DAS URTEIL DES EUGH IN DER RECHTSSACHE C-352/13 VOM

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Transkript:

Frankfurt am Main, 09.12.2015 DAS URTEIL DES EUGH IN DER RECHTSSACHE C-352/13 VOM 21.05.2015 Dr. Kathrin Nordmeier

Überblick I. Kommissionsentscheidung vom 03.05.2006 Wasserstoffperoxid und Perborat (2006/903/EG) II. Klage beim LG Dortmund vom 16.03.2009 (13 O (Kart) 23/09) III. IV. Gesetzliche Grundlagen für internationale Zuständigkeit Bisherige Rechtsprechung des EuGH V. Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund VI. EuGH-Urteil vom 21.05.2015 (C-352/13) 2

Kommissionsentscheidung vom 03.05.2006 Wasserstoffperoxid und Perborat (2006/903/EG) Festellung: Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV, Art. 53 EWRA für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum Geldbußen: EUR 388,128 Mio. Dauer: 31.01.1994 bis 31.12.2000 Begehungsort: Treffen an unterschiedlichen Orten in verschiedenen Mitgliedsstaaten Adressaten: 17 Unternehmen aus 8 verschiedenen Mitgliedsstaaten und den USA 3

Klage beim LG Dortmund vom 16.03.2009 (13 O (Kart) 23/09) Klägerin: Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA Beklagte: 6 Chemieunternehmen mit Sitz in Deutschland, Frankreich, Belgien, Finnland, Spanien und den Niederlanden Gegenstand: Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht von 32 Unternehmen in 13 Mitgliedsstaaten, die ihrerseits Abtretungsvereinbarungen mit 39 anderen Unternehmen geschlossen haben Streitwert: EUR 430 Mio. Prozessverlauf: Klagerücknahme gegen deutsche Beklagte nach Vergleich im September 2009 verbliebene Beklagte berufen sich auf Gerichtsstands- und Schiedsklauseln aus einzelnen Lieferverträgen verbliebene Beklagte rügen internationale Zuständigkeit 4

Gesetzliche Grundlage für internationale Zuständigkeit: EuGVO Erwägungsgrund 11 EuGVO af/erwägungsgrund 15 EuGVO nf: Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Allgemeine Zuständigkeit: Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 EuGVO af/art. 4 Abs. 1 EuGVO nf) Deliktsgerichtsstand : Ort des schädigenden Ereignisses = Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 5 Nr. 3 EuGVO af/art. 7 Nr. 2 EuGVO nf) Klage gegen mehrere Personen: enge Beziehung, so dass gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten Vermeidung widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren (Art. 6 Nr. 1 EuGVO af/art. 8 Nr. 1 EuGVO nf) 5

Bisherige Rechtsprechung des EuGH Zu Art. 5 Nr. 3 EuGVO af; Art. 7 Nr. 2 EuGVO nf Shevill, EuGH-Urteil vom 07.03.1995, C-68/93 Zu Art. 6 Nr. 1 EuGVO af/art. 8 Nr. 1 EuGVO nf Kalfelis, EuGH-Urteil vom 27.09.1988, C-189/87 Roche Nederland, EuGH-Urteil vom 13.07.2006, C-539/03 Freeport, EuGH-Urteil vom 11.10.2007, C-98/06 Painer, EuGH-Urteil vom 01.12.2011, C-145/10 6

Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund Konkrete Fragestellungen (verkürzt): 7 1. Ist Art. 6 Nr. 1 EuGVO af (Art. 8 Nr. 1 EuGVO nf) so auszulegen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten erscheint, wenn mehrere in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ansässige, an einem einheitlichen und fortgesetzten Kartellverstoß zeitlich und örtlich unterschiedlich beteiligte Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden? Gilt dies auch, wenn die Klage gegen die einzige im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts ansässige Beklagte kurz nach Klageerhebung zurückgenommen wird? 2. Ist Art. 5 Nr. 3 EuGVO af (Art. 7 Nr. 2 EuGVO nf) so auszulegen, dass bei einer Schadensersatzklage wegen eines Kartellverstoßes das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und alle geltend gemachten Schäden als in denjenigen Mitgliedsstaaten eingetreten gilt, in denen die Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden? 3. Lässt das unionsrechtliche Gebot effektiver Durchsetzung des Kartellverbots zu, in Lieferverträgen enthaltene Schieds- und Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation der internationalen Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte führt?

EuGH-Urteil vom 21.05.2015 (C-352/13) Zu Frage 1: Auslegung des Art. 6 Nr. 1 EuGVO af (Art. 8 Nr. 1 EuGVO nf) Anwendbarkeit der Vorschrift bejaht, weil örtlich und zeitlich unterschiedliche Beteiligung unerheblich, da einheitlicher und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, 53 EWR-Abkommen festgestellt Gefahr widersprechender Entscheidungen aufgrund Abweichungen in verschiedenen anwendbaren nationalen Haftungsrechten (+) Abweichungen in verschiedenen anwendbaren nationalen Haftungsrechten unerheblich, falls für Beklagte vorhersehbar, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnte; Letzteres bei von der Kommission festgestellter einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, 53 EWR-Abkommen der Fall Klagerücknahme gegen die einzige im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts ansässige Beklagte unerheblich; Ausnahme: kollusives Zusammenwirken 8

EuGH-Urteil vom 21.05.2015 (C-352/13) Zu Frage 2: Auslegung des Art. 5 Abs. 3 EuGVO af (Art. 7 Nr. 2 EuGVO nf) Ort des schädigenden Ereignisses für jede Schadenersatzforderung unabhängig von einer etwaigen Abtretung zu bestimmen Handlungsort Gründungsort des Kartells, falls bekannt Ort einer spezifischen Absprache, die für sich allein das ursächliche Geschehen für den einem Käufer angeblich verursachten Schaden bildet bisherige Rechtsprechung des Gerichtshof, dass Ort der Handlung, die einem Verursacher angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für anderen Verursacher nicht begründet, hier irrelevant Erfolgsort Sitz jedes einzelnen Geschädigten; Mosaikprinzip gilt 9

EuGH-Urteil vom 21.05.2015 (C-352/13) Zu Frage 3: Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen Gericht grundsätzlich an Gerichtsstandsvereinbarungen gebunden; Keine andere Beurteilung durch unionsrechtliches Gebot der effektiven Durchsetzung des Kartellverbots Gerichtsstandsklausel wirkt nur im Verhältnis der Vertragsparteien; Wirkung gegenüber Drittem nur, wenn Dritter in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eintritt Haftung aus Wettbewerbsverstoß nur dann von Gerichtsstandsklausel umfasst, wenn ausdrücklich einbezogen 10

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Kathrin Nordmeier Rechtsanwältin Noerr LLP Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main / Germany T +49 69 971477131 F +49 69 971477100 M +49 160 90997295 kathrin.nordmeier@noerr.com 11