Wesentliche Änderungen



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Transkript:

Wesentliche Änderungen 10 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 10.4: Redaktionelle Änderung Rz 10.6: Klarstellung, wann Fachdienste bei körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen einzuschalten sind. Rz 10.14: Darstellung des Aufwandes in den Pflegestufen 1 3 in Tabellenform. Rz 10.15: Einschränkungen bei Pflegestufe Null Rz 10.17: Klarstellung Sonstiger wichtiger Gründe

Gesetzestext 10 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Inhaltsverzeichnis 10 1. Zumutbarkeit 1.1. Gründe, die die Aufnahme einer Beschäftigung unzumutbar macht 1.1.1 Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer aus körperlichen, geistigen und seelischen Gründen nicht in der Lage ist zu arbeiten 1.1.2 Unzumutbarkeit, wenn durch eine Arbeit die Ausübung der bisherigen Arbeit künftig erschwert ist 1.1.3 Kinderbetreuung 1.1.4 Pflege eines Angehörigen 1.1.5 Sonstiger wichtiger Grund 2. Gründe, die die Ablehnung einer Beschäftigung nicht rechtfertigen 2.1 Gründe, die der Zumutbarkeit nicht entgegen stehen 3. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit Anlage

Hinweise Seite 1 10 1. Zumutbarkeit (1) Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit im Einzelfall abzustellen. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns ist zu prüfen, durch welche Maßnahmen der erwerbsfähige Hilfebedürftige wenigstens teilweise unabhängig von Hilfen zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz werden kann. Allgemein (10.1) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind Gründe, die in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegen, durch diesen nachzuweisen. Solange der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach diesem Buch bezieht, ist ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nach SGB II längerfristig verringert oder beendet wird. Die Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist in der Regel zumutbar. (2) Die Zumutbarkeit richtet sich grundsätzlich nicht nach der Höhe des Entgelts einer Beschäftigung. Eine untertarifliche Entlohnung oder eine Entlohnung unter dem ortsüblichen Entgelt stehen der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nur dann entgegen, wenn die Entlohnung gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit dann vor, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird. Dies ist bei der Lohngestaltung bei einem auffälligen Missverhältnis gegenüber dem allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten der Fall. Aus der Rechtssprechung wurden folgende Grenzwerte abgeleitet: Entgelthöhe (10.2) Sittenwidrigkeit (10.3) Liegt ein einschlägiger oder ein vergleichbarer Tarifvertrag vor, wird Sittenwidrigkeit angenommen, wenn das Lohnangebot um mindestens 30% unter dem Tarifvertrag liegt. Liegt kein Tarifvertrag vor, wird Sittenwidrigkeit angenommen, wenn das Lohnangebot um mindestens 30% unter der ortsüblichen Entlohnung liegt. (3) Wurde ein Lohn für allgemein verbindlich erklärt, sind Abweichungen nach unten nicht zulässig, z.b. beim Mindestlohn im Baugewerbe. 1.1 Gründe, die die Aufnahme einer Beschäftigung unzumutbar machen ( 10 Abs. 1) Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eng mit der Beurteilung der Minimaleignung des Arbeitnehmers für eine bestimmte Arbeit verbunden. Es ist jede Arbeit zumutbar, für die der erwerbsfähige Hilfebedürftige hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen die Mindestanforderungen für die Arbeitsaufaufnahme erfüllt. Zumutbar ist damit auch eine Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt. Mindesteignung (10.4)

