Eckpunkte der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (Bildung, Wissenschaft, Forschung)

Ähnliche Dokumente
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 2. März 2019

Es erfolgt eine Anhebung der Gehälter im Gesamtvolumen von 8 Prozent mit einer Laufzeit von 33 Monaten.

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 29. März 2019

Ausgabe 5/ Sonderausgabe- Einkommensrunde 2019 Hessen. - die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um weiter 4,3 Prozent und

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen. Sehr geehrte Damen und Herren,

Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile

Für den Geltungsbereich der DiVO hat die ARK Bayern am 14. März 2013 Folgendes beschlossen:

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 17. Februar 2017

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.

Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Senatsverwaltung für Finanzen

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge Gipfel, Geld und Gute Kita

Hinweise zur Zahlbarmachung im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis gültig vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Entgelttabelle für Pflegekräfte. - Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

INFORMATIVES ZUR TARIFRUNDE 2017

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen. Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent.

Tarifergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst. ver.di- Fachbereich Gemeinden, Niedersachsen-Bremen

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover

Erläuterungen zu den Änderungstarifverträgen mit dem Bund (2)

Senatsverwaltung für Finanzen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart:

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Nur per . An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH

K A V Thüringen e. V.

Regional-KODA Nord-Ost

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

2. Änderungstarifvertrag vom 7. April 2017 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 5.

Überleitung in den SuE-Tarif zum

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

Senatsverwaltung für Finanzen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

NEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen bei der Tarifrunde 2018 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen

Deutscher Caritasverband e.v.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

bereits mit der Mail vom haben Sie die ersten Informationen über die Ergebnisse des Tarifabschlusses vom erhalten.

Transkript:

Eckpunkte der in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (, Forschung) Im Folgenden informieren wir Euch über die Eckpunkte der, die für den Fachbereich, Forschung relevant sind. I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L Die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L werden a) zum 1. Januar 2019 um ein Gesamtvolumen (!) von 3,2 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 Prozent und für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro; b) zum 1. Januar 2020 um ein Gesamtvolumen (!) von 3,2 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um weitere 4,3 Prozent und für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 90 Euro; c) zum 1. Januar 2021 um ein Gesamtvolumen (!) von 1,4 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 1,8 Prozent und für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 50 Euro. Die drei Vergütungstabellen stellen wir zur Verfügung. Leider haben wir noch nicht die Tabellen, die die Prozentunterschiede je Entgeltgruppe aufweisen. Kurzgefasst: Wichtig ist, dass es sich um Anhebungen im Gesamtvolumen handelt, wobei die Stufe 1 in jeder Entgeltgruppe überdurchschnittlich angehoben wird (Berufseinsteiger). Wichtig ist weiterhin, dass in jedem Jahr die unteren Entgeltgruppen überdurchschnittlich ansteigen durch die soziale Komponente.

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht: a) zum 1. Januar 2019 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und b) zum 1. Januar 2020 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50 Euro Der Urlaubsanspruch erhöht sich um einen Tag auf 30 Urlaubstage. Die Übernahmeregelung wird für weitere zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt. Die ver.di Jugend hat hier ein gesondertes Flugblatt erstellt, das wir gerne zur Verfügung stellen. 3. Erhöhungen von Entgeltbestandteilen Die Zulagenbeträge in der Anlage F zum TV-L (u.a. Entgeltgruppenzulagen, Funktionszulagen und Vorarbeiterzulagen) erhöhen sich a) zum 1. Januar 2019 um die sich aus I. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung; b) zum 1. Januar 2020 um die sich aus I. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung; c) zum 1. Januar 2021 um die sich aus I. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung. Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu 21 (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung, Anm. Verf.) Satz 2 und 3 TV-L beträgt für a) vor dem 1. Januar 2019 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 Prozent; b) vor dem 1. Januar 2020 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 Prozent und c) vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 Prozent. Die enthält in Sachen Entgelt extra Regelungen für die Beschäftigten in der Pflege, im Sozial- und Erziehungsdienst, den Ärzten und PKW Fahrern sowie bei den Bereitschaftsentgelten, die für unseren Fachbereich hier nicht aufgeführt sind. Zudem werden Zuschläge für Samstags- und Wechselschichtarbeiten in den Krankenhäusern erhöht. Die Laufzeit der Entgelttabelle ist vom 1.Januar 2019 bis zum 30.September 2021, also 33 Monate und damit ungewöhnlich lang (ähnlich Abschluss TVöD in 2018).

II. Eingruppierung 1. Arbeitsvorgang ( 12 TV-L) Der Angriff der Tarifgemeinschaft der Länder ist vorerst abgewehrt. Damit bleibt der Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass bei der Bildung der Arbeitsvorgänge diejenigen Arbeitsleistungen zusammenzufassen sind, die bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (sogen. Atomisierungsverbot), bestehen. Die Tarifvertragsparteien, so die Einigung, werden nach der Redaktion des Tarifvertrages Gespräche aufnehmen. Zusagen für Änderungen wurden nicht gegeben. 2. Änderungen in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) In folgenden für uns relevanten Bereichen konnten Verbesserungen der Eingruppierung erreicht werden, diese gelten mit Ausnahme der IT ab dem 1.1.2020. Regelungen zur Überleitung sind uns noch nicht bekannt, wir reichen diese nach. (1) Übergreifende Regelungen Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b Die bisherige Entgeltgruppe 9 wird in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgeteilt. Für die Entgeltgruppe 9a (bisher Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten) gelten die folgenden Beträge als Ausgangswert: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2.749,89 3.029,67 3.077,31 3.172,55 3.560,20 3.667,01 Für die Erhöhung der Beträge nach Satz 2 geltend die Entgelterhöhungen nach Satz I. 1. entsprechend. Die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 9a richtet sich nach 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L. Die bisherige Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit wird Entgeltgruppe 9b. Garantiebetrag bei Höhergruppierung Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages auf 100 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 180 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15) erhöht. Der jeweilige Garantiebetrag ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung.

