Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich



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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 27 KR-Nr. 415/26 32. Anfrage (BVK-Personalvorsorge des Kantons Zürich und ihre Geschäfte mit Aktien der Swissfirst) Die Kantonsräte Ernst Züst, Horgen, Theo Toggweiler und Hansueli Züllig, Zürich, haben am 18. Dezember 26 folgende Anfrage eingereicht: Die BVK hatte im Februar 23 Aktien der Swissfirst AG mit einem Anlagevolumen von rund 25 Mio. Franken gekauft. Diese Aktienposition hat die BVK inzwischen abgebaut. Die Swissfirst ist vor einigen Monaten ins Rampenlicht eines grösseren Insiderskandals geraten, womit sich auch die Zürcher Staatsanwaltschaft und die Eidgenössische Bankenkommission beschäftigen muss. Es geht primär darum, die Frage zu beantworten, ob im Vorfeld der Fusion der Swissfirst mit der Bank Bellevue Insidern Aktien angedient worden sind, um diesen daraus einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie entwickelte sich die Aktienposition der BVK mit Swissfirst vom Februar 23 bis Ende November 26 (Art der Transaktion, Datum, Anzahl gehandelter Aktien mit Angabe, ob über die Börse oder ausserbörslich gehandelt, Kaufs-/skurs, Marktkurse)? 2. Welches Ergebnis (Gewinn oder Verlust in Franken unter Einbezug der Dividenden 23 und 24) erzielte die BVK mit der Aktienposition Swissfirst? 3. Welcher Insider der Swissfirst ist zu welcher Zeit bei der BVK im Vorfeld der Fusion der beiden Banken Swissfirst und Bellevue vorstellig geworden, um Aktien der Swissfirst zu kaufen? 4. Wie kam es zum der BVK von 75 Aktien der Swissfirst vom 31. August 25 via die ZKB? Sind diese Aktien über die Börse oder ausserbörslich verkauft worden? Welche Stelle/Person bei der BVK hat den Auftrag für den der Swissfirst-Aktien gegeben? 5. Falls die Swissfirst-Aktien der ZKB ausserbörslich angedient worden sind:wie weit lassen sich diese 75 Aktien bei der ZKB weiterverfolgen (Nostro Position und/oder Dritte)? Für diesen Punkt wird der Regierungsrat ersucht, die ZKB um die Beantwortung der kantonsrätlichen Anfrage zu bitten.

2 6. Welches ist der Stand der Untersuchung der Zürcher Staatsanwaltschaft in der Swissfirst-Affäre? Welcher Zeitraum im Vorfeld der Fusion wird als kritisch betrachtet für Insidertransaktionen? Hat die Zürcher Staatsanwaltschaft auch Zugriff auf die Erkenntnisse der Eidgenössischen Bankenkommission? Wann ist mit ersten Untersuchungsergebnissen der Zürcher Staatswaltschaft in der Swissfirst- Affäre zu rechnen? Die regierungsrätliche Antwort dieser Anfrage ist von der kantonalen Finanzkontrolle zu begleiten. Es wird dabei um allfällig weitere wichtige Informationen und Hinweise für die Beurteilung der Swissfirst- Aktiengeschäfte der BVK gebeten. Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Anfrage Ernst Züst, Horgen, Theo Toggweiler und Hansueli Züllig, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die BVK erwarb im Februar 23 eine Position über 15 Namenaktien der Swissfirst AG zu einem Kurs von Fr. 165.37. Die Titel wurden ausserbörslich über die Swissfirst erworben. Die ausführende Bank hat derartige Transaktionen der Schweizer Börse zu melden. Vom 3. Oktober 23 bis 2. März 26 wurde der infolge der enttäuschenden Kursentwicklung über die ZKB etappenweise verkauft. Die einzelnen Transaktionen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