Hinweise Seite 2 10 Unzumutbar ist die Tätigkeit aber dann, wenn die beruflichen Qualifikationen bzw. Erfahrungen für die Ausübung der Beschäftigung nicht ausreichen. Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bisher z.b. als Aktenhalter tätig war, ist eine Beschäftigung als Buchhalter, der komplexe Vorgänge bearbeiten soll, nicht zuzumuten. Fachliche Eignung (10.5) Eine Einarbeitungsphase ist für jeden Arbeitsplatz erforderlich und deshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausschlaggebend. 1.1.1 Gründe, aus denen dem Arbeitnehmer aus körperlichen, geistigen und seelischen Gründen eine bestimmte Arbeit unzumutbar ist ( 10 Abs.1 Nr. 1) - Festlegung des Grundes: Gibt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des 10 an, bestimmte Arbeiten aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht ausüben zu können, sollte dies von einem Amtsarzt oder/und einem Psychologischen Dienst festgestellt werden, soweit die Beeinträchtigung nicht offenkundig ist. Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Divergenzverfahren können auch Gutachten anderer Träger der Teilhabe am Arbeitsleben (z.b. Arbeitsagenturen, LVA, BFA, usw.) anerkannt werden. Festlegung des Grundes (10.6) Darüber hinaus können im Einzelfall auch Gutachten behandelnder Ärzte zur Beurteilung der körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Arbeit herangezogen werden. Bei bestehenden Zweifeln ist der Amtsarzt/ Psychologische Dienst einzuschalten. Ärztliche und psychologische Gutachten, insbesondere die, die Auswirkungen auf die Grundsicherung haben können, sind unverzüglich auszuwerten. Aus dem vom Ärztlichen Dienst/ Psychologischen Dienst zu erstellenden positiven und negativen Leistungsbild sowie der Beantwortung spezieller Zielfragen kann abgeleitet werden, für welche Tätigkeiten der Hilfebedürftige noch oder nicht mehr in Betracht kommt, ggf. mit welchen Einschränkungen er diese Tätigkeiten ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes auszuüben vermag. Zur Einleitung eines Gutachtens siehe auch Hinweise zu 8. (2) Beispiele für körperliche, geistige und seelische Gründe - Beispiele für körperliche Gründe: bei Venenerkrankungen Tätigkeiten mit langem Stehen. bei Fehlbildungen am Skelett Arbeiten mit überwiegend Zwangshaltungen. bei Muskelerkrankungen schweres Heben und Tragen Beispiele für körperliche, geistige und seelische Gründe (10.7)

Hinweise Seite 3 10 - Beispiele für seelische Gründe: Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber, wenn das Beschäftigungsverhältnis z.b. wegen Mobbings, psychischen Drucks oder wegen sexueller Belästigung beendet wurde, Arbeitsstelle im Nachbarhaus des Ehemannes, wenn seine Frau wegen Gewalterfahrung in der Ehe zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Stellenangebotes im Frauenhaus oder bei Freunden, Verwandten oder Bekannten Zuflucht gesucht hat (Grundsätzlich ist für eine im Frauenhaus oder bei Bekannten oder Freunden lebende Frau eine Arbeit zumutbar.), mit Essstörungen als Koch zu arbeiten, als Alkoholiker als Barkeeper zu arbeiten, bei Depressionen oder anderen anerkannten psychischen Erkrankungen in überwiegend stressigen Bereichen eingesetzt zu werden. Die Beispiele stellen keine abschließende Aufzählung dar, sondern sind nur Anhaltspunkte. (3) Bei rechtskräftig festgestellter teilweiser Erwerbsminderung ist die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme anhand der versicherungsrechtlich bewerteten beruflichen (Rest)-Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Bezieher ausländischer Renten können als erwerbsfähig gelten (vgl. RZ 7.32 zu 7). Erwerbsminderung, Renten (10.8) (4) Soweit sich aufgrund der Untersuchung Zweifel an der generellen Erwerbsfähigkeit ergeben, ist erneut zu prüfen, ob eine Erwerbsfähigkeit gem. 8 vorliegt. 1.1.2 Unzumutbarkeit wenn durch eine Arbeit die Ausübung der bisherigen Arbeit künftig erschwert ist ( 10 Abs. 1 Nr. 2) Besondere körperliche Anforderungen einer Arbeit sind Fertigkeiten und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufes sind. Diese Fähigkeiten und Fertigkeiten müssen z.b. regelmäßig trainiert werden oder basieren auf einem bestimmten Talent. Beispiel: Die Fingerfertigkeit ist eine besondere körperliche Anforderung des Berufes Konzertpianist. Besondere körperliche Anforderungen (10.9) Führt die Ausübung einer (anderen) Arbeit dazu, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige die körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die er für seinen Beruf benötigt, verliert, ist die Arbeit nicht zumutbar. Beispiel: Dem Konzertpianisten ist es nicht zuzumuten als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fingerfertigkeit verlieren würde.

