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Der Vermieter muss eine Untervermietung regelmäßig nach 553 BGB zulassen, der Mieter muss aber stets zuvor seine Erlaubnis einholen Ohne eine solche Erlaubnis rechtfertig die Untervermietung i.d.r. nach 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung u.a. wegen des eingetretenen Vertrauensverlusts Das grundsätzlich gegebene Einverständnis des Vermieters zur Untervermietung umfasst in der Regel nicht die kurzfristige Bewerbung und Vermietung der Wohnung an Touristen Jüngere Rechtsprechung: o BGH v. 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13, https://lexetius.com/2014,82 o LG Berlin v. 18. November 2014, 67 S 360/14, https://openjur.de/u/757678.html o LG Berlin v. 3. Februar 2015, 67 T 29/15, https://openjur.de/u/757677.html 2
Vorläufer: Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/geng/bjnr000550889.html 3
Weiterführend z.b. Scheufen, Angewandte Mikroökonomie und Wirtschaftspolitik, 2018, S. 11 ff. 4
In der Einheit 3 zu Plattformen, Preisdiskriminierung und Kartellrecht handelte es sich bei der zentralen Vertragsbeziehung um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sog. Verbraucherverträge), z.b. bei Vertragsschluss über o Amazon o Booking o Expedia Typisch für die Sharing Economy ist demgegenüber, dass die zentrale Vertragsbeziehung zwischen zwei Verbrauchern zustande kommen soll o Wichtige Einschränkung: Regelmäßig ist zweifelhaft, ob der Leistungserbringer tatsächlich so selten Verträge abschließt, dass er nicht doch Unternehmer bzw. Gewerbetreibender ist Konsequenzen, soweit es sich um ein C2C-Geschäft handelt: o Keine Verbraucherschutzrechte des Kunden, der eine Ware kauft oder eine Dienstleistung beauftragt, z.b. kein Widerrufsrecht o Deutlich verminderte Pflichten für den Anbieter/Vermieter/Verkäufer/Dienstleister: Ø Geringere Informationspflichten Ø Keine Bürokratie durch Gewerbezulassung, Lizenzierung etc. Ø Keine Gewerbesteuerpflicht 5
Restriktive Rechtsprechung: o OVG Berlin-Brandenburg v. 10. April 2015, OVG 1 S 96.14, https://openjur.de/u/769090.html o OLG Frankfurt am Main v. 9. Juni 2016, 6 U 73/15, https://bit.ly/2z5zj5g Verbotsargumente: o Den Uber-Fahrern fehlt i.d.r. die erforderliche Taxenlizenz nach 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), daher stifte Uber zum Rechtsbruch an, das wiederum sei unlauter nach 3, 3a UWG Ø PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/bjnr002410961.html o Uber sei selbst Unternehmerin i.s.d. PBefG, weil es die Verfügungsgewalt über Fahrzeuge und Fahrer innehabe o Flucht aus der Unternehmerstellung und den damit verbundenen Pflichten: Mindestlohn, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Brandschutz- und Hygieneauflagen, Pflichtversicherung, Steuern... Gegenargumente: o Kein entscheidender Unterschied zu Mitfahrzentralen, die nach 1 Abs. 2 PBefG von der Regulierung ausgenommen sind o Der Wettbewerbsvorteil der Sharing Economy hänge nicht (nur) an der Bürokratievermeidung, sondern vor allem an größerer Effizienz, dazu sogleich 6
Adverse Selektion ist überall dort zu befürchten, wo Produkte heterogener Qualität am Markt auftauchen und die Kunden die Qualität eines Produkts nicht verlässlich einschätzen können o Akerlof, 84 Quart. J. Econ. 1970, 488 ff. Regulierung ist ein probates Mittel, um adverse Selektion zu verhindern à Qualitätssicherungs- und Gefahrvermeidungsregeln 7
In der Tat ist es plausibel, dass Plattformen in der Sharing Economy o Qualitätssicherungsregeln umgehen und dadurch Geld sparen Ø Immerhin alternative Qualitätssicherungsmechanismen wie Online- Bewertungssysteme, die teilweise andere, ggf. sogar mehr Qualitätstreiber in den Blick nehmen (z.b. die Person und Freundlichkeit des Fahrers) o aber auch deswegen günstiger anbieten, weil sie die Betriebskosten drastisch senken: Ø Volldigitale Vermittlungsplattformen Ø Deutlich geringere Wartezeiten Aus der Effizienzperspektive sind Sharing-Economy-Plattformen wünschenswert: o Skaleneffekte durch Zentralisierung o Vermeidung unnötiger Kosten, dadurch Verringerung der Preise (trotz Provision i.h.v. 20%) o Flexibler Handel mit flexiblen Preisen, d.h. weniger Engpässe Daher wäre eine Regulierung der Plattformen mit für sie passenden Qualitätssicherungsvorschriften volkswirtschaftlich sinnvoll Es bleibt dann allein das kartellrechtliche Problem des Surge Pricing: o Surge Pricing = Nachfrageabhängige Preisbildung durch Algorithmen o Kein echter Preiswettbewerb, weil alle Anbieter zum plattformgesetzten Preis fahren o Als einzelner Anbieter darf man keine günstigeren Preise anbieten à Gefahr einer Kartellierung des Marktes 8
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