Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 02/2014. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht



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S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 02/2014 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Was gibt es Neues in 2014? 2. Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 3. Splitter 4. Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen 5. Nützliche Übersichten und Werte 2014 6. Sozialversicherungswerte und beiträge für 2014 Immobiliensteuerrecht 7. VwGH zum Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen 8. Umsatzsteuerliche Fragen bei Kauf eines Grundstückes

1. Was gibt es Neues in 2014? 1.1. Neuerungen bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt zwar zum 1.1.2014, wird aber erst zum 1.1.2015 wirksam. Daher tritt auch die neue Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) erst mit 1.1.2015 in Kraft. 1.2. Neuerungen bei der Umsatzsteuer In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) entfallen ab 1.1.2014 die Angaben der Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude). Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an Bundesdienststellen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung: - Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder - Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Transport-Infrastruktur. Aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 5.12.2013 sind die Bestimmungen über die e- Rechnung nicht auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Gerichtssachverständigen weiterhin die Rechnungslegung ihrer SV- Gebühren an die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Papier vornehmen müssen (dürfen). Seit 1.1.2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken nicht mehr unter die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte. Daher muss für diese Leistungen seit 1.1.2014 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden. 1.3. Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung Im Bereich der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen mit 1.1.2014 in Kraft getreten, die allerdings zum Großteil mit der Neuordnung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens in Zusammenhang stehen. Unabhängig davon wird auf folgende, praxisrelevante Neuerungen in der BAO hingewiesen: Eine wesentliche Neuerung des Abgabeverfahrens stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO dar. Seit 1.1.2014 besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nunmehr von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die bisherige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, ist entfallen. Allerdings ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Anspruchszinsen können seit 1.1.2014 durch einen Antrag des Abgabepflichtigen auch dann verhindert werden, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hat. Wird eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, muss nunmehr die Berechnung der Säumniszuschläge und der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags von Amts wegen erfolgen und nicht mehr erst auf Antrag des Abgabepflichtigen. Seite 2/16

1.4. Inkrafttreten des Steuerabkommens mit Liechtenstein Mit 1.1.2014 ist nun auch das Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft getreten. Danach kann jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abgezogen hat, bis 31.5.2014 wählen, ob er die im Abkommen vorgesehene anonyme pauschale Einmalabgeltung (mit Steuersätzen zwischen 15 % und 38 %) bezahlt oder einer Offenlegung seiner Vermögenswerte durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Vermögensverwalter (zb Treuhänder) zustimmt. Entschließt er sich für die Variante der Offenlegung (= Selbstanzeige), werden die relevanten Daten an das österreichische BMF weitergeleitet. Danach wird der Steuersünder vom zuständigen österreichischen Finanzamt aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen. Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus. Umfasste das Abkommen mit der Schweiz nur Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches bei Schweizer Banken angelegt war, so erfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein auch Kapitalvermögen, welches für in Österreich ansässige natürliche Personen von liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird. Dabei spielt es für die steuerliche Bereinigung der Vergangenheit keine Rolle, ob die Stiftung oder der Trust als transparent oder intransparent einzustufen war. 2. Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 Am 29.1.2014 wurde die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen, die zum Großteil bereits mit 1.3.2014 in Kraft treten sollen, haben bereits im Vorfeld heftige Diskussionen hervorgerufen. Die Regierungsvorlage wurde aber dennoch nur in wenigen Punkten gegenüber dem Begutachtungsentwurf geändert. Das AbgÄG soll noch im Februar 2014 im Nationalrat beschlossen werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. 2.1. Einkommensteuer Entfall der 75-%-Vortragsgrenze für Verluste Derzeit können Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze soll ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige entfallen. Bei der Körperschaftsteuer soll die 75-%-Verrechnungsgrenze aber weiterhin bestehen bleiben. In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die derzeitige Regelung, dass im Regelfall ein Viertel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits, die niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer auszunützen. Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens können seit einigen Jahren auch ausländische Verluste (zb Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte oder einer ausländischen Vermietungstätigkeit) aus Staaten berücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden könn(t)en. Ab der Veranlagung 2015 sollen derartige ausländischen Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müssen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Die bis zur Veranlagung 2012 berücksichtigten und noch nicht nachversteuerten Verluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sollen mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2015 bis 2017 nachversteuert werden. Verluste aus Betrieben oder Seite 3/16