3 Transaktion Buchungsdatum Anzahl N-Aktien BVK EP/Stk Kaufs-/ skurs Marktkurs Kauf-/sbetrag Netto Bank Ausserbörslich (A) Börslich (B) Kauf 3.2.2 15' 15' 165.3733 165.37 24'85'995. Swissfirst A 3 3.1.2 3-3' 147' 13.68 391'718.15 ZKB B 5.12.2 3-1' 137' 121.2 1'29'211.3 ZKB B 12.12.2 3-13'9 123'1 124.82 1'733'473.25 ZKB B 31.12.2 3 123'1 -- 125. 15'387'5. ZKB B 3.1.2 4-11'5 111'6 136.32 1'566'326.8 ZKB B 12.2.2 4-11'9 99'7 138.31 1'644'54.25 ZKB B Div. 23 12.5.2 4 99'7 1.2 77'766. ZKB B 31.12.2 4 99'7 165.3733 -- 14. 1'368'8. ZKB B Split 1:2 17.5.2 5 199'4 199'4 82.875 5. 9'97'. ZKB B 31.8.2 5-75' 124'4 55.67 4'171'618.5 ZKB B 29.9.2 5-9'5 33'9 67.42 6'96'35.8 ZKB B Kap.- reduktion 3.9.2 5.5 auf.1 33'9.4 13'56. ZKB B Div. 24* 3.9.2 4.4 33'9 5. 11'175. ZKB B 5 5.12.2 5-1'179 23'721 79.78 811'35.55 ZKB B 31.12.2 5 23'721 8. 1'897'68. ZKB B 2.3.2 6-23'721 89.76 2'127'389.45 ZKB B Saldo -4'852'55.95 *Extradividende 24 Zu Frage 2: Bei einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 24 85 995 und einem serlös, einschliesslich der Dividenden für die Jahre 23 und 24, von Fr. 19 953 444.5 bezifferte sich der Negativsaldo auf Fr. 4 852 55.95. Die inländischen Aktienanlagen der BVK setzen sich mehrheitlich aus der Subkategorie «indexierte SMI-Anlagen» (SMI) sowie als Ergänzung aus der Subkategorie der aktiv bewirtschafteten «Small & Mid Cap- Anlagen» (SMC) zusammen. Die Aktien der Swissfirst wurden innerhalb der Subkategorie SMC geführt. Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über den Anlageerfolg auf den SMC-Anlagen im Vergleich zu den SMI-Anlagen:

4 Kategorie 31. 12. 23 31. 12. 24 31. 12. 25 31. 12. 26 Performance SMI-Anlagen 16,5% 7,3% 35,1% 16,5% Performance SMC-Anlagen* (Benchmark) 3,8% (35,%) 17,9% (12,6%) 33,9% (35,3%) 38,7% (37,3%) Kursgewinne SMC-Depot * 86,8 Mio. Fr. 56,7 Mio. Fr. 112,7 Mio. Fr. 191,1 Mio. Fr. * inkl. Swissfirst Das negative Ergebnis der Investition in Swissfirst-Aktien vermochte die weit überdurchschnittliche Performance der Anlagekategorie «Small & Mid Cap» in den letzten Jahren daher nur leicht zu trüben. Zu Frage 3: Vor der Fusion im September 25 trat Thomas Matter von der Swissfirst AG, in Kenntnis des Swissfirst-Aktionariats, auch mit der Vermögensverwaltung der BVK in Kontakt und erkundigte sich danach, ob die BVK gewillt sei, Aktien an die Swissfirst zu verkaufen. Da jedoch keine stichhaltigen Gründe für einen genannt werden konnten und die BVK den sauftrag seit geraumer Zeit fest bei der ZKB platziert hatte, trat die BVK auf die Offerte nicht ein. Zu Frage 4: Die ZKB war beauftragt, die Aktien der BVK zu marktkonformen Kursen und infolge des begrenzten Handelsvolumens schrittweise verteilt über mehrere Monate zu verkaufen. Mit Valuta 31. August 25 stellte eine der ZKB unbekannte Gegenpartei einen Geldkurs mit Hidden size (verdeckte Stückgrösse der Kauforder), den die ZKB auf Grund der sorder der BVK im Umfang von 75 Namenaktien bedienen konnte. Die stransaktionen erfolgten ausschliesslich über die Börse. Der Leiter Vermögensverwaltung der BVK war für die Wertschriftentransaktionen der BVK zuständig. Zu Frage 5: Mit Brief vom 23. Januar 27 nimmt das Präsidium der ZKB zu dieser Frage wie folgt Stellung: «Der der 75 Swissfirst-Aktien, Valor 337 681, wurde in der Zeit vom 18. August bis 31. August 25 im Auftrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich börslich über die SWX abgewickelt. Da die Swissfirst-Aktien demzufolge nicht ausserbörslich verkauft wurden, erübrigen sich gemäss der kantonsrätlichen Anfrage weitere Ausführungen.»

5 Zu Frage 6: Es entspricht ständiger Praxis des Regierungsrates, dass zu laufenden Strafverfahren auch im Rahmen von Anfragen des Kantonsrates keine Auskunft erteilt wird.was die Strafuntersuchungsbehörden betrifft, ist die Auskunftserteilung nur unter den strengen Voraussetzungen von 34 der Strafprozessordnung (LS 32) zulässig. Lediglich zu den letzten beiden Punkten von Frage 6 kann Folgendes festgehalten werden: Die Eidgenössische Bankenkommission hat gemäss Art. 35 Abs. 6 des Börsengesetzes eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sie im Rahmen ihrer staatlichen Aufsichtstätigkeit festgestellt hat. Dementsprechend ist sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Erkenntnisse auskunftspflichtig, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Es handelt sich hier um einen Anwendungsfall der Rechtshilfe im Sinne von Art. 356 StGB (vgl. auch BGE 123 IV 157 ff.). Untersuchungsergebnisse liegen vor; die Untersuchung befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Die Finanzkontrolle teilte auf Anfrage mit, sie habe keine weiteren Informationen und Hinweise zu den Swissfirst-Aktiengeschäften. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi