Az.: 9 K 2906/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter wegen Kindergeld hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung der Richterin am Finanzgericht als Vorsitzende, des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2007 für Recht erkannt: 1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 23. März 2006 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2006 werden aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung für das Kind D für den Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 2001 und für das Kind B für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2001 aufgehoben wurde.
2 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / 92 31-201. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
3 Tatbestand Die verheiratete Klägerin bezog für ihre Kinder D, geboren am xx. Oktober 1992, B, geboren am xx. November 1994, A, geboren am xx. August 1996 und C, geboren am xx. Juni 1999, Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin ist syrischer Staatsangehöriger. Jeweils seit dem Beginn ihrer Schulpflicht (D im Oktober 1999, B im Oktober 2001, A im Oktober 2003 und C im Oktober 2005) halten sich die Kinder in Syrien auf, wo sie eine Privatschule besuchen und im Haushalt ihrer Großeltern untergebracht sind. Nach Angaben der Klägerin ist geplant, dass D und B nach der neunten Klasse, d.h. nach dem Schuljahr 2007 bzw. 2009 nach Deutschland zurückkehren. Für A und C ist nach Angaben der Klägerin eine Rückkehr und Fortsetzung der Ausbildung in Deutschland nach der fünften Klasse, d.h. nach dem Schuljahr 2007 bzw. 2009 geplant. Mit Schreiben vom 4. August 2005 teilte die Klägerin der beklagten Familienkasse den Aufenthalt der Kinder in Syrien mit. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 23. März 2006 die Kindergeldfestsetzungen mit Wirkung ab Oktober 1999 für D, ab Oktober 2001 für B, ab Oktober 2003 für A und ab Oktober 2005 für C auf mit der Begründung, die Kinder hätten mit Beginn der Schulausbildung in Syrien ihren Wohnsitz in Deutschland bzw. in einem der in 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Länder aufgegeben und hätten auch keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt. Mit Telefax der Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2006 legte die Klägerin Einspruch gegen den nach ihren Angaben am 28. März 2006 zugegangenen Aufhebungsbescheid ein und machte geltend, die Kinder hätten ihren inländischen Wohnsitz beibehalten. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2006 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trug zunächst vor, die Voraussetzungen der Kindergeldzahlung lägen weiterhin vor, denn die Kinder hielten sich lediglich zum Zwecke der Schulausbildung im Ausland auf und wohnten in allen schulfreien Zeiten regelmäßig zu Hause. Sie hielten sich nicht nur während der regulären großen Ferien von Juni bis Mitte September in Deutschland bei ihren Eltern auf, sondern blieben darüber hinaus noch weitere Wochen in Deutschland an ihrem Familienwohnsitz, da im syrischen Schulsystem die Möglichkeit zur Verlängerung der Ferien bei guten Schulleistungen bestehe. Auch in den zweiten Jahresferien zwischen Dezember und Januar hielten sich die Kinder jeweils zwischen zwei und vier Wochen in Deutschland bei ihren Eltern auf. Damit hätten die Kinder weiterhin einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von 8 Abgabenordnung (AO) in Deutschland, da Kinder diesen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann beibehielten, wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken auswärts aufhielten. Unabhängig von der Frage des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ergebe sich eine Kindergeldberechtigung bereits aus 63 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. i.v.m. 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Im Übrigen habe sie gegenüber dem Beklagten während des Kindergeldbezugs zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht und etwa behauptet, dass ihre Kinder sich ununterbrochen am Fami-
4 lienwohnsitz in Deutschland aufhielten. Zwischenzeitliche telefonische Auskünfte hätten wiederholt zum Ergebnis geführt, dass der Aufenthalt im Ausland während der Schulzeit für den Kindergeldbezug unschädlich sei. Zuletzt habe der Sachbearbeiter des Beklagten am 10. Juni 2005 auf anwaltliche Nachfrage bestätigt, dass der Besuch einer ausländischen Schule kein Problem darstelle, solange der Rest der Familie in Deutschland einen ständigen Wohnsitz habe. Er habe mitgeteilt, dass sicherheitshalber lediglich noch einmal die Schulbescheinigungen an die Familienkasse gesendet werden solle. Darauf hin habe sie mit Schreiben vom 4. August 2005 mit der Familienkasse Kontakt aufgenommen und die Schulbescheinigungen übersandt. Im Ergebnis habe sie das Kindergeld auch gutgläubig bezogen und für den Lebensunterhalt verwendet. In der mündlichen Verhandlung schränkte die Klägerin den Klageantrag ein. Sie beantragt nunmehr, den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 23. März 2006 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2006 insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung von Oktober 1999 bis Dezember 2001 für das Kind D und von Oktober 2001 bis Dezember 2001 für das Kind B aufgehoben wurde. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist begründet. Der Senat hält es auf Grund des Vortrags der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass der Aufhebungsbescheid vom 23. März 2006 erst am 28. März 2006 in ihrer Kanzlei eingegangen und der Einspruch daher innerhalb der Monatsfrist des 355 Abs. 1 AO eingelegt worden ist. Es ist nunmehr unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem Beginn der Schulausbildung in Syrien nicht mehr vorlagen, so dass die Kindergeldfestsetzungen materiell-rechtlich zutreffend nach 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden. Nach 169 Abs. 1 Satz 1 AO darf jedoch die Festsetzung einer Steuervergütung - als solche gilt auch das Kindergeld, vgl. 31 Satz 3 EStG - nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben werden. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre ( 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung ( 370 AO) zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung ( 378 AO) fünf Jahre ( 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
5 Nach 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer (hier das Kindergeld als Steuervergütung) entstanden ist. Da das Kindergeld nach 66 Abs. 1 EStG monatlich gezahlt wird, beginnt die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten des jeweiligen Kalenderjahres gezahlte Kindergeld somit mit Ablauf dieses Kalenderjahres. Der Beginn der Festsetzungsfrist wurde nicht gemäß 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Mai 2006, III R 80/04 (BFH/NV 2006, 2323) entschieden hat, ist die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, keine Anzeige i.s. von 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Kindergeld führt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids am 23. März 2006 war die reguläre Festsetzungsfrist für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen für das Kind D von Oktober 1999 bis Dezember 2001 und für das Kind B von Oktober 2001 bis Dezember 2001 bereits abgelaufen. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ( 370 AO), die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führen würden, bestehen nicht. Der Senat sieht das Vorbringen der Klägerin, gutgläubig davon ausgegangen zu sein, dass der Kindergeldanspruch trotz des Schulbesuchs der Kinder in Syrien fortbesteht, als glaubhaft an. In den vom Beklagten verwendeten Informationsblättern wird der hier vorliegende Fall, dass Kinder sich zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalten, nicht behandelt. Vielmehr werden abstakte steuerrechtliche Termini verwendet, die für einen steuerrechtlichen Laien unklar und missverständlich sein können. Gegen einen Hinterziehungsvorsatz spricht auch, dass die Klägerin offensichtlich nachdem sie von ihrer Rechtsanwältin auf die Problematik hingewiesen worden ist von sich aus mit der Familienkasse Kontakt aufnahm und mit Anwaltsschreiben vom 4. August 2005 den Sachverhalt offen legte. Auch vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine Fehlbeurteilung des Wohnsitzes der Kinder auf einer ungewöhnlichen und nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin beruhen würde, so dass auch eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung ( 378 AO) nicht anzunehmen ist (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, - juris -). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 FGO, da der Klageantrag, der sich zunächst auf die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids bezogen hat, nach Rechtshängigkeit der Klage eingeschränkt worden ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.