Erbbaurecht. 1. Wesen des Erbbaurechts. 1.1. Rechtsgrundlagen



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Transkript:

Erbbaurecht zuletzt überarbeitet am 09.03.2014, trotzdem keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit Hinweise und Fehlermeldungen werden gern entgegengenommen Inhalt: 1. Wesen des Erbbaurechts... 1 1.1. Rechtsgrundlagen... 1 1.2. Vergabe des Erbaurechts... 2 2. Grundbucheintragung des Erbbaurechts... 2 3. Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht... 2 4. Kostenbetrachtung des Erbbaurechts... 3 4.1. Der Erbbauzins... 3 4.2. Beleihung des Erbbaurechts... 3 4.3. Erschließung und Versicherung... 3 5. Heimfall... 4 6. Verkauf des Erbbaurechts... 4 7. Ablauf des Erbbaurechts... 4 8. Der Erbbaurechtsvertrag... 4 1. Wesen des Erbbaurechts Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Es ist ein zeitlich begrenztes (ausschließliches) Nutzungsrecht an einem Grundstück. Es gestattet dem Begünstigten (Berechtigten), auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, meist für die Dauer von 99 Jahren. Der Grundstückseigentümer behält sein Grundstück und erhält für die Vergabe des Rechts periodisch eine Zinszahlung (Erbbauzins). Erbbaurechte sind veräußerlich und vererblich. Das Erbbaurecht ist auch in anderen Ländern eine mögliche Form des Nutzungsrechts an einem Grundstück. Das Erbbaurecht ist vergleichbar mit dem in der DDR weit verbreiteten Gebäudeeigentum. Im Zuge der Bereinigung der Rechtsverhältnisse spielte es nach der Wende eine verstärkte Rolle in den neuen Bundesländern. So können Eigentümer von Bauwerken auf fremden Grund unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Bestellung des Erbbaurechts haben. 1.1. Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage findet sich im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Darin wird allerdings nur der Mindestinhalt des Erbbaurechts festgelegt. Individuelle Vereinbarungen mit ergänzendem Charakter sind grundsätzlich zulässig und notwendig, da das ErbbauRG rel. allgemein gefasst ist und großen Gestaltungsspielraum bietet. 1 / 5 www.becker-info.de

1.2. Vergabe des Erbaurechts Erbbaurechtsgrundstücke werden gelegentlich von Gemeinden und Städten vorrangig für sozial Schwache oder kinderreiche Familien angeboten. Auch die Kirchen, insbesondere die katholische Kirche als größter Grundstückseigentümer Deutschlands, vergeben Erbbaurechte. Eine Vergabe durch Privatpersonen ist sehr selten. 2. Grundbucheintragung des Erbbaurechts Für die Begründung eines Erbbaurechts ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Aus der Sicht des Grundstückseigentümers wird sein Grundstück mit einem dinglichen Recht an 1. Stelle in der Abt. II (Nutzungsrechte) belastet. Dieses Recht geht allen anderen Rechten vor. Damit muss es auch einem erstrangigen Grundpfandrecht in Abt. III GB vorgehen. Das heißt im Umkehrschluss beispielsweise: Ist in Abt. III ein Grundpfandrecht eingetragen und der Berechtigte stimmt einer Rangänderung zu Gunsten des EBR nicht zu, kann kein EBR begründet werden! Entgegen 94 und 946 BGB wird durch dieses Recht der Erbbauberechtigte faktisch Eigentümer des Bauwerkes. Das Bauwerk wird nach dem Grundstücksrecht einem Grundstück gleichgestellt. Daraus folgt, dass alle dinglichen Rechte am Grundstück nur auf das Bauwerk wirken. Da das Bauwerk nicht über die gleiche Eigenschaft wie ein Grundstück verfügt, gehen bestimmte beschränkte dingliche Rechte (z.b. das Wegerecht) unter bzw. bedürfen der ausdrücklichen Nutzungserlaubnis des EBR-Nehmers. Erläuterung: Das EBR als dingliches (grundstücksgleiches) Recht erstreckt sich auf das gesamte Grundstück, damit ist ein am Grundstück bestehendes Wegerecht praktisch nicht mehr vorhanden. Im GB des Eigentümers steht das EBR an 1. Stelle, das Wegerecht rutscht damit auf den 2. Rang. Und daraus ergibt sich folgende Spitzfindigkeit : Das Grundstück dürfte zwar durch den Wegerechtsinhaber betreten werden, nicht aber das EBR. Und da sich das EBR auf das gesamte GS erstreckt, kann das Grundstück während der Laufzeit des EBR-Vertrages durch den Inhaber des Wegerechts praktisch nicht mehr betreten werden. Deshalb sollte der Wegerechts-Inhaber seine Bewilligung der Rangänderung davon abhängig machen, dass sein Wegerecht im EBR-Grundbuch dinglich gesichert wird. Für den Erbbauberechtigten wird ein gesondertes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch(blatt), angelegt, in dem auch der Eigentümer des Grundstücks und der vereinbarte Erbbauzins vermerkt sind. 3. Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht Besteht ein Erbbaurecht, so kann an dem auf dem Grund des Erbbaurechts errichteten Gebäude Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungserbbaurecht) oder Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen (Teilerbbaurecht) durch Einigung und Eintragung im Grundbuch geschaffen werden (siehe dazu 30 Absatz 2 WEG). Nur so kann das EBR auf einen Gebäudeteil beschränkt werden. Beim Kauf einer solchen Wohnung wird durch den Notar ausdrücklich auf das bestehende EBR und alle daraus folgenden Bedingungen hingewiesen (Restlaufzeit, Heimfall u. ä.). Die Parteien erklären im not. beurkundeten Kaufvertrag ihr Einverständnis mit diesen Gegebenheiten. 2 / 5 www.becker-info.de