(2) Teil I Allgemeiner Teil (hier v.a. Protokollerklärungen) Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 zu Teil I Aufnahme des Magisters in Satz 1. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 zu Teil I Die Protokollerklärung wird durch folgenden Text ersetzt: Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. (3) Bibliotheken usw. (Teil II Abschnitt 1) Teil II Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: Es findet Teil I Anwendung. Damit wird die nachteilige besondere Eingruppierung zugunsten der Eingruppierung in den allgemeinen Teil des TV-L aufgegeben. Hierzu hat der Fachbereich, Forschung ein eigenes Flugblatt erstellt. (4) Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil II Abschnitt 11) Die bisherigen Regelungen werden durch die Vorbemerkung und die Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Entgeltordnung VKA ersetzt. Die Programmierer-Zulage entfällt in der neuen Entgeltordnung. Hier sind für uns relevante Verbesserungen verhandelt worden, diese gelten allerdings erst ab 1.1.2021. Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Entgeltordnung VKA stellen wir gesondert zur Verfügung. (5) Techniker (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 wird der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 wird die besondere Stufenlaufzeit aufgehoben; die Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9 entfällt. (6) Hausmeister, Sportplatzmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal (Teil II Abschnitt 2.3) Freigabe der Stufe 6 in den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts der Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 3, der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 3 und der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 4.

(7) Tierwärter (Teil III, Abschnitt 2.7 betrifft v.a. die Veterinärmedizin) Die lang ersehnten Verbesserungen, v.a. Regelung höherwertiger Aufgaben in neuen Entgeltgruppen 6-8 konnten nicht erreicht werden. Lediglich eine Anpassung der Berufsausbildung wurde von Arbeitgeberseite zugestanden: Im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 wird das Wort Tierwärter durch die Wortgruppe Tierpfleger ohne Berufsausbildung ersetzt. Im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 wird das Wort Tierwärter durch die Wortgruppe Tierpfleger mit Berufsausbildung ersetzt und es wird die Fallgruppe 1. Es wird eine neue Fallgruppe 2 eingeführt, die folgenden Wortlaut erhält: Tierpfleger mit dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. Für die Veterinärmedizin an der Freien Universität Berlin bedeutet das, dass wir lokal andere Wege beschreiten müssen. Dazu wird am 21.3.2019 eine Mitgliederversammlung vor Ort durchgeführt. Es bleibt zu erwähnen, dass Verbesserungen in der Entgeltordnung für Beschäftigte im Pflegedienst, Lehrkräfte in der Pflege, dem Sozial- und Erziehungsdienst, dem Rettungsdienst, der Lehrer und anderen für unseren Fachbereich nicht relevanten Entgeltgruppen erreicht wurden. III. Jahressonderzahlung Die strukturellen Verbesserungen in der Entgeltordnung werden hälftig durch ein Einfrieren der Jahressonderzahlung finanziert: Für die Jahre 2019 bis 2022 wird die Jahressonderzahlung für beide Tarifgebiete festgeschrieben. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung sind die Entgeltwerte aus 2018. Die Anpassung der Jahressonderzahlung Ost-West wird nicht berührt. Der Bemessungssatz ist in Ost und West gleich. Nach dem Jahr 2022 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung Anwendung. IV Weitere relevante Vereinbarungen Duale Studiengänge Nach Abschluss der Entgeltrunde 2019 werden die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen über die Ausbildungsbedingungen von Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen aufnehmen. ACHTUNG: Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen.

Wie geht s jetzt weiter? Jetzt sind die Mitglieder gefragt. Nach ausführlicher Information der Vertrauensleute am 18.3.2019 organisiert der Fachbereich eine aufsuchende Mitgliederbefragung. Wir planen für alle großen Hochschulen eigene Mitgliederversammlungen. Für die kleinen Hochschulen und den Lette Verein planen wir eine gemeinsame Mitgliederversammlung. Auf diesen Versammlungen wird genügend Zeit für Fragen und Diskussionen sein. Die Beschäftigten der Zentral- und Landesbibliothek laden wir zusammen mit den Berliner Stadtteilbibliotheken ein. Mitglied werden! Nur wer sich zusammenschließt, erreicht bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. ver.di ist mit rund 2 Millionen Mitgliedern eine der größten Gewerkschaften der Welt. Mitglied sein in ver.di, bedeutet zugleich Sicherheit und Schutz in einer starken Organisation. Konkret: Mitentscheidung über Tarifforderungen und deren Annahme Rechtsanspruch auf die erstrittenen Tarifleistungen Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten Unterstützung bei Streik und Aussperrung (Rechtsschutz und Streikgeld) Unterstützung der Betriebsräte Einfluss und Informationen durch die ver.di-aktiven Freizeitunfallversicherung Qualifizierungs- und Bildungsangebote Mitgliederservice: Telefonische Mietrechtsberatung beim Deutschen Mieterbund e.v. (DMB), Lohnsteuerberatung, Sonderkonditionen bei Finanz- und Versicherungsleistungen etc. Finanzielle Hilfen in besonderen Lebenslagen www.mitgliedwerden.verdi.de