VerbandExtra: Aktuelles im August 2014 II

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Transkript:

VerbandExtra: Aktuelles im August 2014 II 1. Prüfung nach Finanzanlagenvermittlungsverordnung: Was ist zulässig, was ist tabu? In unserem letzten VerbandExtra informierten wir zur Neuregelung der Finanzanlagevermittlung und das sich damit für den Berufsstand der Steuerberater erweiterte Wirkungsfeld. Denn neben der Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern sind mit Wirkung zum 01.01.2013 nunmehr auch Steuerberater zur jährlichen Prüfungen der Finanzanlagenvermittler berechtigt. Dafür hatten wir uns seinerzeit eingesetzt. Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum 31.12.2014 an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin! Nach 24 Abs. 5 FinVermV sind Prüfer - entsprechend der Regelungen zur Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern ( 16 Abs. 3 S. 4 MaBV) - ungeeignet, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Allerdings war und sind die gleichzeitige Beratung des Gewerbetreibenden in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Mitwirkung bei der steuer- /handelsrechtlichen Buchführung bereits bei der Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern keine Befangenheitsgründe (vgl. BStBK (Hrsg.), Berufsrechtliches Handbuch (Stand: September 2013), Kap. 5.2.11, S. 3 sowie IDW (Hrsg.), WP Handbuch 2012, Bd. I, 14. Aufl., Kap. A, Tz. 296). Diesbezüglich kann auch bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nichts anderes gelten. Überdies ist mit Wirkung zum 01.08.2014 die Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten (BGBl. I, 25.7.2014, S. 1205). Damit sind nunmehr u. a. auch die sog. Honorar-Finanzanlagenberater ( 34 h GewO) in den Anwendungsbereich der FinVermV aufgenommen. 2. BMF nimmt Stellung zur Neuregelung in 27 Absatz 19 UStG Bauleistungen für Bauträger Mit BMF-Schreiben vom 31.07.2014 hat die Finanzverwaltung Stellung genommen zur Gesetzesänderung bei den Bauleistungen für Bauträger. Diese Änderungen sind im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten. Gleichzeitig wurde der 13 b Abs. 5 UStG neugefasst. Dies betrifft die grundsätzliche Neuregelung des 13 b UStG mit Wirkung zum 01.10.2014. In Bezug auf diese Thematik empfehlen wir Ihnen den Artikel Neuregelungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Ferdinand Huschens in NWB, Ausgabe 32/2014 vom 04.08.2014. a. Kein Vertrauensschutz für Subunternehmer eines Bauträgers Die Finanzverwaltung geht zunächst auf die Neuregelung in 27 Absatz 19 UStG ein, wonach der Subunternehmer keinen Vertrauensschutz genießen soll, wenn der Bauträger die für die Vergangenheit zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Finanzverwaltung geht in ihrem BMF-Schreiben davon aus, dass der Subunternehmer in jedem Fall die Umsatzsteuer zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen kann. Dies sehe ich kritisch, denn schließlich kommt es hier regelmäßig auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Subunternehmer und dem Bauträger an. Weiter soll der Subunternehmer seinen Anspruch gegenüber dem Bauträger an das Finanzamt abtreten können. Geschäftsführerin: Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, RAin Präsident: Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, Stb Willy-Brandt-Ufer 10 24143 Kiel Telefon (04 31) 9 97 97-0 Fax 9 97 97-17 E-Mail: info@stbvsh.de Internet: www.stbvsh.de Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Kiel VR 2137 KI Bankverbindung: Förde Sparkasse (BLZ 210 501 70) Konto 941 159 79 BIC/SWIFT : NOLADE21KIE IBAN : DE26 2105 0170 0094 1159 79 Steuernummer 19 295 7397 4