4. Kostenbetrachtung des Erbbaurechts 4.1. Der Erbbauzins Der jährliche Erbbauzins wird in Euro pro Quadratmeter angegeben. Er liegt häufig im Bereich von 3 bis 6 Prozent des Grundstückswertes und ist damit regelmäßig günstiger als die Finanzierung eines Grundstückskaufs in Anbetracht der durchschnittlich 8 Prozent hohen Hypothekenzinsen zzgl. Tilgung. Rein theoretisch wird die Höhe des Erbbauzinses für die gesamte Erbbauzeit im Voraus bestimmt. Die Erbbaurechtsgeber verknüpfen den Zinssatz jedoch mit einer Anpassungsklausel (Zinsgleitklausel) Damit wird diese Klausel an einen amtlichen Index gekoppelt z.b. den Lebenshaltungskostenindex des statistischen Bundesamtes. Sollte, was eher die Ausnahme darstellt, keine Zinsanpassungsklausel vereinbart sein, so kann nach einem Zeitraum von drei Jahren, in dem keine Erhöhung erfolgt ist, der Zins nur erhöht werden, wenn an allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemessen eine Erhöhung nicht unbillig ist. (Die Rechtsprechung interpretiert billig als: für alle gleichmäßig und nicht ungerechtfertigt; für die meisten bestens, aber nicht für Einzelne billigst) Der Anspruch des GS-Eigentümers auf Zahlung des Erbbauzinses wird durch die Eintragung einer (subjektiv-dinglichen) Reallast in Abt. II des Erbbaugrundbuches dinglich gesichert. Als Inhalt der Reallast kann vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen,... ( 1105 BGB (1)). Der EBZ kann also z. B. durch Koppelung an einen Lebenshaltungskostenindex als unmittelbar wertgesicherte Reallast vereinbart werden. Diese Indexkoppelung muss aber ausdrücklich als Inhalt der Reallast vereinbart, von der Eintragungsbewilligung umfasst und im GB eingetragen werden. s. 9 a ErbbauRG 4.2. Beleihung des Erbbaurechts Das Erbbaurecht ist ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht. Beim Erwerb zahlt man Grunderwerbsteuer und es gibt ein eigenes EBR-Grundbuch ein EBR wird wie ein Grundstück behandelt. Dementsprechend kann man es auch mit Grundpfandrechten belasten, also eine Grundschuld oder Hypothek in Abt. III des EBR-Grundbuchs eintragen lassen. Damit wird aber nur das EBR belastet, mit dem richtigen Grundstück und dessen Eigentümer hat das nichts zu tun. Aber natürlich wird der Kreditgeber in seinem Darlehensangebot die Restlaufzeit des EBR- Vertrages berücksichtigen. Wenn das Darlehen nicht spätestens bis 10 Jahre vor Ablauf des EBR-Vertrages planmäßig in Form eines Annuitätendarlehens - zu tilgen ist, dürfte eine seriöse Beleihung kaum noch möglich sein. Die Höhe des Darlehens wird die Hälfte des Wertes des EBR kaum übersteigen, wenn man einen solchen Kredit mit einer Geschäftsbank aushandelt. Diese Hälfte berechnet sich nach der halben Summe des Bauwerkes bzw. des jährlichen Mietreinertrages. In 18 20 ErbbauRG finden sich diese Sicherheits-Bestimmungen sogar zwingend wieder, allerdings vom Gesetzgeber nur für eine ganz spezielle Situation vorgeschrieben. Als Großenordnung lassen sich aber diese Vorschriften für die generelle Beleihung eines EBR sicherlich verallgemeinern. 4.3. Erschließung und Versicherung Wer die Erschließungskosten trägt, sollte im Erbbauvertrag geregelt sein. Der Erbbaurechtsnehmer ist verpflichtet, das Gebäude zu versichern und im Schadensfall wieder 3 / 5 www.becker-info.de

aufzubauen. Des Weiteren vereinbaren die Vertragspartner eine Dauerverpflichtung für die regelmäßige Durchführung von Werterhaltungsmaßnahmen am Bauwerk durch den Begünstigten. 5. Heimfall Der Grundstückseigentümer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ihm das Grundstück wieder anheim fällt. z.b.: vertragswidriger Gebrauch des Erbbaurechts Zahlungsverzug des Erbbaurechtsnehmers i. H. v. mindestens zwei Jahresbeträgen Insolvenzantrag des EBR-Nehmers Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung über das EBR keine oder unzureichende Versicherung des Gebäudes durch den EBR-Nehmer Der Grundstückseigentümer hat beim Heimfall eine angemessene Vergütung (zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts) für das Erbbaurecht zu gewähren. 6. Verkauf des Erbbaurechts In der Regel enthalten die Erbbaurechtsverträge einen Passus der beinhaltet, dass die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag auf den Erwerber übergehen. Es ist auch in fast allen Erbbaurechtsverträgen geregelt, dass der Verkauf des Erbbaurechts samt Haus nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen darf. Die Zustimmung könnte z. B. verweigert werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers schlecht sind und somit der Erbbauzins in Gefahr ist. Meist ist im EBR-Vertrag auch ein (gegenseitiges) Vorkaufsrecht vereinbart. 7. Ablauf des Erbbaurechts Das Erbbaurecht erlischt mit Zeitablauf oder nach vorheriger Vereinbarung. Danach geht das Bauwerk in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Dieser hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedarfs minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muss die Entschädigung mindestens zwei Drittel des Bauwertes betragen. Eine Verlängerung ist möglich, dadurch entsteht vorerst kein Entschädigungsanspruch. Bei Ablehnung der Verlängerung durch den Erbbauberechtigten erlischt der Entschädigungsanspruch. 8. Der Erbbaurechtsvertrag Das Erbbaurecht wird durch notarielle Beurkundung zwischen Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten begründet. Dieser Erbbaurechtsvertrag enthält unter anderem Vereinbarungen über die Dauer des Rechts, den Erbbauzins, die Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks, seine Versicherung und die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben. Auch die Nutzung wird festgelegt, spätere Nutzungsänderungen bedürfen der Einwilligung des GS-Eigentümers. Quellennachweis: ErbbauRG, BGB Murfeld (Hrsg) u.a.: Spezielle BWL der Immoblienwirtschaft, Hammonia Verlag Hamburg 4 / 5 www.becker-info.de

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