Hinweise Seite 4 10 Die fortschreitende Entfremdung vom erlernten Beruf steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. 1.1.3 Kinderbetreuung ( 10 Abs. 1 Nr. 3) (1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, es sei denn, dass das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Grundsatz Kinderbetreuung (10.10) das Kind 3 Jahre und älter ist, aber nicht in einer Tageseinrichtung, in der Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf andere Weise, z.b. durch Verwandte, betreut werden kann. Wenn in einer Familie beide Elternteile arbeitslos sind, kann davon ausgegangen werden, dass beide als arbeitseinsatzfähig anzusehen sind, bis ein Elternteil wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich als Betreuungsperson nicht mehr in Frage kommt. In einer Familie mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinderbetreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die Sicherstellung der Betreuung des/ der Kindes/ er zu bemühen und dies auf verlangen nachzuweisen. Die Übernahme der Kita- Kosten ist in 90 Abs. 3 SGB VIII geregelt. (2) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des Kindes durch Dritte nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte ganz oder teilweise ausschließen. (3) Kinder im Haushalt sind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und ggf. Enkelkinder. Ein je nach Alter unterschiedlicher Betreuungsbedarf besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern bestehen, z.b. bei hyperaktiven Kindern. Begriff: Kinder (10.11) (4) Es gibt keine besonderen Regelungen für allein erziehende Mütter und Väter. 1.1.4 Pflege eines Angehörigen ( 10 Abs. 1 Nr. 4) (1) Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann. Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist im 14 SGB XI geregelt. (siehe Anlage) Grundsatz Pflege (10.12)

Hinweise Seite 5 10 (2) Angehörige sind der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Partner oder der Verlobte, darüber hinaus Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehegatten und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bindungen z.b. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. (3) Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an die 15 (1) und (3) SGB XI. Begriff: Angehöriger (10.13) Pflegestufen I bis III (10.14) Grad der Pflegebedürftigkeit Stufe I Beschreibung erheblich pflegebedürftig zeitlicher Aufwand pro Tag/mindestens davon Zeitaufwand für die Grundpflege zumutbare Arbeitszeit 90 Minuten mehr als 45 Minuten In der Regel Vollzeit II III schwer pflegebedürftig schwerst pflegebedürftig 3 Stunden mindestens 2 Stunden 5 Stunden mindestens 4 Stunden Bis zu 6 Stunden pro Tag Arbeit nicht zumutbar Bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (Stufe I) ist die Pflegetätigkeit in der Regel, allerdings unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Verteilung, mit einer Vollzeittätigkeit vereinbar. Bei Pflegestufe I bis III können sich aus der Pflege Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Die durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nachgewiesenen Einschränkungen sind einzelfallbezogen mit dem persönlichen Ansprechpartner zu besprechen. In die Eingliederungsvereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Bedingungen eine Arbeit zumutbar ist. (4) Soweit die Pflege des Angehörigen anderweitig abgesichert werden kann, ist eine Arbeit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zumutbar. (5) Ist der Pflegeaufwand so gering, dass die erforderlichen Leistungen nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt werden (Pflegestufe Null), ist grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Einschränkungen können sich aber auch aus einem Betreuungsaufwand ergeben, für den die Pflegeversicherung nicht eintritt. Eine Ausnahmeregelung kann auch notwendig sein, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Hier ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen. Pflegestufe Null (10.15) Schubweiser Pflegebedarf (10.16) Bei Ausnahmeentscheidungen sind Art und Schwere der Erkrankung sowie die Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung durch Dritte bzw. durch mehrere Personen im persönlichen Umfeld der zu pflegenden Person zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.

Hinweise Seite 6 10 1.1.5 Sonstiger wichtiger Grund ( 10 Abs. 1 Nr. 5) (1) Beim Auffangtatbestand des 10 Abs. 1 Nr. 5 (sonstiger wichtiger Grund) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall durch Auslegung auszufüllen ist. Die Auslegung hat sich dabei an der Zielsetzung der Vorschrift und den geschriebenen Gründen der Vorschrift ( 10 Abs. 1 Nr. 1-4) zu orientieren. Die Anerkennung eines objektiv wichtigen Grundes ist nur auf begründete Einzelfälle zu beschränken. Sonstiger wichtiger Grund (10.17) Der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehende Grund des Erwerbsfähigen muss dabei im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Es ist erforderlich, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige den zumutbaren Versuch unternimmt, den an sich vorliegenden wichtigen Grund zu beseitigen, wenn dies nach dem Sachverhalt grundsätzlich möglich und nicht von vorn herein offensichtlich aussichtslos ist. (2) Als wichtiger persönlicher Grund anzuerkennen sind z.b.: der Besuch einer allgemein bildenden Schule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Erstausbildung, d.h. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht über einen Berufsabschluss verfügt, der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, die Beendigung einer Ausbildung, einer Aufstiegsfortbildung z.b. der Abschluss des geprüften Bilanzbuchhalters, eines Studienganges, eines Praktikums zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland oder einer Umschulung, wenn durch die (sofortige) Arbeitsaufnahme der angestrebte Abschluss nicht erreicht wird und dem Hilfebedürftigen droht, ohne den Abschluss dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II abhängig zu sein, die fehlende Bereitschaft, Prostitution auszuüben, auch wenn sie früher einmal ausgeübt wurde, die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer schon einmal beschäftigt und berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. (3) Das Vorliegen des sonstigen wichtigen Grundes kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles anerkannt werden: bei bestehender Schul- oder Berufsschulpflicht: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren der Vollzeitschulpflicht. Eine Arbeit ist Ihnen nur sehr eingeschränkt zu- Schul- und Berufsschul- Pflicht (10.18)