Betriebsstätten, die vor dem 1.3.2014 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, müssen jedoch nicht nachversteuert werden. Abzinsung von Rückstellungen Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80 % steuerwirksam. Die restlichen 20 % stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zb Prozesskostenrückstellungen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (zb Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren). Künftig sollen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014. Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50 % betragen. Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, soll grundsätzlich der bisherige 80-%-Ansatz fortgeführt werden, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6 % abzuzinsen. Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über 500.000 Gehälter, die 500.000 pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst sein, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise eingegliedert (zb Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden sein. Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zb Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwendung kommen, wenn eine Person mehrere Entgelte von verbundenen Betrieben, Personengesellschaften oder verschiedenen Konzerngesellschaften erhält. Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem 67 Abs 6 EStG (wie z.b. freiwillige Abfertigungen), soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden. Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung. Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 1.3.2014 anfallen, gelten. Sonstige Änderungen - Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages Als begünstigte Investitionen für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages (GFB) sollen künftig keine Wertpapiere mehr herangezogen werden dürfen. Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam werden. Vorläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet. Die vierjährige Behaltefrist für von in der Vergangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf sollen aber Seite 4/16

weiterhin Wertpapieranschaffungen zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein. - Einmalerlagsversicherungen Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 1.3.2014 soll die Grenze auf 10 Jahre gesenkt werden, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hier soll dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4 % zur Anwendung kommen. - Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, sollen künftig einem KESt-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung soll mit 1.1.2015 in Kraft treten. - Aufhebung der Befristung für die Solidarabgabe Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rd 185.000 pa soll nunmehr unbefristet gelten. Analog dazu soll auch die Befristung für die Reduktion des 13-%-igen Gewinnfreibetrages (GFB) ab 175.000 aufgehoben werden. - Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Golden Handshakes" Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für Golden Handshakes soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, soll die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen eingeschränkt werden. Können derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6 % versteuert werden, sollen künftig nur mehr Beträge bis zur neunfachen SV- Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014: 40.770 ) begünstigt sein. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt werden, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen soll das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV- Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014: 8.154 ) eingeschränkt werden. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 1.3.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 1.3.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden). 2.2. Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung - Räumliche Einschränkung Ab 1.3.2014 sollen nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen. - Einschränkung der Verluste Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig sollen Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen. Seite 5/16

- Firmenwertabschreibung Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, soll keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann. Zinsen und Lizenzgebühren Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sollen zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10 %, besteuert werden. Das Abzugsverbot soll auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet werden. 2.3. Rückkehr zur alten GmbH Die im Vorjahr groß propagierte GmbH light soll wieder abgeschafft und das Mindeststammkapital ab 1.3.2014 wieder mit 35.000 festgelegt werden. Es soll allerdings möglich sein, bei Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der normalen Stammeinlage von insgesamt 35.000 eine gründungsprivilegierte Stammeinlage von mindestens 10.000 festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 (statt 17.500 ) einzuzahlen ist. Diese neuen gründungsprivilegierten Gesellschaften müssen während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 geleistet wurde. Außerdem haben sie auf Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Gesellschaften, die nach der derzeit noch gültigen Rechtslage gegründet wurden bzw deren Stammkapital auf unter 35.000 herabgesetzt wurde, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal 10 Jahre behalten. Sie müssen ebenfalls ein Viertel ihres Gewinnes in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Gesellschaften müssen auf ihren Geschäftspapieren den Hinweis Gründungsprivilegierung gem GesRÄG 2013 aufnehmen. Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer soll dann wieder 1.750 (zwischenzeitlich 500 ) betragen, wobei für Neugründungen ab 1.7.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50. 2.4. Sonstige Änderungen Umsatzsteuer Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen, bei denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden muss, soll von 150 (brutto) auf 400 (brutto) angehoben werden. Gesellschaftsteuer Die Gesellschaftsteuer soll mit 1.1.2016 abgeschafft werden. Normverbrauchsabgabe Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll künftig nach einem vom CO 2 -Ausstoß abhängigen progressiven Tarif berechnet werden. Der auf volle Prozentsätze zu rundende Steuersatz ergibt sich aus der Formel: (CO 2 -Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm) dividiert durch 5. Diese Neuregelung, die bei Fahrzeugen mit einem hohen CO 2 -Ausstoß zu deutlichen Preissteigerungen führt, soll ab 1.3.2014 in Kraft treten. Nach einer nunmehr in die Regierungsvorlage aufgenommenen Übergangsregelung kommt für Fahrzeuge, für die bis zum 28.2.2014 ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, noch die alte Regelung zur Anwendung. Außerdem sollen die Beträge der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 to inflationsbedingt angepasst werden. Seite 6/16

Verbrauchssteuern Aus gesundheitspolitischen Überlegungen soll die Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer erhöht werden. Stabilitätsabgabe für Banken Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe soll geändert werden und der Steuersatz sowie der Sonderbeitrag spürbar erhöht werden. 3. Splitter Was passiert mit dem Verlustvortrag bei Tod des Steuerpflichtigen? Der VwGH hat - entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung - entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfalle ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Das BMF hat erwartungsgemäß informiert, diese einschränkende Auslegung bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden. Im Erbwege übernommene und bis 2013 noch nicht verrechnete Verlustvorträge können daher nur mehr von jenem Erben geltend gemacht werden, der den verlustverursachenden (Teil-)Betrieb bzw Mitunternehmeranteil übernommen hat. Was noch bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinne zu beachten ist Das BMF hat bereits vor einigen Monaten klargestellt, dass begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne ab dem 8. Jahr (zb 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw) auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. In einer ergänzenden Information hat das BMF nunmehr ausgeführt, dass Gewinne, die ab dem Jahr 2010 (nach Auslaufen der Begünstigung) entstanden sind, in beliebiger Höhe entnommen werden können, solange das Eigenkapital nicht unter den Höchststand nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung sinkt. Schweizer Abzugssteuer ist doch in Österreich anrechenbar Wurde in Zusammenhang mit dem Steuerabkommen Österreich-Schweiz von der Schweizer Bank zu Unrecht die Abgeltungssteuer einbehalten, so kann nach Vorliegen eines sogenannten Delegierungsbescheides des BMF das Wohnsitzfinanzamt die Abgeltungssteuer zurückzahlen. Aufteilung des Gewinnfreibetrages bei Substanzgewinnen Bei der Berechnung des Gewinnfreibetrages (GFB) sind neben dem laufenden Ergebnis auch Substanzgewinne (aus Kapital- und Immobilienvermögen), die mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert werden, zu berücksichtigen. Der auf Basis des betrieblichen Gesamtgewinnes ermittelte GFB ist dann nach dem Verhältnis zwischen tarifsteuerpflichtigen Einkünften und Substanzgewinnen aufzuteilen. Neue Lohnzettelart L24 für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Da aber bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die in Österreich besteuerten Bezüge die im Ausland einbehaltene Steuer anzurechnen ist, muss bei der Veranlagung bekannt sein, welche Bezüge auf das Ausland entfallen. Um diese Aufteilung zu erleichtern, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 für jede Auslandstätigkeit in einem DBA-Land mit Anrechnungsmethode ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 24) auszufüllen. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung (ab 2014) vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen. Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln. Seite 7/16

4. Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen 4.1. Arbeitsmedizinische Tätigkeiten Bisher wurden Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung insofern vorgenommen, dass seit 1.1.14 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90 % und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10 % beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ( 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt. 4.2. Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei. Seite 8/16

5. Nützliche Übersichten und Werte 2014 Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze: Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundgs.- zinsen Aussetzgs.- zinsen Anspruchszinsen Berufgs.- zinsen SV Verzugszinsen 8.5.13 / 1.1.14 (SV) -0,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88% 7,88% Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz Pflegestufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 /Monat 154,20 284,30 442,90 664,30 902,30 1.260,00 1.655,80 Regelbedarfsätze Liegt eine behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung nicht vor, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen. 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15Jahre 15-19 Jahre 19-20 Jahre 194 249 320 366 431 540 Kilometergeld PKW/Kombi mitbeförderte Person Motorrad Fahrrad /km 0,42 0,05 0,24 0,38 E-Card- Servicegebühr: 10,55 Rezeptgebühr: 5,40 Kleinstunternehmergrenze (GSVG): Jahresumsatz : 30.000,00 Jahreseinkünfte: 4.743,72 6. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2014 6.1. Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.530,00 151,00 Sonderzahlungen 1) 9.060,00 --- --- Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen --- 5.285,00 --- Geringfügigkeitsgrenze --- 395,31 30,35 Seite 9/16

Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber- Anteil Arbeiter Dienstnehmer-Anteil Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) Angestellte 1,53 % 1,53 % --- Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2) Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) Freie Dienstnehmer 1,53 % 1,53 % --- Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 3) --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % 2) Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Auflösungsabgabe Bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung 115,00 ---- Pensionisten Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 % bei Überschreiten bei Überschreiten der Geringfügig Beschäftigte der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren 4) Dienstverhältnissen 5) Arbeiter 17,80 % 14,20 % Angestellte 17,80 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) 55,79 monatlich 1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %. 2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.246 Null, über 1.246 bis 1.359 : 1 % und über 1.359 bis 1.530 : 2 %. 3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten 4) UV 1,4 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % 5) inkl 0,5 % Arbeiterkammerumlage Seite 10/16

daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in monatlich jährlich Arbeiter/Angestellte (monatlich / jährlich inklusive SZ) 1.807,47 25.168,68 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 2.055,87 24.670,38 6.2. Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00 ab dem 4. Jahr in der KV 704,99 8.459,88 5.285,00 63.420,00 ab dem 4. Jahr in der PV 687,98 8.255,76 5.285,00 63.420,00 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 395,31 4.743,72 5.285,00 63.420,00 ohne andere Einkünften 537,78 6.453,36 5.285,00 63.420,00 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2014): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2011 + in 2011 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,057 (Inflationsbereinigung) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2011 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,67 8,67 8,67 Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 18,50 % 20,0 % 18,50 % Gesamt 26,15 % 20,0 % 26,15 % BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 % Seite 11/16

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in (ohne BV-Beitrag) vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. u 2. Jahr 149,30 1.791,59 1.027,54 12.330,42 Neuzugänger im 3. Jahr 149,30 1.791,59 1.390,70 16.688,37 ab dem 4. Jahr 189,88 2.278,54 1.390,70 16.688,37 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 112,04 1.344,52 1.390,70 16.688,37 ohne andere Einkünften 149,30 1.791,59 1.390,70 16.688,37 Kammerumlage 2 Die Kammerumlage 2 (KU 2), besser bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ zum DB-FLAF), ist von der monatlichen Lohnsumme eines Betriebes zu berechnen. Der DZ zum DB ist aufgrund des unterschiedlichen Landeskammeranteils für jedes Bundesland verschieden und beläuft sich (unverändert gegenüber dem Vorjahr) auf: Stmk Bgld Szbg Tirol NÖ Wien Kärnten Vlbg OÖ 0,39 % 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 % Ausgleichstaxe 2014 Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre: Anzahl Dienstnehmer bis 24 25 bis 99 100 bis 400 und mehr pm / pro 25 DN keine 244 342 364 Seite 12/16

IMMOBILIENSTEUERRECHT 7. VwGH zum Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer hin zum Leistungsempfänger und stellt eine Maßnahme zur Verhinderung von Steuerbetrug dar. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleich als Vorsteuer geltend machen, wodurch keine Belastung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt. Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bauleistungen. Darunter sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die diese Arbeiten ausführen, zu verstehen. Seit 2011 fallen auch Reinigungsleistungen unter die Bauleistungen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. So sind Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder auch Gaststätteneinrichtungen als fest verbundene Gegenstände anzusehen, auf welche das Reverse-Charge-System anzuwenden ist. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lieferung von Material bloß untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt ebenso keine Bauleistung vor. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beurteilen, ob die Lieferung von Innenraum-Deckenleuchten eine Bauleistung darstellt. Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen durch einen Subunternehmer Metallschienen zur Befestigung der Lampen anbringen lassen. Das Bauunternehmen verrechnete die Lieferung der Lampen an den Kunden ohne Anwendung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebsprüfer beanstandet, da die Lampen fix auf das Gebäude montiert wurden und die Lieferung der Leuchten als Bauleistung zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuchtungsköper ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit die Lieferung von Leuchten keine Bauleistung darstellt es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Die Montage von Trageschienen stellt bloß eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten dar und teilt daher das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. 8. Umsatzsteuerliche Fragen bei Kauf eines Grundstückes Der Artikel beschäftigt sich mit den umsatzsteuerrechtlichen Fragen bei Kauf eines Grundstückes. Insbesondere ist zwischen einem umsatzsteuerbefreiten und einem umsatzsteuerpflichtigen Kauf zu entscheiden. Diese Entscheidung ist eng mit der Frage des Vorsteuerabzuges und einer Vorsteuerberichtigung aus der Sicht des Verkäufers verbunden. 8.1. Begriff des Grundstücks Der Begriff Grundstück im Sinne der hier anzuwendenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen richtet sich gem. 2 GrEStG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und umfasst auch Seite 13/16

das Gebäude. Zum Grundstück zählen auch unselbständige und selbständige Bestandteile und Zubehör wie Einbauten, Versorgungsleitungen, Fenster, Sanitäreinrichtungen, Öltanks, Zäune und eingebaute Einrichtungsgegenstände. Als Entscheidungskriterium ist heranzuziehen, ob die Gegenstände ohne Beeinträchtigung ihrer Wertes entfernt werden können und anderswo verwendbar sind. Nicht zum Grundstück zählen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dem Begriff Grundstück sind Baurechte oder ein Gebäude auf fremden Grund und Boden (Superädifikat) gleichgestellt. 8.2. Unecht befreiter Umsatz Die Veräußerung von Grundstücken ist gemäß 6 (1) Z. 9 (a) UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass bei Verkauf eines Grundstückes keine Umsatzsteuer vom Verkäufer in Rechnung gestellt wird. Da der Umsatz unecht von der Umsatzsteuer befreit ist, steht dem Verkäufer kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem verkauften Grundstück zu. Weiters hat der Verkäufer zu untersuchen, ob in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuerbeträge gem. 12 (10) UStG zu berichtigen sind. Diese Vorsteuerberichtigung umfasst Vorsteuern für Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Großreparaturen. Durch die nicht abziehbare Vorsteuer bzw. durch die zu berichtigende Vorsteuer werden diese Beträge zum Kostenfaktor und sind bei der Kaufpreiskalkulation zu berücksichtigen. 8.3. 3) Option zur Steuerpflicht Um den Verlust des Vorsteuerabzuges oder eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, kann der Verkäufer, wenn zivilrechtlich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, von der Option gem. 6 (2) UStG Gebrauch machen und den Grundstücksumsatz umsatzsteuerpflichtig (20% Umsatzsteuer) behandeln. Dem Erwerber steht, soweit er die allgemeinen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt - insbesondere die unternehmerische Nutzung, der Vorsteuerabzug zu. Für die Option ist keine besondere Form oder Frist vorgesehen und auch keine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig. Die Option kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides aber auch im wieder aufgenommenen Verfahren ausgeübt werden. Entscheidend ist nicht der offene Ausweis in einer Rechnung, sondern die Behandlung als steuerpflichtigen Umsatz gegenüber dem Finanzamt (Voranmeldung, Jahreserklärung). Der Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung ist jedoch insoweit von Relevanz, als dem Käufer nur aus einer Rechnung isd 11 UStG der Vorsteuerabzug zusteht. Optionsberechtigt ist ausschließlich der Verkäufer, soweit er Umsätze gem. 6 (1) Z 9 (a) UStG ausführt; ausgenommen Kleinunternehmer. Kleinunternehmer müssen zusätzlich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. 6 (3) UStG verzichten (Doppeloption), um optieren zu können. 8.4. Umfang der Option Die Option kann für jeden einzelnen Umsatz ausgeübt werden. Besteht an einem Gebäude Wohnungseigentum, kann zum Beispiel bei Verkauf von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten die Option für jedes einzelne Verkaufsobjekt unterschiedlich ausgeübt werden. Bei der Veräußerung eines Grundstückes ohne, dass konkret Wohnungseigentum begründet ist - kann die Option auf einen abgrenzbaren Teil des Grundstückes (Gebäudeteile) beschränkt werden. Eine Teiloption kommt etwa bei unterschiedlichen Nutzungsarten (z.b. Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten) in Betracht. Eine solche Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten ist dann möglich, wenn an den einzelnen Grundstücksteilen grundsätzlich Wohnungseigentum begründet werden könnte (UStR Rz. 796). 8.5. Entscheidungskriterien, um eine Option auszuüben Aus der Sicht des Käufers ist eine Option gem. 6 (2) UStG durch den Verkäufer zur Umsatzsteuerpflicht nur dann sinnvoll, wenn das gekaufte Grundstück unternehmerisch genutzt wird und dem Unternehmer an und für sich ein Vorsteuerabzug zusteht. Ist der Käufer daher kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder ist er aus anderen Gründen nicht Seite 14/16

zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Ausübung der Option durch den Verkäufer für Ihn jedenfalls nachteilig. Aber auch in dem Fall, in dem der Unternehmer das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt und für betriebliche Zwecke nutzt und auch kein anderer Ausschlussgrund vorliegt, der ihm das Recht auf den Vorsteuerabzug versagen würde, so muss sich der Käufer bewusst sein, dass bei einer Änderung der Verhältnisse isd 12 (10) oder 12 (11) UStG eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist. Eine Änderung der Verhältnisse isd UStG kann zum Beispiel durch Privatnutzung oder den Verkauf des Grundstücks ohne Option zur Umsatzsteuer begründet werden. Der Beobachtungszeitraum, ob sich die Verhältnisse ändern, beträgt gem. 12 (10) UStG 10 bzw. 20 Jahre. Weiters ist für den Käufer zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr und Maklergebühr, Notariatskosten und Rechtsanwaltskosten um den fakturierten Umsatzsteuerbetrag erhöht wird. Aus der Sicht des Verkäufers wird dieser dann auf das Recht auf Option zur Umsatzsteuerpflicht verzichten, wenn der Käufer kein Unternehmer isd Umsatzsteuergesetzes oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Käufer ein Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, dass der Käufer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Der Vorteil für den Bereich des Vorsteuerabzuges ist den oben angeführten Nachteilen aus der Sicht des Käufers gegenüberzustellen. Zusammenfassend können daher folgende Entscheidungskriterien festgelegt werden: Höhe der Vorsteuerberichtigung und Verlust des Vorsteuerabzuges für den Verkäufer Nur dann, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, kann er die gem. 6 (2) UStG verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die weiterverrechnete Umsatzsteuer erhöht aber den zivilrechtlichen Preis und damit die Basis für die Nebenkosten des Liegenschaftskaufes. Es ist daher zu empfehlen, den Vorteil der ersparten Vorsteuerberichtigung für den Verkäufer der Nebenkostenmehrbelastung für den Käufer gegenüber zu stellen. Weiters ist zu bedenken, dass die auf Grund der Option verrechnete Umsatzsteuer beim Käufer wieder der Vorsteuerberichtigung gem. 12 (10) UStG für die nächsten 19 Jahre unterliegt. 8.6. Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige Option gem. 6 (2) UStG Will der Unternehmer im Hinblick auf eine künftige Optionsausübung bereits vor der Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ist dies nur möglich, wenn er zweifelsfrei darlegen kann (z.b. durch entsprechende Vorvereinbarungen mit künftigen Käufern oder anhand anderer - über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände), dass bei Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Veräußerung mit größerer Sicherheit anzunehmen war, als der Fall einer steuerfreien Veräußerung oder der Fall des Unterbleibens einer Veräußerung (UStR Rz 799). 8.7. Sonderfälle Grundstücksumsätze Wechsel der Miteigentümer bei Miteigentumsgemeinschaft (Die Hausgemeinschaft besteht aus A und B, B verkauft an C.): Der Wechsel von Miteigentümern führt bei Gemeinschaften grundsätzlich zu keiner Änderung der Unternehmereigenschaft. Wenn ein Miteigentümer wechselt, liegt kein steuerbarer Grundstücksumsatz der Gemeinschaft vor (UStR Rz 785). Ausscheiden des vorletzten Miteigentümers (Die Hausgemeinschaft besteht aus A und B, B verkauft an A.): Soweit vertraglich Anwachsen vereinbart wird, liegt eine nicht steuerbare Anteilsvereinigung vor. Seite 15/16

Alleineigentümer veräußert (schenkt) einen Anteil an einen neuen Miteigentümer (Der Alleineigentümer A verkauft einen Anteil an B.): Bei Veräußerung liegt eine entgeltliche Lieferung an die neue Miteigentümergemeinschaft vor (UStR Rz 787). Bemessungsgrundlage sind das Entgelt und der gemeine Wert für den verbleibenden Grundstücksanteil des Alleineigentümers. Bei Schenkung des Anteils ist von einer entgeltlichen Veräußerung des gesamten Objektes an die neue Miteigentümergemeinschaft auszugehen. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Grundstücks (UStR Rz 788). 8.8. Rechenbeispiele Beispiel 1: Eigentumswohnung: anteilige Grundkosten 20.000, Errichtungskosten 250.000 (inkl. 30.000 Vorsteuer), Gewinnanteil 80.000 - Kauf im Jahre 2013 Verkauf ohne Option: Gesamtkaufpreis 350.000 Dem Käufer steht kein Vorsteuerabzug zu (Kostenfaktor Vorsteuer 30.000) Verkauf mit Option: Nettokaufpreis 320.000 zuzüglich 20% MwSt 64.000 Gesamtkaufpreis 384.000 Bei Option zur Umsatzsteuerpflicht hat der Verkäufer einen Vorsteuerabzug in der Höhe von 30.0000 und der Käufer kann die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Bei beiden Varianten beträgt der Gewinn für den Verkäufer 80.000 Der niedrigere Nettokaufpreis ist aus der Sicht des Käufers - einer möglichen Vorsteuerberichtigung in den folgenden 19 Jahren und den Mehrkosten bei Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr von der Umsatzsteuer in der Höhe von 1.564 gegenüberzustellen. Beispiel 2: Die im Bespiel 1 mit Option gekaufte Wohnung wird im Jahre 2019 um 400.000 ohne Umsatzsteuer verkauft: Verkauf ohne Option: Verkaufspreis 400.000 Vorsteuerberichtigung 14/20 von 64.000 somit 44.800 Kaufpreis 320.000 Überschuss vor ImmoESt 35.200 Die Vorsteuerberichtigung kann nur durch eine Veräußerung mit Mehrwertsteuer (400.000 + 20% MwSt) vermieden werden. Beispiel 3: Die im Bespiel 1 ohne Option gekaufte Wohnung wird im Jahre 2019 um 400.000 ohne Umsatzsteuer verkauft: Verkauf ohne Option: Verkaufspreis 400.000 Vorsteuerberichtigung 0 Kaufpreis 350.000 Überschuss vor ImmoESt 50.000 8.9. Zusammenfassung Der Verkäufer ist berechtigt, bei Verkauf eines Grundstück zu entscheiden, ob er den Umsatz unecht befreit behandelt oder auf Umsatzsteuerpflicht optiert. Bei dieser Entscheidung durch den Verkäufer sind die Überlegungen des Käufers miteinzubeziehen. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt; sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie daher, sich bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens bzw. Fachartikels entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 16/16