6..2 Reglement üer Steuerung von Finnzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.200 (Stnd 0.0.20) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz Buhsten d, i und k des Gesetzes vom. Juni 2009 üer die Orgnistion der Gerihtsehörden und der Sttsnwltshft (GSOG) ) sowie Artikel 36 Astz 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 üer die Steuerung von Finnzen und Leistungen (FLG) 2), eshliesst: Allgemeines Art. Geltungsereih und Gegenstnd Dieses Reglement gilt für die Gerihtsehörden und die Sttsnwltshft. 2 Es regelt die Rehnungsführung, die Ausgenefugnisse, ds Controlling. Art. 2 Ergänzendes Reht Soweit dieses Reglement nihts nderes estimmt, gilt die Verordnung vom 3. Dezemer 2003 üer die Steuerung von Finnzen und Leistungen 3) sinngemäss. 2 Ausgenefugnisse Art. 3 Oergeriht, Verwltungsgeriht, Generlsttsnwltshft Ds Oergeriht, ds Verwltungsgeriht und die Generlsttsnwltshft ewilligen Ausgen wie folgt: neue einmlige Ausgen is 250 000 Frnken, neue wiederkehrende Ausgen is 50 000 Frnken, ) BSG 6. 2) BSG 620.0 3) BSG 62. * Änderungstellen m Shluss des Erlsses 0-87
6..2 2 d geundene einmlige Ausgen is 500 000 Frnken, geundene wiederkehrende Ausgen is 00 000 Frnken. Art. 4 Vorsitzende der Justizleitung, Leiterin oder Leiter der Stsstelle für Ressouren Die oder der Vorsitzende der Justizleitung sowie die Leiterin oder der Leiter der Stsstelle für Ressouren hen folgende Ausgenefugnisse: d neue einmlige Ausgen is 50 000 Frnken, neue wiederkehrende Ausgen is 0 000 Frnken, geundene einmlige Ausgen is 00 000 Frnken, geundene wiederkehrende Ausgen is 20 000 Frnken. Art. 5 Mehrjährige Verpflihtungskredite Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflihtungskrediten erfolgt durh die Justizleitung, sofern die Ausge gesmthft 00 000 Frnken üersteigt und niht der Grosse Rt oder ds Volk zuständig ist. Art. 6 Ausgenewilligungen gemäss Artikel 48 Astz 3 FLG Ausgenewilligungen der Justizleitung für geundene Ausgen im Sinne von Artikel 48 Astz 3 FLG werden von der Stsstelle für Ressouren der Finnzkommission des Grossen Rtes, der Finnzkontrolle und der Finnzdirektion zur Kenntnis gerht. Art. 7 Üertrgung von Ausgenefugnissen Ds Oergeriht, ds Verwltungsgeriht und die Generlsttsnwltshft können ihre Ausgenefugnisse gemäss Artikel 4 gnz oder teilweise n Orgnistionseinheiten, die in ihren Geshäftsreglementen ufgeführt sind, oder n ihrer Aufsiht unterstellte Gerihts- zw. Strfverfolgungsehörden üertrgen. 2 Üertrgene Ausgenefugnisse sind umgehend der Finnzkontrolle zu melden. 3 Die Justizleitung, ds Oergeriht, ds Verwltungsgeriht und die Generlsttsnwltshft können einem ihnen unterstellten Orgn oder einer ihrer Aufsiht unterstellten Gerihts- oder Strfverfolgungsehörde die Ausgenefugnisse eshränken oder entziehen.
3 6..2 3 Controlling Art. 8 Steuerungsmssnhmen Die Justizleitung eshliesst üer die erforderlihen Steuerungsmssnhmen sowohl ezüglih der Leistungen ls uh der verfügren Mittel. Art. 9 Controlling der Einheiten Ds Oergeriht, ds Verwltungsgeriht, die Generlsttsnwltshft und die rehnungsführenden Orgnistionseinheiten rihten ihr Controlling uf dsjenige der Justizleitung zw. des Regierungsrtes us. 4 Inkrfttreten Art. 0 Dieses Reglement tritt m. Jnur 20 in Krft. Bern, 27. April 200 Im Nmen der Justizleitung Der Vorsitzende: Trenkel Der Leiter der Stsstelle für Ressouren: Cppis
6..2 4 Änderungstelle - nh Beshluss Beshluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.04.200 0.0.20 Erlss Erstfssung 0-87
5 6..2 Änderungstelle - nh Artikel Element Beshluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss 27.04.200 0.0.20 Erstfssung 0-87