Hinweise Seite 7 10 mutbar. Nach Beendigung der Schulpflicht, die nach den Schulgesetzen der Länder 9 oder 10 Jahre beträgt, unterliegen die Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht ist eine Teilschulpflicht, die z.b. den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet, einmal in der Woche für 6 Stunden die Berufsschule zu besuchen. Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie der Berufsschulpflicht nicht entgegensteht. bei Aufnahme einer Zweitausbildung bzw. eines Bildungsganges im zweiten Bildungsweg: Im Fall der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist eine Arbeit zumutbar, wenn sozialwidriges Verhalten vorliegt, das in Anlage 1 der Hinweise zu 34 näher geregelt ist. bei Angehörigen bestimmter Volksgruppen, anderer Kulturkreise und Religionsgemeinschaften: Es ist eine Einzelfallabwägung zwischen der typischen Lebensweise und den kulturellen oder religiösen Konflikten und Tabus, die die Ausübung einer bestimmter Beschäftigungen zur Folge hätte, vorzunehmen. Ein wichtiger Grund liegt z.b. vor, wenn ein Moslem ablehnt in einem Produktionsbetrieb zu arbeiten, der Schweinefleisch verarbeitet. wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit. (4) Ein sonstiger wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Schutz von Ehe und Familie gefährdet ist. Der mit der Arbeitsaufnahme verbundene Umzug/ die damit verbundene doppelte Haushaltsführung gefährden die eheliche bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft nicht, wenn der Haushaltsvorstand und sein Partner erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind und beide keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben. Zweitausbildung (10.19) Angehörige anderer Volksgruppen (10.20) Entgelthöhe (10.21) Schutz von Ehe und Familie (10.22) Alleinerziehenden und Familien mit Kindern bzw. pflegebedürftigen Personen ist ein Umzug nur zuzumuten, wenn die Kinderbetreuung und/ oder die Pflege von Angehörigen am neuen Arbeitsort gewährleistet ist. Zu beachten sind RZ 10.10 ff (Kinderbetreuung) und RZ 10.12 ff (Pflege). Ein mit dem Umzug verbundener Schulwechsel der Kinder steht der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. Umstände des Einzelfalls, z.b. ein länderübergreifende Schulwechsel, der das Wiederholen eines Schuljahres für ein Kind erforderlich macht, sind gesondert abzuwägen. Grundsätzlich ist es zumutbar, wenn die Familie nicht zeitgleich den Wohnort wechselt, wenn dies aus Kostengründen oder aus Gründen des Schutzes der Familie und Kindererziehung erforderlich ist. Die Ehefrau nimmt z.b. im Frühjahr eine Arbeit auf und die Familie zieht zum Ende des Schuljahres um. Doppelte Haushaltsführung, Umzug (10.23)