b. Anträge des Bauträgers auf Auszahlung der Umsatzsteuer Soweit der Bauträger einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer gestellt hat, hat er dem Finanzamt folgende Details darzulegen. Die Finanzverwaltung beruft sich hier auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten. Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und - soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde - Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften, Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften, Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens) als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde. c. Keine Nachzahlungszinsen beim Subunternehmer Sollte der Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordern und wird der Subunternehmer für die Vergangenheit mit Umsatzsteuer belastet, so entstehen diesbezüglich aktuell noch keine Nachzahlungszinsen. Es handelt sich beim Antrag des Bauträgers um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des 233a Absatz 2a der Abgabenordnung. Der Zinslauf beginnt damit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Dagegen sollte der Bauträger für die Erstattung der Umsatzsteuer für das Jahr 2011 bereits Erstattungszinsen erhalten, da der Zinslauf mit Wirkung des 1. Aprils 2013 begonnen hat. Gleiches gilt für die Erstattung 2012 (Zinslauf beginnt am 1. April 2014). d. Wegfall der Einvernehmlichkeit In der Einleitung des BMF-Schreibens findet sich aus meiner Sicht einer der wichtigsten Punkte. Es stellt sich immer wieder die Frage, welche Konsequenzen eine Vereinbarung zwischen dem Subunternehmer und dem Bauträger hat, dass beide Seiten an der bisherigen Handhabe (Abrechnung ohne Umsatzsteuer) festhalten. Im BMF-Schreiben heißt es: Diese Vereinfachungsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) gewährt beiden Unternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Handhabung uneingeschränkte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird. Im Ergebnis gibt es für den Subunternehmer also keinen 100%igen Schutz. Geht der Bauträger beispielsweise in drei Jahren in die Insolvenz und der Insolvenzverwalter beantragt die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, so genießt der Subunternehmer in diesem Fall keinen Schutz. e. Fazit Die Finanzverwaltung versucht nun mit Hilfe von Abtretungen und Mitwirkungspflichten den Steuerschaden gering zu halten. Es wird versucht, den Vertrauensschutz des Subunternehmers mit der Neuregelung in 27 Absatz 19 UStG auszuhebeln. Diese Rechtsfrage wird von den Gerichten entschieden werden. Keine Aussage wurde von der Finanzverwaltung getroffen wie die Parteien im Übergangszeitraum zwischen dem 15. Februar und dem 30. September 2014 vorzugehen haben. Nach aktueller Verwaltungsmeinung muss in diesem Zeitraum auf die unmittelbare Verwendung abgestellt werden.

Die Parteien sind aktuell also mit nichts anderem beschäftigt als deren Abrechnungsprozedere zu ändern (zum 15.02.2014 und wiederum zum 01.10.2014). Gerade in der Baubranche ist dies problematisch, da zahlreiche Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnungen geschrieben werden. Der administrative Aufwand ist für die Unternehmer enorm. Veranstaltungshinweis: Zum gesamten Themenkomplex Bauleistungen findet am 17.09.2014 von 09.00-13.00 Uhr in den Holstenhallen in Neumünster ein Seminar statt. Nähere Informationen s. www.stbvsh.de. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: http://cms.atikon.at/static/instances/stbvsh.de/content/e3/e23645/e124826/e126047/issues4/downloads1/file/ger/bmf-schreiben_bauleistungen.pdf Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Robert Hammerl LL.M. Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer Freitags von 9.00 14.00 Uhr Telefonische Hotline (kostenpflichtig) Tel 0900 100 10 98 * * Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Eine aktuelle Gesamtübersicht zur telefonischen Fachberatung unseres Verbandes finden Sie hier: http://www.stbvsh.de/content/inhalte/dienstleistungen/telefonische_fachberatung/index_ger.html 3. Visuelle Anleitung zur Zulassung und Registrierung für KiStA Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dem Deutschen Steuerberaterverband e.v. (DStV) eine visuelle Anleitung zur Zulassung und Registrierung für KiStA übersandt, die wir Ihnen und Ihren Mandanten hier zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen: http://cms.atikon.at/static/instances/stbvsh.de/content/e3/e23645/e124826/e126047/issues4/downloads5/file/ger/anlage_visuelle-anleitung.pdf Eine Arbeitshilfe zum Thema steht allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/-innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik DStV aktuell/praxis-tipps zum Download zur Verfügung. 4. Neuerungen im Restschuldbefreiungsverfahren Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Wichtigste Änderung des Gesetzes ist eine flexiblere Gestaltung der sogenannten Wohlverhaltensperiode. Mit den neuen Regelungen soll insolventen Selbstständigen und Verbrauchern durch Verkürzung der bislang sechs Jahre andauernden Wohlverhaltensphase schneller als bisher eine zweite Chance gegeben werden, falls sie einen bestimmten Teil ihrer Schulden begleichen. Konkret kann die Wohlverhaltensperiode künftig auf drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner mindestens 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten zahlt. Werden zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt, nicht aber die Forderungen im oben genannten Umfang, ist eine Verkürzung auf fünf Jahre möglich. In allen anderen Fällen tritt die Schuldenfreiheit wie bisher nach sechs Jahren ein. Gleichzeitig stärkt das Gesetzt die Rechte der Gläubiger. So können sie jetzt jederzeit schriftlich beim Insolvenzgericht dem Schuldenerlass widersprechen, ohne extra zum Abschlusstermin erscheinen zu müssen. IHK Schleswig-Holstein

5. Mindestlohn-Erhöhung kommt früher als zunächst geplant Die Ampel für den gesetzlichen Mindestlohn ist endgültig grün: Gut eine Woche nach dem Bundestag auch der Bundesrat die Neuregelung, dem zufolge ab 1. Januar 2015 bundesweit 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden müssen. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt grundsätzlich für alle Branchen und Regionen. Sind in einzelnen Branchen aber Vereinbarungen getroffen worden, die unterhalb der 8,50 Euro liegen, können diese noch bis Ende 2016 fortbestehen. Allerdings gibt Ausnahmen für: Saisonarbeiter: Für sie gilt der Lohn von 8,50 Euro zwar von Anfang an, allerdings werden die Tage, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Kost und Logis können angerechnet werden. Praktikanten: Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium sind von der Mindestlohnregelung ausgenommen ebenso wie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn dann aber grundsätzlich auch für Praktikanten. Einzige Ausnahme: Die Praktikanten wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Erfahrungen sammeln Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende: Sie sind dauerhaft vom Mindestlohn ausgenommen. Langzeitarbeitslose: Für sie gilt der Mindestlohn für die ersten sechs Monate in einem neuen Job nicht. Zeitungszusteller: Sie müssen noch etwas warten. Die 8,50 Euro werden zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Verleger müssen demnach für ihre Mini-Jobber im ersten Jahr 25 Prozent unter diesem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann nur noch 15 Prozent weniger sein. Von 2017 an gilt dann auch hier der Mindestlohn. Sollte die Kommission in der Zeit Anhebungen beschließen, gilt dieser neue Tarif ab 2018 auch für Zeitungszusteller. IHK Schleswig-Holstein 6. Seminare für Ihre Kanzlei im August (Auswahl) 26.08. 9.00 17.00 28.08. 9.00 13.00 28.08. 14.00 18.00 Gestaltende Steuerberatung Dr. Martin Strahl Geldwerte Vorteile Michael Seifert Reisekosten Michael Seifert

im September (Auswahl) 02.09 9.00 17.00 03.09. 9.00 16.00 10.09. 9.00 13.00 16.09. 9.00 17.00 17.09. 9.00 13.00 18.09. 9.00 13.00 24.09. 9.00 13.00 30.09. 9.00 13.00 Anteilsübertragung in der steuerlichen Praxis Prof. Dr. Hans Ott Aushilfen und Minijobs Jörg Romanowski Vereine und Verbände Dr. Jörg Alvermann Beratung in der Insolvenz Prof. Dr. Volker Römermann Aktuelle Rechtsentwicklungen zu 13b UStG insbes. Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers bei Bauleistungen Meike Hass'l USt. im Immobilienbereich Heinz Flügge Betriebliches Kfz Torsten Querbach Die Besteuerung der öffentlichen Hand Dr. Jörg Alvermann Holstenhallenrest. Holstenhallenrest. Weitere Termine finden Sie unter www.stbvsh.de.