Einzelwahlgrab 18,00 Wird in einem Einzelwahlgrab ausnahmsweise vor Ablauf der Nutzungszeit die Bestattung einer weiteren Person genehmigt, beträgt die Gebühr jährlich 18,00 (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 15 Jahre erworben werden (Ausnahme: Kindergrab: 5 Jahre bzw. 8 Jahre). Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistet Grabgebühr zurückerstattet. (5) So weit von der Stadt bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist beim Erwerb der Grabstätte zusätzlich eine Fundamentgebühr zu entrichten: - für Einzelgräber 128,00 - für Familiengräber 179,00

3 5 Bestattungsgebühren Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten: a) für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 690,50 b) für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 348,00 c) für Kinder ab dem 6. Lebensjahr bis zur 450,00 Vollendung des 11. Lebensjahres d) für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern 240,50 e) für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte bei der Beisetzung und bei der darauffolgenden Beschriftung der Platte 256,00 Mit dieser Grundgebühr sind abgegolten: a) Benutzung des Leichenhauses b) Bereitstellung der Aussegnungshalle und Vorbereitung der Trauerfeier und Geläute c) Ausschachtung bzw. Öffnung des Grabes, Transport des Sarges zum Grab, Versenken des Sarges, Schließung des Grabes d) Verbringen der Kränze, Blumenschalen und Bukette zum Grab e) Abräumen der Grabstelle f) Errichtung eines provisorischen Grabhügels Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können. (3) Die Gebühr für die Trauerfeier für eine anschließende Feuerbestattung beträgt 230,00 (4) Für Erd- und Urnenbestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 20% auf die Bestattungsgebühren erhoben. (5) Ist der Sarg länger als 2,05 m oder breiter als 0,70 m erhöht sich die Bestattungsgebühr um 41,00 (6) Die Gebühr für 6 Kerzen im Aufbewahrungsraum und Aussegnungsraum ist in der Bestattungsgebühr enthalten. Für jede weitere Kerze fällt eine Gebühr von 8,00 an. 6 Sonstige Gebühren (1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung 767,00 b) ab 6. Jahr nach Beerdigung 741,50

4 (2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung 358,00 b) ab 6. Jahr nach Beerdigung 332,50 (3) Die Gebühr für die Bestattung einer Gebeinekiste beträgt 128,00 (4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab beträgt 128,00 (5) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren: a) Benutzung der Leichenkühltruhe (Glasvitrine) 38,50 (je angefangene 24 Stunden) b) evtl. notwendige Reinigung bei Aufbewahrung 46,00 c) Benutzung des Sezierraumes 77,00 d) Aufbewahrung einer Leiche im Leichenhaus für Fälle, die nicht in städtischen Friedhöfen beerdigt werden 77,00 e) Einstellung einer Leiche im Leichenhaus für Fälle, die nicht in städtischen Friedhöfen beerdigt werden 51,50 f) Containergebühr für Friedhofsabfälle 77,00 g) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch 61,50 (6) Verwaltungsgebühren: a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts und zum Erwerb eines Reihengrabes 31,00 b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt 15,50 c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 15,50 d) Genehmigungsgebühr zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals nach 24 der Friedhofssatzung 31,00 e) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof - Berechtigungsschein für die Dauer von 1 Jahr 128,00 - für einmalige Arbeiten 10,50 f) Genehmigung von Bestattungen außerhalb der allgemeinen Bestattungszeiten 31,00 g) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 51,50 h) Genehmigung einer Urnenüberführung 26,00 i) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt 10,50 (7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

5 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung der Stadt Freising für den städtischen Friedhof Am Wald vom 19.9.1983, zuletzt geändert am 22.4.1992 und die Gebührensatzung der Stadt Freising für den städtischen Friedhof Neustift vom 19.9.1983, zuletzt geändert am 22.4.1992 außer Kraft. Freising, den 26. März 1999 gez. Dieter Thalhammer Oberbürgermeister