Hinweise Seite 8 10 (5) Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsangebote ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzumuten, dass die Arbeit/en aufgenommen wird /werden, mit der die Hilfebedürftigkeit für die Bedarfsgemeinschaft dauerhaft am stärksten verringert wird/werden. Gleiches gilt, wenn bei Vorliegen eines (neuen) Angebotes ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seine Arbeit nicht mehr ausüben kann. (6) Kein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Arbeit abgelehnt wird, um keinen Unterhalt nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts (4. Buches des BGB) zahlen zu müssen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Unterhaltspflichten hat eine stärkere Verpflichtung als ein Alleinstehender, seine Leistungsfähigkeit so zu erhalten, wie es vor der Trennung der Familie war. Somit besteht kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, wenn das erzielbare Entgelt höher als der (Eigen)- Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zum Lebensunterhalt ist. Unterhaltspflicht (10.24) 2. Gründe, die eine Arbeit nicht unzumutbar machen ( 10 Abs. 2) Grundsätzlich haben die persönlichen Interessen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. 2.1 Gründe, die der Zumutbarkeit nicht entgegen stehen (1) Tätigkeiten, die nicht der Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entsprechen, und Tätigkeiten, in denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige über keine Berufserfahrung verfügt, sind zumutbar, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Kriterien der Minimaleignung (vgl. RZ 10.4 und RZ 10.5) erfüllt. Die Bestimmung kennt keinen Berufsschutz, keinen Anspruch auf eine Tätigkeit, die der vorhandenen Qualifikation entspricht, und keinen Schutz vor beruflichem Abstieg. Beispiel: Akademiker müssen Hilfsarbeiten annehmen. Solange der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach diesem Buch bezieht, ist ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, wenn er damit die Hilfebedürftigkeit nach SGB II längerfristig verringert oder beendet. Auch in der Regelung von 10 (2) wird deutlich, dass es sich bei der Zumutbarkeit um eine Anpassung der Arbeitsbereitschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf die am Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen und Möglichkeiten handelt. (2) Auch eine weitere Entfernung des neuen Beschäftigungsortes vom Wohnort als ein früherer Beschäftigungsort macht eine Arbeitsaufnahme nicht unzumutbar ( 10 Abs. 2 Nr. 3): Entfernung des Beschäftigungsortes vom Wohnort (10.26)

Hinweise Seite 9 10 Dies gilt z.b. bei: einer Arbeitsaufnahme, die eine doppelte Haushaltsführung bzw. einen Umzug erforderlich macht dem Vorliegen einer Änderungskündigung mit dem Ziel des Einsatzes an einem anderen Arbeitsort (3) Für die Erreichung des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich alle Verkehrsmittel zumutbar, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Hierunter fällt namentlich auch das Verkehrsmittel, das er zuletzt nutzte, es sei denn es treten Umstände auf, die den Einsatz des Verkehrsmittels ausschließen (z.b. Verkauf oder Stilllegung des PKW). Pendelzeiten/ Wahl des Fortbewegungsmittels (10.27) Kann der Arbeitsort sowohl mit einem Fahrzeug als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer zumutbaren Pendelzeit erreicht werden, ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzumuten, das kostengünstigere Verkehrsmittel zu nutzen. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist zuzumuten, Fahrkostenermäßigungen (z.b. Monatskarten, Schülertarife, Sonderangebote von Verkehrsverbünden ) in Anspruch zu nehmen, wenn er die Arbeit rechtzeitig in einer zumutbaren Pendelzeit erreichen kann. (4) Bei der Beurteilung der zumutbaren Pendelzeiten ist in der Regel die Entfernung zumutbar, die in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern üblicherweise zwischen Wohnort und Arbeitstelle anfallen. Üblich sind Pendelzeiten, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang anfallen. Als Vergleichswerte anzusetzen sind: bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit, bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit. Soweit z.b. in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten oder in Ballungsgebieten längere Pendelzeiten üblich sind, sollen diese zugrunde gelegt werden. (5) Ist tägliches Pendeln aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber einer doppelten Haushaltsführung bzw. eines Umzuges unzumutbar, ist zu prüfen, ob dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine doppelte Haushaltsführung/ Umzug zuzumuten ist. (6) Ungünstigere Arbeitsbedingungen als bei den bisherigen Beschäftigungen sind zumutbar. ( 10 Abs. 2 Nr. 4) Es stellt keinen wichtigen Grund dar, eine Arbeit allein wegen einer Befristung abzulehnen. Zeitarbeit, befristetes AV (10.28)

Hinweise Seite 10 10 Die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma (Personalleasing) ist zumutbar, auch wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige erstmals eine solche Arbeit ausübt. - Zumutbar sind weiterhin auch: Aushilfstätigkeiten Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art. Auch eine ungünstigere Entlohnung als bei der vorherigen Beschäftigung stellt eine ungünstigere zumutbare- Arbeitsbedingung dar. Geringere Entlohnung als beim vorherigen Beschäftigungsverhältnis (10.29) 3. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ( 10 Abs. 3) Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind Maßnahmen nach 16 (1) bis (3) in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des SGB III z.b. Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Ausbildungsstellen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die Zumutbarkeitsregeln der Absätze 1 und 2 gelten auch für diese Maßnahmen. Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (10.30)

Anlage 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 4. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 5. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten o- der die Aufnahme der Nahrung, 6. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu- Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 7. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.